Historie, Energier. im Überblick, Normenhierarchie, Aufbau EnWG, Verordnungen, Festlegungen Flashcards
Gesetze erlässt der Gesetzgeber während Verordnungen je nach den Bestimmungen in den entsprechenden Verordnungsermächtigungen (welche vom Gesetzgeber vorgegeben sind) möglicherweise zum Beispiel auch von einem Ministerium mit oder ggf. ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.
Es gibt weitere Festlegungen, welche Marktregeln darstellen. Diese Festlegungen werden von der Bundesnetzagentur erlassen und sind wiederum auf entsprechende Festlegungsermächtigungen in Gesetzen oder Verordnungen zurückzuführen.
…
Verordnungen sind immer auf eine entsprechende ?? zurückzuführen.
Verordnungsermächtigung
Entwicklung der Energiewirtschaft
Entwicklung bis 1998 - Nenne (relevante) Ereignisse!
(bei den besonders wichtigen die auf jeden Fall genannt werden sollten steht ein (!) dahinter)
1885: Gründung erster staatlicher und privater Energieversorgungsunternehmen (EVU)
1935 (!): Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft (EnWG)
–> v. 13.12. 1935 Verhinderung von “volkswirtschaftlich schädlichen Auswirkungen des Wettbewerbs”
–> Ziel: „die Energieversorgung so sicher und billig wie möglich zu gestalten“
1950/1951: Entwürfe aus Versorgungswirtschaft, Städtetag, industrieller Kraftwirtschaft, Kohlenbergbau zum Energiewirtschaftsgesetz
1957: Aufforderung des Deutschen Bundestages an Bundesregierung, Gesetzentwurf alsbald vorzulegen
1973: Referentenentwurf BMWi (u.a. Auflockerung der kartellrechtlichen Ausnahmebereiche - Demarkationen, Konzessionsverträge zeitlich begrenzt)
1996 (!): EU-Richtlinien zur Liberalisierung der Energiemärkte
1998 (!): Aufhebung des Energiewirtschafsgesetzes 1935 durch das Neuregelungsgesetz vom April 1998 als Folge der Umsetzung der EU-Richtlinien von 1996.
Entwicklung der Energiewirtschaft
Was geschah 1998?
Aufhebung des Energiewirtschafsgesetzes 1935 durch Novellierung des EnWG (April 1998) als Folge der Umsetzung der 1. EU-Binnenmarktrichtlinie für Strom (1996) und Gas (1998)
Bezugspunkt der Liberalisierung zunächst Strom.
Buchhalterische Entflechtung (Gas erst 2003)
Rechtliche Entflechtung ÜNB Strom (später erst für VNB)
Unterwerfung der Gas- und Elektrizitätswirtschaft der Geltung des Kartellrechts (nun: Unzulässigkeit von Demarkation und exklusiver Konzession)
NB zu diskriminierungsfreien Netzzugang verpflichtet -> Zunächst aber keine Regulierung, sondern “verhandelter Netzzugang” über Verbändevereinbarungen
Bekannter Zielkatalog: sichere und preisgünstige Energieversorgung
–> neu: Umweltverträglichkeit
–> erst mit Novelle 2005: Verbraucherfreundlichkeit und Effizienz
Entwicklung bis 1998
EnWG 1935 kodifizierte Praxis der ausschließlichen ?(1)? und gegenseitigen ?(2)?
(1) Konzessionsverträge
(2) Demarkationen (Gebietsmonopole)
Entwicklung bis 1998
EnWG 1935 diente welchem Ziel?
“Die Energieversorgung so sicher und billig wie möglich zu gestalten”
–> Erhalt einer dezentralisierten Energieversorgung - einheitlich als Netzbetrieb und Energielieferung verstanden - als natürlichem Monopol
–> durch das Gesetz sollten “volkswirtschaftlich schädigende Auswirkungen des Wettbewerbs” verhindert werden
–> zugleich militärische Zwecke
Das EnWG 1935 war in seiner konkreten Ausgestaltung eher ?? Natur, deshalb für mehr als 50 Jahre nach Ende der national-sozialistischen Herrschaft noch in Kraft.
technischer
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen von 1957 enthielt Ausnahme für was?
Demarkationsverträge
Was sind Demarkationsverträge?
Demarkationsverträge sind in Deutschland Verträge, die zwischen Energieversorgungsunternehmen (EVU) geschlossen wurden. Durch solche Verträge wurde Energieversorgungsunternehmen ein bestimmter räumlicher Bereich zugewiesen, in dem sie unter Ausschluss anderer Versorgungsunternehmen Energie liefern konnten. (Wikipedia)
–> also quasi Gebietsabsprachen zwischen den EVU
–> heutzutage sind sie nicht mehr zulässig (!)
Deutschland bis 1998: Energiewirtschaftliches Monopol
slide 12 ansehen!!
…
Die Entwicklung des Energierechts
Bis zur Liberalisierung des Energiemarktes in Deutschland 1998 war die Energieversorgung durch ein energiewirtschaftliches Monopol gekennzeichnet.
Dieses energiewirtschaftliche Monopol stütze sich auf mehrere rechtliche und strukturelle Grundlagen, die eine Wettbewerbsbeschränkung rechtfertigten und regulierten.
1) Was bildete die Grundlage (sozusagen das Dach)?
2) Erkläre die rechtlichen und strukturellen Grundlagen darunter
1) Der Kartellrechtliche Ausnahmebereich §§ 103, 103a GWB a.F. (GWB a.F.: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen alte Fassung)
–> Diese Bestimmungen erlaubten es den Unternehmen, bestimmte Praktiken anzuwenden, die normalerweise unter das Kartellverbot fallen würden.
2)
Es gab enge Verflechtungen in Verbänden und Unternehmensstrukturen, welche die Bildung von vertraglichen (also künstlichen) Monopolen begünstigte. Im Netzbereich lag ein Natürliches Monopol vor (lokal, regional, überörtlich)
Es gab exklusive Konzessionen/Genehmigungen (i.d.R. 20 Jahre) und auch Gebietsabsprachen / Demarkation (i.d.R. 20 Jahre) waren zulässig und gängige Praxis.
Abgesichert wurde das ganze durch langfristig vertikale Lieferverträge (bis zu 20 Jahren) welche die Abnehmer an einen Erzeuger banden. (Es gab keine Alternativen zu den EVU außer den vereinzelten Versuch von Industriekunden die Energie selbst zu erzeugen, was aber auch auf den Widerstand der Energieversorgungsunternehmen stoß)
(versuchte Ausformulierung von Schaubild slide 12)
Das Energierecht bis zur Liberalisierung 1998 war weiter gekennzeichnet von? (6)
Kaum energierechtliche Normen und Streitigkeiten
Kaum Energierechtsanwälte
EnWG mit 19 Paragraphen
AVBStromV, AVBGasV …
Sonderverträge
Technische Fragen waren dominierend (heute mehr hin zum kaufmännischen)
Entwicklung des Energierechts ab 1998
Ausgangspunkt für nationale Änderungen des Energierechts waren?
europarechtliche Anforderungen (EU-Binnenmarktrichtlinien für Strom (1996) und Gas (1998)
Entwicklung des Energierechts ab 1998
Welche Bereiche umfasste die Liberalisierung zunächst?
den Versorgungsbereich und dort zunächst den Strommarkt (für Gasmarkt wurde nur die Grundlage zur Liberalisierung geschaffen)
–> Netz bleibt natürliches Monopol (weil es volkswirtschaftlich keinen Sinn macht mehrere Netze parallel aufzubauen)
Entwicklung des Energierechts ab 1998
Was war das Ziel der Lieberalisierung?
Sicherstellung eines funktionsfähigen und chancengleichen europäischen Wettbewerbs im Energiemarkt. (Netz bleibt natürliches Monopol)
Neues “EnWG 1998”
Bezugspunkt der Liberalisierung zunächst ?(1)?
Bekannter Zielkatalog: sichere und preisgünstige Energieversorgung - neu: ?(2)? ; erst mit Novelle 2005: ?(3)? und ?(4)?
(1) Strom
(2) Umweltverträglichkeit
(3) Verbraucherfreundlichkeit
(4) Effizienz
EnWG 1998 - Inhaltsübersicht
Gebe die wichtigsten Eckdaten wieder!
Erstmals Unterwerfung der Gas- und Elektrizitätswirtschaft der Geltung des Kartellrechts
-> Einfügung des § 103b GWB a.F. - heute auch in §29 GWB
Einführung eines Durchleitungstatbestandes –> Netzbetreiber verpflichtet, Lieferanten Zugang zu Netzen zu gewähren
Zunächst keine Regulierung sondern “verhandelter Netzzugang” (Verbändevereinigungen)
Vertikal integrierte EVU wurde verpflichtet, für die Bereiche (Erzeugung, Übertragung, Verteilung) getrennte Konten zu führen (sog. buchhalterische Entflechtung), um so eine Trennung des natürlichen Monopols Netzbetrieb von den Wettbewerbsbereichen (Erzeugung und Vertrieb/Handel) zu ermöglichen
Ab 1998 Wettbewerb statt Monopol
Anwendbarkeit und Erweiterung des ?(1)? (Art. 2 NeuregelungsG)
Trennung von ?(2)?- und ?(3)?
Unzulässigkeit von ?(4)? und ?(5)?
Zugang zu den Netzen, ?(6)? Netzzugang
?(7)? Wirksamkeitskontrolle langfristiger Lieferverträge
(1) Kartellrechts
(2) Netz-
(3) Vertriebsstrukturen
(4) exklusiver Konzessionen
(5) Gebietsabsprachen / Demarkation
(6) verhandelter
(7) Kartellrechtliche
(vgl. slide 16 mit slide 12)
Nenne wichtige Ereignisse von 2003 bis 2023/24!
–>(bei den besonders wichtigen die auf jeden Fall genannt werden sollten steht ein (!) dahinter)
2003: EU-Beschleunigungsrichtlinien Strom und Gas
2005(!): Neuregelung des EnWG, Umsetzung der EU-Richtlinien von 2003: Unbundling, Regulierung, Netzentgeltgenehmigung
2005: Inkrafttreten StromNZV, GasNZV, StromNEV, GasNEV
2006: Inkrafttreten StromGVV, GasGVV, NAV, NDAV
2007: Inkrafttreten KraftNAV, ARegV
2008: Weitere Reform des EnWG (Liberalisierung des Messwesens, § 21b EnWG), MessZV
2009(!): Anreizregulierung; Drittes EU-Binnenmarktpaket (ab 2011 umzusetzen)
2011: Novellierung des EnWG
2016/2017: Strommarktgesetz, Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende, ARegV-/EEG-/KWK-Novelle, Netzentgeltmodernisierungsgesetz
2020/2021: Überarbeitung EEG und EnWG (Winterpaket)
2022/23(!): Energiekrise - Energie-/Wärmebremsen; Erlösabschöpfung; Gebäudeenergiegesetz
2023/24: Wasserstoffkernnetz
*NAV: Niederspannungsanschlussverordnung; NDAV: Niederdruckanschlussverordnung
GVV steht für?
Grundversorgungsverordnung
Die Entwicklung des Energierechts - Europa
?(1)?: Gründung Montanunion (EGKS)
?(2)?: Erstes EU-Binnenmarktpaket
?(3)?: Zweites EU-Binnenmarktpaket
?(4)?: Drittes EU-Binnenmarktpaket
(1) 1951
(2) 1996
(3) 2003
(4) 2009
Die Entwicklung des Energierechts - Europa
Es können innerhalb Europas 3 Phasen unterschieden werden.
Was umfassen die jeweiligen Phasen?
- Phase vollständiger Änderung der energiewirtschaftlichen Strukturen innerhalb der EU-Kompetenz für den Binnenmarkt
–> umfasst die 3 EU Binnenmarktpakete (1996, 2003, 2009)
–> Liberalisierung, Restrukturierung der Märkte (in DE seit 1998) - Phase vollständiger Änderung der energiewirtschaftlichen Strukturen innerhalb der EU-Kompetenz für die Energie
–> Klimaschutz neben Wettbewerb im Vordergrund - Phase “Vision 2050” Green Deal innerhalb der EU-Kompetenz der Energie
–> Klimaschutz
–> Phasen 2 und 3
Die deutsche Stromwirtschaft - Netzebenen und Stromfluss
Netzebene 1: ??
Netzebene 2: ??
Netzebene 3: ??
Netzebene 4: ??
Netzebene 5: ??
Netzebene 6: ??
Netzebene 7: ??
Netzebene 1: Übertragungsnetz mit Höchstspannung (380/220 kV)
–> Stromimport und Export
–> Erzeugung (z.B. Offshore-Windpark, Kohlekraftwerk)
Netzebene 2: Transformierung
Netzebene 3: Überregionale Verteilnetzte mit Hochspannung (110 kV)
–> Erzeugung (z.B. Erdgas)
–> Großabnehmer (Großindustrie) –> überregionaler Ausgleich
Netzebene 4: Transformierung
Netzebene 5: Regionale Verteilnetze mit Mittelspannung (30kV, 20kV, 10kV)
–> Erzeugung (z.B. Solarpark, Windpark (Onshore),
–> Stromspeicher, Industrie
–> regionaler Ausgleich
Netzebene 6: Transformierung
Netzebene 7: Lokale Verteilnetze mit Niederspannung (0,4 kV)
–> Erzeugung (z.B. Windanlage, Solaranlage, BHKW, Wärmepumpen)
–> Haushalte, Stromspeicher, Elektromobilität
–> lokaler Ausgleich
siehe slide 20!
Auf welchen Netzebenen sind die Stadtwerke aktiv?
Netzebenen 3 - 7
(Also ab Überregionale Verteilnetze mit Hochspannung bis Lokale Verteilnetze mit Niederspannung)
Was ist ein Netzentgelt (auch als Netznutzungsentgelt bezeichnet)?
Das Netzentgelt ist der Preis für die Nutzung, die jeder Netznutzer, der Strom durch das Versorgungsnetz leitet, an den Netzbetreiber zahlen muss (ähnlich wie eine Briefmarke als Porto für einen entfernungsunabhängigen Versand berechtigt). Die Netzentgelte sind ?(1)?, sie gewähren Zugang zum Stromtransport- und –verteilungssystem und nicht zu einer einzelnen Erzeugungsanlage. Die Netzentgelte werden vom Anschlussnetzbetreiber erhoben – enthalten sind ?(2)?. Die Abwicklung erfolgt durch die Zahlung von Netzentgelten des nachgelagerten an den jeweils vorgelagerten Netzbetreiber.
Maßgebliche rechtliche Regelungen für die Netzentgelte sind § 20 EnWG und Abschnitt 3 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV).
Das Netzentgelt besteht aus einem Arbeitspreis für die entnommene Energiemenge in Cent/Kilowattstunde oder Euro/Megawattstunde und einem Leistungspreis für die maximale in Anspruch genommene Leistung in Cent/kW oder Euro/MW. Bei Haushalten in der Niederspannung ohne Leistungsmessung gibt es keinen Leistungspreis, sondern häufig einen Grundpreis.
Quelle: Bundesnetzagentur
(1) Entfernungsunabhängig
(2) die Kosten aller vorgelagerten Netzebenen
–> entsprechend zahlt man nur für die vorgelagerten Ebenen(!)
Nenne die Übertragungsnetzbetreiber in Deutschland und die Anzahl an Regelzonen!
4 Regelzonen
Amprion, Transnet BW, Tennet, 50Hertz
(siehe slide 21)
Netzbetreiber Niederspannung –> slide 22
…
Trennung des Handels Strom und Gas von der Physik
–> slide 23
…
Abwicklung des Handels bzw. der Lieferung von Strom erfolgt über ??
Bilanzkreise
-> Denn: Notwendigkeit des Ausgleichs von Differenzen zwischen Einspeisungen und Entnahmen
Stromseemodell
–> slide 24
…
Nenne die Netzebenen im Strommarkt und nenne die Akteure (hier nur Netzbetreiber)!
Höchstspannung
–> Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB)
–> z.B. 50Hertz
Hochspannung
–> Regionalnetzbetreiber (VNB)
–> z.B. Avacon
Mittelspannung
–> Verteilnetzbetreiber (VNB)
–> z.B. Stadtwerke
Niederspannung
–> Verteilnetzbetreiber (VNB)
–> z.B. Stadtwerke
Nenne die Netzebenen im Gasmarkt und nenne die Akteure (hier nur Netzbetreiber)!
Transit-/Importleitungen (Fernleitung)
–> Fernleitungsbetreiber
–> z.B. Trading Hub Europe GmbH
Hochdruck
–> Regionalnetzbetreiber (VNB)
–> z.B. Avacon
Mitteldruck
–> Verteilnetzbetreiber (VNB)
–> z.B. Stadtwerk
Niederdruck
–> Verteilnetzbetreiber (VNB)
–> z.B. Stadtwerk
Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) (Gas) / Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) (Strom) sind vor allem für was zuständig?
Transport und Netzstabilität
Verteilungsnetzbetreiber sind vor allem für was zuständig?
sichere Versorgung der Verbraucher “vor Ort”
Rechtsquellen - Relevante Paragraphen
ca. 12.650 Normen
–> kleine Übersicht slide 27
…
Jede Rechtsform enthält die abstrakte Bestimmung, dass bei Vorliegen eines bestimmten ?(1)? eine bestimmten ?(2)? bestehen soll
Sachverhalts (–> Tatbestand)
Rechtslage (–> Rechtsfolge)
In jeder Rechtsnorm besteht ein “Wenn-Dann-Schema”
(Tatbestand -> Rechtsfolge)
Dieses kann stark verkürzt sein oder sich nur mit anderen Rechtsnormen zusammen ergeben
Es kann auch mehrere Rechtsfolgen geben!
…
Beispiel: §11 Abs. 1 Satz 1 EnWG
“Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist.”
Was ist hier Tatbestand, was ist die Rechtsfolge?
Tatbestand:
Wenn jemand Betreiber von Energieversorgungsnetzen ist…
Rechtsfolge: …dann
- muss sein Energieversorgungsnetz generell sicher, zuverlässig und leistungsfähig sein,
- er muss es warten und bedarfsgerecht optimieren, verstärken und ausbauen und
- alle diese Pflichten erfüllen, ohne jemanden zu diskriminieren.
–> Einschränkung: Alle diese Pflichten gelten nur, soweit ihre Befolgung wirtschaftlich zumutbar ist
Beispiel: §11 Abs. 1 Satz 1 EnWG
“Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist.”
Beispiel wirft eine Menge Fragen auf:
- Was ist ein Energieversorgungsnetz?
- Wann gilt denn nach dem Recht überhaupt jemand als “Betreiber” eines solchen Netzes?
- Was bedeutet es, ein Energieversorgungsnetz “sicher” zu betreiben?
- Wann ist der Ausbau “bedarfsgerecht”?
- Ab wann muss man von “Diskriminierung” sprechen?
- Ab wann ist eine Belastung “wirtschaftlich nicht mehr zumutbar”?
Subsumption
–> Methode mit der man prüfen kann, ob ein Sachverhalt unter den Tatbestand fällt
1) Was sollte man zuerst machen?
2) Wenn der Gesetzgeber den Begriff nicht selbst definiert, woher ergibt sich dann, was der Gesetzgeber mit dem Begriff gemeint hat?
1) Zuerst: Blick ins Gesetz und schauen, ob es Begriffsdefinitionen gibt.
–> Falls ja sind die ausformulierten Definitionen verbindlich –> “Bestimmte Rechtsreihenfolge”
2) Alle Begriffe, die der Gesetzgeber nicht definiert (das ist die Mehrheit!) sind UNBESTIMMTE Rechtsbegriffe.
–> Sie müssen bei der Rechtsanwendung ausgelegt werden!
Achtung(!) Auch Begriffe im Gesetzestext, die im normalen Sprachgebrauch verwendet werden, müssen nach ihrer rechtlichen Bedeutung untersucht werden! (Die Auslegung kann bei verschiedenen Rechtsanwendern durchaus zu verschiedenen Ergebnissen führen! -> Merke: “Zwei Juristen - drei Meinungen”)
Rechtsnormen sind abstrakt formuliert. Sie sollen auf eine Vielzahl von Fällen passen. Der Rechtsanwender muss prüfen, ob die tatsächliche Sachlage einen Tatbestand erfüllt, die vom Gesetzgeber verwendeten Rechtsbegriffe müssen interpretiert werden.
“Was wollte der Gesetzgeber aussagen? Fällt der Fall, den ich vorliegen habe, unter den Tatbestand?”
Wie nennt man die Methode mit der man prüfen kann, ob ein Sachverhalt unter den Tatbestand fällt?
Subsumption
Subsumption - Beispiel
–> Methode mit der man prüfen kann, ob ein Sachverhalt unter den Tatbestand fällt
Wann ist jemand “Betreiber eines Energieversorgungsnetzes?”
Wie geht man vor?
1) Zuerst: Blick ins Gesetz, um nach Begriffsdefinition zu schauen!
–> §3 Nr.4 EnWG und § 3 Nr. 16 EnWG ansehen
§3 Nr.4 EnWG Betreiber von Energieversorgungsnetzen: “Betreiber von Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen”
§ 3 Nr. 16 EnWG Energieversorgungsnetze: “Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen (…)”)
Der Begriff des Betreibers von “Energieversorgungsnetzen” ist folglich von der Rechtsordnung in zwei Definitionen bestimmt.
–> Aber UNZUREICHEND! Was macht einen “Betreiber” aus?
–> Es handelt sich also um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der bei der Rechtsanwendung ausgelegt werden muss!
–> Es geht also weiter mit der Auslegungsmethode:
Das EnWG definiert nicht den Betreiber von Energieversorgungsnetzen, aber vier Unterfälle: § 3 Nr. 3, 5, 7 und 10 EnWG
–> Allen diesen Definitionen ist folgende Phrase gemeinsam: “natürliche oder juristische Personen oder unselbstständige rechtliche Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe [des jeweiligen Netzes] wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des [Netzes]”
–> Offenbar macht dies einen Netzbetreiber aus (systematische Auslegung!)
Auslegungsmethode (Gesetze)
Wie ist das Vorgehen?
Ausgangspunkt ist eine Vorstellung, was der Begriff bedeuten könnte.
–> Dann wird ausgelegt:
Wortlaut: Fällt meine Vorstellung vom Begriff noch unter das nichtjuristische Verständnis vom Begriff?
Historie: Stützen die Materialien aus dem Gesetzgebungsverfahren (Bundestagsdrucksachen, z.B. die Gesetzesbegründung) meine Auslegung?
Systematik: Passt meine Auslegung dazu, wie derselbe Begriff in benachbarten Normen verwendet wird?
Sinn und Zweck: Passt meine Auslegung noch dazu, was der Begriff bedeuten sollte, um den Zweck zu erfüllen, den die Rechtsnorm (vermutlich) hat? - “Was will die Norm?”
–> Es verbleibt ein richterlicher Gestaltungsspielraum
Was ist Energierecht?
Was umfasst das private Energierecht?
Rechtsbeziehungen zwischen rechtlich - nicht zwingend auch wirtschaftlich - gleichgestellten Rechtssubjekten (Bürgerliches Recht bzw. Zivilrecht) mit Energiebezug
Was wird grob unter dem Öffentlichen Energierecht verstanden?
Der Staat greift lenkend und regulierend in Verhältnisse zwischen Akteuren des Energiesektors ein oder stellt Anforderungen für den Energiesektor auf
(Ergibt sich grob aus den Definitionen des Öffentlichen Recht und des Energierecht
Definition Energierecht: “Recht der leitungsgebundenen Energieversorgung”
Allgemeine Definition Öffentliches Recht: “… ist der Teil der Rechtsordnung, der das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt und einzelnen Privatrechtssubjekten regelt.”)
Die Abgrenzung zwischen Privaten Energierecht und Öffentlichen Energierecht kann im Einzelfall schwierig sein.
…
Rechtsquellen des Energierechts
Nenne ein paar!
EnergieR i. e. S. (Energierrichtlinien im engeren Sinne):
- Richtlinien der EU
- Europäische Verordnungen
- EnWG (StromNZV, GasNZV, NAV, …)
- MsbG (Messstellenbetriebsgesetz)
- (…)
EnergieumweltR:
- StromStG
- EnergieStG
- KWKG
- EEG/EEWärmeG
Allgemeine Verordnungen:
- BGB
- PAngVO (Preisangabeverordnung)
- etc.
WettbR:
- GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
- (…)
Eine Richtlinie der EU ist eine Vorgabe, die der Umsetzung in deutsches Recht bedarf.
Allerdings kann die deutsche Norm, die im Zuge der Umsetzung erschaffen wurde, richtlinienkonform ausgelegt werden. (also kann ausgelegt werden aber richtlinienkonform)
…
EU-Verordnungen greifen wie nationale (z.B. deutsche) Gesetze und sind unmittelbar anwendendes Recht.
Wahr/Falsch?
Wahr
Wichtig zu wissen, dass es das Energierecht im engeren Sinne (EnergieR i. e. S.) gibt, welches die Richtlinien der EU, Europäische Verordnungen, das EnWG (StromNZV, GasNZV, NAV, …), MsbG (Messstellenbetriebsgesetz) und so weiter beinhaltet.
Aber es gibt auch einige Normen, die mittelbar auch für Vertragsverhältnisse im Energiebereich eine Rolle spielen wie allgemeine Regelungen aus dem BGB und so weiter.
Und dann gibt es noch das EnergieumweltR als eigenen Baustein.
…
Qualität unterschiedlicher Rechtsquellen (–> ebenfalls wichtig für Klausur!!)
Bringe die Rechtsquellen in die richtige Reihenfolge(!)
–> höher gestufte oben
–> bedenke aber, dass es nicht bei allem exakt klar ist
EU-Richtlinien/-Verordnungen, Rechtsprechung (OLG, BGH,…), Grundgesetz, Auslegungshinweise der Regulierungsbehörden (nicht rechtskräftig), EU-Netzcodes, (Bundes) Gesetze, Festlegungen, Verordnungen, VDE-Anwendungsregeln/technisches Regelwerk, Verbändeleitfäden/ -vereinbarungen (KOV)
Qualität unterschiedlicher Rechtsquellen:
Grundgesetz
EU-Richtlinien /-Verordnungen
(Bundes) Gesetze (gleichzusetzen mit einer EU-Verordnung)
EU-Netzcodes
Verordnungen
Festlegungen
VDE-Anwendungsregeln/technisches Regelwerk
Rechtsprechung (OLG, BGH,…)
Verbändeleitfäden/ -vereinbarungen (KOV)
Auslegungshinweise der Regulierungsbehörden (nicht rechtskräftig)
–> slide 41 ansehen!!
EU-Richtlinien müssen umgesetzt werden, gelten also nur ?(1)? über die ?(2)?.
EU-Verordnungen gelten dagegen ?(3)?
(1) mittelbar
(2) richtlinienkonforme Auslegung
(3) unmittelbar
(Bundes)Gesetze sind gleichzusetzen mit EU-Verordnungen. (Was die Qualität der Rechtsquelle betrifft)
Wahr/Falsch?
Wahr
Verordnungen (deutsche/nationale) sind (Bundes)Gesetzen noch weitgehend gleichgestellt.
Sie sind bspw. Regelungen eines Ministeriums mit Zustimmung des Bundesrates.
Was bedarf eine Verordnung?
Bedarf einer Legitimation durch eine entsprechende Verordnungsermächtigung (diese darf aber auch nicht zu weit gehen)
Festlegungen sind mit Wirkung für eine Vielzahl an Marktteilnehmern, sind aber vom Rechtscharakter sogenannte “allgemein verfügbare Verfügungen”.
1) Festlegungen werden üblicherweise durch wen erlassen?
2) Woraus ergibt sich meistens die Festlegungsermächtigung
1) Bundesnetzagentur
2) meist aus dem EnWG
Festlegungen können bestandskräftig werden, wenn derjenige, der sich davon betroffen fühlt nicht Rechtsmittel einlegt.
Die Festlegungen können ansonsten nicht mehr angegriffen werden. Die Bundesnetzagentur könnte nur eine bestandskräftige Festlegung aus Gründen der Rechtswidrigkeit selbst zurücknehmen oder eben nicht anwenden.
Wahr/Falsch?
Wahr
VDE-Anwendungsregeln/technisches Regelwerk
–> über den §49 EnWG
–> Faktisch kommt diesen Regeln auch eine große Bedeutung zu
…
Verbändeleitfaden/-vereinbarungen (KOV)
Die Kooperationsvereinbarung Gas (KoV) ist eine Vereinbarung zwischen den Betreibern der in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetze. Sie regelt den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen und wird von den Branchenverbänden regelmäßig überarbeitet und verabschiedet.
Die Gas-Branche hat sich bei der Netznutzung im Rahmen der KoV auf einen einheitlichen Lieferantenrahmenvertrag geeinigt. Auch die reduzierte Anzahl von Marktgebieten hat zur Vereinfachung der Prozesse beigetragen.
(Quelle: Bundesnetzagentur)
Die Vereinbarungen sind an sich unverbindlich, aber beim Gas müssen sie alle Netzbetreiber akzeptieren und faktisch ist das der Standard für den Netzzugang.
…
Auslegungshinweise der Regulierungsbehörden sind rechtskräftig.
Wahr/Falsch?
FALSCH
–> nicht rechtskräftig
Was sind Auslegungshinweise der Regulierungsbehörden?
Regulierungsbehörde sagt wie sie in einem bestimmten Fall (welcher der Behörde zu Ohren gekommen ist) entscheiden würde.
–> Kann eine Orientierungshilfe bieten
(–> Grauzone und wird in der Praxis auch oft von der Behörde missbraucht)
Beispiel: Festlegung Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag Strom
-> slide 42
…
Nenne einige wichtige Akteure beim Energiewirtschaftrecht!
EU-Kommission
BMWK (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz)
BNetzA (Bundesnetzagentur)
DEHST (Deutsche Emissionshandelsstelle)
Kartellämter (Bundeskartellamt und Landeskartellbehörden)
BGH, OLG Düsseldorf und andere Gerichte
Die EU-Kommission ist zuständig für die Entwicklung und Implementierung einer europäischen ??
Energiepolitik
1) Was sind momentan die Ziele der europäischen Energiepolitik? (3)
2) Wie erfolgt die Umsetzung? (2)
1)
Nachhaltigkeit
Wettbewerbsfähigkeit
Versorgungssicherheit
2)
Gesetzliche Maßnahmen
Regulatorische Maßnahmen
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Welche Rolle nimmt das BMWK innerhalb der Bundesregierung ein?
Federführung innerhalb der Bundesregierung für Rechtsetzung im Bereich der leitungsgebundenen Energien Strom, Fernwärme und Gas (einschließlich der Umsetzung von EU-Richtlinien auf diesen Gebieten in nationales Recht)
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Für was ist das BMWK zuständig? (paar Beispiele nennen)
Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Energierechts (vielfältige Ermächtigungen im EnWG)
Fach und Rechtsaufsicht über BNetzA
Sicherstellung der europäischen Gasversorgung (§ 54a EnWG)
Sicherstellung der Systemstabilität von Elektrizitätsversorgungsnetzen (§ 12 Abs. 2 EnWG)
Veröffentlichung allgemeiner Weisungen (§ 61 EnWG)
Was stellt die BNetzA (Bundesnetzagentur) dar?
Regulierungsbehörde für Aufsicht und sektorspezifische Regulierung der Netzwirtschaft
Was ist die zentrale Aufgabe der BNetzA?
Die Förderung von Wettbewerb in den Märkten für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen und die Gewährleistung des diskriminierungsfreien Netzzugangs.
EnWG weist der BNetzA die zentrale Rolle im institutionellen Gefüge der Energieregulierung zu (vgl. § 54 ff. EnWG); es gibt daneben aber auch ??.
Landesregulierungsbehörden
Neuordnung der bisherigen Systematik mit Blick auf EUGH-Urteil aus 2021 zur Unabhängigkeit der BNetzA
…
DEHSt - Deutsche Emissionshandelsstelle
Zuständige Behörde zur Umsetzung der?
marktwirtschaftlichen Klimaschutzinstrumente des Kyoto-Protokolls
DEHSt - Deutsche Emissionshandelsstelle
Nenne einige ihrer Aufgaben!
Zuteilung von CO2-Zertifikaten
Steuerung der Versteigerung von CO2-Zertifikaten in Deutschland
Überwachung der jährlichen Emissionsberichterstattung und Abgabe der erforderlichen Emissionsberechtigungen
Genehmigungen und Überwachung von Klimaschutzprojekten nach dem Kyoto-Protokoll
Wann werden Bundeskartellamt und Landeskartellbehörden tätig?
Wenn EVU gegen Vorschriften des GWB verstoßen
Im Bereich der Strom- und Gasversorgung können die Kartellbehörden im Rahmen der “nachträglichen Missbrauchsaufsicht” (§§ 19, 20, i.V.m. 29 GWB) tätig werden.
Wahr/Falsch?
Wahr
Im Bereich der Strom- und Gasversorgung können die Kartellbehörden im Rahmen der “nachträglichen Missbrauchsaufsicht” (§§ 19, 20, i.V.m. 29 GWB) tätig werden.
Was ist die Voraussetzung?
EVU hat marktbeherrschende Stellung inne und es besteht ein begründeter Anfangsverdacht, dass das Unternehmen diese Stellung ausnutzt.
Was ist Kartellrecht?
Verbot marktbeschränkender Vereinbarungen (§1 GWB, Art. 101 AEUV)
Missbrauchskontrolle gegenüber marktbeherrschenden Unternehmen (§§ 19ff, 29 GWB, Art. 102 AEUV)
Fusionskontrolle (§§ 35ff. GWB, FKVO)
….
Kartellaufsicht
Energiekartellbehörden (Bundeskartellamt/Landesbehörden)
-> Bürger- und Verbraucheranfragen bei Problemen mit leitungsgebundener Energie wie Strom, Gas und Fernwärme
-> Prüfung von Gestattungs-/Wegerechten für Gas- und Stromnetze
…
Kartellaufsicht
1) Welcher Begriff ist das zentrale Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit des Kartellrechts?
2) Kartellrecht ist dann anwendbar, wenn?
1) Der Begriff des “Marktes”
2) eine “Marktbeherrschung” eines Unternehmens vorliegt.
–> davon ausgehend muss die Marktbeherrschung auf einem spezifischem Markt festgestellt werden
–> Abgrenzung sachlich, zeitlich und räumlich
1) Der Bundesgerichtshof ist was?
2) Welche Entscheidungen überprüft der Bundesgerichtshof?
1) oberstes ordentliches Gericht der Bundesrepublik Deutschland
2) Entscheidungen der Instanzengerichte (AG, LG, OLG)-Zivilrecht
–> Entscheidungen sind wegweisend (auch) für die Energie-Rechtspraxis
OLG Düsseldorf ist weshalb von Bedeutung?
Es ist der 3. Kartellsenat und gemäß § 75 EnWG für Beschwerden gegen Entscheidungen der BNetzA zuständig.
§ 86 EnWG Rechtsbeschwerdegründe
“(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat”
“(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.”
“(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.”
“(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. (…)
(…) “
…
Regulierung - Warum wird reguliert?
Regulierung = ??
= gestaltende staatliche Eingriffe in Wirtschaftsprozesse, um politische Ziele durchzusetzen.
Was sind die politischen Ziele bei Regulierung der Energienetze?
Preiskontrolle bei natürlichem Monopol
Ermöglichung von Wettbewerb (freies Spiel von Angebot und Nachfrage in Teilmärkten)
weitgehende Regelungen der Netzzugangsbedingungen
Entflechtung
Nenne einige Ansatzpunkte der Regulierung!
Entflechtung
Netzanschlusspflicht
Netzentgelte
Anschluss- und Vergütungspflicht EEG- und KWK-Anlagen
Veröffentlichungs- und Informationspflichten
Genehmigung Netzbetrieb
Liberalisierung Zähler- und Messwesen
“Durchleitungs”-Pflicht
Abgrenzung Regulierung/Kartellaufsicht
Kartellrecht: GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) normiert kein sozial erwünschtes Unternehmerverhalten; begrenzt sich auf die Setzung von Verboten, die aber an keine externe Zielsetzung außer Funktionieren des Marktes gekoppelt sind; im Rahmen dieser Normen herrscht Wettbewerb (Kontrolle ex-post)
Sektorspezifische Regulierung will hingegen Wettbewerb ersetzen:
- Grundsätzlich hoheitliche Steuerung durch Zielvorgaben, Handlungsanweisungen (ex-ante)
- keine bloße (Kartell-)Aufsicht der Behörden
- Ausnahmsweise ex-post (Missbrauchsverfahren §§ 30 ff. EnWG, allg. Aufsicht § 65 EnWG)…
§ 111 Abs. 1 EnWG / § 185 Abs. 3 GWG vermeiden was?
Doppelzuständigkeit
Aber auch § 58 EnWG -> Teilweise Kooperation zwischen Regulierungsbehörden und Kartellamt
Wer wird reguliert?
1) Wer ist von der Regulierung freigestellt?
2) Bei wem gibt es eine Ausnahme von Regulierung nur für Anreizregulierung und Beschaffung Verlustenergie
3) Volle Regulierung herrscht wo?
1)
- Kundenanlage (z.B. Einfamilien- /Mehrfamilienhaus; eher die Ausnahme) (bestimmte Voraussetzungen müssen erfüllt sein)
- Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung (bestimmte Voraussetzungen müssen erfüllt sein)
–> ABER freie Lieferantenwahl aller Kunden!
2) Geschlossenes Verteilernetz (bestimmte Voraussetzungen müssen erfüllt sein)
3) Im Netz der allgemeinen Versorgung (alle anderen Versorgungseinrichtungen) (Normalfall der regulierten Netze)
Ein geschlossenes Verteilernetz ist von der Regulierung (NUR(!): Anreizregulierung und Beschaffung Verlustenergie) ausgenommen, wenn u.a. die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: ?? (2)
Gemeinsamer Zweck am Standort oder überwiegend Eigenversorgung
(Fast) keine Haushaltskundenversorgung
Kundenanlagen und Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Regulierung freigestellt, aber alle Kunden haben was?
freie Lieferantenwahl
Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Regulierung freigestellt. Voraussetzungen sind u.a.: ?? (2)
Fast ausschließlich Versorgung des eigenen oder verbundenen Unternehmens
Kein Netzentgelt
Kundenanlagen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Regulierung freigestellt. Voraussetzungen sind u.a.: ?? (2)
Unbedeutend für Wettbewerb (insbesondere wegen wenig Kunden und geringer Mengen)
Kein Netzentgelt
Netz der Allgemeinen Versorgung: Energieversorgungsnetze, die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung ?? offen steht.
jedes Letztverbrauchers
Kundenanlage
Energieanlagen zur Abgabe von Energie, die?
sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden.
Kundenanlage
- Energieanlagen zur Abgabe von Energie, die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden,
- mit Energieversorgungsnetz oder mit Erzeugungsanlagen verbunden,
- für Sicherstellung wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas ?(1)? und
- jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten ?(2)? und ?(3)? zur Verfügung gestellt werden
(1) unbedeutend
(2) diskriminierungsfrei
(3) unentgeltlich
Kundenanlage
BGH: Querung öffentlicher Straßen unschädlich;
aber: im Regelfall für Wettbewerb bedeutend, wenn mehrere hundert Letztverbraucher, Fläche von über 10.000 m^2, Menge durchgeleiteter Energie 1.000 MWh/a übersteigt und mehrere Gebäude. (also wenn diese Kriterien alle vorliegen, dann keine Kundenanlage mehr; ansonsten nicht schwarz/weiß)
…
Geschlossenes Verteilernetz
Was sind häufig geschlossene Verteilnetze?
Flughäfen
Geschlossenes Verteilernetz
Energieversorgungsnetz, mit dem Energie zum Zwecke der Ermöglichung der Versorgung von Kunden in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder einem Gebiet verteilt wird, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, wenn:
1. Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind oder
2. mit dem Netz in erster Linie Energie an den Netzeigentümer oder -betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird (Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre bzw. gesicherte Erkenntnisse über künftige Anteile)
Einstufung nur, wenn ?
keine Letztverbraucher, die Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, über das Netz versorgt werden
(Rückausnahme: geringe Zahl, wenn diese ein Beschäftigungsverhältnis/vergleichbare Beziehung zum Eigentümer oder Betreiber des Netzes unterhalten.)
Warum wird reguliert? -> slide 52
Wer wird reguliert? -> slide 55
Wer reguliert? -> slide 59
…
Wer reguliert?
Bundesnetzagentur und Landesregulierungsbehörden
Vollzug der dem Bund zugewiesenen Regulierungsbehörden durch?
Bundesnetzagentur
Vollzug der den Ländern zugewiesenen Regulierungsaufgaben durch die ?? als “entliehene” Behörde (Organleihe)*
*Berlin, Bremen, Schleswig-Holstein ausgenommen
Bundesnetzagentur
Vollzug der den Ländern zugewiesenen Regulierungsaufgaben durch ??
Landesregulierungsbehörden
Stellung der Bundesnetzagentur
In § 61 EnWG allgemeine Weisungsbefugnis des BMWK ggü. BNetzA angedeutet
Allerdings in Art. 39 Abs. 5 der RL 2009/73/EG vorgesehen dass die nationale Regulierungsbehörde “unabhängig von allen politischen Stellen selbstständige Entscheidungen treffen kann”
1) Was ist die Folge daraus?
BGH hat Rechtsfigur des Regulierungsermessens auf BNetzA übertragen (BGH, EnWZ 2014, 378 Rn.1)
2) Somit liegt was vor?
3) Aber: BNetzA als ausreichend?
1) Weisungsunabhängigkeit der BNetzA ist die Folge!
2) Eingeschränkte gerichtliche Kontrollmöglichkeiten
(–> Dies bedeutet, dass die Gerichte die Entscheidungen der BNetzA nicht vollständig überprüfen, sondern lediglich kontrollieren, ob die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Dabei wird insbesondere geprüft, ob die Entscheidung der BNetzA auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung beruht, ob sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob wesentliche Aspekte übersehen wurden oder ob die Entscheidung unverhältnismäßig ist. (mit ChatGPT))
3) unabhängige Regulierungsaufsichtsbehörde
Urteil des EuGH vom 02.09.2021
Feststellung: Deutschland hat europäische Richtlinien: “nicht ordnungsgemäß umgesetzt” und gegen “Verpflichtungen aus diesen Richtlinien verstoßen”:
Art. 57 Abs. 4 der Strom-RL:
Die Mitgliedsstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde und stellen sicher, dass diese ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausübt. Hierzu stellen die Mitgliedsstaaten sicher, dass die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Richtlinie und zugehörige Rechtsvorschriften übertragenen Regulierungsaufgaben
a) rechtlich getrennt und funktional unabhängig von anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ist
b) und sicherstellt, dass ihr Personal und ihr Management
i) unabhängig von Marktinteressen handelt und
ii) bei der Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben keine direkten Weisungen von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen einholt oder entgegennimmt. …
…
Urteil des EuGH vom 02.09.2021
Zuständigkeit für Festlegung der ?(1)? und ?(2)? muss ausschließlich bei RegB liegen.
(1) Entgelttarife
(2) Netzzugangsbedingungen
Urteil des EuGH vom 02.09.2021
Zuständigkeit für Festlegung der Entgelttarife und Netzzugangsbedingungen muss ausschließlich bei RegB liegen.
Daher: Umsetzung des “detaillierten normativen Rahmens auf Unionsebene” durch RegB (ohne Ausgestaltung in Gesetz oder VO)
Was sind die resultierenden Rechtsfolgen?
Aus dem festgestellten Verstoß resultiert für Deutschland eine Handlungspflicht (Art. 260 I AEUV):
- Neugestaltung des regulatorischen Rahmens
- Umfassende Festlegungsermächtigungen
- Befristeter Wegfall Strom-/GasNEV und ARegV (überschießender Regelungen)
Rechte der Regulierungsbehörden umfassen: ??
- Festlegungen, Genehmigungen, Aufsichtsmaßnahmen
- Ermittlungen und Beweiserhebung (§ 68 EnWG)
- Auskunftsverlangen (technische und wirtschaftliche Verhältnisse) und Betretungsrecht (alle betrieblichen Einrichtungen während üblicher Geschäftszeiten bzw. bei richterlicher Anordnung oder Gefahr im Verzug außerhalb Geschäftszeiten) (§ 69 EnWG)
- Beschlagnahme von Beweismitteln (§ 70 EnWG)
–> in der Praxis werden normalerweise Auskünfte verlangt oder Missbrauchsverfahren durchgeführt
Bei Streitigkeiten zwischen Akteuren wendet man sich häufig an die Bundesnetzagentur, um ein Missbrauchsverfahren einzuleiten und die Streitigkeiten zu klären.
Wenn allerdings keine eindeutige Entscheidung hier fällt, bleibt was übrig?
Man wendet sich an das OLG Düsseldorf (wenn es bei Bundesnetzagentur war) oder zum zuständigen Gericht der jeweiligen Bundelandes.
Welche Sanktionsmöglichkeiten bietet das EnWG?
“Strafmaßnahmen” der Behörden:
- Vorteilsabschöpfung
- Verhängung Zwangsgeld
- Bußgeldverfahren
Zusätzlich seitens des Betroffenen:
- Unterlassungsanspruch
- Anspruch auf Schadensersatz
Rechtsschutz gegen Regulierung
Regulierungsbehörden handeln im Anwendungsbereich des EnWG in verschiedenen Entscheidungsformen
Verwaltungsverfahren zum Erlass von Entscheidungen geregelt in den §§ 66 ff., 75 ff. EnWG
Grds. individueller Rechtsschutz gegen Handeln einer Regulierungsbehörde
?? als wichtigste Entscheidungsform innerhalb des EnWG
Festlegung
–> Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 S. 2 VwVfG
–> Damit auf Verfahren der Regulierungsbehörden grds. VwVfG des Bundes und der Länder anwendbar
Rechtsschutz gegen Regulierung
Welche Rechtsbehelfe gegen Festlegungen gibt es? (2)
Anfechtungs- und Verpflichtungsbeschwerde, vgl. §§ 75 Abs. 1, 3, 86 EnWG
Vorläufiger Rechtsschutz, vgl. § 77 EnWG
Rechtsschutz gegen Regulierung
1) Grundsätzlich ist eine Beschwerdebefugnis notwendig. Was meint das genau?
2) Welche Ausnahme gibt es? (Nur lesen)
1) Eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragsstellers aus dem EnWG oder dem GG
2) Dritte nach §75 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 2 Nr. 3 EnWG: Personen und Personenvereinbarungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die auf Antrag zum Verfahren beigeladen wurden; öff. geförderte Verbraucherverbände, wenn sich Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und deren Interessen erheblich berührt werden.
Rechtsschutz gegen Regulierung
Funktion und Zuständigkeit der Zivilgerichte:
Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden, § 75 Abs. 4 EnWG - zuständig ist wer?
das OLG, das für den Sitz der Regulierungsbehörden zuständig ist
–> (bei BNetzA mit Sitz in Bonn aber infolge einer landesrechtlichen Sonderzuweisung nicht das OLG Köln, sondern das OLG Düsseldorf)
Rechtsschutz gegen Regulierung
Funktion und Zuständigkeit der Zivilgerichte
–> slide 71
…
Was sind die Ziele der Entflechtung? (3)
Stärkung der Unabhängigkeit des Netzbetreibers
Vermeidung versteckter Quersubventionierung im Unternehmensverbund
Vermeidung der Bevorzugung der Netznutzer aus eigenem Unternehmensverbund und der Diskriminierung dritter Netznutzer
Wettbewerbsbereich
–> Einnahmen aus Erzeugung und Vertrieb
Monopolbereich
–> Einnahmen aus Netzbetrieb
Was gilt es zu vermeiden?
Das erhöhte Einnahmen aus dem Netzbetrieb (Monopolrendite) dem Wettbewerbsbereich zufließen und dadurch eine stärkere Position im Wettbewerbsbereich resultiert.
Stufen der Entflechtung nach dem EnWG
Nenne die Entflechtungsformen und für wen sie jeweils gelten!
§ 8 - Eigentumsrechtliche Entflechtung (“ownership unbundling”)
–> klare Trennung Wettbewerbsbereich und Monopolbereich (Netze)
–> gilt nur für ÜNB/TNB
–
§7 - Gesellschaftsrechtliche (“legal”) Entflechtung
§7a - Operationelle (organisatorische) Entflechtung
–> gilt für alle ab 100.000 Netz-Kunden (sog. De-Minimis-Grenze)
–
§ 6a - Informatorische Entflechtung (Vertraulichkeit)
§ 6b - Buchhalterische Entflechtung
–> Gilt für alle(!)
Informatorische Entflechtung, §6a EnWG
Beinhaltet was? (2)
Vertraulichkeitsgebot (§6a Abs. 1)
–> wirtschaftlich sensible Informationen, von denen der Netzbetreiber in Ausübung seiner Tätigkeit Kenntnis erlangt.
–> insbesondere keine Weitergabe an (verbundene) Vertriebe (Vertrieb ist zu “isolieren”!)
Diskriminierungsfreie Weitergabe von Informationen (§ 6a Abs. 2)
–> wirtschaftlich vorteilhafte Informationen
–> wenn Weitergabe erfolgt, dann diskriminierungsfreie Offenlegung gegenüber allen Netznutzern!
Nach was wird die De-Minimis-Grenze ermittelt und für wen ist das von großer Bedeutung?
Wird nach der Europäischen (EG) Fusionskontrollverordnung ermittelt.
–> Für Beteiligungsgesellschaften entscheidend. Denn es werden auch die Kunden der beteiligten Unternehmen hinzugerechnet, wenn diese bestimmenden Einfluss auf das Unternehmen (z.B. ein Stadtwerk) ausüben (z.B. wenn sie den Geschäftsführer bestellen können usw.). Dadurch kann es passieren, dass z.B. ein Stadtwerk mit selbst weniger als 100.000 Netz-Kunden über die De-Minimis -Grenze fällt und somit auch zur Gesellschaftsrechtlichen und Operationellen Entflechtung verpflichtet ist.
(-> ABER nach der Regulierung ist das Unternehmen nicht bei der Bundesnetzagentur, denn dabei sind nur die eigenen Kunden entscheidend und wenn man unter 100.000 liegt ist man noch nicht bei der Bundesnetzagentur)
Was bedeutet die Gesellschaftsrechtliche (“legal”/rechtliche) Entflechtung grob?
Die Monopolaktivitäten müssen in einer anderen juristischen Person sein als die Aktivitäten des Wettbewerbs (Betrieb und Erzeugung).
(Zusatzinfo Web: Im gleichen Konzern in Form einer Trennung und Gründung einer rechtlich selbstständigen Tochtergesellschaften möglich einzuhalten)
§§ 6, 6a, 6b, 7, 7a, 8 EnWG mal durchlesen!
…
Operationelle Entflechtung, §7a EnWG, ergänzt rechtliche Entflechtung
Was gilt danach?
Netzgesellschaft muss über erforderliche Ausstattung verfügen in materieller, personeller, technischer und finanzieller Hinsicht
Verpflichtung zu getrenntem Kommunikationsverhalten und getrennter Markenpolitik
(“VNB (…) haben in ihrem Kommunikationsverhalten und ihrer Markenpolitik zu gewährleisten, dass eine Verwechslung zwischen VNB und anderen Vertriebsaktivitäten des (…) EVU ausgeschlossen ist.”)
___
Konkretbeispiele als Zusatzinfo:
Der Geschäftsführer der Netzgesellschaft (natürlicher Monopolbereich) darf nicht gleichzeitig Prokurist in der Muttergesellschaft sein.
Durch diese Regelung will man eine Querverflechtung durch die Hintertür, trotz zweier Gesellschaften, verhindern.
(Weitere Vorgabe z.B., dass der Markenauftritt der Erzeugungsgesellschaft anders aussehen muss als der der Netzgesellschaft, damit nicht die Netzgesellschaft in irgendeiner Form für den Wettbewerbsbereich Werbung macht)
Nenne einige wichtige rechtliche Rahmenbedingungen zum Energieprivatrecht.
Allgemeines Vertragsrecht:
- Vertragsschluss, §§ 104 ff. BGB
- Willenserklärungen & Zugang
- Stellvertretungsrecht
AGB-Recht, §§ 305 ff. BGB:
- Klauselverbote
- Verbot der unangemessenen Benachteiligung
- Transparenzgebot
- Verbot überraschender Klauseln
Weitere Gesetze:
- EDL-G
- BDSG
- TMG
- UWG
Energievertragsrecht § 41 EnWG:
- Vertragliche Mindestinhalte
- Informationspflichten
- Zahlungs- und Abrechnungsmodalitäten
- Sonderkündigungsrecht
GasGVV/StromGVV:
- Vertragsschluss
- Vertragsinhalte
- Ersatzversorgung
GasGVV/StromGVV:
- Vertragsschluss
- Vertragsinhalte
- Ersatzversorgung
Verbraucherschutzrecht (§§ 312 ff. BGB):
- Besonderheiten bei Fernabsatzverträgen
- Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
- Informationspflichten EGBGB (Art. 246)
- Widerrufsrecht, § 355 BGB
(Werden im Kursverlauf näher thematisiert)
1) Wo findet sich das AGB-Recht im BGB?
1) §§ 305 ff.
(Buch 2. Recht der Schuldverhältnisse Abschnitt 2. Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen)