MsbG, Smart Metering, Sm. Grids Flashcards

1
Q

Fast alle Prozesse der Energie- und Versorgungswirtschaft basieren auf Messwerten:

Abrechnung Belieferung (Strom, Gas) und Versorgung (Wasser, Wärme)

Netznutzung (Arbeitspreis/Leistungspreis)

Bilanzierung

Steuern, Abgaben und Umlagen

A

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2
Q

Netzbetreiber ist “geborener” grundzuständiger Messstellenbetreiber.

Wahr/Falsch?

A

Wahr

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3
Q

Reguliertes Messwesen (Strom und Gas) ist liberalisiert.

Wahr/Falsch?

A

Wahr

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4
Q

Einige Grundbegriffe:

1) Was versteht man unter einer Marktlokation (MaLo)? Und wer vergibt die MaLo-ID?

2) Was versteht man unter einer Messlokation (MeLo)?

A

1)
Entnahme- / Einspeisestelle
-> ID wird von NB vergeben

2) Messstelle -> referenziert auf MaLo

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5
Q

Einige Grundbegriffe:

Messstellenbetreiber (MSB):
- gMSB/wMSB
- Einbau, Betrieb, Messdaten

Standardlastprofil (SLP):
- In Niederspannung bis 100.000 kWh/a
- Grundlage für Bilanzierung

Registrierende Lastgangmessung (RLM):
- außerhalb Grenzen SLP
- 1/4h-Lastgangerfassung

A

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6
Q

Was war der Ausgangspunkt für den Roll-Out?

A

Die gesetzliche Pflicht ergibt sich aus EU-Vorgaben. (konkret aus dem 3. EU Binnenmarktpaket 2009/72/EG)

“Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass intelligente Messsysteme eingeführt werden, […]. Die Einführung dieser Messsysteme kann einer wirtschaftlichen Bewertung unterliegen, bei der alle langfristigen Kosten und Vorteile für den Markt und die einzelnen Verbraucher geprüft werden sowie untersucht wird, welche Art des intelligenten Messens wirtschaftlich vertretbar und kostengünstig ist […]. Entsprechende Bewertungen finden bis 3. September 2012 statt. […] Wird die Einführung intelligenter Zähler positiv bewertet, so werden mindestens 80% der Verbraucher bis 2020 mit intelligenten Messsystemen ausgestattet.”

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7
Q

Die Bundesrepublik hat schon 2011 was beschlossen?

A

Dass jeder Stromkunde ab 6000 kWh Jahresverbrauch (fern ausgelesen) erfasst wird.

(Alles Weitere betrifft nur noch das “wie”, nicht das “ob”)

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8
Q

Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW) wurde 2016 verabschiedet, um die Rahmenbedingungen für die Digitalisierung der Energiewirtschaft in Deutschland zu schaffen. Es handelt sich um ein Artikelgesetz, welches neben Änderungen bei Bundesgesetzen und Verordnungen auch die Aufhebung des MessZV enthält und außerdem welches neue Gesetz schafft?

A

Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
-> als zentrales Gesetz für das Messwesen

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9
Q

Was ist der Zweck des novellierten MsbG?

A

Der Fokus lag bislang darauf Mehrwert für Kunden zu schaffen. (Mehr Verbrauchstransparenz; mehr Funktionalität; Einsparpotential)

Neuer Schwerpunkt liegt auf der Netzdienlichkeit von Smart Metering.

Netzbetreiber werden “durch die Hintertür” zu datengestütztem Netzbetrieb (und Netzplanung) verpflichtet.

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10
Q

Welche Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen liegen dem MsbG zugrunde?

A

Die Kosten-Nutzen-Analyse von Ernst&Young aus dem Jahr 2013

(sowie deren Update mit Variantenrechnungen von in Diskussion befindlichen Einführungs-Strategien aus Dezember 2014)

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11
Q

Was waren Erwägungen des Gesetzgebers hinsichtlich des MsbG?

A

Kein Roll-Out um jeden Preis.

Preisobergrenzen für den Rollout (entsprechend den Ergebnissen der Kosten-Nutzen-Analyse)

Eigene Regulierung erforderlich

Spartenübergreifende und liegenschaftsbezogene Umsetzung ermöglichen

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12
Q

Was versteht man unter einem intelligenten Messsystem (iMsys) (“Smart Meter”)?

A

Eine Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie bestehend aus einer modernen Messeinrichtung und einem Smart-Meter-Gateway (Kommunikationseinheit).

Die moderne Messeinrichtung spiegelt den tatsächlichen Verbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit wider.

Das Smart-Meter-Gateway bindet die Messeinrichtung in ein Kommunikationsnetz ein. (Verfügt über Funktionalitäten zur Erfassung, Überarbeitung und Versendung von Daten)

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13
Q

Was umfasst der Messstellenbetrieb (§3 MsbG)? (3)

A

Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme

Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung einschließlich Messwertaufbereitung und form- und fristgerechter Datenübertragung

Technischer Betrieb der Messstelle einschließlich form- und fristgerechter Datenübertragung

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14
Q

Die Erfüllung der Funktion Smart-Meter-Gateway-Administrator kann als Dienstleister eingekauft werden.

Wahr/Falsch?

A

Wahr

(Zertifizierung als Smart-Meter-Gateway-Administrator ist allerdings sehr teuer.)

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15
Q

Die Smart-Meter-Anforderungen wurden sehr hoch gesetzt (Datenschutzmäßig). Entsprechend ist nur eine Handvoll Unternehmen in der Lage die Sicherheitsvorschriften zu erfüllen. Auch ein Großteil der vielen Stromnetzbetreiber und Messstellenbetreiber die Smart-Meter-Administratoren sein müssen werden also die Erfüllung dieser Aufgabe als Dienstleistung zukaufen.

A

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16
Q

Grundprinzip: Trennung Netzbetrieb und Messstellenbetrieb

VNB ist zwar grundsätzlich ?(1)?.

Messstellenbetrieb für ?(2)? wird jedoch vom Verteilnetzbetrieb getrennt

A

(1) der Messstellenbetreiber

(2) intelligente Messsysteme und moderne Messsysteme

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17
Q

Trennung Netzbetrieb und Messstellenbetrieb

Verteilnetzbetreiber ist zwar grundsätzlich der Messstellenbetreiber.

Allerdings erfolgt eine Trennung des Messstellenbetriebs für intelligente Messsysteme (iMS) und moderne Messeinrichtungen (mM) vom Verteilnetzbetrieb.

Welche Folgen hat dies? (4)

A

buchhalterische Entflechtung zwischen Netzbetrieb und dem Messstellenbetrieb

eigenes Budget

eigene Verträge

separate Abrechnung

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18
Q

Vertragsverhältnisse im Überblick

Welche relevanten Verträge können mit Blick auf das Messwesen zwischen den Akteuren bestehen? (2) Und wie kommen diese zustande?

A

Messstellenvertrag zwischen Anschlussnutzer und grundzuständigen oder wettbewerblichen Messstellenbetreiber
–> kommt automatisch (bei grundzuständigen Messstellenbetreiber) zustande, sobald Anschlussnutzer die erste kWh über den neuen Stromzähler verbraucht
-> oder Anschlussnutzer wählt wettbewerblichen Messstellenbetreiber

ODER

Messstellenbetriebs-Vertrag zwischen Anschlussnehmer (Liegenschaft) und grundzuständigen oder wettbewerblichen Messstellenbetreiber
-> Anschlussnehmer darf einheitlichen MSB für Liegenschaft bestimmen unter bestimmten Anforderungen (slide 25). Anschlussnutzer (Mieter) verlieren dadurch ihr Wahlrecht

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19
Q

1) Für wen gilt eine Einbaupflicht für ein iMS? (3)

2) Für wen gilt eine Einbaupflicht für eine mME? (2)

A

1) Einbaupflicht intelligente Messsysteme (iMS) nach §29 ff. MsbG bei:

Letztverbrauchern mit Jahresverbrauch > 6000 kWh

Letztverbraucher mit Vereinbarung nach §14a EnWG

EEG- u. KWK-Anlagen > 7 kW

2) Einbaupflicht moderne Messeinrichtung (mME) bei:

Letztverbrauchern <= 6000 kWh

EEG- und KWKG-Anlagen <= 7 kW

(Einbau iMS ist aber optional auch hier möglich!)

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20
Q

Ab wann gilt für wen eine Einbaupflicht für ein 1) iMS; 2) MME?

A

1) iMS

Pflichtrollout iMS ab 2025 (mit Ziel für Ende 2030: 95%) für:

  • Verbraucher mit Jahresverbrauch > 6000 kWh bis < 100.000 kWh
  • Steuerbare Verbrauchseinrichtungen und steuerbare Netzanschlüsse nach §14a EnWG
  • Anlagen mit installierter Leistung > 7 kW bis 100 kW

2) mME:

Ausstattungspflicht bis 2032 für Anlagen mit installierter Leistung von über 1 bis 7kW

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21
Q

Was gilt für Letztverbraucher <= 6000 kWh hinsichtlich intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen?

A

Pflicht zur Ausstattung mit „modernen Messeinrichtungen“ (mME)

“FREIWILLIGER” Einbau von iMS (nach §29 ff. MsbG) durch grundzuständigen Messstellenbetreiber möglich
-> SOWEIT technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar

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22
Q

Der konventionelle (bisherige) Messstellenbetrieb wird über Netzentgelte refinanziert – was gilt für die Kosten für den „intelligenten“ Messstellenbetrieb?

A

Die Kosten für den Messstellenbetrieb bei iMS und mME sind aus der Netzentgeltregulierung herausgelöst und unterliegen Preisobergrenzen (POG).

(Kosten werden also nicht mehr über die Anreizregulierung mitreguliert, sondern unterliegen einer eigenen Regulierung)

23
Q

Fahrplan Ausstattung und Abrechnung iMS Letztverbraucher (Pflicht)

siehe slide 32!!

A

24
Q

Fahrplan Ausstattung und Abrechnung iMS Letztverbraucher (Pflicht)

Wie hoch ist der Anteil des Netzbetreibers bei allen Verbrauchergruppen?

A

Bei allen Verbrauchergruppen einheitlich 80€ (!)
-> Anteil des Anschlussnutzers steigend mit höherem Verbrauch

(-> weil Gesetzgeber ja davon ausgeht, dass mit höherem Verbrauch auch größere Kosteneinsparpotenziale einhergehen können)

25
Q

Praxisfrage in Bezug auf Preisobergrenzen (POG):

Was gilt bei Neuanschlüssen?

A

§31 Abs. 4 MsbG: Es gilt die niedrigste POG

26
Q

Praxisfrage in Bezug auf Preisobergrenzen (POG): Was gilt bei Wechsel des Kunden (“Lottoladen zieht in Gewerberäume, in denen zuvor ein Sonnenstudio war”)?

A

Preisobergrenze (POG) wird entnahmescharf ermittelt, Umzüge werden nicht beachtet?
-> Gesetz gibt nicht wirklich eine Antwort darauf!

27
Q

Technische Möglichkeit, § 30 MsbG

Nach neuem Messstellenbetriebsgesetz ist keine Marktverfügbarkeitserklärung mehr erforderlich

Wahr/Falsch?

A

Wahr

28
Q

Welche dieser Leistungen sind keine Standardleistungen iMS (ohne zusätzliches Entgelt), sondern Zusatzleistungen iMS (angemessenes Entgelt möglich) (§35 MsbG)? (3)

Einbau, Betrieb, Wartung

Sternförmige Kommunikation, Gateway Administration

Nutzung iMS als Vorkassesystem

Anlagensteuerung, Mehrwertdienste, Zusätzliche Datenkommunikation

Info für Anschlussnutzer (lokale Anzeige oder Internet)

Bereitstellen Wandler

“Energieeffizienzinformationen” bei Einbau iMS

Änderung Schaltprofil 2 x täglich

Anbindung EEG-/KWKW-Anlagen, Gas-Messstellen

A

Nutzung iMS als Vorkassesystem

Anlagensteuerung, Mehrwertdienste, Zusätzliche Datenkommunikation

Bereitstellen Wandler

29
Q

Eingruppierung der Messstellen in Verbrauchsgruppen

Regelung des §30 Abs. 4 MsbG gilt auch hier:

Zur Bemessung des Jahresstromverbrauchs an einem Zählerpunkt ist der ?(1)? maßgeblich.

Solange diese noch nicht vorliegen erfolgt Zuordnung anhand ?(2)?

Sonderproblem: ?(3)?

A

(1) Durchschnittswert der jeweils letzten drei Jahresverbrauchswerte

(2) Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers.

(3) Fehlende Werte im Zuge von Netzübernahmen

30
Q

Dürfen noch Ferraris-Zähler eingebaut werden?

A

Ja bis 2032
-> ABER es müssen die Roll-Out-Quoten eingehalten werden

(Also Turnuswechsel mit Ferraris-Zählern ist weiterhin möglich)

31
Q

Anbindbarkeit Gas

Kernaussage: Übergangsfrist, aber dann sollen Gaszähler angebunden werden!

(
§ 20
(1) Neue Messeinrichtungen für Gas dürfen nur verbaut werden, wenn sie sicher mit einem Smart-Meter-Gateway verbunden werden können. (…)

(2) Neue Messeinrichtungen für Gas, die den besonderen Anforderungen aus Absatz 1 nicht genügen, dürfen noch bis zum 31.Dez 2016, solche mit registrierender Leistungsmessung noch bis zum 31.12.2024 eingebaut und jeweils bis zu acht Jahre ab Einbau genutzt werden, wenn ihre Nutzung nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist.
)

A

32
Q

Anbindungsverpflichtung (§40)

Neue Messeinrichtungen für Gas im Sinne von §20 sind bei registrierender Leistungsmessung spätestens ab dem Jahr ?(1)? an vorhandene Smart-Meter-Gateways anzubinden, im Übrigen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anbindung technisch möglich ist und durch die Anbindung dem jeweiligen Anschlussnutzer keine Mehrkosten entstehen.

A

33
Q

Informationspflichten nach MsbG beinhalten? (2)

A

Allgemeine Informationen
-> Umfang der Verpflichtungen, Standard- und Zusatzleistungen, Preisblätter für 3 Jahre
-> Form: Keine gesetzliche Vorgabe, Veröffentlichung auf Internetseite

Individuelle Informationen (auch bei mME)
-> (…)
-> Form: Keine gesetzliche Vorgabe, aber individuell
-> Frist: Spätestens 3 Monate vor der Ausstattung

34
Q

Veröffentlichung des Preisblatts: Umfang und Zeitschiene

Was muss veröffentlicht werden? (3)

A

Preise für Standardleistungen (Betrieb und Kommunikation, Anzeige Messwerte…)

Preise für Zusatzleistungen (Herstellung, Steuerbarkeit, Bereitstellen Wandler, Mehrwertdienste…)

Preisangaben für mind. 3 Jahre

35
Q

Anpassung Preisobergrenzen/Preisblatt

Eine Erhöhung von Preisobergrenzen für Anschlussnutzer (…) ist höchstens alle ?? Jahre zulässig. Dabei darf höchstens die Hälfte der für Anschlussnetzbetreiber und Anschlussnutzer in Summe geltenden Preisobergrenzen auf Anschlussnutzer entfallen

A

4

36
Q

Zusammenarbeit Netz und Vertrieb - Unternehmensstrategie

Besprechungen zwischen Netz und Vertrieb über allg. Unternehmensstrategie im Wesentlichen unkritisch.

Diskussion über Wahrnehmung Grundzuständigkeit und oder wettbewerblichen Messstellenbetrieb zulässig. Über entsprechende Veröffentlichungen auch für Dritte transparent

Informationsaustausch über strategische Investitionen möglich

Grenze stets was?

A

die Diskriminierungsfreiheit
-> Vertrieb darf aufgrund der Abstimmungen keinen diskriminierungsrelevanten Wettbewerbsvorteil erhalten (!)

37
Q

Zusammenarbeit Netz und Vertrieb - Roll-Out-Strategie

Gespräche über konkrete Roll-Out-Strategie des grundsätzlichen Messstellenbetreibers regelmäßig diskriminierungsrelevant.

Was gilt es daher zu beachten?

A

Für Vertrieb darf nicht identifizierbar sein, bei welchen Messstellen zu welchem Zeitpunkt der Roll-Out geplant ist

(Einschränkung gilt nicht, wenn rechtliche Vorgaben Informationsaustausch ohnehin vorsieht, aber Vertrieb darf keinen wettbewerblich relevanten Informationsvorsprung haben)

38
Q

Zusammenarbeit Netz und Vertrieb - Kommunikation

Grundsätzlich Abstimmung zur Kundenkommunikation unkritisch

Konkrete Kundenansprache aber nach Marktrollen getrennt

Zusammenarbeit Netz/Vertrieb im EInzelfall prüfen

A

39
Q

Zutritt zum Roll-Out durchsetzen

Informationen über Zutritt nach § 38 MsbG

Individuelle Mitteilung oder Aushang am/im Haus.

Frist: Mindestens ?(1)? Wochen vor Betretungstermin, mind. ?(2)? Ersatztermin anbieten.

A

(1) 2

(2) 1

40
Q

Gateway passt nicht in Zählerschrank

Wer zahlt den Umbau?

A

Anschlussnehmer

(Kosten für notwendigen Umbau wegen Installation intelligenter Messtechnik weiter vom Anschlussnehmer zu tragen.)

41
Q

Duldungspflicht - Zwangsrollout, § 36 Abs. 3 MsbG

Weder Anschlussnehmer noch Anschlussnutzer sind berechtigt, die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem (…) und die Ausstattung mit einer modernen Messeinrichtung (…) die Anbindung seiner Erzeugungsanlagen oder der Messeinrichtungen für Gas an das intelligente Messsystem nach §40 zu verhindern oder nachträglich wieder abzuändern oder abändern zu lassen.

A

42
Q

§ 30 Abs. 5 MsbG

Sind bei einem Anschlussnutzer mehrere Zählpunkte eines Netzanschlusses mit intelligenten Messsystemen auszustatten, gelten die Vorgaben aus den Absätzen 1 bis 3 mit den Maßgaben, dass dem Anschlussnutzer und dem Anschlussnetzbetreiber für den Messstellenbetrieb aller bei diesem Anschlussnutzer mit einem intelligenten Messsystem ausgestatteten Zählpunkte zusammen maximal die höchste einschlägige fallbezogene Preisobergrenze und Anschlussnutzer und Anschlussnetzbetreiber nicht mehr als die individuelle Preisobergrenze in Rechnung gestellt werden darf (…).”

Fälle slides 63 bis 66 durchgehen!

A

43
Q

Welche Daten müssen vom Anschlussnutzer einsehbar sein? (4)

A

Tatsächlicher Energieverbrauch und tatsächliche Nutzungszeit

Abrechnungsrelevante Tarifinformationen und zugehörige Messwerte

Historische Energieverbrauchswerte entsprechend den Abrechnungszeiträumen und Verbrauchsinformationen (nach §40 Abs. MsbG)

Tages-/Wochen-/Monats-/Jahreswerte der vergangenen 24 Monate (diese Werte auch bei mME!)

44
Q

Bereitstellen der Verbrauchsdaten (bei iMS)

Bei technischer Möglichkeit und wirtschaftlicher Vertretbarkeit innerhalb von ?(1)?.

Grundsätzlich an eine “lokale Anzeigeeinheit” (Display)

Alternativ zum Display können Informationen über Online-Portale bereitgestellt werden mit Einwilligung des Anschlussnutzers (insbesondere bei Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unvertretbarkeit der direkten Kommunikation)

Letztverbraucher soll in Lage versetzt werden ?(2)? durchzuführen.

A

(1) 24h

(2) eichrechtskonforme Rechnungsprüfung

45
Q

Wettbewerblicher Messstellenbetreiber (wMSB) - Warum sollte ein EVU in diesen Markt einsteigen?

Verdienst des gMSB im Wesentlichen wegen POG gedeckelt

gMSB kann keine “Smart-Meter-Produkte” anbieten
-> Lieferant könnte vorhandene, durch gMSB betriebene Messeinrichtungen nutzen, aber weiterhin Gefahr des Verlusts der Messstelle an den Wettbewerb

Nur wMSB kann Laufzeitverträge abschließen

allenfalls wMSB kann es gelingen, dem Kunden einen echten Nutzen mit Smart Metering zu verkaufen

Nebeneffekt: Abrechnung Messentgelt unproblematisch

A

….

46
Q

BNetzA: gMSB (grundsätzlicher Messstellenbetrieb) gehört zum Netzbetrieb und gehört damit den Entflechtungsregelungen des VNB.

Dagegen MsbG: gMSB als eigene, vom VNB getrennte Marktrolle

BNetzA begründet “rechtliche Entflechtung” über § 5 Abs. 1 MsbG (mehr slide 77)

A

47
Q

Festlegungen der BNetzA zu §14a EnWG (steuerbare Verbrauchseinrichtungen)

Festlegungskompetenz BNetzA zu Vorgaben für netzorientierte Steuerungen von steuVE und steNA im Gegenzug für?

A

Netznutzungsentgelt-Reduzierungen in ALLEN Spannungsebenen.

(mehr sehr slide 79)

48
Q

Nenne Beispiele für steuerbare Verbrauchseinrichtung! (5)

A

Wärmepumpen

nicht öffentlich-zugängliche Ladepunkte

Anlagen zur Kälteerzeugung

Stromspeicher

Nachtstromspeicherheizungen

49
Q

Nenne Motive des §14a EnWG und der Festlegungen?

A

Auf den schnellen Hochlauf bei der Elektrifizierung ist der größte Teil der Niederspannungsnetze aktuell noch nicht vorbereitet.
-> Ausbau allerdings kosten- und zeitintensiv

Um die Versorgungssicherheit in jedem Fall sicherzustellen soll daher die Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (z.B. Wärmepumpe, nicht-öffentlich zugängliche Ladepunkte) als zusätzliches (vorübergehendes) Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungsnetzes angewandt werden.

Hierfür setzt §14a EnWG die Grundlage.

(Details slide 81+82)

50
Q

1) Welche Module der Netzentgeltreduzierung gibt es?

2) Welche Module sind ab dem 01.01.24 verpflichtend anzuwenden?

3) Welche Module sind auf dem Preisblatt auszuweisen?

A

1)
Modul 1: Pauschale Reduzierung der Netzentgelte

Modul 2: Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60%

Modul 3: Anreizmodul mit zeitlich variablen Netzentgelten

2) Module 1 und 2

3) Alle

51
Q

Modul 3 sieht u.a. 3 Preisstufen (Standarttarif (ST) - Hochlasttarif (HT) - Niederlasttarif (NT)) mit Mindestvorgaben vor!

Wahr/Falsch?

A

Wahr

52
Q

Herausforderung Abrechnungsbeziehung bei Netzentgeltreduzierungen im Rahmen des §14a EnWG

Zur Abrechnung soll bestehende Struktur des mit dem Lieferanten bestehenden Stromliefervertrages genutzt werden
-> KEIN neues Abrechnungsverhältnis zwischen Betreiber von steuerbarer Verbrauchseinrichtung (steuVE) und Netzbetreiber

Pflicht des Lieferanten zu was?

A

Pflicht zum transparenten Ausweis der Netzentgeltreduzierung auf der Rechnung des Betreibers der steuVE

(siehe slide 85)

53
Q

Hausaufgaben für EVU

Konkretisierung der Anforderungen: siehe slide 87!

A