Netzanschl., -zugang; Anschlussnutzung: Grdl., Vertr., Haft. Flashcards

1
Q

Nenne relevante Netzverträge und die dabei jeweiligen Vertragsparteien! (6)

A

Energieliefervertrag
–> zwischen Lieferant (LF) und AnschlussNUTZER (ANu; belieferten Kunden)

Lieferantenrahmenvertrag
–> zwischen LF und VNB

Netzanschlussvertrag (1)
–> zwischen AnschlussNEHMER (ANe; Objekteigentümer) und VNB

Netznutzungsvertrag
–> zwischen vorgelagerten Netzbetreiber (ÜNB?) und VNB

Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag
–> zwischen vorgelagerten Netzbetreiber und VNB

(Anschlussnutzungsvertrag)
–> zwischen VNB und AnschlussNUTZER (ANu; belieferten Kunden)

((-> siehe slide 7))

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2
Q

Anschluss?(1)? (belieferter Kunde)

Anschluss?(2)? (Objekteigentümer)

A

(1) Anschlussnutzer

(2) Anschlussnehmer

–> man sollte die beiden Akteure auf jeden Fall auseinander halten können!

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3
Q

Zwischen dem Anschlussnutzer und dem VNB gibt es einen Netzanschlussvertrag.

Wahr/Falsch?

A

FALSCH!!!

–> Zwischen dem AnschlussNEHMER (Objekteigentümer) und dem VNB gibt es einen Netzanschlussvertrag

(–> Zwischen dem AnschlussNUTZER (belieferter Kunde) und dem VNB kann es hingegen einen Anschlussnutzungsvertrag geben)

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4
Q

Was ist die zentrale Regelung zum Netzzugang/Netznutzung und was sagt sie im Kern aus?

A

§ 20 EnWG Zugang zu den Energieversorgungsnetzen

-> im Kern: Netznutzung gegen Netznutzungsentgelt

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5
Q

§ 20 EnWG Zugang zu den Energieversorgungsnetzen

(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien ?(1)? Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen, einschließlich möglichst bundesweit ?(2)? Musterverträge, Konzessionsabgaben und unmittelbar nach deren Ermittlung, aber spätestens bis zum ?(3)? eines Jahres für das Folgejahr Entgelte für diesen Netzzugang im ?(4)? zu veröffentlichen. (…)

Im Kern ist im §20 geregelt: Netznutzung gegen Netznutzungsentgelt

A

(1) diskriminierungsfrei

(2) einheitlicher

(3) 15.Oktober

(4) Internet

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6
Q

Netzzugang

Wie sieht der STANDARDFALL aus? Welche Verträge liegen vor, welche Zahlungen erfolgen, etc.?

A

Die Netznutzung ist im Lieferantenrahmenvertrag zwischen VNB und Lieferant geregelt und wird auch dort abgerechnet.

Der Lieferant muss Netznutzungsentgelte an den VNB bezahlen (auch wenn seine Kunden die Rechnungen nicht bezahlen)

Der Lieferant hat mit dem Anschlussnutzer (dem belieferten Kunden) einen All-inclusive Liefervertrag.
–> Im Kern zwei Leistungen des Lieferanten an den Anschlussnutzer enthalten: Die reine Energiebelieferung und der Energietransport (die Netznutzung).

Im All-inclusive Liefervertrag sind auch die Netznutzungsentgelte enthalten, sodass der Lieferant so die Netznutzungsentgelte an die belieferten Kunden weitergibt.

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7
Q

Der Netznutzer ist heutzutage ausschließlich der jeweilige Lieferant und nicht der Anschlussnutzer.

Korrekt?

A

Ja

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8
Q

Was passiert mit der Netznutzungsrechnung für die Belieferung der Kunden, wenn ein Lieferant insolvent wird? Denn es wird nicht direkt der Strom abgestellt und eine Entnahme ist weiterhin möglich.

A

Der VNB geht leer aus.

–> er kann nur im Insolvenzverfahren als ein Gläubiger unter vielen versuchen seine offenen Forderungen noch befriedigt zu bekommen

–> er kann NICHT auf die jeweiligen belieferten Kunden zugehen und dort das Geld eintreiben, weil diese ihm das Geld nicht schulden!!!

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9
Q

Der Lieferantenrahmenvertrag ist mittlerweile durch sehr viele und detaillierte gesetzliche Vorgaben standardisiert. Warum (weil eig. herrscht in Deutschland Vertragsfreiheit)?

A

Die Netzbetreiber haben über viele Jahre gedacht, dass sie den Lieferantenrahmenvertrag nach ihren Wünschen verfassen können und sich dadurch komplett absichern. Die verschiedenen Netzbetreiber hatten zudem ganz verschiedene Vertragsmuster.

–> führte zu einem erheblichen Abwicklungs- und Prüfungsaufwand für die Lieferanten. Außerdem gab es sehr viele administrative Vertragsverwaltungsthemen zwischen Lieferanten und Netzbetreiber

–> In der Folge wurden darum bundeseinheitliche rechtliche Vorgaben, Prozesse und Datenformate geschaffen (in Form von Festlegungen durch die BNetzA)

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10
Q

Der Lieferantenrahmenvertrag ist mittlerweile durch sehr viele und detaillierte gesetzliche Vorgaben standardisiert. Bei Strom hat diese Standardisierung die BNetzA durchgeführt. Wie?

A

–> Sie hat Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertragstexte für den Bereich Strom verbindlich festgelegt. (durch Festlegungen)

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11
Q

Festlegung Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag (HIER STROM!)

Wie muss der Netznutzungs-/Lieferantenvertrag aufgebaut sein?

A

Vereinbarungen müssen “wörtlich entsprechend” wie in den Anlagen übernommen werden.

-> Anlage 1 - Netznutzungsvertrag
-> Anlage 2 - Kontaktdatenblatt
-> Anlage 3 - Format-Vereinbarung
-> Anlage 4 - Sperrauftrag (falls Kunde nicht bezahlt, Sperrung über VNB vor Ort)

(Ergänzende Bedingungen nur zulässig, wenn… (siehe andere KT))

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12
Q

Festlegung Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag (HIER STROM!)

Jeder Netzbetreiber und jeder Lieferant hat den Vertragstext “wörtlich entsprechend” so wie in den Anlagen ausformuliert anzuwenden.

1) Ergänzende Bedingungen sind zulässig, wenn? (5)

A

In beiderseitigem Einverständnis

Allen Netznutzern diskriminierungsfrei angeboten

Im Internet veröffentlicht

In Vertragsausfertigung kenntlich gemacht

–> Außerdem darf der Abschluss nicht Bedingung für Vertragsschluss oder für Gewährung des Netzzugang sein!

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13
Q

Im Gasbereich Mustervertrag nicht durch die BNetzA final festgelegt, sondern durch?

A

–> eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen allen deutschen Gasnetzbetreibern, ausgehandelt über die beteiligten Verbände (BDEW/VKU/GEODE).
–> Grundlagen §20 Abs. 1b EnWG und §8 GasNZV

–> Kooperationsvereinbarung stellt Vertrag dar

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14
Q

Was ist der Aufbau/Inhalt der Kooperationsvereinbarung (Gas)?

A

Hauptteil (= Hauptvertrag) regelt Zusammenarbeit der Netzbetreiber zur Abwicklung des Netzzugangs

Anlagen 1-7: Musterverträge (für den Netzzugang)

Leitfäden

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15
Q

Im Standardfall ist der Lieferant der Netznutzer und nicht zusätzlich, parallel oder ausschließlich der Anschlussnutzer, aber es ist möglich, dass abweichend vom All-inclusive Liefervertrag doch auch der belieferte Kunde (Anschlussnutzer) selbst Netznutzer ist, wenn er das möchte.

Wahr/Falsch?

A

Wahr (stellt aber absolute Ausnahme dar)

–> er ist dann laut Gesetz “wie Lieferant” anzusehen/zu behandeln

(GPKE/GeLI Gas: “Ist der Letztverbraucher selbst Netznutzer, so tritt er in die Rolle des Lieferanten im Sinne dieser Prozessbeschreibung, soweit diese Regelungen sinngemäß auf ihn anwendbar sind.”)

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16
Q

Im Standardfall ist der Lieferant der Netznutzer und nicht zusätzlich, parallel oder ausschließlich der Anschlussnutzer, aber es ist möglich, dass abweichend vom All-inclusive Liefervertrag doch auch der belieferte Kunde (Anschlussnutzer) selbst Netznutzer ist, wenn er das möchte.

Er ist dann laut Gesetz “wie Lieferant” anzusehen/zu behandeln.

(GPKE/GeLI Gas: “Ist der Letztverbraucher selbst Netznutzer, so tritt er in die Rolle des Lieferanten im Sinne dieser Prozessbeschreibung, soweit diese Regelungen sinngemäß auf ihn anwendbar sind.”)

1) Ist der Letztverbraucher (LV) dann gezwungen, die Marktkommunikation selbst abzuwickeln?

2) Bedarf der LV für die Marktkommunikation eine eigene MPID (BDEW-Codenummer)?

A

1) NEIN! –> nicht gezwungen, Dienstleister ist ausreichend(!)

2) JA! –> AUCH BEI ABWICKLUNG DURCH DIENSTLEISTER

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17
Q

Was spricht für/gegen den Letztverbraucher als Netznutzer?

A

Bei Großkunden kann es in manchen (seltenen) Fällen sinnvoll sein, dass diese als Letztverbraucher direkt einen Netznutzungsvertrag haben und die Netznutzungsentgelte selbst bezahlen.
–> Grund dafür: Der Lieferant könnte sein eigenes Risiko minimieren/managen wollen und bestimmten (bonitätsschwachen) Großkunden keinen All-inclusive Liefervertrag anbieten. Dadurch würde der Lieferant bei Zahlungsausfall des Großkunden nicht auch auf den Netznutzungsentgelten sitzen bleiben

(aber ca. 99% zahlen Netznutzungsentgelte über Lieferanten)

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17
Q

Der Letztverbraucher in der Rolle des Netznutzers kann als seltene Ausnahme angesehen werden. (quasi 99% der Letztverbraucher zahlen über Lieferant)

A

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18
Q

Abwicklung Netzzugang auf Basis von ??

A

standardisierter Marktkommunikation (“MaKo”)

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19
Q

Abwicklung Netzzugang auf Basis von standardisierter Marktkommunikation (“MaKo”)

BK6-16-200 (Strom) und BK7-16-142 (Gas):
- Wechselprozesse im Messwesen (WiM)
- Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
- Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeliGas)
- Marktprozesse für Einspeisestellen (Strom) (MPES)

BK6-07-002 (Strom):
- Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)

BK7-08-002 (Gas):
- Grundmodell der Ausgleichs- und Bilanzierungsregeln im Gassektor

A

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20
Q

Beispiel: Prozess Lieferbeginn GPKE (Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität)
–> siehe slide 19

A

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21
Q

Vertragliche Regelungen zu Netzanschluss und Anschlussnutzung

A
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22
Q

Es gab während der Monopolzeit früher Allgemeine Versorgungsbedingungen (AVB’s), welche dann mit dem Zeitpunkt der Liberalisierung der Strom- und Gasmärkte aufgetrennt wurden zu:

  • ?(1)?, welche allgemeine Bedingungen und Preise für die Belieferung von Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung gem. §36 Abs. 1 EnWG regelt und auch die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach §38 Abs. 1 EnWG.
  • ?(2)?, welche die allgemeinen Bedingungen regelt, zu denen Netzbetreiber nach §18 Abs. 1 EnWG jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen haben. (§1 Abs. 1 N(D)AV)
    –> Netzanschluss
    –> Anschlussnutzung
A

(1) einer Vertriebsseite (Grundversorgungsverordnung GVV)

(2) Nieder(druck/spannungs)anschlussverordnung N(D)AV

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23
Q

Anwendungsbereich Nieder(druck/spannungs)anschlussverordnung (N(D)AV)

Niederspannung/Niederdruck:
- Abschluss eines ?(1)? erforderlich
- ?(2)? kommt automatisch kraft ?(3)? zustande
–> Gesonderter Abschluss eines ?(4)? nicht erforderlich!

Oberhalb Niederspannung/Niederdruck:
- Abschluss eines ?(5)?- und ?(6)? für Netzbetreiber unbedingt sinnvoll

A

(1) Netzanschlussvertrages

(2) Anschlussnutzungsverhältnis

(3) N(D)AV

(4) Anschlussnutzungsvertrages

(5) Netzanschluss-

(6) Anschlussnutzungsvertrages

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24
Q

Niederspannung/Niederdruck:

Ein gesonderter Abschluss eines Anschlussnutzungsvertrages ist nicht erforderlich.

Wahr/Falsch?

A

Wahr

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25
Q

Oberhalb Niederspannung/Niederdruck

Abschluss eines Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrages für Netzbetreiber nicht sinnvoll.

Wahr/Falsch?

A

FALSCH

UNBEDINGT SINNVOLL

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26
Q

Zustandekommen der Verträge:

Netzanschlussvertrag in Niederspannung/-druck

Kommt schriftlich zustande bei ?(1)?

Bei ?(2)? kommt der Vertrag automatisch zustande (Bestätigung und Hinweis auf N(D)AV + EB durch VNB)

A

(1) Erstabschluss

(2) Eigentumswechsel

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27
Q

Zustandekommen der Verträge:

Beim Anschlussnutzungsverhältnis (bzw. -vertrag) in Niederspannung/-druck:

Wie kommt der Vertrag zustande?

A

Durch die Entnahme von Energie aus dem Netz und den Liefervertrag.

Automatisches Zustandekommen kraft Verordnung (Bestätigung und Hinweis auf N(D)AV + EB durch VNB)

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28
Q

Zustandekommen der Verträge (Netzanschlussvertrag, Anschlussnutzungsvertrag)

In höheren Spannungsebenen/Druckstufen (§17 EnWG) immer (schriftlicher) Vertragsschluss erforderlich.

Richtig/Falsch?

A

RICHTIG!!!
–> Wichtig darauf zu achten

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29
Q

Nenne wichtige Regelungen und typische Streitpunkte im Bereich Netzanschluss, Anschlusserrichtung mit dem Anschlussnehmer, Rechtsbeziehung zum Anschlussnutzer! (6)

A

Netzanschlusskosten und Baukostenzuschüsse
–> was darf für die Errichtung des Netzanschlusses berechnet werden?

Rückbau nicht genutzter Anschlüsse
–> Netzbetreiber haben Interesse, dass nach einem bestimmten Zeitraum auch zurückgebaut werden kann, weil ansonsten bei Nicht-Wartung/Nicht-Nutzung etc. ein technisches Risiko bestehen könnte (gerne auch auf Kosten des Anschlussnehmers)

Grundstücksnutzungs- und Zutrittsrechte
–> z.B. Grundstücksnutzungsrechte bei netzbetrieblicher Erfordernis

Blindstrom

Sperrrechte

Haftung

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30
Q

Netzentgelte
–> slide 26-35 nicht prüfungsrelevant
–> paar mal durchlesen!

A

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31
Q

Netzentgelte - grundsätzliche Entgeltermittlung

Netzentgelt pro ?(1)?

?(2)? von Entfernung zwischen Einspeisung und Entnahme

Im Strom abhängig insbesondere von ?(3)?, im Gas von Ausspeisung aus ?(4)?

A

(1) Entnahmestelle (Strom) bzw. Ausspeisepunkt (Gas)

(2) Unabhängig

(3) Anschlussnetzebene

(4) Ortsverteiler- oder -transportnetz (nicht Druckstufe)

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32
Q

Was sind die Ziele der Netzentgeltregulierung? (2)

A

Keine Monopolgewinne im Netzbereich

“Wettbewerbsähnliche” Preise durch Kosteneffizienz

-> darum Netzentgeltverordnung und Anreizregulierung

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33
Q

Beispiel: Haftungsfälle im Stromnetz

Nenne Beispiele (Ursachen)! (4)

A

Überspannung

Leitungsschäden

Baumaßnahmen

beim Hausanschluss

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34
Q

Wenn viele Kunden oder Haushalte ohne Strom sind dann gibt es negative Berichterstattung in der Presse. Es entsteht also auch ein Kommunikationsproblem

A

35
Q

Aufgrund der Energiewende kommt es zunehmend zu Grenzsituationen für die ??.

A

Systemstabilität

–> Beispiele:

PV-Prognoseabweichung durch Schnee
Netzüberspeisung bis zu 3000MW aufgrund starker Abweichung der Prognosen zu tatsächlicher PV-Einspeisung nach Schneefall.

PV-Prognoseabweichung durch Nebel: Netzunterspeisung bis zu 3000MW aufgrund fehlerhafter Prognosen zu Nebellichtung und einhergehender geringerer PV-Einspeisung.

36
Q

Rechtsgrundlage - Gesetzliche Vorgaben für den Betrieb von Energieversorgungsnetzen

Nenne die gesetzlichen Vorgaben und Kerninhalte!

A

§1,2 EnWG: Aufgaben von EVU
–> Möglichst sichere Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität/Gas

§11 EnWG: Betrieb von Energieversorgungsnetzen

–> Verpflichtung, sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, …, soweit wirtschaftlich zumutbar

–> umfasst auch angemessenen Schutz gegen Bedrohungen für Telekommunikations- (TK-) und elektr. Datenverarbeitungssysteme (DV-Systeme), die für sicheren Netzbetrieb notwendig sind

§§13, 14 bzw. 16,16a EnWG: Systemverantwortung
–> Beseitigung von Gefährdungen und Störungen des Elektrizitäts-/Gasversorgungssystems

§49 EnWG: Anforderungen an Energieanlagen
–> Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass technische Sicherheit gewährleistet ist.
–> Dabei vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften allgemein anerkannte Regeln der Technik zu beachten

37
Q

Gesetzliche Vorgaben für den Betrieb von Energieversorgungsnetzen

§49 EnWG: Anforderungen an Energieanlagen (wichtig für Prüfung)

1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass?

2) dabei vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften ist was zu beachten?

A

1) technische Sicherheit gewährleistet ist

2) die allgemein anerkannten Regeln der Technik (Anwendungsregeln von Verbänden)
–> Auskunft über state of the art

38
Q

Man sollte wissen können, was jeweils dem Europarecht, EnWG, Verordnungen, Festlegungen, Anwendungsregeln von Verbänden zugeordnet werden kann!!!

A

39
Q

1) Grundsätzlich gilt für die vertragliche und gesetzliche Haftung was?

2) Wie unterscheidet sich der Netzbetrieb hier? (wichtig für Prüfung)

A

1) Wenn Voraussetzungen gegeben (+), dann besteht Haftung für Körper-, Sach- und (bei Vertragsverhältnissen) Vermögensschäden (z.B. Gewinnausfall) bereits für einfache Fahrlässigkeit in VOLLER HÖHE

2) Veränderung der Haftung durch §18 N(D)AV:

  • Modifikation der vertraglichen und deliktischen Haftung
    –> Haftungserweiternd: Verschuldungsvermutungen
    –> Haftungsbeschränkend: Haftungsausschluss bei Vermögensschäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit; Haftungshöchstsummen
  • Geltungsbereich
    –> Nur für Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten der Anschlussnutzung/Versorgung
    –> Haftung außerhalb dieses “typischen Betriebsrisikos” bleibt unberührt
40
Q

Grundsätzlich gilt für vertragliche und gesetzliche Haftung, dass wenn die Voraussetzungen (+) gegeben sind, Haftung für Körper-, Sach- und (bei Vertragsverhältnissen) Vermögensschäden (z.B. Gewinnausfall) bereits für ?(1)? in voller Höhe besteht.

A

(1) einfache Fahrlässigkeit

–> aber Veränderung der Haftung durch §18 N(D)AV

41
Q

Grundsätzlich gilt für vertragliche und gesetzliche Haftung, dass wenn die Voraussetzungen (+) gegeben sind, Haftung für Körper-, Sach- und (bei Vertragsverhältnissen) Vermögensschäden (z.B. Gewinnausfall) bereits für einfache Fahrlässigkeit in voller Höhe besteht.

Bei Netzbetrieb Veränderung der Haftung durch ?(1)?.

Modifikation der ?(2)? und ?(3)? Haftung

A

(1) §18 N(D)AV

(2) vertraglichen

(3) deliktischen

42
Q

Grundsätzlich gilt für vertragliche und gesetzliche Haftung, dass wenn die Voraussetzungen (+) gegeben sind, Haftung für Körper-, Sach- und (bei Vertragsverhältnissen) Vermögensschäden (z.B. Gewinnausfall) bereits für einfache Fahrlässigkeit in voller Höhe besteht.

Bei Netzbetrieb Veränderung der Haftung durch §18 N(D)AV.

1) Welche Modifikationen der vertraglichen und deliktischen Haftung sind vorzufinden? (2)

2) Welchen Geltungsbereich haben diese Modifikationen?

A

1)
Haftungserweiternde Modifikationen
–> es gibt grundsätzlich eine Verschuldungsvermutung (denn Geschädigter kann im Energienetz häufig schwer jemanden das Verschulden nachweisen)

Haftungsbeschränkende Modifikationen
–> Haftungsausschluss bei Vermögensschäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit
–> Haftungshöchstsummen

2)
Nur für Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten der Anschlussnutzung/Versorgung
–> Haftung außerhalb dieses “typischen Betriebsrisikos” bleibt unberührt!!

43
Q

Was ist hauptsächlich der Grund für die Haftungsbeschränkungen beim Netzbetrieb?

A

Energienetzbetreiber haben so viele potentielle geschädigte (alle Anschlussnutzer und -nehmer am Stromnetz), dass bei kleineren Fehlern die Schadenssummen extrem schnell sehr hoch werden können. Dieses exponentielle Risiko wollte der Gesetzgeber begrenzen, da ansonsten jeder Energienetzbetreiber für seine Betriebshaftpflichtversicherung extrem viel zahlen müsste, was die Netzentgelte exorbitant ansteigen lassen würde.

44
Q

Wirkungen des §18 N(D)AV im Detail

Gestaffelte Haftungsbeschränkung.

1) Sachschaden
–> Welche Haftungsbeschränkungen gelten im Detail bei a) einfacher Fahrlässigkeit, b) grober Fahrlässigkeit und c) Vorsatz?

2) Vermögensschaden
–> Welche Haftungsbeschränkungen gelten im Detail bei a) einfacher Fahrlässigkeit, b) grober Fahrlässigkeit und c) Vorsatz?

A

1a) max. jew. 5.000€, insgesamt max. 2,5 Mio. €

1b) insgesamt max. 2,5 Mio. €

1c) unbegrenzt

2a) keine Haftung

2b) max. jew. 5.000€, insgesamt max. 500.000€

2c) unbegrenzt

45
Q

Geltung des §18 N(D)AV

Auf welchen Netzbereich ist §18 N(D)AV anwendbar?

A

Nur in Niederspannung/Niederdruck kraft Gesetzes

–> gilt nicht für Netzbetreiber (bzw. Schäden) in höheren Spannungsebenen/Druckstufen

46
Q

Warum ist es für Anschlussnutzer und Anschlussnehmer in höheren Spannungsebenen/Druckstufen sehr wichtig eine Haftungsbeschränkung autonom vertraglich zu vereinbaren?

A

Weil nur die Niederspannung/Niederdruck in den Geltungsbereich von §18 N(D)AV fallen!
–> es gilt sonst also keine Haftungsbeschränkung!
–> ACHTUNG: Es darf nicht die komplette Haftung ausgeschlossen werden, denn in AGB-Gesetzen in BGB ist dies eingeschränkt

47
Q

BNetzA zur Anwendung des §18 NAV in höheren Spannungsebenen

“Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage hält die Beschlusskammer das Verlangen der Netzbetreiber nach Vereinbarung einer §18 NAV entsprechenden Haftungsregelung nicht für missbräuchlich. Anhaltspunkte, die eine andere Betrachtungsweise erforderlich machen, sind derzeit nicht ersichtlich.”

–> siehe slide 47

A

48
Q

Bei den Verschuldungsmaßstäben und den Haftungsgrundlagen müssen grundsätzlich zwei Bereiche unterschieden werden. Welche?

A

Verschuldungsabhängige Haftung, z.B.:
- Netzanschluss-/Anschlussnutzungs-/Versorgungsvertrag i.V.m. §18 N(D)AV/§6 AVB (VERTRAGLICHE HAFTUNG)
- §§823, 831 BGB i.V.m. §18 N(D)AV/§6 AVB (“DELIKTISCHE” Haftung)

Verschuldungsunabhängige Gefährdungshaftung, z.B.:
- §1 ProdHaftG (Herstellerhaftung für fehlerhafte Produkte)
- §2 HaftPflG (“Wirkungs- und Zustandshaftung”, typische Gefahren)

–> wichtig für Lösen der Fälle(!!)

49
Q

Der “Normalfall”: Die ?? Haftung

A

Verschuldensabhängige

50
Q

Vertragliche Haftung
–> nenne zwei zentrale Normen!

A

Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, §280 BGB

Verantwortlichkeit für Dritte, §278 BGB “Erfüllungsgehilfe”

51
Q

Vertragspartner (z.B. Anschluss-/Netznutzer) entsteht Schaden, weil Netzbetreiber eine vertragliche Pflicht verletzt.

Bei Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (§280 BGB) wird das Verschulden vermutet und der Netzbetreiber muss sich aktiv entlasten.

Wahr/Falsch?

A

Wahr

52
Q

Wie lautet die Zurechnungsnorm für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen?

A

§278 BGB

53
Q

Vertragliche Haftung

Wann ist §278 BGB von Relevanz?

A

Relevanz bei Einsatz externer Dienstleister (z.B. Betriebs- bzw. Netzführer)

–> Zurechnungsnorm für Verschulden von Erfüllungsgehilfen

54
Q

Erfüllungsgehilfe vs. Verrichtungsgehilfe

Definiere und zeige somit den Unterschied auf!

A

Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners tätig wird. (Wikipedia (bzw. in dessen Pflichtkreis tätig wird)
–> also z.B. bei Einsatz eines externen Dienstleisters (z.B. Betriebs- bzw. Netzführer)
(–> Haftung: vertragliche Haftung; Zurechnungsnorm: §278 BGB)

Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig ist und aufgrund sozialer Abhängigkeit weisungsgebunden ist.
–> Also z.B. Arbeitnehmer des Netzbetreibers
(–> Haftung: “Deliktische” Haftung, §831 BGB Haftung für Verrichtungsgehilfen)

55
Q

“Deliktische” Haftung
–> nenne zwei zentrale Normen hier!

A

§823 Abs. 1 BGB (Unerlaubte Handlung)

§831 BGB (Haftung für Verrichtungsgehilfen)

56
Q

Unerlaubte Handlung, §823 Abs. 1 BGB

Drittem entsteht Schaden aufgrund widerrechtlicher, schuldhafter Rechtsgutsverletzung durch Netzbetreiber z.B. an Körper, Gesundheit oder Eigentum.

Verschulden wird ?(1)?, soweit ?(2)?
–> Netzbetreiber muss ?(3)?

?(4)? zwischen Netzbetreiber und Drittem nicht erforderlich

A

(1) vermutet

(2) §18 N(D)AV/§6 AVB gilt

(3) sich aktiv entlasten

(4) Vertragsverhältnis

57
Q

Haftung für Verrichtungsgehilfen, §831 BGB

Haftung z.B. für Arbeitnehmer des Netzbetreibers

Verschulden wird vermutet, Netzbetreiber muss sich aktiv entlasten.

Wahr/Falsch?

A

Wahr

58
Q

Beispielsfall zur vertraglichen Haftung:

Bei Erdarbeiten im Auftrag des Netzbetreibers wird ein Stromkabel beschädigt, weil der Baggerfahrer bei der Arbeit Nachrichten auf seinem Mobiltelefon schreibt. Hierdurch wird ein Gewerbehof mehrere Stunden von der Stromversorgung abgeschnitten. Der dort ansässige Diskothekenbetreiber C. fordert Schadensersatz, weil ohne Beleuchtung und Musik keine Gäste kamen.

Trifft den Netzbetreiber verschulden? (1) Was sollte betrachtet werden?/ 2) Auflösung/Ergebnis?)

A

1) Betrachtung:

Keine Haftung ohne Verschulden (= Vorsatz/Fahrlässigkeit)

Verschulden wird bei Verletzung von Vertragspflicht vermutet, Netzbetreiber muss sich entlasten

Haftung für Handeln Dritter?
–> z.B. Haftung für Erfüllungsgehilfen nach §276 BGB
–> Definition: Mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des NB tätig

__

2) Ergebnis: Netzbetreiber haftet(!)

–> Verschulden des Baggerfahrers (+): Verfassen von Handynachrichten bei Erdarbeiten ist (grob) fahrlässig

–> Verschulden des Netzbetreibers (+): ausführender Baggerfahrer ist Erfüllungsgehilfe, Verschulden wird dem Netzbetreiber zugerechnet

Bei vertraglicher Pflichtverletzung (Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag zwischen C. und Netzbetreiber) grundsätzlich auch Haftung für Vermögensschäden (hier: “Entgangener Gewinn”)

(–> aber aufgrund gestaffelte Haftungsbeschränkung für Vermögensschäden bei einfacher Fahrlässigkeit keine Haftung und bei grober Fahrlässigkeit max. jew. 5.000€ und insg. max. 500.000€)

59
Q

Vorsatz: ??
Einfache Fahrlässigkeit: ??
Grobe Fahrlässigkeit: ??

A

Vorsatz: Wissen und Wollen

Einfache Fahrlässigkeit: Nichtbeachtung der “im Verkehr erforderlichen Sorgfalt”

Grobe Fahrlässigkeit: “Nichtbeachtung dessen, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen.”

60
Q

Beispielsfall

Bei Erdarbeiten im Auftrag des Netzbetreibers wird ein Stromkabel beschädigt, weil der Baggerfahrer bei der Arbeit Nachrichten auf seinem Mobiltelefon schreibt. Hierdurch wird ein Gewerbehof mehrere Stunden von der Stromversorgung abgeschnitten. Der dort ansässige Diskothekenbetreiber C. fordert Schadensersatz, weil ohne Beleuchtung und Musik keine Gäste kamen.

ABWANDLUNG: Die Erdarbeiten wurden von einem Dritten in Auftrag gegeben.

Trifft den Netzbetreiber verschulden? (Auflösung/Ergebnis?)

A

Kein eigenes Verschulden, Netzbetreiber kann sich entlasten

Keine Zurechnung des Verschuldens des Baggerfahrers, da von Drittem beauftragt.
–> keine vertragliche Haftung

Zwischen C. und dem Baggerfahrer besteht kein Vertrag, daher kann C. gegen den Baggerfahrer allenfalls nach allg. Schadensersatzrecht (sog. Deliktsrecht) vorgehen

–> Die Haftung nach Deliktsrecht ist aber enger als vertragliche Haftung:
- keine Verschuldensvermutung
- grds. auch keine Haftung für Vermögensschäden

61
Q

Beispielsfall zur vertraglichen Haftung:

Bei Erdarbeiten im Auftrag des Netzbetreibers wird ein Stromkabel beschädigt, weil der Baggerfahrer bei der Arbeit Nachrichten auf seinem Mobiltelefon schreibt. Hierdurch wird ein Gewerbehof mehrere Stunden von der Stromversorgung abgeschnitten. Der dort ansässige Diskothekenbetreiber C. fordert Schadensersatz, weil ohne Beleuchtung und Musik keine Gäste kamen.

ABWANDLUNG: Wie Ausgangsfall, aber zusätzlich fordert der Stromlieferant von C. Ersatz für die nicht abgenommenen Strommengen

Kann der Lieferant vom Netzbetreiber Schadensersatz für von O. nicht bezogene Strommengen verlangen?

A

Verletzung einer vertraglichen Pflicht: Netzbetreiber muss nach Lieferantenrahmenvertrag Verteilernetz zur Durchleitung von elektrischer Energie zur Verfügung stellen

–> Verschulden des Netzbetreiber liegt vor: Zurechnung der Fahrlässigkeit des Baggerfahrers

–> “Entgangener Gewinn” grundsätzlich erstattungsfähig (ABER: Lieferant muss den Schaden nachweisen! -> Fraglich, ob die Verbrauchsprognose ausreichend ist)

62
Q

Arbeitnehmer haftet bei einfacher Fahrlässigkeit nicht.

Wahr/Falsch?

A

Wahr

63
Q

Beispielsfall

Bei Erdarbeiten im Auftrag des Netzbetreibers wird ein Stromkabel beschädigt, weil der Baggerfahrer bei der Arbeit Nachrichten auf seinem Mobiltelefon schreibt. Hierdurch wird ein Gewerbehof mehrere Stunden von der Stromversorgung abgeschnitten. Der dort ansässige Diskothekenbetreiber C. fordert Schadensersatz, weil ohne Beleuchtung und Musik keine Gäste kamen.

Falls der Baggerfahrer von einem Subunternehmen stammt, dass allerdings vom Netzbetreiber beauftragt wurde, dann wäre der Baggerfahrer immer noch Erfüllungsgehilfe des Netzbetreibers. Der Baggerfahrer wäre also mit Wissen uns Wollen im Pflichtenkreis des Netzbetreibers tätig (Def. Erfüllungsgehilfe).
–> Verschulden wird dem Netzbetreiber zugerechnet

A

64
Q

Haftung nach Deliktsrecht enger als vertragliche Haftung. Inwiefern?

A

Keine Verschuldensvermutung

Grds. keine Haftung für Vermögensgegenstände

65
Q

Warum ist die entscheidende Frage für den Netzbetreiber, ob mit dem Anspruchsteller ein Vertrag besteht?

A

´Haftung nach Deliktsrecht ist enger als vertragliche Haftung
-> keine Verschuldensvermutung
-> Grds. keine Haftung für Vermögensgegenstände

–> Für Anspruchssteller vertraglich immer besser um SE einzufordern!

66
Q

Beispielfall:

Urlauber D. erkundet die Stadt, als plötzlich ein Stromverteilerkasten, auf dem er seine Tasche zum Fotografieren abgelegt hat, Feuer fängt. Ursache ist ein Kurzschluss zwischen zwei Stromkabeln mit schadhafter Isolierung. Die Tasche verbrennt, D. fordert Ersatz für Geld und Wertsachen, die sich in seiner Tasche befanden. Die beschädigten Stromkabel befanden sich im Erdreich vor dem Verteilerkasten, die Beschädigung wäre bei einer Inspektion des Verteilerkastens nicht erkennbar gewesen

1) Haftet der Netzbetreiber vertraglich?

2) Haftet der Netzbetreiber nach Deliktsrecht?

A

1) Kein Vertragsverhältnis zwischen D. und dem Netzbetreiber (insb. kein Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag)
–> vertragliche Haftung des Netzbetreibers scheidet somit aus!

2)
Keine aktive Schädigungshandlung, aber Verletzung von Verkehrssicherungspflicht?

–> Grds. muss NB alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um Schäden Dritter in Folge des Betriebs des Verteilernetzes zu verhindern

–> Kann D. Verletzung von Verkehrssicherungspflicht durch den Netzbetreiber nachweisen?

Laut OLG Hamm (Beschluss v. 08.05.2013): keine Pflicht zur anlasslosen Kontrolle erdverlegter Stromkabel
(–> Sachverhalt: Schaden an Privateigentum nach Überspannungsschaden in Folge Kurzschluss, Ursache: unbemerkte Beschädigung an Erdleitung
–> Aufwand regelmäßiger Kontrollen erdverlegter Kabel ist NB ohne konkreten Anlass nicht zumutbar)

NB haftet also auch nicht nach Deliktsrecht, denn:

–> Verkehrssicherungspflicht des Netzbetreibers umfasst nur zumutbare Kontrollmaßnahmen

–> Beschädigung der Kabel war bei Inspektion des Verteilerkastens nicht erkennbar

–> Anlasslose Untersuchung aller Stromkabel (wohl) nicht zumutbar

67
Q

Grenzen der Verkehrssicherungspflicht des NB

Besteht für NB die Pflicht zur anlasslosen Kontrolle erdverlegter Stromkabel?

A

Laut OLG Hamm (Beschluss v. 08.05.2013): keine Pflicht zur anlasslosen Kontrolle erdverlegter Stromkabel
(–> Sachverhalt: Schaden an Privateigentum nach Überspannungsschaden in Folge Kurzschluss, Ursache: unbemerkte Beschädigung an Erdleitung
–> Aufwand regelmäßiger Kontrollen erdverlegter Kabel ist NB ohne konkreten Anlass nicht zumutbar)

So auch LG Karlsruhe (Urteil v. 14.06.2013): Keine Pflicht zur Sicht- und Funktionskontrolle von Muffen an Erdleitungen ohne konkreten Anlass

68
Q

Organisationsverschulden

1) Verschuldensvorwurf gegen ?(1)?, wenn ?(2)?

A

(1) Unternehmensleitung

(2) durch Arbeitsabläufe im Unternehmen Dritte geschädigt werden und geeignete Vorkehrungen für sachgerechte Organisation nicht getroffen wurden (wie: “Wer” macht “was”?, “Wie” erfolgt “was”?, Auswahl, Unterrichtung Aufsicht)
–> gilt auch in der Zusammenarbeit mit Dritten

69
Q

Beispielfall:

Urlauber D. erkundet die Stadt, als plötzlich ein Stromverteilerkasten, auf dem er seine Tasche zum Fotografieren abgelegt hat, Feuer fängt. Ursache ist ein Kurzschluss zwischen zwei Stromkabeln mit schadhafter Isolierung. Die Tasche verbrennt, D. fordert Ersatz für Geld und Wertsachen, die sich in seiner Tasche befanden. Die beschädigten Stromkabel befanden sich im Erdreich vor dem Verteilerkasten, die Beschädigung wäre bei einer Inspektion des Verteilerkastens nicht erkennbar gewesen

ABWANDLUNG: Bei einer Kontrolle des Verteilerkastens wäre aufgefallen, dass die Isolierung der Kabel beschädigt war, der Netzbetreiber hat jedoch seit Jahrzehnten keine Inspektionsmaßnahmen durchführen lassen.

Haftet der Netzbetreiber hier nach Deliktsrecht?

A

Netzbetreiber haftet

–> Verkehrssicherungspflicht umfasst insbesondere regelmäßige Inspektion, Wartung und Instandsetzung der Verteilernetzanlagen

–> Werden Kontrollmaßnahmen unterlassen, verletzt der NB seine Verkehrssicherungspflicht(!)

70
Q

Organisationsverschulden

Verschulden der Unternehmensleitung wird Unternehmen zugerechnet, das ggü. Drittem haftet.

Wahr/Falsch?

A

Wahr
-> denn geeignete Vorkehrungen für sachgerechte Organisation gilt auch bei der Zusammenarbeit mit Dritten

71
Q

Verschuldensunabhängige Haftung/Gefährdungshaftung - Was versteht man darunter?

A

Die Haftung für Schäden, die sich aus ERLAUBTER Gefahr ergeben.

–> Auf Widerrechtlichkeit der Handlung oder ein Verschulden des Schädigers kommt es nicht an

–> Lediglich Nachweis kausalen Zusammenhangs zwischen Handlung des Schädigers und Schadenseintritt durch Geschädigten erforderlich

72
Q

Verschuldensunabhängige Haftung/Gefährdungshaftung

Nenne mögliche Anspruchsgrundlagen!

A

§2 HaftPflG (Haftpflichtgesetz): Haftung des Anlageninhabers für Schäden durch Elektrizität, Gas oder Flüssigkeiten ausgehend aus Strom- oder Rohrleitungsanlage oder Anlage zur Abgabe der Energien oder Stoffe

ProdHaftG (Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte): Haftung des Herstellers für Schäden durch fehlerhaftes Produkt

73
Q

Beispielsfall zur Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz:

Beispielsfall: In Folge der Unterbrechung von zwei PEN-Leitern kommt es nach einem vom Netzbetreiber nicht verschuldeten Stromausfall zu einer Überspannung. Der Fernseher des privaten Filmliebhabers A. im Wert von €490 wird irreparabel zerstört. A wendet sich an den Netzbetreiber und verlangt Ersatz für den eingetretenen Schaden.

Haftet der Netzbetreiber? (Wieder mit Ergebnishinführung)

A

Idee der Produkthaftung: Hersteller eines fehlerhaften Produktes haftet bei Verletzung von Leben, Körper oder (Privat-)Eigentum, wenn er das Produkt in Verkehr bringt.

Liegen die Voraussetzungen bei Überspannung vor (Produkt?, Fehler?, Hersteller?, Inverkehrbringen?)

–> Laut BGH (Urteil vom 25.02.2014) liegen sie vor durch:
- Elektrizität ist gem. §2 ProdHaftG ausdrücklich Produkt
- Überspannung = Fehler i. S. d. §3 ProdHaftG
- Netzbetreiber wird durch Transformation Hersteller i.S.d. §4 ProdHaftG
- Inverkehrbringen durch (fehlerhafte) Lieferung des transformierten Stroms über Netzanschluss

Welche Haftungsbeschränkungen nach dem ProdHaftG gibt es und könnten diese hier relevant werden?

–> Sachschäden: Haftung nur ggü. Privatpersonen, Höhe unbegrenzt, aber Selbstbeteiligung i.H.V. 500€
–> Personenschäden: Haftung bis Höchstbetrag von 85 Mio. €

Ergebnis entsprechend: Netzbetreiber haftet nicht, denn die Voraussetzungen der Produkthaftung liegen zwar vor (insb. die Schädigung von Privateigentum)
–> ABER: privater Geschädigter muss Sachschäden bis 500€ selbst tragen (Höchstsumme hier umstritten)

–> Vertragliche/deliktische Haftung scheidet aus, da kein Verschulden (“vom NB nicht verschuldeten Stromausfall”)

74
Q

Beispielsfall zur Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz:

Beispielsfall: In Folge der Unterbrechung von zwei PEN-Leitern kommt es nach einem vom Netzbetreiber nicht verschuldeten Stromausfall zu einer Überspannung. Der Fernseher des privaten Filmliebhabers A. im Wert von €490 wird irreparabel zerstört. A wendet sich an den Netzbetreiber und verlangt Ersatz für den eingetretenen Schaden.

ABWANDLUNG: Wie Beispielfall, aber A. ist Kinobetreiber. Die Überspannung zerstört Filmprojektoren im Wert von 28.500€. Zugleich verlangt A. 4.500€ als Ersatz für die ausgebliebenen Einnahmen, da er mehrere Vorführungen absagen musste.

Haftet der Netzbetreiber?

A

Netzbetreiber haftet hier ebenfalls nicht, weil:

  • Kein Schutz von gewerblich genutztem Eigentum (hier: Filmprojektor für Kino)
    –> Produkthaftung im Falle von Sachschäden nur bei Privatpersonen!
  • kein Ersatz von Vermögensschäden (hier: entgangener Gewinn)
    –> denn Hersteller eines fehlerhaften Produktes haftet nur bei Verletzung von Leben, Körper oder (Privat-)Eigentum, wenn er das Produkt in Verkehr bringt! (Nicht bei Vermögensschäden)
  • Vertragliche/deliktische Haftung scheidet ebenfalls aus, da kein Verschulden (“vom NB nicht verschuldeten Stromausfall”)
75
Q

Idee der Produkthaftung: Hersteller eines fehlerhaften Produktes haftet bei Verletzung von Leben, Körper oder (Privat-)Eigentum, wenn er das Produkt in Verkehr bringt.

Welche Voraussetzungen ergeben sich für die Produkthaftung?

A

Produkt gemäß § 2 ProdHaftG

Fehler i.S.d. §3 ProdHaftG

Hersteller i.S.d. §4 ProdHaftG

Inverkehrbringen durch (fehlerhafte) Lieferung des transformierten Stroms über Netzanschluss

(laut BGH (Urteil vom 25.02.2014): Voraussetzungen liegen bei Überspannung vor! -> siehe slide 67)

76
Q

1) Nenne Haftungsbeschränkungen nach dem ProdHaftG! (2)

A

Sachschäden: Haftung nur gegenüber Privatpersonen, Höhe unbegrenzt, aber Selbstbeteiligung i.H.V. 500€
(–> also auch kein Schutz von gewerblich genutztem Eigentum)

Personenschäden: Haftung bis Höchstbetrag von 85 Mio. €

((Kein Ersatz von Vermögensschäden bei Produkthaftung (z.B. entgangener Gewinn)))

77
Q

Grenzen der Produkthaftung

Nenne 3 Fragen, die vom BGH bislang nicht beurteilt wurden!

A

Kompletter Stromausfall selbst wohl kein Fehler des Produktes Elektrizität?

ProdHaftG auf Fälle höherer Gewalt (z.B. Blitzeinschläge) anwendbar?

Anwendung der Haftungsbegrenzung de §18 Abs. 2 NAV?

78
Q

§2 Haftpflichtgesetz im Detail (nicht klausurrelevant, fast nie in Praxis)

Schaden durch Elektrizität, Gas oder Flüssigkeit ausgehend aus Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe der bezeichneten Energien oder Stoffe

Schaden: Tod, Körperverletzung oder Sachschaden

Ersatzpflichtiger: Inhaber der Anlage (NB)

Regelmäßig Haftungsausschluss gemäß §2 Abs. 3 HaftPflG:
- Schaden innerhalb Gebäudes entstanden und auf darin befindliche Anlage zurückzuführen
- Schaden an Energieverbrauchsgerät entstanden (z.B. Fernseher)
- Schaden verursacht durch höhere Gewalt (z.B. Blitzschlag)
- Haftungshöchstgrenze für Sachschäden: 300.000€

A

….

79
Q

Beispielfall: “Unwetterschäden”

Weil im Zuge eines Wintereinbruchs mehrere Strommasten zusammenbrechen, kommt es zu einem Versorgungsausfall im Netz.

Folgen: Beschädigung von Maschinen eines Unternehmens und Produktstillstand.

Haftung des Netzbetreibers ggü. dem Unternehmen?

A

Ergebnis:

Keine Haftung des NB bei höherer Gewalt (z.B. aufgrund ungewöhnlicher Wetterereignisse)

Verschulden NB (-)

Gefährdungshaftung (-)

((Vgl. zu Stromausfällen im Münsterland am 25.11.2005; LG Essen, Urteil vom 04.05.2007; LG Münster, Urteil vom 29.05.2007))

80
Q

Praktischer Umgang mit Versicherer zum Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung

Schutz vor ?(1)? wegen Schädigung Dritter
-> ?(2)? nicht versichert
-> Versicherungsschutz folgt ?(3)?, nicht umgekehrt (bei Vereinbarung von Haftungsklauseln zu beachten)

A

(1) Inanspruchnahme

(2) Eigenschäden

(3) Haftung

81
Q

Praktischer Umgang mit Versicherer zum Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung

1) Die Haftpflichtversicherung für Energieanlagen, Energienetzbetreiber oder Energieversorgungsunternehmen versichert in der Regel grundsätzlich was?

2) Was versichert sie typischerweise nicht?

A

1) Sach- und Personenschäden und daraus resultierende Vermögensschäden, z.B.:
- Unmittelbare Sachschaden an Produktionsanlagen und Produkten
- Vermögensschäden, wenn sie auf Sach- oder Personenschäden beruhen

2)
Umfasst u.a. nicht:
- Schäden wegen “Nichterfüllung von Verträgen”
–> z.B. reiner Produktionsausfallschaden wegen Unterbrechung der Stromversorgung

  • Lieferung mangelhafter Erzeugnisse/Produkthaftung
    –> z.B. Überspannungsschäden (Elektrizität als mangelhaftes Produkt)
    –> für Produkthaftung ist eine Produkthaftungsversicherung erforderlich
82
Q

Die Produkthaftung ist typischerweise nicht in der Haftpflichtversicherung versichert. Es sollte daher zusätzlich eine Produkthaftungsversicherung abgeschlossen werden.

Wahr/Falsch?

A

Wahr

83
Q

Praktischer Umgang mit Versicherer zum Umgang mit Schadensfällen

Was gilt es zu beachten?

A

Entgegenahme der Schadensmeldung des Kunden und Weitergabe an Versicherer
–> Anerkenntnis ohne Abstimmung mit dem Versicherer bindet diesen nicht, darum sollte man bei Formulierungen gegenüber Geschädigtem/Polizei vorsichtig sein! (keine Schuldbekenntnisse, Erklärungen)

Es ist eine Anzeigepflicht gegenüber Versicherer zu beachten
–> Fristen zur Schadensmeldung bei Versicherung
–> Weitere Mitwirkungspflichten bei Schadensaufklärung

Versicherer steuert die Schadensabwicklung
–> Prüfung Haftungs- und Deckungsfragen
–> Regulierung und Abwehr von Schadensersatzansprüchen (Prozessführung)

84
Q

Sind Eigenschäden von der Haftpflichtversicherung typischerweise erfasst?

A

Nein!

–> Maschinenversicherung, Betriebsausfallversicherung etc. erforderlich!

–> auch hier gelten die Mitwirkungspflichten und Anzeigeobliegenheiten für Versicherungsnehmer (strenger als bei Haftpflichtversicherung)

(ggf. Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen; Versicherer hier nicht “Dienstleister” zur Schadensregulierung)

85
Q

Siehe die Kontrollfragen
-> slide 77+78!!

A