.Energy Belieferung, Bilanzierung, Verträge, Preiszusammensetzung und -änderung, AGB Flashcards
Unterscheidung SLP- und RLM-Kunden
Wofür steht SLP? und wofür RLM?
SLP = Standardlastprofil
RML = Registrierende Leistungsmessung
Struktur der Handelsmärkte (STROM)
Nenne die Teilbereiche des Stromhandels in Deutschland!
Großhandel:
–> Börsenhandel:
- Terminmarkt
- Spotmarkt (Day-Ahead-Handel, Intraday-Handel)
–> Außerbörslicher Handel (OTC):
- Terminmarkt & Spotmarkt
Systemdienstleistungen
- Regelenergie & sonstige Systemdienstleistungen
(Abb. slide 12!!)
Zeithorizonte im Energiehandel
Abfolge der Beschaffungsaktionen
Tagesanpassung der Differenz zwischen der ursprünglichen Bestellprognose und der Nachkorrektur mittels der?
“Day-Ahead” Prognose am Vortag der Lieferung (Preis steht am Tag vor Lieferung fest)
Zeithorizonte im Energiehandel
Abfolge der Beschaffungsaktionen
Ausgleichsenergie zur ?
Anpassung der Differenz zwischen der “Day-ahead” Prognose und dem tatsächlich eingetretenen Ist-Bedarf durch Netzbetreiber (Preis steht nach Lieferung fest)
Zeithorizonte im Energiehandel
Beschreibe die Abfolge der Beschaffungsaktionen (Eindeckung der Beschaffungsmengen)!
Terminhandel (z.B. Forwards) bei Langfristprognose (> 5 Tage) unter Erstellung eines Initial-Fahrplan
–>
Erst Termin- dann Spothandel in der Mittelfristprognose (1-5 Tage) zur Termin-Anpassung
–>
Steuerbare Eigenerzeugung, Spothandel (bzw. Intra-Day-Handel), Ausgleichsenergie in der Kurzfristprognose (< 1 Tag)
–>
IST-Last
(slide 13)
Trennung des Handels Strom und Gas von der Physik
Physik:
Erzeugung -> Übertragung -> Verteilung -> Kunde (Netzbetreiber zuständig)
Bilanzierung:
Erzeugung -> Großhandel -> Einzelhandel -> Kunde
…
Was versteht man unter Regel- und Ausgleichsenergie (+was ist der Unterschied)?
–> Prüfungsrelevant(!)
Grob gesagt: Während die Regelenergie den Stromfluss regelt, regelt die Ausgleichsenergie den Geldfluss.
Regelenergie: “Mit Regelenergie (auch „Regelleistung“ genannt) bezeichnet man die Energie, die ein Netzbetreiber benötigt, um unvorhergesehene Leistungsschwankungen in seinem Stromnetz auszugleichen.”
–> Durch den Einsatz von Regelenergie werden Abweichungen zwischen Erzeugung und Entnahme ausgeglichen, damit es zu keiner Gefährdung der Systemstabilität kommt. (Regelleistung muss dafür vorgehalten werden)
Ausgleichsenergie: “Die eingesetzte Regelarbeit, die mit den Leistungsungleichgewichte verursachenden Bilanzkreisverantwortlichen abgerechnet wird. Die Ausgleichsenergie ist somit die Umlage der Abrufkosten für die Regelleistung, sie stellt die bilanzielle Abrechnung des Einsatzes von Regelarbeit dar.” (Strom)
“Wird vom Marktgebietsverantwortlichen als Differenz zwischen Ein- und Ausspeisungen jedes Bilanzkreises im Marktgebiet am Ende der Bilanzierungsperiode ermittelt und mit den Bilanzkreisverantwortlichen verrechnet (vgl. § 23 Abs. 2 GasNZV)”
(Quelle: Bundesnetzagentur)
Was versteht man unter einem Bilanzkreisverantwortlichen (Gas)?
“Bilanzkreisverantwortlicher” ist eine natürliche oder juristische Person, die gegenüber dem Marktgebietsverantwortlichen für die Abwicklung des Bilanzkreises verantwortlich ist. (Quelle §2 Nr. 5 GasNZV)
Was versteht man unter einem Bilanzkreisverantwortlichen (Strom) bzw. wofür ist er verantworlich?
Für jeden Bilanzkreis ist von den bilanzkreisbildenden Netznutzern gegenüber den Betreiber des jeweiligen Übertragungsnetzes ein Bilanzkreisverantwortlicher zu benennen.
–> Der Bilanzkreisverantwortliche ist verantwortlich für eine ausgeglichene Bilanz zwischen Einspeisungen und Entnahmen in einem Bilanzkreis in jeder Viertelstunde und übernimmt als Schnittstelle zwischen Netznutzern und Betreibern von Übertragungsnetzen die wirtschaftliche Verantwortung für Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen eines Bilanzkreises.
Der Übertragungsnetzbetreiber berechnet im Rahmen einer Umlage den Bilanzkreisverantwortlichen die Kosten für ?(1)?, die sich aus den ihm entstandenen Kosten für Bezug von Regelenergie in der Regelzone ergeben. (Es zählt nur der Bezug, nicht die Bereitstellung, da diese bereits über die Netznutzungsentgelte abgegolten ist.) Wenn Ausgleichsenergie benötigt wird, führt dies nicht unbedingt zum Bedarf an Regelenergie zum Ausgleich der Verhältnisse in der ganzen Regelzone. Es kommt nämlich oft vor, dass die einen Bilanzkreise positive Ausgleichsenergie benötigen, andere gleichzeitig jedoch negative Ausgleichsenergie. Diese Beiträge können sich also zumindest teilweise gegenseitig ausgleichen. Deswegen ist der Bedarf an Regelenergie (der Regelzonensaldo) meist ?(2)? als die Summe aller Ausgleichsenergien. Es wäre deswegen auch nicht sinnvoll, den Bedarf an Ausgleichsenergie innerhalb der Bilanzkreise durch technische Maßnahmen (z. B. regelbare Kraftwerke) auf Null zu drücken.
(Quelle: https://www.energie-lexikon.info/ausgleichsenergie.html)
(1) Ausgleichsenergie
(2) viel geringer
Bilanzierung im Überblick
Der Bilanzkreisverantwortliche ist in der Regel der?
Lieferant
Kann auch ein Kunde Bilanzkreisverantwortlicher sein?
Ja
Bespiele: das große Stahlwerk von Thyssenkrupp beschafft sich seine Energie selbst und geht selbst an die Börse -> dann ist das Unternehmen auch selbst Bilanzkreisverantwortlicher und muss selbst seine Entnahmen durch entsprechende Geschäfte ausgleichen
Bilanzierung im Überblick
Oftmals hat auch der Lieferant einen Bilanzkreisverantwortlichen. Er muss also nicht unbedingt selbst Bilanzkreisverantwortlicher sein, er muss nur Zugang zu einem Bilanzkreisverantwortlichen haben.
Ein kleines Stadtwerk mit 1000 Kunden könnte seine Kunden zum Beispiel in einem fremden Bilanzkreis aggregieren und der Bilanzkreisverantwortliche beliefert dann quasi das Stadtwerk. Der Bilanzkreisverantwortliche wäre in diesem Fall also der Vorlieferant. (verschiedene Beschaffungsmodelle möglich)
…
Bilanzkreisverantwortlicher und Lieferant sind nicht zwingend identisch und als Kunde benötige ich auch nicht unbedingt einen Lieferanten.
Wahr/Falsch?
Wahr
Ein Bilanzkreisverantwortlicher (i.d.R. der Lieferant) ist zu was verpflichtet?
Zur Sicherstellung des Bilanzausgleichs. (bei Abweichungen Ausgleichsenergie)
Wer nimmt im Stromsektor die Funktion des Bilanzkreiskoordinators ein?
Übertragungsnetzbetreiber
–> ist für Physik verantwortlich (Einsatz von Regelenergie)
Während bei Strom der ÜNB als Bilanzkreiskoordinator agiert, agiert bei Gas wer als Marktgebietsverantwortlicher?
Fernleitungsnetzbetreiber
Musterbilanzkreisvertrag (Festlegung der BNetzA/KOV)
…
Mitwirkung Verteilnetzbetreiber Strom bzw. Ausspeisenetzbetreiber Gas durch ?? als “Verantwortliche vor Ort” (Bilanzierungsgebiet)
Zeitreihenversand
Grundlage der Bilanzierung
Bei Registrierender Leistungsmessen (RLM) und Zählerstandsgangbilanzierung (ZGB): 1/4-Messwerte werden bilanziert
–> Abweisungen = ??
Ausgleichsenergie im Verhältnis Bilanzkreiskoordinator (BiKo = ÜNB) und Bilanzkreisverantwortlicher
Grundlage der Bilanzierung
Bei Standardlastprofil: unterjährig standardisiertes Lastprofil wird nach ?(1)? aufgerollt und bilanziert; Bilanzkreisverantwortlicher (i.d.R. Lieferant) muss diese (fiktiven) ?(2)?-Werte bereitstellen; Abweichungen an sich ausgeschlossen.
?(3)? x jährlich Abgleich mit gemessenem Ist-Verbrauch der Wirklichkeit
–> (finanzieller) Ausgleich über Mehr-/Mindermengenabrechnung zwischen wem? ?(4)?
(1) Verbrauchsprognose
(2) 1/4
(3) 1
(4) Zwischen Lieferanten und VNB (!)
–> also außerhalb der Bilanzierung
–> VNB trägt das Abweichungsrisiko (nochmal im Detail ansehen)
Unterscheidung Standardlastprofil (SLP)- und Registrierende Leistungsmessung (RLM)-Kunden
Nenne die Unterschiede! (4)
Privat- und kleine Gewerbekunden (SLP-Kunden) vs. Großkunden und Industrie (RLM-Kunden)
Standardlastprofil (SLP-Kunden) vs. Leistungsmessung (bei Kunden mit jährlich Strom > 100.000 kWh / Gas > 1.5 mio. kWh) (RLM-Kunden)
Meist Komplettpreissystem (SLP-Kunden) vs. separiertes Preissystem (RLM-Kunden)
Jahresabrechnung (und Abschläge) (SLP-Kunden) vs. monatsscharfe Abrechnung (RLM-Kunden)
Welche Messsysteme werden bei Standardlastprofil (SLP) eingesetzt? (2)
Ferraris-Zähler
Digitaler Zähler (moderne Messeinrichtung)
Was versteht man unter einem Standardlastprofil?
Ein repräsentatives Lastprofil, mit dessen Hilfe der Lastgang eines Energieverbrauchers (oder Einspeisers) ohne registrierende Leistungsmessung prognostiziert und bilanziert wird (Strom bzw. Gas)
Differenz zwischen SLP-Bilanzierung (1/4-Werte bzw. Viertelstunden-Werte) und realer Entnahme (oder Einspeisung) gleicht wer aus?
Verteilungsnetzbetreiber
Differenz zwischen SLP-Bilanzierung (1/4-Werte bzw. Viertelstunden-Werte) und realer Entnahme (oder Einspeisung) gleicht Verteilungsnetzbetreiber bilanziell aus und rechnet die ?(1)? (keine Korrektur der ?(2)?) jährlich ab. (?(3)?-Ausgleich)
(1) Mengendifferenzen
(2) Bilanzierung
(3) Mehr- und Mindermengen
Welche Abweichungen vom Standardlastprofil sind möglich?
Leistungsabweichungen
zeitliche Abweichungen (Vierteilstunden-Werte)
Was beschreibt die Registrierende Leistungsmessung (RLM)?
Einen Messvorgang bei Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100.000 kWh (Strom) bzw. mehr als 1,5 Millionen kWh Gas.
Wie läuft die Messung bei Registrierender Leistungsmessung (RLM) ab?
Die Messeinrichtung erfasst pro Messperiode (15 Minuten bei Strom, 60 Minuten bei Gas) einen Leistungsmittelwert.
–> die Gesamtheit aller Werte in einer Messperiode ergibt den Lastgang
Durch was wird die RLM künftig abgelöst? was ist dann verpflichtend?
Durch die Zählerstandsgangmessung im Rahmen eines iMS (Moderne Messeinrichtung (mME) + Smart-Meter-Gateway)
Künftig wird die Zählerstandsgangmessung im Rahmen eines intelligenten Messystems (iMS) (Moderne Messeinrichtung (mME) + Smart-Meter-Gateway) die RLM weitgehend ablösen.
1) Was ist dann verpflichtend?
2) Was erhöht sich dadurch?
1) Bilanzierung nach 1/4-Stundenwerten (§12 Abs. 1 StromNZV)
2) das Abweichungsrisiko (jeden Tag Abweichungen möglich und Ausgleichsenergie verursacht Kosten, die sich an den Kosten für Regelenergie orientieren)
??: Basis-Messinfrastruktur; 100%-Rollout bis 2032; kann mittels Smart-Meter-Gateway zu einem intelligenten Messsystem (iMS) ausgebaut werden.
Moderne Messeinrichtung (mME)
??: Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems zur Fernauslesung und Anbindung an das Weitverkehrsnetz
Smart-Meter-Gateway
Der Einsatz von Smart-Meter-Gateway ist nur für wen verpflichtend?
Nur bei bestimmten Letztverbrauchern/Anlagenbetreibern
Aus welchen Komponenten besteht ein intelligentes Messsystem?
Moderne Messeinrichtung (mME) und Smart-Meter-Gateway
Wozu dient ein Smart-Meter-Gateway?
Dient als Kommunikationseinheit eines intelligenten Messystems (iMS), also zur Fernauslesung und Anbindung an das Weitverkehrsnetz
Wichtige Begriffe (für Prüfung auch):
- Belieferung (Grund-/Ersatzversorgung, Sondervertrag)
- Beschaffung
- Handel
- Ausgleichsenergie
- Regelenergie
- Mehr- oder Mindermengen
- PPA
- Standardlastprofil (SLP)
- Registrierende Leistungsermessung
…
Marktrollen Stromversorgung
–> slide 11 ansehen!!
…
Ein Messtellenbetreiber meldet Zählerstände an wen?
VNB
Marktrollen Stromversorgung
Nenne Verträge, die zwischen den folgenden Akteuren jeweils bestehen.
1) ÜNB (i.d.R. Bilanzkreiskoordinator) <–> Bilanzkreisverantwortlichen (i.d.R. Lieferant)
2) Lieferant (i.d.R. Bilanzkreisverantwortlicher) <–> Verteilernetzbetreiber
3) Kunde <–> Lieferant
4) Verteilernetzbetreiber <–> Messstellenbetreiber
5) Verteilernetzbetreiber <–> Kunde
6) ÜNB <–> VNB
1) Bilanzkreisvertrag
2) Lieferantenrahmenvertrag / Netznutzungsvertrag
3) Stromliefervertrag (Kunde hat die Wahl des Lieferanten und meldet einmal jährlich die Zählerstände)
4) Messstellenbetreiberrahmenvertrag
5) Netzanschluss- / Anschlussnutzungsvertrag (im Bereich der Niederspannung kein Vertrag, sondern ein gesetzliches Schuldverhältnis)
6) Netzanschluss- / Netznutzungsvertrag
Der Messstellenbetreiber liest Zählerstand beim Kunden ab, welcher die Wahl hat, ob er einen MSB mit der Ablesung beauftragen will.
…
Der Verteilernetzbetreiber meldet die Zählerstände an wen?
Lieferanten (i.d.R. Bilanzkreiskoordinator)
Auch der Mieter, der nicht selbst Anschlussnehmer ist, kann über die Anschlussnutzung der Kundenanlage Energie entnehmen.
…
Arten von Lieferverträgen
Welche Versorgungsverhältnisse in Niederspannung /-druck können unterschieden werden?
Grundversorgung (nur für Haushaltskunden)
Ersatzversorgung (für Haushalts- und Nicht-Haushaltskunden)
Sondervertragsprodukt(e) (für Haushalts- und Nicht-Haushaltskunden)
–> siehe slide15
Unterscheidung Kundengruppen in; ?? (3)
Letztverbraucher (§ 3 Nr. 25 EnWG): “NATÜRLICHE oder JURISTISCHE Person, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen.”
Haushaltskunden (§3 Nr. 22 EnWG): “Letztverbraucher, die Energie überwiegend [> 50%] für den Eigenverbrauch im Haushalt ODER für einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.”
–> also natürliche und juristische Person möglich (weil Letztverbraucher)
–> WICHTIG: Bei Eigenverbrauch im Haushalt gilt nicht die 10.000 kWh Grenze. Nur bei Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke!!
Verbraucher (§ 13 BGB):
“Verbraucher ist jede NATÜRLICHE Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend (> 50%) weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.”
Ein Letztverbraucher mit Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke gilt bis zu welchem Jahresverbrauch noch als Haushaltskunde?
Bei einem Jahresverbrauch > 10.000 kWh (§ 3 Nr. 22 EnWG)
–> Achtung als Letztverbraucher, der die Energie überwiegend (> 50%) für den Eigenverbrauch im Haushalt verwendet gilt diese Grenze nicht (!!!)
Unterscheidung Kundengruppen
–> slide 17 ansehen!!
…
Verbraucher sind nach BGB nur natürliche Personen. Haushaltskunden sind Letztverbraucher und können somit natürliche und juristische Personen sein. (§ 3 Nr. 22 & 25 EnWG)
…
Haushaltskunden können die Grundversorgung in Anspruch nehmen. Dies gilt sowohl für Gas (GVV (Grundversorgungsverordnung) Gas) als auch für Strom (GVV Strom)
…
Grundversorgung:
1) Belieferung welcher Kunden?
2) Laufzeitlänge?
3) Zustandekommen Vertragsschluss?
4) In welchem Spannungs- (Strom) bzw. Druckbereich (Gas)?
5) Wo sind die wesentlichen Bestimmungen geregelt?
1) Haushaltskunden
2) unbegrenzte Laufzeit
3) Abschluss ausdrücklich (grds. Textform) oder “auf andere Weise” (konkludent –> aus dem Verhalten einer Person schlüssig ableitbar; also z.B. durch Entnahme von Energie aus dem Netz)
–> seit 2022 muss der Grundversorger Kunden nicht direkt aus der Ersatzversorgung in die Grundversorgung lassen
(Sperre von 3 Monaten)
4) Niederspannung (auch Umspannung) und Verbrauch in Niederdruck (ggf. Druckumwandlungsgerät)
5) In der Grundversorgungsverordnung (GVV) (GVV Strom/GVV Gas)
–> diese Bestimmungen werden automatisch Vertragsinhalt
Die Grundversorgung gilt zu allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Preisen
–> ergänzende Bedingungen (EGB) des Versorgers sind möglich(!)
…
Wer ist in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung der Grundversorger?
Der Lieferant mit den meisten Haushaltskunden
–> Ermittlung alle drei Jahre durch Netzbetreiber (erstmals 2006)
–> keine Konzessionierung mehr durch Kommune (seit 1998 - Liberalisierung)
Ausnahme im Energierecht: Konkludenter Vertragsschluss
Nach §2 Strom/GasGVV kommt der Vertrag in Textform oder auf andere Weise zustande
Konkludenter Vertragsschluss durch was?
Durch Entnahme von Leistung aus dem Netz der Allgemeinen Versorgung
Ausnahme im Energierecht: Konkludenter Vertragsschluss
Nach §2 Strom/GasGVV kommt der Vertrag in Textform oder auf andere Weise zustande
Konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie aus dem Netz der Allgemeinen Versorgung.
In welcher Form liegt hier ein Angebot und eine Annahme vor? (2 Willenserklärungen für Vertragsschluss)
Leistungsangebot des Lieferanten = Vertragsangebot in Gestalt einer sogenannten REALOFFERTE (Auch bei ÖPNV eine sog. Realofferte)
Entnahme von Elektrizität/Gas aus dem Verteilernetz = konkludente Annahme
Was sind die an den Vertragsschluss anknüpfenden Pflichten?
1) des Kunden? (1)
2) des Grundversorgers? (3)
1) Pflichten des Kunden:
Sofern Vertragsschluss durch Stromentnahme erfolgt, hat der Kunde dies unverzüglich dem Grundversorger mitzuteilen
2) Pflichten des Grundversorgers:
- Bestätigung des Vertragsschlusses im Falle der Stromentnahme (Begrüßungsschreiben)
- Grundversorgungsvertrag bzw. Begrüßungsschreiben müssen für Vertragsschluss notwendige Angaben enthalten (vgl. §2 Abs. 3 Strom-/GasGVV)
–> Angaben zum Kunden, zum Grundversorger, Preise, etc. - Aushändigung der Strom-/GasGVV und ggfs. der Ergänzenden Bedingungen