.En.umweltr. (KWKG, EEG, KVBG, StromStG, EnergieStG) Flashcards

1
Q

Energieumweltrecht

Nenne einige relevante Gesetze, die dem EnergieumweltR zugeordnet werden!

A

EEG, GEG

KWKG, KVBG

Emissionshandel: TEHG, BEHG

StromStG

EnergieStG

EnFG

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2
Q

Energierecht und Energieumweltrecht
-> siehe Überblick slide 8

A

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3
Q

Welches Gesetz ist jeweils gemeint?

1) GEG

2) KVBG

3) TEHG

4) BEHG

5) ENFG

A

1) Gebäudeenergiegesetz

2) Kohleverstromungsbeendigungsgesetz

3) Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz

4) Brennstoffemissionshandelsgesetz

5) Energiefinanzierungsgesetz

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4
Q

Energiewende (seit 2022: Transformation)
–> siehe slide 7!!!!

A

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5
Q

2020/2021: Aus “Energiewende wird ??

A

(umfassende volkswirtschaftliche) Transformation

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6
Q

Was sagt im Kern das Klimaschutzgesetz-Urteil des BVerfG 2021? Und was bedeutet dies?

A

Politische Verantwortung jetzt für Möglichkeit der Freiheitsausübung zukünftiger Generationen

Das bedeutet: Wesentlich schnellere Transformation(!)
–> wesentlich ambitioniertere CO2-Minderungsziele: jetzt Klimaneutralität 2045
-> auch Europa verfolgt wesentlich ambitioniertere Ziele: “Fit for 55”

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7
Q

Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine 2022 verlangt (abseits von fossilen “Zwischenlsg.”) noch schnelleren Ausstieg aus fossilen Energieträgern und noch schnelleren Zubau der Erneuerbaren Energien (Strom und Wasserstoff)

A

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8
Q

Im Jahre 2023: Umfassende Regelungen (?(1)? und ?(2)?) für Transformation in allen Sektoren: Strom, Industrie, Verkehr, Wärme

A

(1) RED III (Renewable Energy Directive III , EU)

(2) EEG 2023

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9
Q

Das Solarpaket I ist am 16.Mai in Kraft getreten.

Was umfasst das Solarpaket I im Kern?

A

Beschleunigung des PV-Zubaus

Anschlussverfahren

Vereinfachung für Balkon-PV

allgemeine Genehmigungsbeschleunigung

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10
Q

Daten zum Ausbau der Erneuerbaren Energien: Installierte Leistung Stromerzeugungsanlagen in D (Mai 2024)
-> siehe slide 12!

A

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11
Q

Anteil der Erneuerbaren am Bruttostromverbrauch.

Bis 2030 soll der Anteil der Erneuerbaren bei mind. ?? liegen

A

80%

(1.HJ 2023: 52%)

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12
Q

Erneuerbare Energien im Brutto-Endenergieverbrauch (EU, bis 2022)
-> slide 14

A

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13
Q

Zubau von EEG-Anlagen in Deutschland: Pläne der Ampel-Regierung

Ziel 2030: ??

Pfad: ??

A

Ziel 2030: PV Leistung soll um ca. 140 auf 200 GW bis 2030 steigen.

Pfad: Schrittweise Steigerung des jährlichen Zubaus auf 20 GW

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14
Q

Zubau von EEG-Anlagen in Deutschland: Pläne der Ampel-Regierung
–> Ausbau Wind und Photovoltaik (Slide 15)

A

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15
Q

Was umfasst das Solarbeschleunigungspaket u.a.? (4)

A

Verbesserung Mieterstrom

Anhebung der Ausschreibungsschwellen

Öffnung der Flächenkulisse

PV-Pflicht für gewerbl. Neubau

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16
Q

Zubau Biomasse und Solaranlagen 2010 - 2030: (Stand 01/2024)
-> slide 16

Zubau Windenergie 2010 - 2030 (Stand 01/2024)
-> slide 17

Gesamtausbau EE-Anlagen in D nach Bundesländern (01/24)
-> slide 21

A

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17
Q

Entwicklung des EEG (bis EEG 2017/2023)

Anzahl an Normen im EEG (inkl. Anlagen und Verordnungen sowie Wind-auf-See-Gesetz)
-> siehe slide 22

A

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18
Q

Welche EE wurde wann besonders stark zugebaut?
-> siehe slide 23

A

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19
Q

Was ist der Sinn und Zweck des EEG?

A

Die Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Wasser-, Wind-, und Solarenergie sowie Geothermie und Biomasse)

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20
Q

Sinn und Zweck des EEG ist die Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien.

Wie erfolgt die Förderung u.a.?

A

U.a. durch Ansprüche der Anlagenbetreiber auf:

  • Anschluss der Anlage an das Netz
  • auf Abnahme des in der Anlage erzeugten Stroms
  • auf finanzielle Förderung des in das Netz eingespeisten Stroms
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21
Q

Regelungen zur Finanzierung des EEG-Systems finden sich wo?

A

im Energie-Finanzierungsgesetz (EnFG)

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22
Q

Worum geht es im EEG nicht?

a) Netzanschluss der Anlagen

b) Erzeugung, Einspeisung, Abnahme und Weiterleitung des Stroms

c) Kaufmännische Abwicklung der Einspeisungen und Förderung des Anlagenbetreibers

d) Finanzierung des Fördermechanismus - Ausgleichsmechanismus

A

d) Finanzierung des Fördermechanismus - Ausgleichsmechanismus
–> in EnFG (Energiefinanzierungsgesetz) geregelt!

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23
Q

EEG 2023

Ziele des Gesetzes und “zeitliche Transformation” (§§1, 1a EEG 2023)

1) “Ziel des Gesetzes ist […]?

2) Was ist das Zwischenziel?

A

1) die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.”

2) Bis 2030: Anteil an EE am Bruttostromverbrauch in Höhe von mind. 80% (EEG 2021: 65%)
-> Werte slide 26 ansehen

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24
Q

Gesetze und Verordnungen über das EEG hinaus
-> slide 27

A

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25
Q

Überblick zu den letzten Gesetzesänderungen

Nenne drei wichtige Ereignisse!

A

29.07.2022: Inkrafttreten der Änderungen u.a. am EEG 2021 und am EnWG

12.10.2022: EnSiG: Inkrafttreten nach Verkündung/ am 01./02.01.2023

01./02.01.2023: Inkrafttreten u.a. des EnFG, der HkRNDV, des Wind-an-Land-G, usw.

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26
Q

Überblick zu den letzten Gesetzesänderungen
-> slide 28!

A

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27
Q

Zeitplan Solarpaket I
-> siehe slide 29

A

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28
Q

EE-Ausbaupfade und Ausschreibungen EEG 2021
–> slide 31

EE-Ausbaupfade und Ausschreibungen EEG 2023
–> slide 32

A

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29
Q

EE-Ausbaupfade EEG 2023

Ausbaupfad bis 2030 (insgesamt):

Wind an Land: ??

Solar insgesamt (Solar Freifläche + Solar Auf-Dach): ??

Biomasse insgesamt (Biomasse+Biomethan): ??

A

Wind an Land: 115 GW

Solar insgesamt (Solar Freifläche + Solar Auf-Dach): 215 GW

Biomasse insgesamt (Biomasse+Biomethan): 8,4 MW

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30
Q

Ausschreibungen EEG 2023

Ausschreibungsvolumina (jährlich) und Höchstwert (Höchstgebot)
-> siehe slide 31 !!

A

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31
Q

Vor dem EEG 2000 gab es das ??, welches noch etwas anders geregelt war.

A

Stromeinspeisegesetz

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32
Q

Welche wesentliche Neuerungen und Verordnungen kamen mit dem EEG 2000 (01.04.2000)?

A

Einführung Anschluss-, Abnahme-, Vergütungs- und Netzausbaupflichten nebst bundesweiter Ausgleichsregelungen

BiomasseV

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33
Q

EEG hat es im Prinzip möglich gemacht, dass vielerorts Solarstrom zu marktfähigen Preisen erzeugt werden kann.

A

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34
Q

Welche wesentliche Neuerungen kamen mit dem EEG 2004 (21.07.2004)?

A

Feste Zielsetzung zum Ausbau der erneuerbaren Energien (bis 2010: 12,5%; bis 2020: 20%)

erhebliche Stärkung der Biomasseförderung (Nawaro)

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35
Q

Welche wesentliche Neuerungen und Verordnungen kamen mit dem EEG 2009 (01.01.2009)?

A

Wesentliche Neuerungen:

Härteausgleich bei Einspeisemanagement

PV-Meldeportal

Ausweitung Biomasseförderung

finanzielle Wälzung (ab 01.01.2010)

Verordnung:
AusglMechV/AusglMechAV ab 01.01.2010

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36
Q

Welche wesentliche Neuerungen und Verordnungen kamen mit dem EEG 2012 (01.01.2012)?

A

Wesentliche Neuerungen:

  • Einführung Direktvermarktung mit Marktprämien
  • Anpassungen bei Bioenergie
  • 50,2 Hz-Problem

Verordnung:
- SysStabV

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37
Q

Welche wesentliche Neuerungen kamen mit dem EEG 2012 (PV-Novelle) (01.04.2012)? (3)

A

Absenkung PV-Vergütungen

Degression

Inbetriebnahme

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38
Q

Was bewirkte die sog. PV-Novelle des EEG 2012 (01.04.2012)?

A

Das der Ausbau der Solarenergie durch eine Absenkung der PV-Vergütung und zusätzliche Degressionsschritte abgenommen hat.
–> Zuvor war die Vergütung sehr hoch im Vergleich zu den gefallenen Preisen für PV-Module, sodass es zu einem Boom kam

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39
Q

Welche wesentliche Neuerungen (5) und Verordnungen (2) kamen mit dem EEG 2014 (01.08.2014)?

A

Wesentliche Neuerungen:

Verpflichtende Direktvermarktung ab 100kW

Ausschreibungspflicht für Freiflächen-PV-Anlagen

(Abschaffung Grünstromprivileg)

Abschaffung Biomasseförderung für Nawaro

EEG-Umlage für Eigenversorgung

Verordnungen:
- AnIRegV
- FFAV

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40
Q

Mit dem EEG 2012 (PV-Novelle) gab es eine Bremse für die ?(1)? und mit dem EEG 2014 für die ?(2)?.

A

(1) Photovoltaik

(2) Biomasse

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41
Q

Welche wesentliche Neuerungen (2) und Verordnungen kamen mit dem EEG 2017 (01.01.2017)?

A

Wesentliche Neuerungen:

  • Ausschreibungspflicht für PV-, Wind- und Biomasseanlagen
  • Eigenversorgung

Verordnungen:
- MaStRV (Marktstammdatenregisterverordnung)

(- EEV)
(- NAGV)

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42
Q

Welche wesentliche Neuerungen kam mit dem EEG 2017 MieterstromG (24.07.2017)?

A

Einführung Mieterstromzuschlag (nicht wirklich geglückt)

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43
Q

Mit dem EEG 2017 kam auch die Marktstammdatenverordnung mit dem Marktstammdatenregister.

Was sieht dies vor?

A

Akteure in der Energiewirtschaft müssen dem Marktstammdatenregister melden inwieweit sie netzrelevante Handlungen ausüben (entweder ein Netz betreiben oder eine Verbrauchs- oder Erzeugungsanlage betreiben)

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43
Q

Es ist eine Fördervoraussetzung an das Marktstammdatenregister (also an BNetzA) gemeldet zu haben.

Richtig/Falsch?

A

Richtig

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44
Q

Welche Wesentlichen Neuerungen kamen mit dem EEG 2021 (01.01.2021)? (7)

A

Wesentliche Neuerungen:

  • Ausbaupfade erweitert: höhere Ausschreibungsvolumina
  • Technische Anforderungen an Fernsteuerbarkeit/Datenmitteilung an Smart Meter Roll Out angepasst
  • Förderung für ausbaugeförderte Anlagen
  • Ausschreibungen für Auf-Dach-Anlagen
  • Biomasseförderung wieder ausgeweitet: Südquote, Flexibilisierung
  • Mieterstromförderung angehoben
  • Akzeptanzsteigerung durch finanzielle Beteiligung Kommunen an Windkraft

(Vorordnungen: NAGV gestrichen)

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45
Q

Welche Wesentlichen Neuerungen kamen mit dem EEG 2023 (01.01.2023)? (Nenne 3)

A

Ausbaupfade weiter erhöht

EEG-Umlage endgültig abgeschafft, Differenzkosten nun steuerfinanziert

Maximale Beschleunigung Wind- und Solarzubau

(…)

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46
Q

Mit dem EEG 2023 (01.01.2023) ersetzt das ?(1)? u.a. die ?(2)?

A

(1) EnFG

(2) AusglMechV

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47
Q

Das Fördersystem des EEG: Rechte und Pflichten (wichtig für exam)

Welche grundsätzlichen Rechte hat der Anschlussbetreiber (AB)?

A

Netzanschluss der Anlagen hat unverzüglich und vorrangig zu erfolgen

Stromabnahme hat unverzüglich und vorrangig zu erfolgen

Zahlungsanspruch

(unverzüglich –> ohne schuldhaftes Zögern)

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48
Q

Das Fördersystem des EEG: Rechte und Pflichten (wichtig für exam)

Welche grundsätzlichen Pflichten hat der Netzbetreiber (NB)? (Aus welchen Rechten des Anlagenbetreibers (AB) ergeben sich diese Pflichten?)

A

Pflichten der Netzbetreiber:

  • Ermittlung des Netzverknüpfungspunktes (NVP), Informationspflichten, Kostenvoranschlag, Netzausbau, Netzanschluss,…
    –> durch das Recht des AB auf Netzanschluss unverzüglich und vorrangig
  • Physikalische Abnahme, ggf. kaufmännisch-bilanzielle Abnahme, Einspeisemanagement und Härtefallregelung,…
    –> durch das Recht des AB auf unverzügliche und vorrangige Stromabnahme
  • Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, Auszahlung und ggf. Rückforderung, Ausgleichsmechanismus,…
    –> durch das Recht des AB auf Zahlungsanspruch
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49
Q

Überblick über Zahlungsströme nach dem EEG (unter den Akteuren)

Zwischen Netzbetreiber und EEG-Anlage sind welche Zahlungen möglich?

A

Marktprämie (Modell 1)

oder

Stromeinspeisung und Einspeisevergütung (Modell 2)

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50
Q

Überblick über Zahlungsströme (grün) und Stromflüsse (schwarz) nach dem EEG (unter den Akteuren)
-> siehe slide 39!!

A

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51
Q

Überblick über Zahlungsströme nach dem EEG (unter den Akteuren)

Bei Modell 1 (Marktprämie) verkauft der Händler, welcher einen Stromliefervertrag mit der EEG-Anlage hat, den Strom an der Börse oder direkt an einen Lieferanten. Der Lieferant verkauft den Strom dann an den Verbraucher.

(siehe slide 39)

A

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52
Q

Überblick: Förderung im EEG 2023

Welche Förderungen werden grundlegend unterschieden? (3)

A

Geförderte Direktvermarktung

Einspeisevergütung

PV Mieterstrom

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53
Q

Überblick: Förderung im EEG 2023

Wie lautet der Regelfall (u.a. Windräder)?

A

Geförderte Direktvermarktung mit Marktprämie (von Netzbetreiber an Anlagenbetreiber)

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54
Q

Bis zum Solarpaket I waren Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100kW zur Direktvermarktung verpflichtet.

Das Solarpaket I enthält nun welche Neuerung?

A

“Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 200kW, die bisher der Direktvermarktungspflicht unterliegen, können künftig ihre Überschussmengen ohne Vergütung - aber auch ohne Direktvermarktungskosten - an den Netzbetreiber weitergeben.”

–> “Hiervon profitieren insbesondere Anlagen mit einem hohen Eigenverbrauch, für die sich die Direktvermarktung heute nicht lohnt”

(Quelle: BMWK, Das Solarpaket I im Überblick)

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55
Q

Überblick: Förderung im EEG 2023

Regelfall: geförderte Direktvermarktung

Wie bestimmt sich die Höhe der Marktprämie?

A

= “anzulegender Wert” - Monatsmarktwert / Jahresmarktwert

(Bei Bestandsanlagen Vergütungssatz zzgl. Managementprämie)

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56
Q

Überblick: Förderung im EEG 2023

Welche Fördermöglichkeiten gibt es neben der Direktvermarktung mit Marktprämie (Regelfall)?

A

Einspeisevergütung:
…für kleine Anlagen
…für Ausnahmefälle
…für Bestandsanlagen
…für ausgeförderte Anlagen

PV-Mieterstrom mit Mieterstromzuschlag

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57
Q

Überblick: Förderung im EEG 2023

Wie bestimmt sich die Höhe der Einspeisevergütung jeweils?

1) …für kleine Anlagen

2) …für Ausnahmefälle

3) …für Bestandsanlagen

4) …für ausgeförderte Anlagen

A

1) “anzulegender Wert” abzgl. 0,2/0,4 ct/kWh

2) “anzulegender Wert” abzgl. 20 Prozent

3) Vergütungssatz nach früherer EEG-Fassung

4) Jahresmarktwert oder Monatsmarktwert zzgl. “Aufschlag”

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58
Q

Überblick: Förderung im EEG 2023

Wie bestimmt sich die Höhe des Mieterstromzuschlags (bei PV-Mieterstrom (Förderung))?

A

je nach installierter Leistung zwischen 3,79ct/kWh und 2,37 ct/kWh

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59
Q

Überblick: Förderung im EEG 2023
–> slide 40 ansehen!!

A

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60
Q

Wie funktioniert der EEG-Ausgleichsmechanismus, welcher bis Juni 2022 Bestand hatte? (wichtig für ex.)

A

siehe Erklärungen auf slide 41!!!! (mit Schaubild durchgehen) + bei K. Fragen(!)

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61
Q

Wie funktioniert der EEG-Ausgleichsmechanismus, welcher seit Juli 2022 Bestand hat? (wichtig für ex.)

A

Im Wesentlichen wie gehabt nur, dass die EEG-Umlage entfällt(!)
–> seit dem 1. Juli 2022 wird die EEG-Umlage über den Bundeshaushalt (also über staatliche Mittel) finanziert

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62
Q

Der ÜNB übernimmt beim Modell mit Einspeisevergütung den Strom physisch und kaufmännisch/bilanziell.

Er stellt den Strom an der Börse zum Verkauf und erzielt Einnahmen.

Was passiert mit den Erlösen?

A

Die Erlöse kommen in das entsprechende EEG-Konto.

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63
Q

Wodurch wird das EEG-Konto aufgefüllt?

A

ÜNBs übernehmen beim Modell mit Einspeisevergütung Strom physisch und kaufmännisch/bilanziell
-> die Erlöse kommen in das entsprechende EEG-Konto (jeder ÜNB führt eigenes)

Die EEG-Umlage füllt das EEG-Konto mit auf, damit immer genug Geld zur Verfügung steht für die Zahlungen an die Anlagenbetreiber
–> denn beim Marktprämien-Modell vermarkten Dritte und nicht ÜNBs den Strom.
–> seit 1. Juli 2022 ist die EEG-Umlage entfallen, stattdessen wird über Bundeshaushalt finanziert

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64
Q

Aufbau und Abschnitte des EEG

Im EEG (z.B. EEG 2023 (…)) befinden sich am Anfang immer welche Bestimmungen?

A

Allgemeine Bestimmungen
–> Zweck, Begriffe, Ausbaupfade, …

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65
Q

Aufbau und Abschnitte des EEG

-> siehe Übersicht über Themen die in Veranstaltungen dazu besprochen werden auf slide 43!!

A

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66
Q

Veräußerungsformen im EEG - Überblick

–> siehe slide 44!!

A

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67
Q

Nenne Veräußerungsformen im EEG!

A

Einspeisevergütung:
- nach EEG 2000 - EEG 2004
- nach EEG 2009
- nach EEG 2012 - EEG 2027

Mieterstromzuschlag EEG 2017

Optionale Direktvermarktung:
- nach EEG 2009
- nach EEG 2012 - EEG 2017

Verpflichtende Direktvermarktung EEG 2014 / EEG 2017

Förderung für ausgeförderte Anlagen EEG 2021

(siehe zur Einordnung slide 44)

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68
Q

Änderung des Fördermechanismus: EEG 2000 bis EEG 2012

Beschreibe! (nicht so wichtig)

A

EEG 2000 bis EEG 2004: Eispeisevergütung als einzige Veräußerungsform vorgesehen

Seit EEG 2009 wird die Direktvermarktung im EEG erwähnt (§ 17 EEG 2009)

Seit EEG 2012 geförderte Direktvermarktung, Anreiz durch:
- Marktintegrationsmodell (§ 33 EEG 2012)
- Managementprämie (…)
- Flexibilitätsprämie (§ 33i EEG 2012)

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69
Q

(Wohl nicht so wichtig)

Änderung des Fördermechanismus: Verpflichtende Direktvermarktung im EEG 2014

A

-> slide 46 mal durchlesen!

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70
Q

Änderung des Fördermechanismus: Verpflichtende Direktvermarktung (2017)

-> slide 47 mal durchlesen!

A

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71
Q

Förderung für ausgeförderte Anlagen (EEG 2021)

Was ist damit gemeint?

A

Förderung auch von Anlagen, deren gesetzlicher Förderanspruch bereits beendet ist
–> gefördert werden Anlagen bis 100kW installierter Leistung
-> ggf. auch Windenergieanlagen an Land

(Details slide 48)

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72
Q

Bei Anlagen, die in der Direktvermarktung mit Marktprämie sind, gibt es oberhalb einer bestimmten installierten Leistung die Pflicht zu was?

A

zur Ausschreibung (Ausschreibungsverpflichtung)

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73
Q

Systemwechsel zu Ausschreibungen

Erste Ansätze im EEG ?(1)? für eine Änderung des Fördermodells zur Ermittlung der ?(2)? durch Ausschreibungen

A

(1) 2014

(2) staatlich festgelegten Förderhöhe (Marktprämie oder EEG-Vergütung)

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74
Q

Systemwechsel zu Ausschreibungen

Bei der Umstellung durch Ausschreibungen soll was erhalten bleiben?

A

die Akteursvielfalt bei der Stromerzeugung aus EE (§ 2 Abs. 5 Satz 3 EEG 2014)
–> also dass auch Landwirte o.Ä. Strom bereitstellen

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75
Q

Systemwechsel zu Ausschreibungen

Um was geht es bei Ausschreibungen?

A

Um die Ermittlung der finanziellen Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien

Bisher: anzulegender Wert wurde administrativ festgesetzt und im EEG „verankert“

Neu durch Ausschreibungen: anzulegender Wert soll in einem wettbewerblichen Verfahren ermittelt werden

Wichtig auch: Mengensteuerung

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76
Q

Änderung des Fördermechanismus: Systemwechsel zur Steuerfinanzierung

Was ist mit der “Teilabschaffung” der EEG-Umlage 2021 im Zuge der Corona-Maßnahmen gemeint?

A

Absenkung der EEG-Umlage über Bezuschussung aus Nationalem Klimafonds (Steuermittel u.a. aus BEHG-Einnahmen), um Anstieg der Umlage in der Wirtschaftskrise zu verhindern

Änderung in der EEV (zur Umsetzung)

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77
Q

1) Seit wann ist die Absenkung der EEG-Umlage auf Null in kraft?

2) In welchem EEG wurde die EEG-Umlage endgültig abgeschafft?

3) Ausgliederung der Umlageregelungen aus EEG in welches Gesetz?

A

1) 01.07.2022

2) In EEG 2023

3) Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

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78
Q

Welche Regelungen gelten für Bestandsanlagen (in Bezug auf EEG)?

A

Im Grundsatz gilt für alle Anlagen die jeweils jüngste Fassung des EEG. (derzeit also die Fassung vom 05.02.2024)

-> Hintergrund: Es gilt der juristische Grundsatz, wonach stets die jüngste Gesetzesfassung anzuwenden ist

Für Anlagen, die vorher in Betrieb genommen worden sind, sieht das EEG 2023 ausnahmsweise jedoch die Anwendbarkeit bestimmter Normen früherer EEG-Fassungen vor

-> Hintergrund: Schutz des Vertrauens der Anlagenbetreiber in die früheren Regelungen

-> Die entsprechenden Übergangsregelungen (§§ 100 ff. EEG 2023) sind i.d.R. äußerst komplex

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79
Q

Welche Regelungen gelten für Bestandsanlagen?

Also welche Vorschriften sind anzuwenden für Anlagen mit Inbetriebnahme:

1) EEG 2023 (Seit 01.01.2023)?

2) EEG 2021 (01.01.2021 - 31.12.2022?)

3) EEG 2017 (01.01.2017 - 31.12.2020)?

A

1) EEG 2023

2) grds. EEG 2023, im Ergebnis aber weitgehend EEG 2021

3) grds. EEG 2023, im Ergebnis aber weitgehend EEG 2017

(Paragraphen im Detail siehe slide 53)

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80
Q

Welche Regelungen gelten für Bestandsanlagen?

Also welche Vorschriften sind anzuwenden für Anlagen mit Inbetriebnahme/Zuschlag für die Anlage in:

1) EEG 2014 (01.01.2014 - 31.12.2016?)

2) EEG 2012 (01.01.2912 - 31.07.2014)?

3) EEG 2009 oder früher (bis 31.12.2011)

A

1) grds. EEG 2023, im Ergebnis aber weitgehend EEG 2014

2) grds. EEG 2023, im Ergebnis aber weitgehend EEG 2014 mit bestimmten Maßgaben aus dem EEG 2012, insb. mit Blick auf Vergütungshöhe

3) grds. EEG 2023, im Ergebnis aber weitgehend EEG 2014, mit bestimmten Maßgaben aus dem EEG 2009 (bzw. früherer Fassungen), insbesondere mit Blick auf Vergütungshöhe

(Paragraphen im Detail siehe slide 53)

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81
Q

Was gilt für Bestandsanlagen (Bei der Förderung nach dem EEG)

Was sollen wir im Wesentlichen mitnehmen?

A

Dass es Übergangsregelungen gibt, welche immer am Ende der Gesetze stehen. Diese sind meist Verweisungsketten in vorhergehende Fassungen des EEG.
–> Am Ende gilt im Prinzip aber dann immer die Förderregelung (EEG), die galt, als die Anlage in Betrieb gegangen ist !!!

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82
Q

Welche Fördervoraussetzungen gelten für alle Veräußerungsformen? (4)

A

Ausschließlicher Einsatz erneuerbarer Energien

Einspeisung des Stroms in das Netz für die allgemeine Versorgung (ggf. nur kaufmännisch-bilanziell, Ausnahme: Mieterstrom)

Abnahme des Stroms (vom: NB (bei Einspeisevergütung), Direktvermarkter oder Letztverbraucher)

Keine Inanspruchnahme eines vermiedenen Netzentgeltes nach §18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV

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83
Q

Für alle Veräußerungsformen geltend:

Es sind jeweils zum ?(1)? für den Vormonat ?(2)? in ?(3)? zu leisten.
–> Jahresabrechnung erfolgt dann i.d.R. bis ?(4)?

A

(1) 15.Kalendertag

(2) Abschläge

(3) angemessenen Umfang

(4) 31.05. des Folgejahres

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84
Q

Für alle Veräußerungsformen geltend:

Der Förderanspruch selbst wird erst fällig, wenn?

A

Anlagenbetreiber (AB) bis zum 28.02. des Folgejahres alle für die Jahresendabrechnung erforderlichen Daten mitgeteilt hat und ob er Stromsteuerbefreiung nutzt

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85
Q

Gemeinsame Bestimmung für alle Veräußerungsformen:

Der Zahlungsanspruch besteht (i.d.R.) für die Dauer von ?(1)?.

Für Anlagen, für die keine Ausschreibungspflicht besteht, verlängert sich diese Frist jedoch bis zum ?(2)?

A

(1) 20 Jahren

(2) 31.12. des zwanzigsten Jahres der Zahlung
-> Bsp.: Inbetriebnahme 01.05.2023 -> Ende Förderdauer 31.12.2043

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86
Q

Anzulegender Wert sinkt zu bestimmten Zeitpunkten (sog. Degression)

Wahr/Falsch?

A

Wahr

(Degression (Abschmelzen) der finanziellen Förderung)

87
Q

Degression (Abschmelzen) der finanziellen Förderung

Je nach ?? sind die Zeitpunkte und die Höhe der Degression unterschiedlich

A

erneuerbarer Energie

88
Q

Degression (Abschmelzen) der finanziellen Förderung

Entscheidend für Degression ist was?

A

Inbetriebnahme der Anlage
–> anzulegender Wert bleibt über Förderzeitraum konstant

89
Q

Bei der gesetzlichen Bestimmung des anzulegenden Wertes wird zwischen welchen Degressionen unterschieden?

A

Grunddegression (in regelmäßigen Zeitabständen)

Zubaudegression (abhängig vom Zubau)

90
Q

Im Kontext meint Degression die Absenkung der?

A

gesetzlichen Vergütung (finanziellen Förderung)

91
Q

Degression ist nur relevant für Vergütungen außerhalb von?

A

Ausschreibungssystem

92
Q

Was bedeutet Direktvermarktung?

A

Anlagenbetreiber muss sich einen Käufer für seinen Strom suchen (i.d.R. Direktvermarkter)

-> Der Netzbetreiber ist nicht mehr verpflichtet, Strom zu erwerben (also nicht wie bei Modell Einspeisevergütung)

-> Direktvermarktungspflicht, wenn: Psubinst (installierte Leistung) > 100 kW

-> Darunter freiwillige Direktvermarktung möglich

93
Q

Was bedeutet “geförderte Direktvermarktung”?

A

-> Ist im Prinzip die im EEG gemeinte Direktvermarktung glaub (!)

Anlagenbetreiber erzielt zunächst einen Erlös durch den Verkauf des Stroms an seinen Stromkäufer. (i.d.R. Direktvermarkter)

Zusätzlich kann Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber Zahlung der sog. “Marktprämie” verlangen.

(Also im Prinzip Erlös (man erhält errechneten Marktwert des durchschnittlichen Stundenpreis an der Strombörse) durch Verkauf an i.d.R. Direktvermarkter + Marktprämie; geförderte Direktvermarktung beim EEG hat glaub das Ziel, den Betreibern eine stabile Einnahmequelle zu sichern, auch wenn die Marktpreise schwanken, aber auch nicht einfach eine fixe EEG-Einspeisevergütung zu haben)

94
Q

Wann gilt die Direktvermarktungspflicht?

A

Wenn:
Psubinst (installierte Leistung) > 100 kW

-> Darunter ist eine freiwillige Direktvermarktung möglich

95
Q

Welche Voraussetzungen für die „Marktprämie“ (vereinfacht)? (4)

A

Strom wird direkt vermarktet

Anlagenbetreiber überlässt dem Netzbetreiber das Recht, den Strom als „Strom aus EE oder aus Grubengas, finanziert aus der EEG-Umlage“ zu kennzeichnen

Anlage ist fernsteuerbar
(-> Direktvermarkter bzw. Letztverbraucher muss jederzeit Ist-Einspeisung abrufen und Einspeiseleistung der Anlage regeln können
-> Dadurch darf das entsprechende Recht des Netzbetreibers nicht beschränkt werden)

Strom wird in einem ausschließlich Marktprämienbilanz- oder -unterbilanzkreis bilanziert

96
Q

Wie wird die Höhe der Marktprämie ermittelt? (wichtig für exam)

A

Marktprämie =

anzulegender Wert (gesetzlich bestimmt oder durch Ausschreibung ermittelt)

Marktwert (bzw. Monatsmarktwert)

–> Monatsmarktwert wird genommen (tatsächliche Vergütung für Strom des jew. Anlagebetreibers durch Direktvermarkter kann tatsächlich höher/niedriger liegen als Monatsmarktwert, es wird aber der Monatsmarktwert genommen)
-> also der gewichtete durchschnittliche Preis, der an der Strombörse für den in einem Monat erzeugten Strom einer bestimmten erneuerbaren Energiequelle erzielt wird. Er wird für verschiedene Energieträger separat berechnet.

97
Q

Was sind die Voraussetzungen für die Einspeisevergütung als Ausfallvergütung? (4) (also ohne Eigenverschulden, z.B. wenn der Direktvermarkter pleitegeht)

A

installierte Leistung (Psubinst) > 100 kW

Wahl dieser Veräußerungsform

“Andienung” des gesamten in das Netz eingespeisten Strom

keine Teilnahme am Regelenergiemarkt

98
Q

Was lauten die Rechtsfolgen bei der Einspeisevergütung als Ausfallvergütung?
(also ohne Eigenverschulden, z.B. wenn der Direktvermarkter pleitegeht)

A

Anlagenbetreiber erhält Einspeisevergütung i.H.d. anzulegenden Wertes abzgl. 20%

Höchstdauer: 3 Monate am Stück und 6 Monate im Kalenderjahr, danach reduziert sich Einspeisevergütung auf Monatsmarktwert (für EEG 2014er-Anlagen gilt keine Höchstdauer)

99
Q

Ermittlung der Marktprämie bei Ausschreibungen (slide 63)

A

100
Q

Rückforderungspflicht bei Überzahlung

Sind Netzbetreiber grundsätzlich verpflichtet, zu viel ausgezahlte EEG-Vergütung von Anlagenbetreiber zurückzufordern?

A

Ja (§ 57 Abs. 5 EEG 2017)

101
Q

Wenn der Netzbetreiber zu viel Förderung ausbezahlt:

1) Wann verjährt der Zahlungsanspruch?

2) Kommt es auf Kenntnis der Umstände an?

3) Greift die Verjährungsfrist bei Betrug?

A

1) Es gilt verkürzte Verjährung (nur Zahlung des laufenden, des letzten und des vorletzten Jahres können noch zurückverlangt werden
–> also zweijährige Verjährungsfrist (anders als BGB, da glaub 3 Jahre)

2) ausnahmsweise nicht (!)
–> anders als bei BGB Verjährung

3) NEIN! –> nicht mehr Bereicherungsrecht (§ 812 BGB), sondern Deliktsrecht (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB)

102
Q

Negative Strompreise (§ 51 EEG 2021)

Rechtsfolge: anzulegender Wert verringert sich für den gesamten Zeitraum, in dem die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ sin, auf null. (es wird also keine Subvention gewährt)

Welche Voraussetzungen müssen hierfür vorliegen? (2)

A

Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse in der vortätigen Auktion ist an mindestens VIER aufeinanderfolgenden Stunden negativ

Windenergieanlage ab 3 MW oder sonstige Anlage ab 500kW installierter Leistung (Verklammerung jeweils möglich)

(Regelung gilt für alle Anlagen, die nach dem 31.12.2015 in Betrieb genommen worden sind)

103
Q

Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse in der vortätigen Auktion ist an mindestens VIER aufeinanderfolgenden Stunden negativ

Windenergieanlage ab 3 MW oder sonstige Anlage ab 500kW installierter Leistung (Verklammerung jeweils möglich)

Was ist die Rechtsfolge hier nach § 51 EEG 2021?

A

anzulegender Wert verringert sich für den gesamten Zeitraum, in dem die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ sind, auf null

(Regelung gilt für alle Anlagen, die nach dem 31.12.2015 in Betrieb genommen worden sind)

104
Q

Änderung des § 51 EEG 2023

Was regelt der § 51 EEG allgemein?

A

den Entfall des Anspruchs auf EEG-Förderung in Zeiten negativer Strompreise

105
Q

Änderung des § 51 EEG 2023

1) Was sind die aktuellen Voraussetzungen?

2) Gilt für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem?

A

1) Spotmarktpreis für die Dauer von mind. 3* aufeinanderfolgende Stunden negativ ist

*3 in 2024, 2025
*2 in 2026
* 1 ab 2027

und Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 400kW, wobei § 24 Abs. 1 EEG entsprechend anzuwenden ist (Verklammerung jeweils möglich)

2) 01.01.2023

106
Q

Sanktionsregime im EEG Rückblick: § 52 EEG 2021

Absatz 1: Reduzierung des anzulegenden Werts auf null

Absatz 2: Reduzierung des anzulegenden Werts auf den Monatsmarktwert

Absatz 3: Reduzierung des anzulegenden Werts um 20%

A

107
Q

1) Welche Probleme machte § 52 EEG 2021?

2) Zu welchen Folgen führen diese Probleme?

A

1)
Sanktionsregime lief immer häufiger ins Leere

-> immer mehr Anlagen kommen ohne finanzielle Förderung aus

-> immer mehr Anlagen werden (nur) zum Eigenverbrauch genutzt

-> immer mehr Anlagen sind ausgefördert

2)
Förderbezogenes Sanktionsregime betraf immer weniger Anlagen

Immer mehr (sanktionslose) Pflichtverletzungen

Sinkende Akzeptanz für Sanktionen durch betroffene Anlagenbetreiber

Außerdem: rechtliche Unsicherheiten (Reduktion auf den Monatsmarktwert bei hohen Marktwerten?!)

108
Q

Umstellung auf § 52 EEG 2023

1) Welches Ziel hatte die Umstellung? (2)

2) Welche Lösung wurde gefunden?

3) Wie läuft die Abwicklung ab?

A

1)
Alle Anlagenbetreiber adressieren

Sanktionsandrohung mit Anreiz zur Pflichterfüllung

2) Strafzahlung
-> unabhängig von EEG-Förderung, aber abhängig von Anlagengröße/Dauer und Schwere des Verstoßes

3) Netzbetreiber fordern Strafzahlung bei Anlagenbetreiber ein. Anlagenbetreiber leisten Strafzahlung an Netzbetreiber

108
Q

Aufbau des § 52 EEG 2023

1) Was ist der Tatbestand?

2) Was ist die Rechtsfolge?

A

1) Wenn Pflichtverstoß, z.B.:
- abschließende Liste von Pflichtverstößen (Abs. 1 Nr. 1-12)
- teilweise Ausnahmen für Kleinanlagen und teilweise Erstreckung auf KWK-Anlagen

2) …, dann Strafzahlung
-> Höhe (Abs. 2, 3 (Nr.2), 5), rückwirkende Reduzierung (Abs. 3 Nr. 1)
–> Dauer (Abs. 4)
–> Fälligkeit und Verjährung (Abs. 7)
-> zzgl. Verlust Anspruch auf vNNE (Abs. 7)

109
Q

Wie wurde das Sanktionssystem im Grundsatz vom § 52 EEG 2021 auf den § 52 EEG 2023 verändert?

A

Zuvor förderbezogener Ansatz, nun Umstellung auf Strafzahlungen unabhängig von EEG-Förderung, aber abhängig von Anlagengröße/Dauer und Schwere des Verstoßes

110
Q

Welche Voraussetzung gibt es für eine Strafzahlung bei § 52 EEG 2023?

A

Verstoß gegen zumindest eine Pflicht gemäß § 52 EEG 2023 Abs. 1 Nr. 1 bis 12

-> Keine Strafzahlungspflicht für: Pflichtverstöße, die in Abs. 1 Nr. 1 - 12 nicht aufgeführt sind, aber möglicherweise Sanktionen nach anderen Vorgaben, Schadensersatz o.Ä.

111
Q

Rechtsfolge § 52 EEG 2023

Was gilt für die Höhe und Dauer der Strafzahlung.
-> siehe slide 73

A

112
Q

Rechtsfolge § 52 EEG 2023

Fälligkeit der Strafzahlung: ??

A
  1. Kalendertag des Folgemonats (Abs. 6 Satz 1)

Problem: Verzugszinsen: es bedarf wohl einer Mahnung des NB, um Anlagenbetreiber in Verzug zu setzen

113
Q

Rechtsfolge § 52 EEG 2023

Wann verjährt die Strafzahlung?

A

Zwei Jahre nach Pflichtverletzung (statt drei Jahren, vgl. Abs. 6 Satz 3)
–> Bsp.: Pflichtverletzung Mai 2023, Verjährung: ab 2026

114
Q

§ 52 EEG 2023 gilt für alle Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.01.2023.

?? gilt für alle Anlagen mit IBN vor 01.01.2023

A

§ 100 Abs. 9 EEG 2023

115
Q

§ 52 EEG 2023 gilt für alle Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.01.2023.

§ 100 Abs. 9 EEG gilt für alle Anlagen mit IBN vor 01.01.2023

Was sagt § 100 Abs. 9 EEG 2023?

A

Findet sich der Pflichtverstoß für die Bestandsanlage im “Katalog” des § 52 EEG 2023, gilt die Sanktion aus § 52 EEG 2023

Findet sich der Pflichtverstoß für die Bestandsanlage im “Katalog” des § 52 EEG 2023 nicht, gilt die Sanktion nach der jeweils maßgeblichen (früheren) EEG-Fassung.

(Ausnahme: Für Verstöße gegen die Registrierungspflicht zum MaStR gilt immer die Sanktion aus dem EEG 2023)

116
Q

Marktstammdatenregister

Ablösung von PV-Meldeportal und EEG-Anlagenregister
–> Marktstammdatenregister (MaStR) als zentrale Datensammelstelle für?

A

Daten für die Energiewende

117
Q

Marktstammdatenregister (MaStR)

Grundsätzliche Registrierungspflicht für wen?

A

für Marktakteure im Strom- und Gasbereich

für Einheiten und EEG-/KWK-Anlagen, Speicher

118
Q

Marktstammdatenregister (MaStR)

Registrierungsfrist

1) grundsätzlich für Marktakteure?

2) für Einheiten/Anlagen?

A

1) 6 Monate

2) 1 Monat nach Inbetriebnahme

119
Q

Marktstammdatenregister (MaStR)

Daten sind grundsätzlich öffentlich, nur teilweise vertraulich.

Wahr/Falsch?

A

Wahr

120
Q

Marktstammdatenregister (MaStR)

Sanktionen bei Pflichtverstößen

A

121
Q

“Heizungspläne” des BMWK im Frühjahr 2023.

Sieht was vor/betrifft was?

A

Grundsatz: 65% Wärmeerzeugung erneuerbar
-> betrifft nur neue Heizungen - kein Ausbau bestehender/funktionierender Heizungen
-> In Neubau und Bestand, mit Erfüllungsoptionen

122
Q

Energiekrise und Dekarbonisierung des Wärme-/Gebäudesektors

Welche Entlastungen gab im Rahmen der Krise?

A

Soforthilfe Dezember (EWSG)

Preisbremse Strom, Gas, Wärme (EWPBG, StromPBG)

CO2 KostAufG

Senkung Umsatzsteuer

Ausweitung Wohngeld

123
Q

Energiekrise und Dekarbonisierung des Wärme-/Gebäudesektors

Lenkende Wirkung durch welche Gesetze/Maßnahmen? (Mit ein paar sollte man was anfangen können)

A

Wärmeplanungsgesetz (WPG)

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

CO2-Bepreisung nach BEHG / TEHG

FFVAV / HeizKV

CO2 KostAufG (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz)

WärmeLV (Wärmelieferverordnung)

124
Q

Energiekrise und Dekarbonisierung des Wärme-/Gebäudesektors

Welche Förderungen wurden geschaffen?

A

BEG (Förderung Einzelmaßnahmen sowie Wohngebäude / Nichtwohngebäude)

BEW

EEG / KWKG

Förderprogramme der Länder und Kommunen

125
Q

Rechtsrahmen für Wärmesektor und Wärmewende

Nenne ein paar wichtige Gesetze und Verordnungen!

A

KWKG / EEG

BEHG / EBeV 2030
-> Brennstoffemissionshandelsgesetz
-> Emissionsberichterstattungsverordnung

WPG
-> Wärmeplanungsgesetz

EnEfG
-> Energieeffizienzgesetz

MsbG
-> Messstellenbetriebsgesetz

GEG
-> Gebäudeenergiegesetz

(…)

126
Q

Rechtsrahmen für Wärmesektor und Wärmewende

A

siehe Übersicht über Gesetze und Verordnungen -> slide 81!

127
Q

Rechtsrahmen für Wärmesektor und Wärmewende

Aktuelle Themen sind?

A

Umstellung auf Wärme aus Erneuerbaren Energien und unvermeidbare Abwärme (GEG/WPG)

Förderlandschaft (BEW / BEG)

CO2-Bepreisung

Effizienzsteigerung

Digitalisierung

128
Q

Rechtsrahmen für Wärmesektor und Wärmewende

Wer sind die Addressaten?

A

Gebäudeeigentümer

Versorger (Wärmenetzbetreiber /-lieferanten)

Öffentliche Stellen / Kommunen

Letztverbraucher (z.B. Industrie, Rechenzentren)

129
Q

WPG (Wärmeplanungsgesetz)

(Kommunale) Wärmeplanung:
- Pflicht zur Wärmeplanung
- Allgemeine Anforderungen an die Wärmeplanung
- Datenverarbeitung
- Durchführung der Wärmeplanung
- Wärmeplan

A

(…)

130
Q

WPG (Wärmeplanungsgesetz)

Nenne Anforderungen an Betreiber von Wärmenetzen! (4)

A

§ 29 WPG: Anteil von EE-Wärme in (bestehenden) Wärmenetzen

§ 30 WPG: Anteil von EE-Wärme in neuen Wärmenetzen

§31 WPG: Vollständige Klimaneutralität in Wärmenetzen ab 2045

§32 WPG: Verpflichtung zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen

131
Q

kommunale Wärmeplanung

Kern der Wärmeplanung ist was?

A

Die Ausweitung von spezifischen Wärmeversorgungsgebieten auf Basis einer Bestands- und Potenzialanalyse.

132
Q

Eine Kommunale Wärmeplanung baut im Wesentlichen auf was auf? (4)

A

Bestandsanalyse
-> hinreichend genaue Beschreibung der einschlägigen Ausgangssituation, d.h. der aktuellen Wärmeversorgung

Potenzialanalyse
-> Ermittlung der vorhandenen Potenziale zur Erzeugung und Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme innerhalb des beplanten Gebiets

Zielszenario
-> Beschreibung der auf erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme beruhenden Wärmeversorgung
-> Zonierung 2045 und Zonierung 2030

Maßnahmenkatalog
-> Identifikation von Umsetzungsmaßnahmen

133
Q

Ablauf der Wärmeplanung?

A
  1. Erstellung des Wärmeplans
    -> Wesentliche Ergebnisse aus Analysen etc. werden im Wärmeplan zusammengefasst
  2. Gebietsausweitung
    -> Auf Grundlage des Wärmeplans: Ausweitung Wärme-/Wasserstoffnetzausbaugebiete (§§ 26, 27)

(slide 85!!)

134
Q

Erstellung Wärmeplan, Übersicht Regelungsinhalt:
-> Eignungsprüfung, verkürzte Wärmeplanung, §14
-> Bestandsanalyse, §15
-> Potenzialanalyse, §16
-> Zielszenario, §17
-> Einteilung in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete & Darstellung Wärmeversorgungsarten, §§18 und 19
-> Umsetzungsstrategie, §20
-> Berücksichtigung vorliegender Planung, §9

Wesentliche Ergebnisse im Wärmeplan zusammengefasst, §23

A

135
Q

Wärmeplan ist nicht rechtsverbindlich.

Wahr/Falsch

A

Wahr
-> Aktualisierung ggf. alle 5 Jahre, §25 WPG

136
Q

Gebietsausweisung

Auf Grundlage des Wärmeplans: Ausweisung Wärme-/Wasserstoffnetzausbaugebiete (§§ 26,27)

-> grundsätzlich nicht rechtsverbindlich (außer Bauleitplanung/Ermessenslenkung), aber: ??

A

feststellende Wirkung für GEG

137
Q

WPG Anforderungen an Betreiber von Wärmenetzen
-> Details auf slide 86

A

138
Q

Unvermeidbare Abwärme aus fossilen Energieträgern
-> z.B. Müllverbrennung, Industrieprozesse die sich nicht komplett transformieren lassen (z.B. Zementherstellung)

A

139
Q

Der Begriff “erneuerbare Energien” ist in Gesetzen unterschiedlich definiert.

A

140
Q

“Wärme aus erneuerbaren Energien” ist nach §3 Abs. 1 Nr. 15 WPG Wärme aus: ?? (10)

A

Geothermie

Umweltwärme

aus Solarthermie

aus Biomasse

grünem Methan

einer Wärmepumpe

Strom, der aus einem Netz der allgemeinen Versorgung bezogen wird

Strom aus einer EE-Anlage

grünem Wasserstoff

Wärmespeicher

-> jeweils mit noch konkreten Regelungen

141
Q

Biomasse nach WPG

1) Biomasse i.S.d. §3 Abs. 3 GEG

Verweis auf den Biomassebegriff der BiomasseV: “[…] aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen hergestellte Energieträger […]”

2) Weitere Biomasse

Altholz der Kategorie?

A

1) A I, A II

2) A III

(Details siehe slide 88)

142
Q

Biomasse nach WPG

Feste Biomasse-Brennstoffe, gasförmige Biomasse-Brennstoffe sowie flüssige Biobrennstoffe müssen die Nachhaltigkeitsanforderungen der ?(1)? einhalten.

A

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

(Insb. Nachweisführung für die Nachhaltigkeitsanforderungen)

143
Q

Wärme aus erneuerbaren Energien.

Wärme aus welcher Biomasse zählt nach WPG nicht darunter?

A

Biomasse aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung (nach Art. 3 der VO (EU) 2019/807)

144
Q

“Biomassedeckel” meint was?

A

Beschränkung der Biomasseanteile an der jährlich erzeugten Wärme:

  • ab 01.03.2025 für neue Wärmenetze
    -> > 50 km Netzlänge: Beschränkung des Biomasseanteils auf max. 25%
  • ab 01.01.2045 für jedes Wärmenetz
    -> < 50 km Netzlänge: Beschränkung des Biomasseanteils auf max. 15%
145
Q

Beim “Biomassedeckel” wird was nicht angerechnet? (2)

A

bestehende Biomasseanlagen (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WPG bereits Dauerbetrieb aufgenommen)

biogener Anteil bei thermischer Abfallbehandlung

146
Q

Was sind die Ziele des Wärmeplanungsgesetzes (WPG)?

A

Einen wesentlichen Beitrag zur Umstellung der Erzeugung von sowie der Versorgung mit Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme auf erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme oder einer Kombination hieraus zu leisten, (…) (§1 WPG)

147
Q

Was versteht man unter dem Begriff unvermeidbare Abwärme nach §3 Abs. 1 Nr. 13 (WPG)?

A

Wärme, die als unvermeidbares Nebenprodukt in einer Industrieanlage, einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in die Luft oder in das Wasser abgeleitet werden würde;

Abwärme gilt als unvermeidbar, soweit sie aus wirtschaftlichen, sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen im Produktionsprozess nicht nutzbar ist und nicht mit vertretbarem Aufwand verringert werden kann

148
Q

Zählt Nutzwärme aus KWK-Prozess als unvermeidbare Abwärme wie sie im WPG definiert ist?

A

Nein!

149
Q

Zählt Abwärme aus Rauchgaskondensation KWK-Anlage als unvermeidbare Abwärme wie sie im WPG definiert ist?

A

Ja

150
Q

1) Wärme aus thermischer Abfallbehandlung, die nicht bereits als Erneuerbare Energie gilt (biogener Anteil) gilt als unvermeidbare Abwärme wie sie im WPG definiert ist?

2) Themische Behandlung von sämlichen Abfällen, die im Kreislaufwirtschaftsgesetz aufgeführt sind gilt als unvermeidbare Abwärme wie sie im WPG definiert ist?

A

1) Ja

2) Ja

151
Q

Monoverbrennung von Klärschlamm gilt als unvermeidbare Abwärme wie sie im WPG definiert ist?

A

ja

152
Q

Abgrenzung Gebäudenetz und Wärmenetz

Was versteht man unter einem Gebäudenetz?

A

“ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten” (§3 Abs. 1 Nr. 9a GEG)

153
Q

Was versteht man unter einem Wärmenetz?

A

“Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, die kein Gebäudenetz im Sinne des §3 Abs. 1 Nr. 9a GEG ist.” (§ 3 Nr. 17 WPG)
-> > 16 Gebäude oder > 100 Wohneinheiten

153
Q

Abgrenzung Gebäudenetz und Wärmenetz

Worin besteht der wesentliche Unterschied?

A

Gebäudenetz:
-> im GEG definiert
-> mind. 2 und max. 16 Gebäude
-> max. 100 Wohneinheiten

Wärmenetz:
-> im WPG definiert
-> > 16 Gebäude
-> > 100 Wohneinheiten

154
Q

Komplexe Verzahnung GEG und WPG
-> siehe slide 92

A

155
Q

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt seit dem 01.11.2020 und hat welche Gesetze und Verordnungen ersetzt?

A

Energieeinsparungsgesetz (EnEG)

Energieeinsparverordnung (EnEV)

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

156
Q

GEG-Novelle 2023 im Überblick - “Heizungsgesetz”

Ziel: ??

A

Wesentlicher Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele durch wirtschaftliche, sozialverträgliche und effizienzsteigernde Maßnahmen zur Einsparung von THG, sowie der zunehmenden Nutzung von EE oder unvermeidbarer Abwärme (§1a GEG-E)

157
Q

GEG-Novelle 2023 im Überblick - “Heizungsgesetz”

Umfasst welche wesentlichen Regelungen? (5)

A

Pflicht zum Heizen mit mind. 65% Erneuerbaren Energien ab 2024 bzw. ab Abschluss der kommunalen Wärmeplanung bei Einbau neuer Heizungen (§§ 71 GEG-E)

Verbot fossil betriebener Heizkessel ab 2045 (§ 72 GEG-E)

Neue Mieterschutzvorschriften (§ 71 0 GEG-E und BGB)

Neues System löst Ersatzmaßnahmen in den ehemaligen §§ 34 ff. GEG ab

Sonstige Anpassungen (z.B. §§ 60a, b und c GEG-E Heizungsprüfung und Optimierung, hydraulischer Abgleich sowie Gebäudeautomation in §71a GEG-E)

158
Q

Die neuen Anforderungen an Heizungsanlagen in §71 Abs. 1 GEG

“Heizungsanlagen dürfen zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie?

A

mind. 65% der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme (nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 sowie der §§ 71b bis 71k) erzeugen.
-> Satz 1 gilt entsprechend für Heizungsanlagen, die in ein Gebäudenetz einspeisen

159
Q

Anwendungsbereich der 65%-EE-Vorgabe § 71 ff. GEG

Anwendungsbereich der 65-Prozent-EE-Vorgagbe für was?

A

Neu eingebaute Heizungen
-> bei jedem Einbau eines neuen Wärmeerzeugers ab 01.01.2024 (planmäßig u. außerplanmäßig)
-> sowohl im Neubau als auch im Bestand
-> sowohl für Wohn- wie auch für Nichtwohngebäude
-> es gibt aber Härtefallregelungen (!!!)

160
Q

Anwendungsbereich der 65%-EE-Vorgabe § 71 ff. GEG

Beim Einbau neuer Wärmeerzeugern ab 01.01.2024, die sowohl Warmwasser als auch Heizwärme erzeugen bezieht sich die Pflicht auf was?

A

Das Gesamtsystem

161
Q

Anwendungsbereich der 65%-EE-Vorgabe § 71 ff. GEG

Neu eingebaute Heizungen
-> bei jedem Einbau eines neuen Wärmeerzeugers ab 01.01.2024 (planmäßig u. außerplanmäßig)
-> sowohl im Neubau als auch im Bestand
-> sowohl für Wohn- wie auch für Nichtwohngebäude
-> es gibt aber Härtefallregelungen

Bei Wärmeerzeugern, die sowohl Warmwasser als auch Heizwärme erzeugen bezieht sich die Pflicht auf das Gesamtsystem

Bei Systemen, die getrennt voneinander laufen, bezieht sich die Pflicht nur auf das System, das?

A

ersetzt und neu eingebaut wird

162
Q

Anwendungsbereich der 65%-EE-Vorgabe

Wer sind die Verantwortlichen nach §§ 71 ff. GEG? (im Grundsatz? Bei Wärmeliefer-Contracting? Sonderfall?)

A

-> siehe §8 GEG

Im Grundsatz: Bauherren/Gebäudeeigentümer zur Einhaltung der 65%-EE-Vorgabe verpflichtet

Bei Wärmeliefer-Contracting ist der Contractor Mitverpflichteter

Sonderfall: dezentrale Gasheizung in Bestandsgebäuden
–> Wenn Mieter einen direkten Energieliefervertrag abschließt, ist er/sie zur Erfüllung der §§ 71f, 71g Nr. 2 GEG verpflichtet

163
Q

Einbau eines Kessels während der Übergangszeit vor 65%-EE-Vorgabe

Einbau einer neuen Heizungsanlage ohne Einhaltung der 65%-EE-Vorgabe im Bestand zulässig, aber in ab 01.01.2024 eingebauten Heizungen mit flüssigen/gasförmigen Brennstoffen gelten künftig?

A

stufenweise Mindestquoten zum Einsatz von EE-Brennstoffen
-> ab 2029: 15%
-> ab 2035: 30%
-> ab 2040: 40%

164
Q

Einbau einer mit 100% Erdgas betriebenen Heizungsanlage ohne Folgepflichten war nur bis wann möglich?

A

31.12.2023 (bei bereits bestellter Heizung auch bis zum 18.10.2024)
-> Betriebsende 2045

165
Q

Einbau einer mit 100% Erdgas betriebenen Heizungsanlage ohne Folgepflichten war nur bis 31.12.2023 (bei bereits bestellter Heizung auch bis zum 18.10.2024) möglich.
(Mit Betriebsende 2045)

1) Jetzt nur noch Verfeuerung von?

2) oder Alternativ?

A

1) Grünen Gasen einschließlich Derivate für 65% Wärme (§ 71f GEG)

2) Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung mit Gasbrennwertkessel (Einsatz von Erdgas für die Reserve-Spitzenlastversorgung (max. bis 2045))

–> Folie 100 ansehen!!

166
Q

§ 71 Abs. 3 GEG: Optionen, mit denen die 65%-EE-Vorgabe in § 71 Abs. 1 GEG ohne Berechnungsnachweis pauschal als erfüllt gilt: ?? (7)

A

Anschluss an ein Wärmenetz

Elektrische Wärmepumpe

Stromdirektheizung

Solarthermische Anlage

Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate

Wärmepumpen-Hybridheizung kombiniert mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung (§ 71h GEG)

Solarthermie-Hybridheizung kombiniert mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung

167
Q

§ 71 Abs. 3 GEG: Optionen, mit denen die 65%-EE-Vorgabe in § 71 Abs. 1 GEG ohne Berechnungsnachweis pauschal als erfüllt gilt:

Anschluss an ein Wärmenetz

Elektrische Wärmepumpe

Stromdirektheizung

Solarthermische Anlage

Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate

Wärmepumpen-Hybridheizung kombiniert mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung (§ 71h GEG)

Solarthermie-Hybridheizung kombiniert mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung

In allen anderen Fällen ist was notwendig?

A

Der Nachweis zur Erfüllung der EE-Vorgabe (“Nachweisklausel”) (§ 71 Abs. 2 GEG)

168
Q

Die Wärmepumpe als Erfüllungsoption für die 65%-EE-Vorgabe

Vereinfachte Erfüllungsoptionen (§ 71 Abs. 3 GEG):
-> ausschließlich Wärmepumpe (§ 71c GEG)
-> Wärmepumpen-Hybridheizung (§ 71h GEG)

Erfüllung nach Nachweisklausel (§ 71 Abs. 2 GEG)
-> Wärmepumpen-Hybridheizung, wenn keine vereinfachte Erfüllungsoption

A

Details auf slide 102

169
Q

KWKG 2023: Was wird gefördert? (6)

A

KWK-Anlagen
-> neu, modernisiert, nachgerüstet
-> Stilllegung von Kohle-KWK-Anlagen
-> PtH-Anlagen
-> innovative EEWärme

iKWK-Systeme

Wärme-/Kältenetze

Wärme-/Kältespeicher

170
Q

Politische Hintergründe zu Novellen (2023) und Zukunft des KWKG

Nenne ein paar aktuelle und künftige Änderungen des KWKG: ??

A

Flexibilisierung (Strommarkt, Netzstabilität)

Brückentechnologie (Lock-in-Effekte vermeiden)

EU-Beihilferecht (u.a. Wettbewerb durch Ausschreibung)

Wasserstofffähigkeit (“H2-ready”)

Dekarbonisierung der Wärmeversorgung (Wärme aus erneuerbaren Energien, Transformation der Wärmenetze)

Konsistenz (Abstimmung der Zielbestimmungen von KWKG und EEG)

Evaluierungen (Anreize setzen / Fehlanreize vermeiden)

171
Q

Förderung von KWK-Anlagen nach KWKG 2023

Welche Förderung (Fördermechanismus) liegt bei neuen KWK-Anlagen vor bei einer Anlagengröße von:
1) <= 500kW
2) > 500kW, aber <= 50 MW
3) > 50MW

A

1) feste Zuschläge

2) Ausschreibung

3) feste Zuschläge

172
Q

Förderung von KWK-Anlagen nach KWKG 2023

Welche Förderung (Fördermechanismus) liegt bei einer KWK-Anlagen mit <= 500 kW bei folgenden Anteilen von Modernisierungskosten an Neuinvestitionskosten vor:
1) > 10%?
2) > 25%?
3) > 50%?

A

1) keine Förderung
2) feste Zuschläge
3) feste Zuschläge

173
Q

Förderung von KWK-Anlagen nach KWKG 2023

Förderung von modernisierten KWK-Anlagen -> siehe slide 107!!

A

174
Q

Welche Förderung erhalten modernisierte KWK-Anlagen mit > 50MW?

A

feste Zuschläge

175
Q

Welche Förderung erhalten nachgerüstete KWK-Anlagen?

A

feste Zuschläge

176
Q

Welche Förderung (Fördermechanismus) greift bei iKWK-Systemen?

A

keine bei Anlagengrößen <= 500kW, sowie > 10 MW

Ausschreibung bei Anlagengrößen > 500kW und <= 10 MW

177
Q

Ablauf der Förderung von KWK-Anlagen und iKWK-Systemen?

A
  1. Planung/Bau
  2. Zulassung
  3. Abwicklung

-> siehe slide 108!

178
Q

Ablauf Förderung mit festen Fördersätzen bei KWK-Anlagen?

A
  1. Planung KWK-Anlage
  2. Errichtung/Modernisierung
  3. (Wieder-)Aufnahme Dauerbetrieb
  4. BAFA erteilt Zulassung
    -> Anspruch auf Abschläge ggü. NB
  5. Vorlage Zulassung beim Netzbetreiber
  6. Netzbetreiber zahlt KWK-Zuschlag aus
179
Q

Ablauf Ausschreibungsverfahren KWK?

A
  1. Bekanntmachung der Ausschreibung
  2. Gebotstermin
  3. Bekanntgabe des Zuschlags
  4. (Wieder-) Aufnahme des Dauerbetriebs

(slide 110!)

180
Q

Allgemeine Fördervoraussetzungen für KWK-Anlagen und iKWK-Systeme KWKG 2023

Nenne ein paar Voraussetzungen für BAFA-Zulassung?

A

KWK-Anlage (neu, modernisiert oder nachgerüstet) oder iKWK-System

(Wieder-)Aufnahme Dauerbetrieb bis 31.12.2026 (bzw. 31.12.2029) bzw. fristgerecht nach Ausschreibungszuschlag

Zulässiger Brennstoff (gasförmig, flüssig, Abfall, Abwärme oder Biomasse mit Ausnahme von Biomethan)

Hocheffizienz

Keine Fernwärmeverdrängung

Fernsteuerbarkeit (über iMSys)

Wasserstofffähigkeit (neue KWK-Anlagen > 10 MWel)

Kein Verstoß gegen Kumulierungsverbot

Fristgerechter Antrag

ggf. Ausschreibungszuschlag

181
Q

Allgemeine Fördervoraussetzungen für KWK-Anlagen und iKWK-Systeme KWKG 2023

Nenne Voraussetzungen für Auszahlung des vollen KWK-Zuschlags und Bonus! (4)

A

Kein negativer Strompreis

Registrierung der KWK-Anlage im MaStR

Einhaltung Meldepflichten

Einspeisen in Netz der allgemeinen Versorgung oder Ausnahmetatbestand bei Verbrauch innerhalb von Kundenanlagen oder geschlossenem Verteilernetz
-> Anlagen bis 100 kWel
-> Lieferung an LV
-> Einsatz an BesAR-Abnahmestellen von ski-Unternehmen nach EnFG

182
Q

Biomethan-Verbot im KWKG 2023

1) Zeitlicher Anwendungsbereich: ??

2) Regelungsinhalt: ?? (3)

3) Hintergrund: ?? (2)

A

1) Zeitlicher Anwendungsbereich:
- KWK-Anlagen mit (Wieder-)Aufnahme Dauerbetrieb ab 01.01.2024

2) Regelungsinhalt:
- Biomethan künftig als Brennstoff unzulässig (auch anteilig)
- Biomasse, gasförmige oder flüssige Brennstoffe weiterhin zulässig
- Anwendung auf iKWK-Systeme nicht geregelt

3) Hintergrund:
- Biomethaneinsatz künftig nur noch in Spitzenlastkraftwerken für den Ausgleich der fluktuierenden Stromerzeugung durch “Peaker”

  • Parallele Regelungen im EEG 2023
183
Q

Wasserstofffähigkeit von KWK-Anlagen (KWKG 2023)

1) Geltung der neuen Zulassungsvoraussetzungen für: ??

2) Anforderungen: ?? (3)

3) Für Zulassungsverfahren was notwendig?

A

1) Für neue Anlagen mit einer Leistung > 10 MWel und wenn BImSchG-Genehmigung nach dem 30.06.2023

2) Anforderungen:
- Umrüstbarkeit von Kraftwerken ab dem 01.01.2028 auf den ausschließlichen Betrieb mit Wasserstoff
- Kosten der Umrüstung müssen unter 10% der Neubaukosten eines vergleichbaren Kraftwerks liegen (keine Modernisierungskosten)
- tatsächliche Umrüstung in Abhängigkeit des Wasserstoffhochlaufs

3)
Geeigneter Nachweis für Erfüllung der kraftwerksseitigen Anforderungen zur späteren Umrüstbarkeit (insb. technische Gutachten und Herstellergarantie)

184
Q

Was ist der Zweck des Kohleverstromungsbeendigugnsgesetzes (KVBG)?

A

Schrittweise und möglichst stetige Reduzierung und Beendigung der Erzeugung elektrischer Energie durch Stein- und Braunkohle

185
Q

Was ist das Ziel(niveau) des Kohleverstromungsbeendigugnsgesetzes (KVBG)?

A

Strom auf Basis von Braun und Steinkohle bis zum:
- 31.12.2022: 30 GWel
- 01.04.2030: 17 GWel
- 31.12.2038: 0 GWel

186
Q

Beendigungsformen Steinkohleverstromung nach KVBG

Wie kann grundlegend unterteilt werden?

A

A) freiwillig:

-> (verbindliche) Selbstverpflichtung (z.B. Inanspruchnahme Kohleersatzbonus KWKG)

-> Zuschlag nach Ausschreibung (2020 bis Ende 2026)

B) unfreiwillig:

-> Anordnung BNetzA (ab 2024 bei Unterzeichnung Ausschreibung; 2027 bis Ende 2038)

-> allg. Verbot kraft Gesetzes (ab 01.01.2027 darf Steinkohle nicht mehr Hauptenergieträger (>= 51% sein; ab 01.01.2029 alle verbliebenen Anlagen)

187
Q

1) Die 65%-EE-Vorgabe gilt ab dem 01.01.2024 in voller Höhe erstmal nur für?

2) Längere Übergangsfristen sind für welche Gebäude vorgesehen? warum?

3) Wie sieht die längere Übergangsfrist genau aus?

4) Wer in der Übergangszeit eine neue Öl- oder Gasheizung einbaut, muss was einhalten?

A

1) Neubauten innerhalb von Neubaugebieten

2) für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden
–> soll eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die örtliche Wärmeplanung ermöglichen

3) 65%-EE-Vorgabe bei Einbau von Heizungen für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden ab Zeitpunkt der Gebietsausweisung (im Rahmen eines kommunalen Wärmeplans), ansonsten spätestens:
- ab 30.Juni 2026, in Großstädten (> 100.000 Einwohner)
- ab 30.Juni 2028, In Städten < 100.000

4) ab 2029 steigende Bioenergie nutzen

188
Q

Auch nach Ablauf der Übergangsfristen sind neue Gas- oder Ölheizungen in verschiedenen Konstellationen weiterhin zulässig, z.B. als?

A

Hybridlösungen in Kombination mit einer Wärmepumpe oder einer Solarthermieanlage, beim Betrieb mit grünen Gasen oder übergangsweise im Rahmen der verschiedenen Fristen und Ausnahmen

189
Q

Nationale Rechtsgrundlagen Strom- und Energiesteuer

Finanzministerium ist zuständig für Steuerrecht.

Außerdem sind Finanzgerichte und nicht Zivilgerichte verantwortlich.

A

190
Q

Nationale Rechtsgrundlagen Strom- und Energiesteuer

Nenne 3 relevante Gesetze!

A

Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Stromsteuergesetz (StromStG)

Abgabenverordnung (AO)

191
Q

Nationale Rechtsgrundlagen Strom- und Energiesteuer

Nenne vier relevante Verordnungen!

A

Energiesteuerdurchführungsverordnung (EnergieStV)

Stromsteuerdurchführungsverordnung (StromStV)

Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpEfV)

Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV)

192
Q

Wer ist bei der Stromsteuer der Steuerschuldner?

A

Stromlieferant (nicht Verbraucher)
-> also Stromlieferant hat die Steuer an Behörden abzuführen

193
Q

Stromsteuer:
- geregelt im ?(1)?
- mit ökologischer Steuerreform vom 01.04.1999 eingeführt
- jährliches Steueraufkommen ca. 6,3 Milliarden Euro

A

(1) StromStG (15 Paragraphen)

194
Q

Energiesteuer:
- als Mineralölsteuer bereits seit 1930 in Deutschland
- seit 1999 auch ökologischer Lenkungszweck als Ziel
- seit 01.08.2006 (Umsetzung der EnergieStRL) geregelt im EnergieStG (75 Paragraphen)
- jährliches Steueraufkommen ca. 40 Milliarden Euro -> im Vergleich Stromsteuer nur 6,3 Milliarden Euro

A

195
Q

Energiesteuer: Steuerfall wird ausgelöst wo was stattfindet?

A

Verbrennung

196
Q

Was ist der Steuergegenstand beim StromStG?

A

Das Leisten von elektrischem Strom

197
Q

Was ist der Steuergegenstand beim EnergieStG?

A

Inverkehrbringen bestimmter Energieerzeugnisse aus §1 Abs. 2 und 3 EnergieStG

198
Q

Steuergebiet bei Strom- und Energiesteuer: Bundesrepublik Deutschland (ohne Büsingen und Helgoland)

A
199
Q

Steuererhebung erfolgt durch wen?

A

Bundesbehörden (Hauptzollämter, Generalzolldirektion, Bundesfinanzministerium)

200
Q

Ansprechpartner bei den Hauptzollämterrn?

A

Sachbearbeiter: Steuerfestsetzung

Sachbearbeiter: Einspruchsverfahren

Prüfungsdienst

201
Q

Welche Steuerrechtsverhältnisse treten auf?

A

Hauptzollamt (HZA) <–Versorger/Lieferant: Zahlung der Stromsteuer/Energiesteuer

Versorger/Lieferant <–> Letztverbraucher: Strompreis (inkl. Stromsteuer), Energiepreis (inkl. Energiesteuer)

HZA -> Letztverbraucher: ggf. Entlastung (auf Antrag)

202
Q

Stromsteuer

Wer ist der Versorger und trägt das Steuerschuldverhältnis?

A

§ 2 Nr. 1 StromStG: “Versorger: Derjenige, der Strom leistet.”

-> siehe slide 126

203
Q

Wer Versorger ist benötigt eine?

A

Versorgererlaubnis

204
Q

Energiesteuer - Erdgas-Lieferant (slide 128)

Erdgassteuer - Pflichten des Lieferers (slide 129)

(nicht so relevant)

A

205
Q

Grundfälle der Steuerentstehung bei Stromsteuer (gemäß §5 Abs. 1 StromStG)? (2)

A

vom Versorger geleisteter Strom wird durch Letztverbraucher aus dem Versorgungsnetz entnommen

Versorger entnimmt dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch

206
Q

Steuertarife Strom
1) Regelsteuersatz von?
2) Ermäßigter Steuersatz für ÖPNV (insb. Schienenverkehr und Oberleitungsomnibusse) ?
3) Ermäßigter Steuersatz für landseitige Stromversorgung für Schifffahrt?

A

1) 20,50€/MWh

2) 11,42 €/MWh

3) 0,50€/MWh

207
Q

Stromsteuerbefreiungen (§9 Abs. 1 StromStG)

Welche gibt es?

A

Output-Befreiungen (d.h. für den erzeugten Strom):
- Grüner Strom aus grünen Netzen
- Dezentrale Stromversorgung aus kleinen Anlagen (bis 2MW)
- Strom aus Notstromanlagen
- Stromerzeugung auf Fahrzeugen (Schiffe, Fahrzeuge etc.)

Input-Begünstigungen (d.h. für Einsatzstoffe)
-> Strom zur Stromerzeugung

208
Q

“Grüner” Strom zum Selbstverbrauch §9 Abs. 1 Nr.1 StromStG (seit 01.07.2019)

Welche Bedingungen müssen hier erfüllt sein für eine Steuerbefreiung?

A

Grüner Strom
–>
Anlage > 2 MW
–>
Entnahme am Ort der Erzeugung
–>
Entnahme durch Betreiber zum Selbstverbrauch
–>
Keine Einspeisung ins öffentl. Netz/gVN
–>
Strombefreiung (!)

209
Q

Steuerbefreiung “Grünstrom” §9 Abs. 1 Nr.1 StromStG (seit 01.07.2019)

Strom, der…?

A

…in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird.

(Achtung keine Befreiung bei Einspeisung ins Netz!)

210
Q

Begriff “erneuerbare Energieträger”

Strom aus erneuerbaren Energieträgern (§2 Nr. 7 StromStG): Strom, der ausschließlich erzeugt wird aus: ??

A

Wasserkraft (außer Wasserkraft > 10 MW)

Windkraft

Sonnenenergie

Erdwärme

Deponiegas

Klärgas

Biomasse

211
Q

Begriff “erneuerbare Energieträger”

Strom aus erneuerbaren Energieträgern (§2 Nr. 7 StromStG):

Einschränkung ab dem 01.01.2024 für die Stromerzeugung aus: ?? (2)

A
  1. Biomasse oder aus Biomasse hergestellten Erzeugnissen in Form von:
    - flüssigen Brennstoffen,
    - festen Biomasse-Brennstoffen in Anlagen (mit Gesamtfeuerungswärmeleistung >= 20 MW)
    - gasförmige Biomasse-Brennstoffen in Anlagen (Gesamtfeuerungswärmeleistung >= 2 MW)
  2. Klär- oder Deponiegas
212
Q

Steuerbefreiung für Strom zur Stromerzeugung - Überblick
-> siehe slide 137!!

A

213
Q

Entstehung der Erdgassteuer

Grundfall?

A

Grundfall: §38 EnergieStG
-> vom Lieferer geleistetes Erdgas wird durch Letztverbraucher aus dem Netz entnommen oder Lieferer entnimmt dem Netz Erdgas zum Selbstverbrauch

214
Q

Überblick Steuerentstehung Energiesteuer
-> slide 139!

A