MsbG, Smart Metering, Sm. Grids Flashcards
Fast alle Prozesse der Energie- und Versorgungswirtschaft basieren auf Messwerten:
Abrechnung Belieferung (Strom, Gas) und Versorgung (Wasser, Wärme)
Netznutzung (Arbeitspreis/Leistungspreis)
Bilanzierung
Steuern, Abgaben und Umlagen
…
Netzbetreiber ist “geborener” grundzuständiger Messstellenbetreiber.
Wahr/Falsch?
Wahr
Reguliertes Messwesen (Strom und Gas) ist liberalisiert.
Wahr/Falsch?
Wahr
Einige Grundbegriffe:
1) Was versteht man unter einer Marktlokation (MaLo)? Und wer vergibt die MaLo-ID?
2) Was versteht man unter einer Messlokation (MeLo)?
1)
Entnahme- / Einspeisestelle
-> ID wird von NB vergeben
2) Messstelle -> referenziert auf MaLo
Einige Grundbegriffe:
Messstellenbetreiber (MSB):
- gMSB/wMSB
- Einbau, Betrieb, Messdaten
Standardlastprofil (SLP):
- In Niederspannung bis 100.000 kWh/a
- Grundlage für Bilanzierung
Registrierende Lastgangmessung (RLM):
- außerhalb Grenzen SLP
- 1/4h-Lastgangerfassung
…
Was war der Ausgangspunkt für den Roll-Out?
Die gesetzliche Pflicht ergibt sich aus EU-Vorgaben. (konkret aus dem 3. EU Binnenmarktpaket 2009/72/EG)
“Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass intelligente Messsysteme eingeführt werden, […]. Die Einführung dieser Messsysteme kann einer wirtschaftlichen Bewertung unterliegen, bei der alle langfristigen Kosten und Vorteile für den Markt und die einzelnen Verbraucher geprüft werden sowie untersucht wird, welche Art des intelligenten Messens wirtschaftlich vertretbar und kostengünstig ist […]. Entsprechende Bewertungen finden bis 3. September 2012 statt. […] Wird die Einführung intelligenter Zähler positiv bewertet, so werden mindestens 80% der Verbraucher bis 2020 mit intelligenten Messsystemen ausgestattet.”
Die Bundesrepublik hat schon 2011 was beschlossen?
Dass jeder Stromkunde ab 6000 kWh Jahresverbrauch (fern ausgelesen) erfasst wird.
(Alles Weitere betrifft nur noch das “wie”, nicht das “ob”)
Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW) wurde 2016 verabschiedet, um die Rahmenbedingungen für die Digitalisierung der Energiewirtschaft in Deutschland zu schaffen. Es handelt sich um ein Artikelgesetz, welches neben Änderungen bei Bundesgesetzen und Verordnungen auch die Aufhebung des MessZV enthält und außerdem welches neue Gesetz schafft?
Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
-> als zentrales Gesetz für das Messwesen
Was ist der Zweck des novellierten MsbG?
Der Fokus lag bislang darauf Mehrwert für Kunden zu schaffen. (Mehr Verbrauchstransparenz; mehr Funktionalität; Einsparpotential)
Neuer Schwerpunkt liegt auf der Netzdienlichkeit von Smart Metering.
Netzbetreiber werden “durch die Hintertür” zu datengestütztem Netzbetrieb (und Netzplanung) verpflichtet.
Welche Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen liegen dem MsbG zugrunde?
Die Kosten-Nutzen-Analyse von Ernst&Young aus dem Jahr 2013
(sowie deren Update mit Variantenrechnungen von in Diskussion befindlichen Einführungs-Strategien aus Dezember 2014)
Was waren Erwägungen des Gesetzgebers hinsichtlich des MsbG?
Kein Roll-Out um jeden Preis.
Preisobergrenzen für den Rollout (entsprechend den Ergebnissen der Kosten-Nutzen-Analyse)
Eigene Regulierung erforderlich
Spartenübergreifende und liegenschaftsbezogene Umsetzung ermöglichen
Was versteht man unter einem intelligenten Messsystem (iMsys) (“Smart Meter”)?
Eine Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie bestehend aus einer modernen Messeinrichtung und einem Smart-Meter-Gateway (Kommunikationseinheit).
Die moderne Messeinrichtung spiegelt den tatsächlichen Verbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit wider.
Das Smart-Meter-Gateway bindet die Messeinrichtung in ein Kommunikationsnetz ein. (Verfügt über Funktionalitäten zur Erfassung, Überarbeitung und Versendung von Daten)
Was umfasst der Messstellenbetrieb (§3 MsbG)? (3)
Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme
Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung einschließlich Messwertaufbereitung und form- und fristgerechter Datenübertragung
Technischer Betrieb der Messstelle einschließlich form- und fristgerechter Datenübertragung
Die Erfüllung der Funktion Smart-Meter-Gateway-Administrator kann als Dienstleister eingekauft werden.
Wahr/Falsch?
Wahr
(Zertifizierung als Smart-Meter-Gateway-Administrator ist allerdings sehr teuer.)
Die Smart-Meter-Anforderungen wurden sehr hoch gesetzt (Datenschutzmäßig). Entsprechend ist nur eine Handvoll Unternehmen in der Lage die Sicherheitsvorschriften zu erfüllen. Auch ein Großteil der vielen Stromnetzbetreiber und Messstellenbetreiber die Smart-Meter-Administratoren sein müssen werden also die Erfüllung dieser Aufgabe als Dienstleistung zukaufen.
…
Grundprinzip: Trennung Netzbetrieb und Messstellenbetrieb
VNB ist zwar grundsätzlich ?(1)?.
Messstellenbetrieb für ?(2)? wird jedoch vom Verteilnetzbetrieb getrennt
(1) der Messstellenbetreiber
(2) intelligente Messsysteme und moderne Messsysteme
Trennung Netzbetrieb und Messstellenbetrieb
Verteilnetzbetreiber ist zwar grundsätzlich der Messstellenbetreiber.
Allerdings erfolgt eine Trennung des Messstellenbetriebs für intelligente Messsysteme (iMS) und moderne Messeinrichtungen (mM) vom Verteilnetzbetrieb.
Welche Folgen hat dies? (4)
buchhalterische Entflechtung zwischen Netzbetrieb und dem Messstellenbetrieb
eigenes Budget
eigene Verträge
separate Abrechnung
Vertragsverhältnisse im Überblick
Welche relevanten Verträge können mit Blick auf das Messwesen zwischen den Akteuren bestehen? (2) Und wie kommen diese zustande?
Messstellenvertrag zwischen Anschlussnutzer und grundzuständigen oder wettbewerblichen Messstellenbetreiber
–> kommt automatisch (bei grundzuständigen Messstellenbetreiber) zustande, sobald Anschlussnutzer die erste kWh über den neuen Stromzähler verbraucht
-> oder Anschlussnutzer wählt wettbewerblichen Messstellenbetreiber
ODER
Messstellenbetriebs-Vertrag zwischen Anschlussnehmer (Liegenschaft) und grundzuständigen oder wettbewerblichen Messstellenbetreiber
-> Anschlussnehmer darf einheitlichen MSB für Liegenschaft bestimmen unter bestimmten Anforderungen (slide 25). Anschlussnutzer (Mieter) verlieren dadurch ihr Wahlrecht
1) Für wen gilt eine Einbaupflicht für ein iMS? (3)
2) Für wen gilt eine Einbaupflicht für eine mME? (2)
1) Einbaupflicht intelligente Messsysteme (iMS) nach §29 ff. MsbG bei:
Letztverbrauchern mit Jahresverbrauch > 6000 kWh
Letztverbraucher mit Vereinbarung nach §14a EnWG
EEG- u. KWK-Anlagen > 7 kW
2) Einbaupflicht moderne Messeinrichtung (mME) bei:
Letztverbrauchern <= 6000 kWh
EEG- und KWKG-Anlagen <= 7 kW
(Einbau iMS ist aber optional auch hier möglich!)
Ab wann gilt für wen eine Einbaupflicht für ein 1) iMS; 2) MME?
1) iMS
Pflichtrollout iMS ab 2025 (mit Ziel für Ende 2030: 95%) für:
- Verbraucher mit Jahresverbrauch > 6000 kWh bis < 100.000 kWh
- Steuerbare Verbrauchseinrichtungen und steuerbare Netzanschlüsse nach §14a EnWG
- Anlagen mit installierter Leistung > 7 kW bis 100 kW
2) mME:
Ausstattungspflicht bis 2032 für Anlagen mit installierter Leistung von über 1 bis 7kW
Was gilt für Letztverbraucher <= 6000 kWh hinsichtlich intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen?
Pflicht zur Ausstattung mit „modernen Messeinrichtungen“ (mME)
“FREIWILLIGER” Einbau von iMS (nach §29 ff. MsbG) durch grundzuständigen Messstellenbetreiber möglich
-> SOWEIT technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar