Netzanschl., -zugang; Anschlussnutzung: Grdl., Vertr., Haft. Flashcards
Nenne relevante Netzverträge und die dabei jeweiligen Vertragsparteien! (6)
Energieliefervertrag
–> zwischen Lieferant (LF) und AnschlussNUTZER (ANu; belieferten Kunden)
Lieferantenrahmenvertrag
–> zwischen LF und VNB
Netzanschlussvertrag (1)
–> zwischen AnschlussNEHMER (ANe; Objekteigentümer) und VNB
Netznutzungsvertrag
–> zwischen vorgelagerten Netzbetreiber (ÜNB?) und VNB
Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag
–> zwischen vorgelagerten Netzbetreiber und VNB
(Anschlussnutzungsvertrag)
–> zwischen VNB und AnschlussNUTZER (ANu; belieferten Kunden)
((-> siehe slide 7))
Anschluss?(1)? (belieferter Kunde)
Anschluss?(2)? (Objekteigentümer)
(1) Anschlussnutzer
(2) Anschlussnehmer
–> man sollte die beiden Akteure auf jeden Fall auseinander halten können!
Zwischen dem Anschlussnutzer und dem VNB gibt es einen Netzanschlussvertrag.
Wahr/Falsch?
FALSCH!!!
–> Zwischen dem AnschlussNEHMER (Objekteigentümer) und dem VNB gibt es einen Netzanschlussvertrag
(–> Zwischen dem AnschlussNUTZER (belieferter Kunde) und dem VNB kann es hingegen einen Anschlussnutzungsvertrag geben)
Was ist die zentrale Regelung zum Netzzugang/Netznutzung und was sagt sie im Kern aus?
§ 20 EnWG Zugang zu den Energieversorgungsnetzen
-> im Kern: Netznutzung gegen Netznutzungsentgelt
§ 20 EnWG Zugang zu den Energieversorgungsnetzen
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien ?(1)? Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen, einschließlich möglichst bundesweit ?(2)? Musterverträge, Konzessionsabgaben und unmittelbar nach deren Ermittlung, aber spätestens bis zum ?(3)? eines Jahres für das Folgejahr Entgelte für diesen Netzzugang im ?(4)? zu veröffentlichen. (…)
Im Kern ist im §20 geregelt: Netznutzung gegen Netznutzungsentgelt
(1) diskriminierungsfrei
(2) einheitlicher
(3) 15.Oktober
(4) Internet
Netzzugang
Wie sieht der STANDARDFALL aus? Welche Verträge liegen vor, welche Zahlungen erfolgen, etc.?
Die Netznutzung ist im Lieferantenrahmenvertrag zwischen VNB und Lieferant geregelt und wird auch dort abgerechnet.
Der Lieferant muss Netznutzungsentgelte an den VNB bezahlen (auch wenn seine Kunden die Rechnungen nicht bezahlen)
Der Lieferant hat mit dem Anschlussnutzer (dem belieferten Kunden) einen All-inclusive Liefervertrag.
–> Im Kern zwei Leistungen des Lieferanten an den Anschlussnutzer enthalten: Die reine Energiebelieferung und der Energietransport (die Netznutzung).
Im All-inclusive Liefervertrag sind auch die Netznutzungsentgelte enthalten, sodass der Lieferant so die Netznutzungsentgelte an die belieferten Kunden weitergibt.
Der Netznutzer ist heutzutage ausschließlich der jeweilige Lieferant und nicht der Anschlussnutzer.
Korrekt?
Ja
Was passiert mit der Netznutzungsrechnung für die Belieferung der Kunden, wenn ein Lieferant insolvent wird? Denn es wird nicht direkt der Strom abgestellt und eine Entnahme ist weiterhin möglich.
Der VNB geht leer aus.
–> er kann nur im Insolvenzverfahren als ein Gläubiger unter vielen versuchen seine offenen Forderungen noch befriedigt zu bekommen
–> er kann NICHT auf die jeweiligen belieferten Kunden zugehen und dort das Geld eintreiben, weil diese ihm das Geld nicht schulden!!!
Der Lieferantenrahmenvertrag ist mittlerweile durch sehr viele und detaillierte gesetzliche Vorgaben standardisiert. Warum (weil eig. herrscht in Deutschland Vertragsfreiheit)?
Die Netzbetreiber haben über viele Jahre gedacht, dass sie den Lieferantenrahmenvertrag nach ihren Wünschen verfassen können und sich dadurch komplett absichern. Die verschiedenen Netzbetreiber hatten zudem ganz verschiedene Vertragsmuster.
–> führte zu einem erheblichen Abwicklungs- und Prüfungsaufwand für die Lieferanten. Außerdem gab es sehr viele administrative Vertragsverwaltungsthemen zwischen Lieferanten und Netzbetreiber
–> In der Folge wurden darum bundeseinheitliche rechtliche Vorgaben, Prozesse und Datenformate geschaffen (in Form von Festlegungen durch die BNetzA)
Der Lieferantenrahmenvertrag ist mittlerweile durch sehr viele und detaillierte gesetzliche Vorgaben standardisiert. Bei Strom hat diese Standardisierung die BNetzA durchgeführt. Wie?
–> Sie hat Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertragstexte für den Bereich Strom verbindlich festgelegt. (durch Festlegungen)
Festlegung Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag (HIER STROM!)
Wie muss der Netznutzungs-/Lieferantenvertrag aufgebaut sein?
Vereinbarungen müssen “wörtlich entsprechend” wie in den Anlagen übernommen werden.
-> Anlage 1 - Netznutzungsvertrag
-> Anlage 2 - Kontaktdatenblatt
-> Anlage 3 - Format-Vereinbarung
-> Anlage 4 - Sperrauftrag (falls Kunde nicht bezahlt, Sperrung über VNB vor Ort)
(Ergänzende Bedingungen nur zulässig, wenn… (siehe andere KT))
Festlegung Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag (HIER STROM!)
Jeder Netzbetreiber und jeder Lieferant hat den Vertragstext “wörtlich entsprechend” so wie in den Anlagen ausformuliert anzuwenden.
1) Ergänzende Bedingungen sind zulässig, wenn? (5)
In beiderseitigem Einverständnis
Allen Netznutzern diskriminierungsfrei angeboten
Im Internet veröffentlicht
In Vertragsausfertigung kenntlich gemacht
–> Außerdem darf der Abschluss nicht Bedingung für Vertragsschluss oder für Gewährung des Netzzugang sein!
Im Gasbereich Mustervertrag nicht durch die BNetzA final festgelegt, sondern durch?
–> eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen allen deutschen Gasnetzbetreibern, ausgehandelt über die beteiligten Verbände (BDEW/VKU/GEODE).
–> Grundlagen §20 Abs. 1b EnWG und §8 GasNZV
–> Kooperationsvereinbarung stellt Vertrag dar
Was ist der Aufbau/Inhalt der Kooperationsvereinbarung (Gas)?
Hauptteil (= Hauptvertrag) regelt Zusammenarbeit der Netzbetreiber zur Abwicklung des Netzzugangs
Anlagen 1-7: Musterverträge (für den Netzzugang)
Leitfäden
Im Standardfall ist der Lieferant der Netznutzer und nicht zusätzlich, parallel oder ausschließlich der Anschlussnutzer, aber es ist möglich, dass abweichend vom All-inclusive Liefervertrag doch auch der belieferte Kunde (Anschlussnutzer) selbst Netznutzer ist, wenn er das möchte.
Wahr/Falsch?
Wahr (stellt aber absolute Ausnahme dar)
–> er ist dann laut Gesetz “wie Lieferant” anzusehen/zu behandeln
(GPKE/GeLI Gas: “Ist der Letztverbraucher selbst Netznutzer, so tritt er in die Rolle des Lieferanten im Sinne dieser Prozessbeschreibung, soweit diese Regelungen sinngemäß auf ihn anwendbar sind.”)
Im Standardfall ist der Lieferant der Netznutzer und nicht zusätzlich, parallel oder ausschließlich der Anschlussnutzer, aber es ist möglich, dass abweichend vom All-inclusive Liefervertrag doch auch der belieferte Kunde (Anschlussnutzer) selbst Netznutzer ist, wenn er das möchte.
Er ist dann laut Gesetz “wie Lieferant” anzusehen/zu behandeln.
(GPKE/GeLI Gas: “Ist der Letztverbraucher selbst Netznutzer, so tritt er in die Rolle des Lieferanten im Sinne dieser Prozessbeschreibung, soweit diese Regelungen sinngemäß auf ihn anwendbar sind.”)
1) Ist der Letztverbraucher (LV) dann gezwungen, die Marktkommunikation selbst abzuwickeln?
2) Bedarf der LV für die Marktkommunikation eine eigene MPID (BDEW-Codenummer)?
1) NEIN! –> nicht gezwungen, Dienstleister ist ausreichend(!)
2) JA! –> AUCH BEI ABWICKLUNG DURCH DIENSTLEISTER
Was spricht für/gegen den Letztverbraucher als Netznutzer?
Bei Großkunden kann es in manchen (seltenen) Fällen sinnvoll sein, dass diese als Letztverbraucher direkt einen Netznutzungsvertrag haben und die Netznutzungsentgelte selbst bezahlen.
–> Grund dafür: Der Lieferant könnte sein eigenes Risiko minimieren/managen wollen und bestimmten (bonitätsschwachen) Großkunden keinen All-inclusive Liefervertrag anbieten. Dadurch würde der Lieferant bei Zahlungsausfall des Großkunden nicht auch auf den Netznutzungsentgelten sitzen bleiben
(aber ca. 99% zahlen Netznutzungsentgelte über Lieferanten)
Der Letztverbraucher in der Rolle des Netznutzers kann als seltene Ausnahme angesehen werden. (quasi 99% der Letztverbraucher zahlen über Lieferant)
…
Abwicklung Netzzugang auf Basis von ??
standardisierter Marktkommunikation (“MaKo”)
Abwicklung Netzzugang auf Basis von standardisierter Marktkommunikation (“MaKo”)
BK6-16-200 (Strom) und BK7-16-142 (Gas):
- Wechselprozesse im Messwesen (WiM)
- Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
- Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeliGas)
- Marktprozesse für Einspeisestellen (Strom) (MPES)
BK6-07-002 (Strom):
- Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)
BK7-08-002 (Gas):
- Grundmodell der Ausgleichs- und Bilanzierungsregeln im Gassektor
…
Beispiel: Prozess Lieferbeginn GPKE (Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität)
–> siehe slide 19
…
Vertragliche Regelungen zu Netzanschluss und Anschlussnutzung
Es gab während der Monopolzeit früher Allgemeine Versorgungsbedingungen (AVB’s), welche dann mit dem Zeitpunkt der Liberalisierung der Strom- und Gasmärkte aufgetrennt wurden zu:
- ?(1)?, welche allgemeine Bedingungen und Preise für die Belieferung von Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung gem. §36 Abs. 1 EnWG regelt und auch die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach §38 Abs. 1 EnWG.
- ?(2)?, welche die allgemeinen Bedingungen regelt, zu denen Netzbetreiber nach §18 Abs. 1 EnWG jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen haben. (§1 Abs. 1 N(D)AV)
–> Netzanschluss
–> Anschlussnutzung
(1) einer Vertriebsseite (Grundversorgungsverordnung GVV)
(2) Nieder(druck/spannungs)anschlussverordnung N(D)AV
Anwendungsbereich Nieder(druck/spannungs)anschlussverordnung (N(D)AV)
Niederspannung/Niederdruck:
- Abschluss eines ?(1)? erforderlich
- ?(2)? kommt automatisch kraft ?(3)? zustande
–> Gesonderter Abschluss eines ?(4)? nicht erforderlich!
Oberhalb Niederspannung/Niederdruck:
- Abschluss eines ?(5)?- und ?(6)? für Netzbetreiber unbedingt sinnvoll
(1) Netzanschlussvertrages
(2) Anschlussnutzungsverhältnis
(3) N(D)AV
(4) Anschlussnutzungsvertrages
(5) Netzanschluss-
(6) Anschlussnutzungsvertrages
Niederspannung/Niederdruck:
Ein gesonderter Abschluss eines Anschlussnutzungsvertrages ist nicht erforderlich.
Wahr/Falsch?
Wahr
Oberhalb Niederspannung/Niederdruck
Abschluss eines Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrages für Netzbetreiber nicht sinnvoll.
Wahr/Falsch?
FALSCH
UNBEDINGT SINNVOLL
Zustandekommen der Verträge:
Netzanschlussvertrag in Niederspannung/-druck
Kommt schriftlich zustande bei ?(1)?
Bei ?(2)? kommt der Vertrag automatisch zustande (Bestätigung und Hinweis auf N(D)AV + EB durch VNB)
(1) Erstabschluss
(2) Eigentumswechsel
Zustandekommen der Verträge:
Beim Anschlussnutzungsverhältnis (bzw. -vertrag) in Niederspannung/-druck:
Wie kommt der Vertrag zustande?
Durch die Entnahme von Energie aus dem Netz und den Liefervertrag.
Automatisches Zustandekommen kraft Verordnung (Bestätigung und Hinweis auf N(D)AV + EB durch VNB)
Zustandekommen der Verträge (Netzanschlussvertrag, Anschlussnutzungsvertrag)
In höheren Spannungsebenen/Druckstufen (§17 EnWG) immer (schriftlicher) Vertragsschluss erforderlich.
Richtig/Falsch?
RICHTIG!!!
–> Wichtig darauf zu achten
Nenne wichtige Regelungen und typische Streitpunkte im Bereich Netzanschluss, Anschlusserrichtung mit dem Anschlussnehmer, Rechtsbeziehung zum Anschlussnutzer! (6)
Netzanschlusskosten und Baukostenzuschüsse
–> was darf für die Errichtung des Netzanschlusses berechnet werden?
Rückbau nicht genutzter Anschlüsse
–> Netzbetreiber haben Interesse, dass nach einem bestimmten Zeitraum auch zurückgebaut werden kann, weil ansonsten bei Nicht-Wartung/Nicht-Nutzung etc. ein technisches Risiko bestehen könnte (gerne auch auf Kosten des Anschlussnehmers)
Grundstücksnutzungs- und Zutrittsrechte
–> z.B. Grundstücksnutzungsrechte bei netzbetrieblicher Erfordernis
Blindstrom
Sperrrechte
Haftung
Netzentgelte
–> slide 26-35 nicht prüfungsrelevant
–> paar mal durchlesen!
…
Netzentgelte - grundsätzliche Entgeltermittlung
Netzentgelt pro ?(1)?
?(2)? von Entfernung zwischen Einspeisung und Entnahme
Im Strom abhängig insbesondere von ?(3)?, im Gas von Ausspeisung aus ?(4)?
(1) Entnahmestelle (Strom) bzw. Ausspeisepunkt (Gas)
(2) Unabhängig
(3) Anschlussnetzebene
(4) Ortsverteiler- oder -transportnetz (nicht Druckstufe)
Was sind die Ziele der Netzentgeltregulierung? (2)
Keine Monopolgewinne im Netzbereich
“Wettbewerbsähnliche” Preise durch Kosteneffizienz
-> darum Netzentgeltverordnung und Anreizregulierung
Beispiel: Haftungsfälle im Stromnetz
Nenne Beispiele (Ursachen)! (4)
Überspannung
Leitungsschäden
Baumaßnahmen
beim Hausanschluss