Historie, Energier. im Überblick, Normenhierarchie, Aufbau EnWG, Verordnungen, Festlegungen Flashcards
Gesetze erlässt der Gesetzgeber während Verordnungen je nach den Bestimmungen in den entsprechenden Verordnungsermächtigungen (welche vom Gesetzgeber vorgegeben sind) möglicherweise zum Beispiel auch von einem Ministerium mit oder ggf. ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.
Es gibt weitere Festlegungen, welche Marktregeln darstellen. Diese Festlegungen werden von der Bundesnetzagentur erlassen und sind wiederum auf entsprechende Festlegungsermächtigungen in Gesetzen oder Verordnungen zurückzuführen.
…
Verordnungen sind immer auf eine entsprechende ?? zurückzuführen.
Verordnungsermächtigung
Entwicklung der Energiewirtschaft
Entwicklung bis 1998 - Nenne (relevante) Ereignisse!
(bei den besonders wichtigen die auf jeden Fall genannt werden sollten steht ein (!) dahinter)
1885: Gründung erster staatlicher und privater Energieversorgungsunternehmen (EVU)
1935 (!): Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft (EnWG)
–> v. 13.12. 1935 Verhinderung von “volkswirtschaftlich schädlichen Auswirkungen des Wettbewerbs”
–> Ziel: „die Energieversorgung so sicher und billig wie möglich zu gestalten“
1950/1951: Entwürfe aus Versorgungswirtschaft, Städtetag, industrieller Kraftwirtschaft, Kohlenbergbau zum Energiewirtschaftsgesetz
1957: Aufforderung des Deutschen Bundestages an Bundesregierung, Gesetzentwurf alsbald vorzulegen
1973: Referentenentwurf BMWi (u.a. Auflockerung der kartellrechtlichen Ausnahmebereiche - Demarkationen, Konzessionsverträge zeitlich begrenzt)
1996 (!): EU-Richtlinien zur Liberalisierung der Energiemärkte
1998 (!): Aufhebung des Energiewirtschafsgesetzes 1935 durch das Neuregelungsgesetz vom April 1998 als Folge der Umsetzung der EU-Richtlinien von 1996.
Entwicklung der Energiewirtschaft
Was geschah 1998?
Aufhebung des Energiewirtschafsgesetzes 1935 durch Novellierung des EnWG (April 1998) als Folge der Umsetzung der 1. EU-Binnenmarktrichtlinie für Strom (1996) und Gas (1998)
Bezugspunkt der Liberalisierung zunächst Strom.
Buchhalterische Entflechtung (Gas erst 2003)
Rechtliche Entflechtung ÜNB Strom (später erst für VNB)
Unterwerfung der Gas- und Elektrizitätswirtschaft der Geltung des Kartellrechts (nun: Unzulässigkeit von Demarkation und exklusiver Konzession)
NB zu diskriminierungsfreien Netzzugang verpflichtet -> Zunächst aber keine Regulierung, sondern “verhandelter Netzzugang” über Verbändevereinbarungen
Bekannter Zielkatalog: sichere und preisgünstige Energieversorgung
–> neu: Umweltverträglichkeit
–> erst mit Novelle 2005: Verbraucherfreundlichkeit und Effizienz
Entwicklung bis 1998
EnWG 1935 kodifizierte Praxis der ausschließlichen ?(1)? und gegenseitigen ?(2)?
(1) Konzessionsverträge
(2) Demarkationen (Gebietsmonopole)
Entwicklung bis 1998
EnWG 1935 diente welchem Ziel?
“Die Energieversorgung so sicher und billig wie möglich zu gestalten”
–> Erhalt einer dezentralisierten Energieversorgung - einheitlich als Netzbetrieb und Energielieferung verstanden - als natürlichem Monopol
–> durch das Gesetz sollten “volkswirtschaftlich schädigende Auswirkungen des Wettbewerbs” verhindert werden
–> zugleich militärische Zwecke
Das EnWG 1935 war in seiner konkreten Ausgestaltung eher ?? Natur, deshalb für mehr als 50 Jahre nach Ende der national-sozialistischen Herrschaft noch in Kraft.
technischer
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen von 1957 enthielt Ausnahme für was?
Demarkationsverträge
Was sind Demarkationsverträge?
Demarkationsverträge sind in Deutschland Verträge, die zwischen Energieversorgungsunternehmen (EVU) geschlossen wurden. Durch solche Verträge wurde Energieversorgungsunternehmen ein bestimmter räumlicher Bereich zugewiesen, in dem sie unter Ausschluss anderer Versorgungsunternehmen Energie liefern konnten. (Wikipedia)
–> also quasi Gebietsabsprachen zwischen den EVU
–> heutzutage sind sie nicht mehr zulässig (!)
Deutschland bis 1998: Energiewirtschaftliches Monopol
slide 12 ansehen!!
…
Die Entwicklung des Energierechts
Bis zur Liberalisierung des Energiemarktes in Deutschland 1998 war die Energieversorgung durch ein energiewirtschaftliches Monopol gekennzeichnet.
Dieses energiewirtschaftliche Monopol stütze sich auf mehrere rechtliche und strukturelle Grundlagen, die eine Wettbewerbsbeschränkung rechtfertigten und regulierten.
1) Was bildete die Grundlage (sozusagen das Dach)?
2) Erkläre die rechtlichen und strukturellen Grundlagen darunter
1) Der Kartellrechtliche Ausnahmebereich §§ 103, 103a GWB a.F. (GWB a.F.: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen alte Fassung)
–> Diese Bestimmungen erlaubten es den Unternehmen, bestimmte Praktiken anzuwenden, die normalerweise unter das Kartellverbot fallen würden.
2)
Es gab enge Verflechtungen in Verbänden und Unternehmensstrukturen, welche die Bildung von vertraglichen (also künstlichen) Monopolen begünstigte. Im Netzbereich lag ein Natürliches Monopol vor (lokal, regional, überörtlich)
Es gab exklusive Konzessionen/Genehmigungen (i.d.R. 20 Jahre) und auch Gebietsabsprachen / Demarkation (i.d.R. 20 Jahre) waren zulässig und gängige Praxis.
Abgesichert wurde das ganze durch langfristig vertikale Lieferverträge (bis zu 20 Jahren) welche die Abnehmer an einen Erzeuger banden. (Es gab keine Alternativen zu den EVU außer den vereinzelten Versuch von Industriekunden die Energie selbst zu erzeugen, was aber auch auf den Widerstand der Energieversorgungsunternehmen stoß)
(versuchte Ausformulierung von Schaubild slide 12)
Das Energierecht bis zur Liberalisierung 1998 war weiter gekennzeichnet von? (6)
Kaum energierechtliche Normen und Streitigkeiten
Kaum Energierechtsanwälte
EnWG mit 19 Paragraphen
AVBStromV, AVBGasV …
Sonderverträge
Technische Fragen waren dominierend (heute mehr hin zum kaufmännischen)
Entwicklung des Energierechts ab 1998
Ausgangspunkt für nationale Änderungen des Energierechts waren?
europarechtliche Anforderungen (EU-Binnenmarktrichtlinien für Strom (1996) und Gas (1998)
Entwicklung des Energierechts ab 1998
Welche Bereiche umfasste die Liberalisierung zunächst?
den Versorgungsbereich und dort zunächst den Strommarkt (für Gasmarkt wurde nur die Grundlage zur Liberalisierung geschaffen)
–> Netz bleibt natürliches Monopol (weil es volkswirtschaftlich keinen Sinn macht mehrere Netze parallel aufzubauen)
Entwicklung des Energierechts ab 1998
Was war das Ziel der Lieberalisierung?
Sicherstellung eines funktionsfähigen und chancengleichen europäischen Wettbewerbs im Energiemarkt. (Netz bleibt natürliches Monopol)
Neues “EnWG 1998”
Bezugspunkt der Liberalisierung zunächst ?(1)?
Bekannter Zielkatalog: sichere und preisgünstige Energieversorgung - neu: ?(2)? ; erst mit Novelle 2005: ?(3)? und ?(4)?
(1) Strom
(2) Umweltverträglichkeit
(3) Verbraucherfreundlichkeit
(4) Effizienz
EnWG 1998 - Inhaltsübersicht
Gebe die wichtigsten Eckdaten wieder!
Erstmals Unterwerfung der Gas- und Elektrizitätswirtschaft der Geltung des Kartellrechts
-> Einfügung des § 103b GWB a.F. - heute auch in §29 GWB
Einführung eines Durchleitungstatbestandes –> Netzbetreiber verpflichtet, Lieferanten Zugang zu Netzen zu gewähren
Zunächst keine Regulierung sondern “verhandelter Netzzugang” (Verbändevereinigungen)
Vertikal integrierte EVU wurde verpflichtet, für die Bereiche (Erzeugung, Übertragung, Verteilung) getrennte Konten zu führen (sog. buchhalterische Entflechtung), um so eine Trennung des natürlichen Monopols Netzbetrieb von den Wettbewerbsbereichen (Erzeugung und Vertrieb/Handel) zu ermöglichen
Ab 1998 Wettbewerb statt Monopol
Anwendbarkeit und Erweiterung des ?(1)? (Art. 2 NeuregelungsG)
Trennung von ?(2)?- und ?(3)?
Unzulässigkeit von ?(4)? und ?(5)?
Zugang zu den Netzen, ?(6)? Netzzugang
?(7)? Wirksamkeitskontrolle langfristiger Lieferverträge
(1) Kartellrechts
(2) Netz-
(3) Vertriebsstrukturen
(4) exklusiver Konzessionen
(5) Gebietsabsprachen / Demarkation
(6) verhandelter
(7) Kartellrechtliche
(vgl. slide 16 mit slide 12)
Nenne wichtige Ereignisse von 2003 bis 2023/24!
–>(bei den besonders wichtigen die auf jeden Fall genannt werden sollten steht ein (!) dahinter)
2003: EU-Beschleunigungsrichtlinien Strom und Gas
2005(!): Neuregelung des EnWG, Umsetzung der EU-Richtlinien von 2003: Unbundling, Regulierung, Netzentgeltgenehmigung
2005: Inkrafttreten StromNZV, GasNZV, StromNEV, GasNEV
2006: Inkrafttreten StromGVV, GasGVV, NAV, NDAV
2007: Inkrafttreten KraftNAV, ARegV
2008: Weitere Reform des EnWG (Liberalisierung des Messwesens, § 21b EnWG), MessZV
2009(!): Anreizregulierung; Drittes EU-Binnenmarktpaket (ab 2011 umzusetzen)
2011: Novellierung des EnWG
2016/2017: Strommarktgesetz, Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende, ARegV-/EEG-/KWK-Novelle, Netzentgeltmodernisierungsgesetz
2020/2021: Überarbeitung EEG und EnWG (Winterpaket)
2022/23(!): Energiekrise - Energie-/Wärmebremsen; Erlösabschöpfung; Gebäudeenergiegesetz
2023/24: Wasserstoffkernnetz
*NAV: Niederspannungsanschlussverordnung; NDAV: Niederdruckanschlussverordnung
GVV steht für?
Grundversorgungsverordnung
Die Entwicklung des Energierechts - Europa
?(1)?: Gründung Montanunion (EGKS)
?(2)?: Erstes EU-Binnenmarktpaket
?(3)?: Zweites EU-Binnenmarktpaket
?(4)?: Drittes EU-Binnenmarktpaket
(1) 1951
(2) 1996
(3) 2003
(4) 2009
Die Entwicklung des Energierechts - Europa
Es können innerhalb Europas 3 Phasen unterschieden werden.
Was umfassen die jeweiligen Phasen?
- Phase vollständiger Änderung der energiewirtschaftlichen Strukturen innerhalb der EU-Kompetenz für den Binnenmarkt
–> umfasst die 3 EU Binnenmarktpakete (1996, 2003, 2009)
–> Liberalisierung, Restrukturierung der Märkte (in DE seit 1998) - Phase vollständiger Änderung der energiewirtschaftlichen Strukturen innerhalb der EU-Kompetenz für die Energie
–> Klimaschutz neben Wettbewerb im Vordergrund - Phase “Vision 2050” Green Deal innerhalb der EU-Kompetenz der Energie
–> Klimaschutz
–> Phasen 2 und 3
Die deutsche Stromwirtschaft - Netzebenen und Stromfluss
Netzebene 1: ??
Netzebene 2: ??
Netzebene 3: ??
Netzebene 4: ??
Netzebene 5: ??
Netzebene 6: ??
Netzebene 7: ??
Netzebene 1: Übertragungsnetz mit Höchstspannung (380/220 kV)
–> Stromimport und Export
–> Erzeugung (z.B. Offshore-Windpark, Kohlekraftwerk)
Netzebene 2: Transformierung
Netzebene 3: Überregionale Verteilnetzte mit Hochspannung (110 kV)
–> Erzeugung (z.B. Erdgas)
–> Großabnehmer (Großindustrie) –> überregionaler Ausgleich
Netzebene 4: Transformierung
Netzebene 5: Regionale Verteilnetze mit Mittelspannung (30kV, 20kV, 10kV)
–> Erzeugung (z.B. Solarpark, Windpark (Onshore),
–> Stromspeicher, Industrie
–> regionaler Ausgleich
Netzebene 6: Transformierung
Netzebene 7: Lokale Verteilnetze mit Niederspannung (0,4 kV)
–> Erzeugung (z.B. Windanlage, Solaranlage, BHKW, Wärmepumpen)
–> Haushalte, Stromspeicher, Elektromobilität
–> lokaler Ausgleich
siehe slide 20!
Auf welchen Netzebenen sind die Stadtwerke aktiv?
Netzebenen 3 - 7
(Also ab Überregionale Verteilnetze mit Hochspannung bis Lokale Verteilnetze mit Niederspannung)
Was ist ein Netzentgelt (auch als Netznutzungsentgelt bezeichnet)?
Das Netzentgelt ist der Preis für die Nutzung, die jeder Netznutzer, der Strom durch das Versorgungsnetz leitet, an den Netzbetreiber zahlen muss (ähnlich wie eine Briefmarke als Porto für einen entfernungsunabhängigen Versand berechtigt). Die Netzentgelte sind ?(1)?, sie gewähren Zugang zum Stromtransport- und –verteilungssystem und nicht zu einer einzelnen Erzeugungsanlage. Die Netzentgelte werden vom Anschlussnetzbetreiber erhoben – enthalten sind ?(2)?. Die Abwicklung erfolgt durch die Zahlung von Netzentgelten des nachgelagerten an den jeweils vorgelagerten Netzbetreiber.
Maßgebliche rechtliche Regelungen für die Netzentgelte sind § 20 EnWG und Abschnitt 3 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV).
Das Netzentgelt besteht aus einem Arbeitspreis für die entnommene Energiemenge in Cent/Kilowattstunde oder Euro/Megawattstunde und einem Leistungspreis für die maximale in Anspruch genommene Leistung in Cent/kW oder Euro/MW. Bei Haushalten in der Niederspannung ohne Leistungsmessung gibt es keinen Leistungspreis, sondern häufig einen Grundpreis.
Quelle: Bundesnetzagentur
(1) Entfernungsunabhängig
(2) die Kosten aller vorgelagerten Netzebenen
–> entsprechend zahlt man nur für die vorgelagerten Ebenen(!)
Nenne die Übertragungsnetzbetreiber in Deutschland und die Anzahl an Regelzonen!
4 Regelzonen
Amprion, Transnet BW, Tennet, 50Hertz
(siehe slide 21)
Netzbetreiber Niederspannung –> slide 22
…
Trennung des Handels Strom und Gas von der Physik
–> slide 23
…
Abwicklung des Handels bzw. der Lieferung von Strom erfolgt über ??
Bilanzkreise
-> Denn: Notwendigkeit des Ausgleichs von Differenzen zwischen Einspeisungen und Entnahmen
Stromseemodell
–> slide 24
…
Nenne die Netzebenen im Strommarkt und nenne die Akteure (hier nur Netzbetreiber)!
Höchstspannung
–> Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB)
–> z.B. 50Hertz
Hochspannung
–> Regionalnetzbetreiber (VNB)
–> z.B. Avacon
Mittelspannung
–> Verteilnetzbetreiber (VNB)
–> z.B. Stadtwerke
Niederspannung
–> Verteilnetzbetreiber (VNB)
–> z.B. Stadtwerke
Nenne die Netzebenen im Gasmarkt und nenne die Akteure (hier nur Netzbetreiber)!
Transit-/Importleitungen (Fernleitung)
–> Fernleitungsbetreiber
–> z.B. Trading Hub Europe GmbH
Hochdruck
–> Regionalnetzbetreiber (VNB)
–> z.B. Avacon
Mitteldruck
–> Verteilnetzbetreiber (VNB)
–> z.B. Stadtwerk
Niederdruck
–> Verteilnetzbetreiber (VNB)
–> z.B. Stadtwerk
Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) (Gas) / Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) (Strom) sind vor allem für was zuständig?
Transport und Netzstabilität
Verteilungsnetzbetreiber sind vor allem für was zuständig?
sichere Versorgung der Verbraucher “vor Ort”
Rechtsquellen - Relevante Paragraphen
ca. 12.650 Normen
–> kleine Übersicht slide 27
…
Jede Rechtsform enthält die abstrakte Bestimmung, dass bei Vorliegen eines bestimmten ?(1)? eine bestimmten ?(2)? bestehen soll
Sachverhalts (–> Tatbestand)
Rechtslage (–> Rechtsfolge)
In jeder Rechtsnorm besteht ein “Wenn-Dann-Schema”
(Tatbestand -> Rechtsfolge)
Dieses kann stark verkürzt sein oder sich nur mit anderen Rechtsnormen zusammen ergeben
Es kann auch mehrere Rechtsfolgen geben!
…
Beispiel: §11 Abs. 1 Satz 1 EnWG
“Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist.”
Was ist hier Tatbestand, was ist die Rechtsfolge?
Tatbestand:
Wenn jemand Betreiber von Energieversorgungsnetzen ist…
Rechtsfolge: …dann
- muss sein Energieversorgungsnetz generell sicher, zuverlässig und leistungsfähig sein,
- er muss es warten und bedarfsgerecht optimieren, verstärken und ausbauen und
- alle diese Pflichten erfüllen, ohne jemanden zu diskriminieren.
–> Einschränkung: Alle diese Pflichten gelten nur, soweit ihre Befolgung wirtschaftlich zumutbar ist
Beispiel: §11 Abs. 1 Satz 1 EnWG
“Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist.”
Beispiel wirft eine Menge Fragen auf:
- Was ist ein Energieversorgungsnetz?
- Wann gilt denn nach dem Recht überhaupt jemand als “Betreiber” eines solchen Netzes?
- Was bedeutet es, ein Energieversorgungsnetz “sicher” zu betreiben?
- Wann ist der Ausbau “bedarfsgerecht”?
- Ab wann muss man von “Diskriminierung” sprechen?
- Ab wann ist eine Belastung “wirtschaftlich nicht mehr zumutbar”?
Subsumption
–> Methode mit der man prüfen kann, ob ein Sachverhalt unter den Tatbestand fällt
1) Was sollte man zuerst machen?
2) Wenn der Gesetzgeber den Begriff nicht selbst definiert, woher ergibt sich dann, was der Gesetzgeber mit dem Begriff gemeint hat?
1) Zuerst: Blick ins Gesetz und schauen, ob es Begriffsdefinitionen gibt.
–> Falls ja sind die ausformulierten Definitionen verbindlich –> “Bestimmte Rechtsreihenfolge”
2) Alle Begriffe, die der Gesetzgeber nicht definiert (das ist die Mehrheit!) sind UNBESTIMMTE Rechtsbegriffe.
–> Sie müssen bei der Rechtsanwendung ausgelegt werden!
Achtung(!) Auch Begriffe im Gesetzestext, die im normalen Sprachgebrauch verwendet werden, müssen nach ihrer rechtlichen Bedeutung untersucht werden! (Die Auslegung kann bei verschiedenen Rechtsanwendern durchaus zu verschiedenen Ergebnissen führen! -> Merke: “Zwei Juristen - drei Meinungen”)
Rechtsnormen sind abstrakt formuliert. Sie sollen auf eine Vielzahl von Fällen passen. Der Rechtsanwender muss prüfen, ob die tatsächliche Sachlage einen Tatbestand erfüllt, die vom Gesetzgeber verwendeten Rechtsbegriffe müssen interpretiert werden.
“Was wollte der Gesetzgeber aussagen? Fällt der Fall, den ich vorliegen habe, unter den Tatbestand?”
Wie nennt man die Methode mit der man prüfen kann, ob ein Sachverhalt unter den Tatbestand fällt?
Subsumption
Subsumption - Beispiel
–> Methode mit der man prüfen kann, ob ein Sachverhalt unter den Tatbestand fällt
Wann ist jemand “Betreiber eines Energieversorgungsnetzes?”
Wie geht man vor?
1) Zuerst: Blick ins Gesetz, um nach Begriffsdefinition zu schauen!
–> §3 Nr.4 EnWG und § 3 Nr. 16 EnWG ansehen
§3 Nr.4 EnWG Betreiber von Energieversorgungsnetzen: “Betreiber von Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen”
§ 3 Nr. 16 EnWG Energieversorgungsnetze: “Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen (…)”)
Der Begriff des Betreibers von “Energieversorgungsnetzen” ist folglich von der Rechtsordnung in zwei Definitionen bestimmt.
–> Aber UNZUREICHEND! Was macht einen “Betreiber” aus?
–> Es handelt sich also um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der bei der Rechtsanwendung ausgelegt werden muss!
–> Es geht also weiter mit der Auslegungsmethode:
Das EnWG definiert nicht den Betreiber von Energieversorgungsnetzen, aber vier Unterfälle: § 3 Nr. 3, 5, 7 und 10 EnWG
–> Allen diesen Definitionen ist folgende Phrase gemeinsam: “natürliche oder juristische Personen oder unselbstständige rechtliche Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe [des jeweiligen Netzes] wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des [Netzes]”
–> Offenbar macht dies einen Netzbetreiber aus (systematische Auslegung!)
Auslegungsmethode (Gesetze)
Wie ist das Vorgehen?
Ausgangspunkt ist eine Vorstellung, was der Begriff bedeuten könnte.
–> Dann wird ausgelegt:
Wortlaut: Fällt meine Vorstellung vom Begriff noch unter das nichtjuristische Verständnis vom Begriff?
Historie: Stützen die Materialien aus dem Gesetzgebungsverfahren (Bundestagsdrucksachen, z.B. die Gesetzesbegründung) meine Auslegung?
Systematik: Passt meine Auslegung dazu, wie derselbe Begriff in benachbarten Normen verwendet wird?
Sinn und Zweck: Passt meine Auslegung noch dazu, was der Begriff bedeuten sollte, um den Zweck zu erfüllen, den die Rechtsnorm (vermutlich) hat? - “Was will die Norm?”
–> Es verbleibt ein richterlicher Gestaltungsspielraum
Was ist Energierecht?
Was umfasst das private Energierecht?
Rechtsbeziehungen zwischen rechtlich - nicht zwingend auch wirtschaftlich - gleichgestellten Rechtssubjekten (Bürgerliches Recht bzw. Zivilrecht) mit Energiebezug
Was wird grob unter dem Öffentlichen Energierecht verstanden?
Der Staat greift lenkend und regulierend in Verhältnisse zwischen Akteuren des Energiesektors ein oder stellt Anforderungen für den Energiesektor auf
(Ergibt sich grob aus den Definitionen des Öffentlichen Recht und des Energierecht
Definition Energierecht: “Recht der leitungsgebundenen Energieversorgung”
Allgemeine Definition Öffentliches Recht: “… ist der Teil der Rechtsordnung, der das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt und einzelnen Privatrechtssubjekten regelt.”)
Die Abgrenzung zwischen Privaten Energierecht und Öffentlichen Energierecht kann im Einzelfall schwierig sein.
…
Rechtsquellen des Energierechts
Nenne ein paar!
EnergieR i. e. S. (Energierrichtlinien im engeren Sinne):
- Richtlinien der EU
- Europäische Verordnungen
- EnWG (StromNZV, GasNZV, NAV, …)
- MsbG (Messstellenbetriebsgesetz)
- (…)
EnergieumweltR:
- StromStG
- EnergieStG
- KWKG
- EEG/EEWärmeG
Allgemeine Verordnungen:
- BGB
- PAngVO (Preisangabeverordnung)
- etc.
WettbR:
- GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
- (…)
Eine Richtlinie der EU ist eine Vorgabe, die der Umsetzung in deutsches Recht bedarf.
Allerdings kann die deutsche Norm, die im Zuge der Umsetzung erschaffen wurde, richtlinienkonform ausgelegt werden. (also kann ausgelegt werden aber richtlinienkonform)
…
EU-Verordnungen greifen wie nationale (z.B. deutsche) Gesetze und sind unmittelbar anwendendes Recht.
Wahr/Falsch?
Wahr