.Energy Belieferung, Bilanzierung, Verträge, Preiszusammensetzung und -änderung, AGB Flashcards
Unterscheidung SLP- und RLM-Kunden
Wofür steht SLP? und wofür RLM?
SLP = Standardlastprofil
RML = Registrierende Leistungsmessung
Struktur der Handelsmärkte (STROM)
Nenne die Teilbereiche des Stromhandels in Deutschland!
Großhandel:
–> Börsenhandel:
- Terminmarkt
- Spotmarkt (Day-Ahead-Handel, Intraday-Handel)
–> Außerbörslicher Handel (OTC):
- Terminmarkt & Spotmarkt
Systemdienstleistungen
- Regelenergie & sonstige Systemdienstleistungen
(Abb. slide 12!!)
Zeithorizonte im Energiehandel
Abfolge der Beschaffungsaktionen
Tagesanpassung der Differenz zwischen der ursprünglichen Bestellprognose und der Nachkorrektur mittels der?
“Day-Ahead” Prognose am Vortag der Lieferung (Preis steht am Tag vor Lieferung fest)
Zeithorizonte im Energiehandel
Abfolge der Beschaffungsaktionen
Ausgleichsenergie zur ?
Anpassung der Differenz zwischen der “Day-ahead” Prognose und dem tatsächlich eingetretenen Ist-Bedarf durch Netzbetreiber (Preis steht nach Lieferung fest)
Zeithorizonte im Energiehandel
Beschreibe die Abfolge der Beschaffungsaktionen (Eindeckung der Beschaffungsmengen)!
Terminhandel (z.B. Forwards) bei Langfristprognose (> 5 Tage) unter Erstellung eines Initial-Fahrplan
–>
Erst Termin- dann Spothandel in der Mittelfristprognose (1-5 Tage) zur Termin-Anpassung
–>
Steuerbare Eigenerzeugung, Spothandel (bzw. Intra-Day-Handel), Ausgleichsenergie in der Kurzfristprognose (< 1 Tag)
–>
IST-Last
(slide 13)
Trennung des Handels Strom und Gas von der Physik
Physik:
Erzeugung -> Übertragung -> Verteilung -> Kunde (Netzbetreiber zuständig)
Bilanzierung:
Erzeugung -> Großhandel -> Einzelhandel -> Kunde
…
Was versteht man unter Regel- und Ausgleichsenergie (+was ist der Unterschied)?
–> Prüfungsrelevant(!)
Grob gesagt: Während die Regelenergie den Stromfluss regelt, regelt die Ausgleichsenergie den Geldfluss.
Regelenergie: “Mit Regelenergie (auch „Regelleistung“ genannt) bezeichnet man die Energie, die ein Netzbetreiber benötigt, um unvorhergesehene Leistungsschwankungen in seinem Stromnetz auszugleichen.”
–> Durch den Einsatz von Regelenergie werden Abweichungen zwischen Erzeugung und Entnahme ausgeglichen, damit es zu keiner Gefährdung der Systemstabilität kommt. (Regelleistung muss dafür vorgehalten werden)
Ausgleichsenergie: “Die eingesetzte Regelarbeit, die mit den Leistungsungleichgewichte verursachenden Bilanzkreisverantwortlichen abgerechnet wird. Die Ausgleichsenergie ist somit die Umlage der Abrufkosten für die Regelleistung, sie stellt die bilanzielle Abrechnung des Einsatzes von Regelarbeit dar.” (Strom)
“Wird vom Marktgebietsverantwortlichen als Differenz zwischen Ein- und Ausspeisungen jedes Bilanzkreises im Marktgebiet am Ende der Bilanzierungsperiode ermittelt und mit den Bilanzkreisverantwortlichen verrechnet (vgl. § 23 Abs. 2 GasNZV)”
(Quelle: Bundesnetzagentur)
Was versteht man unter einem Bilanzkreisverantwortlichen (Gas)?
“Bilanzkreisverantwortlicher” ist eine natürliche oder juristische Person, die gegenüber dem Marktgebietsverantwortlichen für die Abwicklung des Bilanzkreises verantwortlich ist. (Quelle §2 Nr. 5 GasNZV)
Was versteht man unter einem Bilanzkreisverantwortlichen (Strom) bzw. wofür ist er verantworlich?
Für jeden Bilanzkreis ist von den bilanzkreisbildenden Netznutzern gegenüber den Betreiber des jeweiligen Übertragungsnetzes ein Bilanzkreisverantwortlicher zu benennen.
–> Der Bilanzkreisverantwortliche ist verantwortlich für eine ausgeglichene Bilanz zwischen Einspeisungen und Entnahmen in einem Bilanzkreis in jeder Viertelstunde und übernimmt als Schnittstelle zwischen Netznutzern und Betreibern von Übertragungsnetzen die wirtschaftliche Verantwortung für Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen eines Bilanzkreises.
Der Übertragungsnetzbetreiber berechnet im Rahmen einer Umlage den Bilanzkreisverantwortlichen die Kosten für ?(1)?, die sich aus den ihm entstandenen Kosten für Bezug von Regelenergie in der Regelzone ergeben. (Es zählt nur der Bezug, nicht die Bereitstellung, da diese bereits über die Netznutzungsentgelte abgegolten ist.) Wenn Ausgleichsenergie benötigt wird, führt dies nicht unbedingt zum Bedarf an Regelenergie zum Ausgleich der Verhältnisse in der ganzen Regelzone. Es kommt nämlich oft vor, dass die einen Bilanzkreise positive Ausgleichsenergie benötigen, andere gleichzeitig jedoch negative Ausgleichsenergie. Diese Beiträge können sich also zumindest teilweise gegenseitig ausgleichen. Deswegen ist der Bedarf an Regelenergie (der Regelzonensaldo) meist ?(2)? als die Summe aller Ausgleichsenergien. Es wäre deswegen auch nicht sinnvoll, den Bedarf an Ausgleichsenergie innerhalb der Bilanzkreise durch technische Maßnahmen (z. B. regelbare Kraftwerke) auf Null zu drücken.
(Quelle: https://www.energie-lexikon.info/ausgleichsenergie.html)
(1) Ausgleichsenergie
(2) viel geringer
Bilanzierung im Überblick
Der Bilanzkreisverantwortliche ist in der Regel der?
Lieferant
Kann auch ein Kunde Bilanzkreisverantwortlicher sein?
Ja
Bespiele: das große Stahlwerk von Thyssenkrupp beschafft sich seine Energie selbst und geht selbst an die Börse -> dann ist das Unternehmen auch selbst Bilanzkreisverantwortlicher und muss selbst seine Entnahmen durch entsprechende Geschäfte ausgleichen
Bilanzierung im Überblick
Oftmals hat auch der Lieferant einen Bilanzkreisverantwortlichen. Er muss also nicht unbedingt selbst Bilanzkreisverantwortlicher sein, er muss nur Zugang zu einem Bilanzkreisverantwortlichen haben.
Ein kleines Stadtwerk mit 1000 Kunden könnte seine Kunden zum Beispiel in einem fremden Bilanzkreis aggregieren und der Bilanzkreisverantwortliche beliefert dann quasi das Stadtwerk. Der Bilanzkreisverantwortliche wäre in diesem Fall also der Vorlieferant. (verschiedene Beschaffungsmodelle möglich)
…
Bilanzkreisverantwortlicher und Lieferant sind nicht zwingend identisch und als Kunde benötige ich auch nicht unbedingt einen Lieferanten.
Wahr/Falsch?
Wahr
Ein Bilanzkreisverantwortlicher (i.d.R. der Lieferant) ist zu was verpflichtet?
Zur Sicherstellung des Bilanzausgleichs. (bei Abweichungen Ausgleichsenergie)
Wer nimmt im Stromsektor die Funktion des Bilanzkreiskoordinators ein?
Übertragungsnetzbetreiber
–> ist für Physik verantwortlich (Einsatz von Regelenergie)
Während bei Strom der ÜNB als Bilanzkreiskoordinator agiert, agiert bei Gas wer als Marktgebietsverantwortlicher?
Fernleitungsnetzbetreiber
Musterbilanzkreisvertrag (Festlegung der BNetzA/KOV)
…
Mitwirkung Verteilnetzbetreiber Strom bzw. Ausspeisenetzbetreiber Gas durch ?? als “Verantwortliche vor Ort” (Bilanzierungsgebiet)
Zeitreihenversand
Grundlage der Bilanzierung
Bei Registrierender Leistungsmessen (RLM) und Zählerstandsgangbilanzierung (ZGB): 1/4-Messwerte werden bilanziert
–> Abweisungen = ??
Ausgleichsenergie im Verhältnis Bilanzkreiskoordinator (BiKo = ÜNB) und Bilanzkreisverantwortlicher
Grundlage der Bilanzierung
Bei Standardlastprofil: unterjährig standardisiertes Lastprofil wird nach ?(1)? aufgerollt und bilanziert; Bilanzkreisverantwortlicher (i.d.R. Lieferant) muss diese (fiktiven) ?(2)?-Werte bereitstellen; Abweichungen an sich ausgeschlossen.
?(3)? x jährlich Abgleich mit gemessenem Ist-Verbrauch der Wirklichkeit
–> (finanzieller) Ausgleich über Mehr-/Mindermengenabrechnung zwischen wem? ?(4)?
(1) Verbrauchsprognose
(2) 1/4
(3) 1
(4) Zwischen Lieferanten und VNB (!)
–> also außerhalb der Bilanzierung
–> VNB trägt das Abweichungsrisiko (nochmal im Detail ansehen)
Unterscheidung Standardlastprofil (SLP)- und Registrierende Leistungsmessung (RLM)-Kunden
Nenne die Unterschiede! (4)
Privat- und kleine Gewerbekunden (SLP-Kunden) vs. Großkunden und Industrie (RLM-Kunden)
Standardlastprofil (SLP-Kunden) vs. Leistungsmessung (bei Kunden mit jährlich Strom > 100.000 kWh / Gas > 1.5 mio. kWh) (RLM-Kunden)
Meist Komplettpreissystem (SLP-Kunden) vs. separiertes Preissystem (RLM-Kunden)
Jahresabrechnung (und Abschläge) (SLP-Kunden) vs. monatsscharfe Abrechnung (RLM-Kunden)
Welche Messsysteme werden bei Standardlastprofil (SLP) eingesetzt? (2)
Ferraris-Zähler
Digitaler Zähler (moderne Messeinrichtung)
Was versteht man unter einem Standardlastprofil?
Ein repräsentatives Lastprofil, mit dessen Hilfe der Lastgang eines Energieverbrauchers (oder Einspeisers) ohne registrierende Leistungsmessung prognostiziert und bilanziert wird (Strom bzw. Gas)
Differenz zwischen SLP-Bilanzierung (1/4-Werte bzw. Viertelstunden-Werte) und realer Entnahme (oder Einspeisung) gleicht wer aus?
Verteilungsnetzbetreiber
Differenz zwischen SLP-Bilanzierung (1/4-Werte bzw. Viertelstunden-Werte) und realer Entnahme (oder Einspeisung) gleicht Verteilungsnetzbetreiber bilanziell aus und rechnet die ?(1)? (keine Korrektur der ?(2)?) jährlich ab. (?(3)?-Ausgleich)
(1) Mengendifferenzen
(2) Bilanzierung
(3) Mehr- und Mindermengen
Welche Abweichungen vom Standardlastprofil sind möglich?
Leistungsabweichungen
zeitliche Abweichungen (Vierteilstunden-Werte)
Was beschreibt die Registrierende Leistungsmessung (RLM)?
Einen Messvorgang bei Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100.000 kWh (Strom) bzw. mehr als 1,5 Millionen kWh Gas.
Wie läuft die Messung bei Registrierender Leistungsmessung (RLM) ab?
Die Messeinrichtung erfasst pro Messperiode (15 Minuten bei Strom, 60 Minuten bei Gas) einen Leistungsmittelwert.
–> die Gesamtheit aller Werte in einer Messperiode ergibt den Lastgang
Durch was wird die RLM künftig abgelöst? was ist dann verpflichtend?
Durch die Zählerstandsgangmessung im Rahmen eines iMS (Moderne Messeinrichtung (mME) + Smart-Meter-Gateway)
Künftig wird die Zählerstandsgangmessung im Rahmen eines intelligenten Messystems (iMS) (Moderne Messeinrichtung (mME) + Smart-Meter-Gateway) die RLM weitgehend ablösen.
1) Was ist dann verpflichtend?
2) Was erhöht sich dadurch?
1) Bilanzierung nach 1/4-Stundenwerten (§12 Abs. 1 StromNZV)
2) das Abweichungsrisiko (jeden Tag Abweichungen möglich und Ausgleichsenergie verursacht Kosten, die sich an den Kosten für Regelenergie orientieren)
??: Basis-Messinfrastruktur; 100%-Rollout bis 2032; kann mittels Smart-Meter-Gateway zu einem intelligenten Messsystem (iMS) ausgebaut werden.
Moderne Messeinrichtung (mME)
??: Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems zur Fernauslesung und Anbindung an das Weitverkehrsnetz
Smart-Meter-Gateway
Der Einsatz von Smart-Meter-Gateway ist nur für wen verpflichtend?
Nur bei bestimmten Letztverbrauchern/Anlagenbetreibern
Aus welchen Komponenten besteht ein intelligentes Messsystem?
Moderne Messeinrichtung (mME) und Smart-Meter-Gateway
Wozu dient ein Smart-Meter-Gateway?
Dient als Kommunikationseinheit eines intelligenten Messystems (iMS), also zur Fernauslesung und Anbindung an das Weitverkehrsnetz
Wichtige Begriffe (für Prüfung auch):
- Belieferung (Grund-/Ersatzversorgung, Sondervertrag)
- Beschaffung
- Handel
- Ausgleichsenergie
- Regelenergie
- Mehr- oder Mindermengen
- PPA
- Standardlastprofil (SLP)
- Registrierende Leistungsermessung
…
Marktrollen Stromversorgung
–> slide 11 ansehen!!
…
Ein Messtellenbetreiber meldet Zählerstände an wen?
VNB
Marktrollen Stromversorgung
Nenne Verträge, die zwischen den folgenden Akteuren jeweils bestehen.
1) ÜNB (i.d.R. Bilanzkreiskoordinator) <–> Bilanzkreisverantwortlichen (i.d.R. Lieferant)
2) Lieferant (i.d.R. Bilanzkreisverantwortlicher) <–> Verteilernetzbetreiber
3) Kunde <–> Lieferant
4) Verteilernetzbetreiber <–> Messstellenbetreiber
5) Verteilernetzbetreiber <–> Kunde
6) ÜNB <–> VNB
1) Bilanzkreisvertrag
2) Lieferantenrahmenvertrag / Netznutzungsvertrag
3) Stromliefervertrag (Kunde hat die Wahl des Lieferanten und meldet einmal jährlich die Zählerstände)
4) Messstellenbetreiberrahmenvertrag
5) Netzanschluss- / Anschlussnutzungsvertrag (im Bereich der Niederspannung kein Vertrag, sondern ein gesetzliches Schuldverhältnis)
6) Netzanschluss- / Netznutzungsvertrag
Der Messstellenbetreiber liest Zählerstand beim Kunden ab, welcher die Wahl hat, ob er einen MSB mit der Ablesung beauftragen will.
…
Der Verteilernetzbetreiber meldet die Zählerstände an wen?
Lieferanten (i.d.R. Bilanzkreiskoordinator)
Auch der Mieter, der nicht selbst Anschlussnehmer ist, kann über die Anschlussnutzung der Kundenanlage Energie entnehmen.
…
Arten von Lieferverträgen
Welche Versorgungsverhältnisse in Niederspannung /-druck können unterschieden werden?
Grundversorgung (nur für Haushaltskunden)
Ersatzversorgung (für Haushalts- und Nicht-Haushaltskunden)
Sondervertragsprodukt(e) (für Haushalts- und Nicht-Haushaltskunden)
–> siehe slide15
Unterscheidung Kundengruppen in; ?? (3)
Letztverbraucher (§ 3 Nr. 25 EnWG): “NATÜRLICHE oder JURISTISCHE Person, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen.”
Haushaltskunden (§3 Nr. 22 EnWG): “Letztverbraucher, die Energie überwiegend [> 50%] für den Eigenverbrauch im Haushalt ODER für einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.”
–> also natürliche und juristische Person möglich (weil Letztverbraucher)
–> WICHTIG: Bei Eigenverbrauch im Haushalt gilt nicht die 10.000 kWh Grenze. Nur bei Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke!!
Verbraucher (§ 13 BGB):
“Verbraucher ist jede NATÜRLICHE Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend (> 50%) weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.”
Ein Letztverbraucher mit Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke gilt bis zu welchem Jahresverbrauch noch als Haushaltskunde?
Bei einem Jahresverbrauch > 10.000 kWh (§ 3 Nr. 22 EnWG)
–> Achtung als Letztverbraucher, der die Energie überwiegend (> 50%) für den Eigenverbrauch im Haushalt verwendet gilt diese Grenze nicht (!!!)
Unterscheidung Kundengruppen
–> slide 17 ansehen!!
…
Verbraucher sind nach BGB nur natürliche Personen. Haushaltskunden sind Letztverbraucher und können somit natürliche und juristische Personen sein. (§ 3 Nr. 22 & 25 EnWG)
…
Haushaltskunden können die Grundversorgung in Anspruch nehmen. Dies gilt sowohl für Gas (GVV (Grundversorgungsverordnung) Gas) als auch für Strom (GVV Strom)
…
Grundversorgung:
1) Belieferung welcher Kunden?
2) Laufzeitlänge?
3) Zustandekommen Vertragsschluss?
4) In welchem Spannungs- (Strom) bzw. Druckbereich (Gas)?
5) Wo sind die wesentlichen Bestimmungen geregelt?
1) Haushaltskunden
2) unbegrenzte Laufzeit
3) Abschluss ausdrücklich (grds. Textform) oder “auf andere Weise” (konkludent –> aus dem Verhalten einer Person schlüssig ableitbar; also z.B. durch Entnahme von Energie aus dem Netz)
–> seit 2022 muss der Grundversorger Kunden nicht direkt aus der Ersatzversorgung in die Grundversorgung lassen
(Sperre von 3 Monaten)
4) Niederspannung (auch Umspannung) und Verbrauch in Niederdruck (ggf. Druckumwandlungsgerät)
5) In der Grundversorgungsverordnung (GVV) (GVV Strom/GVV Gas)
–> diese Bestimmungen werden automatisch Vertragsinhalt
Die Grundversorgung gilt zu allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Preisen
–> ergänzende Bedingungen (EGB) des Versorgers sind möglich(!)
…
Wer ist in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung der Grundversorger?
Der Lieferant mit den meisten Haushaltskunden
–> Ermittlung alle drei Jahre durch Netzbetreiber (erstmals 2006)
–> keine Konzessionierung mehr durch Kommune (seit 1998 - Liberalisierung)
Ausnahme im Energierecht: Konkludenter Vertragsschluss
Nach §2 Strom/GasGVV kommt der Vertrag in Textform oder auf andere Weise zustande
Konkludenter Vertragsschluss durch was?
Durch Entnahme von Leistung aus dem Netz der Allgemeinen Versorgung
Ausnahme im Energierecht: Konkludenter Vertragsschluss
Nach §2 Strom/GasGVV kommt der Vertrag in Textform oder auf andere Weise zustande
Konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie aus dem Netz der Allgemeinen Versorgung.
In welcher Form liegt hier ein Angebot und eine Annahme vor? (2 Willenserklärungen für Vertragsschluss)
Leistungsangebot des Lieferanten = Vertragsangebot in Gestalt einer sogenannten REALOFFERTE (Auch bei ÖPNV eine sog. Realofferte)
Entnahme von Elektrizität/Gas aus dem Verteilernetz = konkludente Annahme
Was sind die an den Vertragsschluss anknüpfenden Pflichten?
1) des Kunden? (1)
2) des Grundversorgers? (3)
1) Pflichten des Kunden:
Sofern Vertragsschluss durch Stromentnahme erfolgt, hat der Kunde dies unverzüglich dem Grundversorger mitzuteilen
2) Pflichten des Grundversorgers:
- Bestätigung des Vertragsschlusses im Falle der Stromentnahme (Begrüßungsschreiben)
- Grundversorgungsvertrag bzw. Begrüßungsschreiben müssen für Vertragsschluss notwendige Angaben enthalten (vgl. §2 Abs. 3 Strom-/GasGVV)
–> Angaben zum Kunden, zum Grundversorger, Preise, etc. - Aushändigung der Strom-/GasGVV und ggfs. der Ergänzenden Bedingungen
Was ist die Ersatzversorgung?
gesetzlich definiertes Lieferverhältnis für 3 Monate bei Ausfall anstelle des eigentlichen Lieferanten.
Für die Ersatzversorgung ist keine gesonderte Erklärung des Kunden notwendig.
Wahr/Falsch?
Wahr
Ersatzversorgung
Abgrenzung von Grundversorgung: früher objektiver Wille des Kunden - neu: Sperre für 3 Monate
…
Bei wem greift die Ersatzversorgung bei Ausfall anstelle des eigentlichen Lieferanten?
Bei Haushalts- und Nicht-Haushaltskunden, aber nur in der Niederspannung und im Niederdruck-Bereich
Preisbildung Ersatzversorgung
Grundsätzlich gesonderte (veröffentlichte) Preise
–> früher: Bei Haushaltskunden nicht höher als Grundversorgungstarif
–> Neu: Anderes Preisregime - Hintergrund Preisturbulenzen
…
Wie landet man in der Ersatzversorgung. Beispiel: Lieferantenpleite
Der Netzbetreiber meldet dem Ersatzversorger, dass die Kunden des Lieferanten jetzt in der Ersatzversorgung sind.
Der Ersatzversorger teilt den Kunden mit, dass sie jetzt in der Ersatzversorgung sind. Wenn er in den nächsten 3 Monaten nichts den Kunden hört und sie sich keinen neuen Vertrag suchen und Haushaltskunden sind, dann
landet der Kunde in der Grundversorgung. Kunden die keine Haushaltskunden sind können nicht in die Grundversorgung. Mit diesen kann der Ersatzversorger dann einen Sondervertrag abschließen.
…
Vorgaben zur Handhabung nach Ablauf der 3 Monate bzw. zu Umgang mit Kunden außerhalb Niederspannung/Niederdruck fehlen.
Wahr/Falsch?
Wahr
“Sperrung” der Grundversorgung
§ 36 Abs. 1 EnWG a. E.: Wechsel aus EV in GV für 3 Monate “gesperrt”
“Die Pflicht zur Grundversorgung besteht zudem nicht für die Dauer von drei Monaten seit dem Beginn einer Ersatzversorgung nach §38 Absatz 1, sofern der Haushaltskunde bereits zuvor an der betroffenen Entnahmestelle beliefert wurde und die Entnahmestelle de bisherigen Lieferanten aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages nicht mehr zugeordnet werden konnte. Ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie ist für die betroffene Entnahmestelle für diesen Zeitraum ausgeschlossen.”
Gesetzesbegründung:
“Die Regelung beruht auf der Annahme, dass Haushaltskunden, die bisher außerhalb der Grundversorgung beliefert werden, eine Versorgung über die Grundversorgung sehr häufig allein als eine Interimsversorgung anstreben werden. Um diesem Umstand gerecht zu werden, soll die Ersatzversorgung entsprechend ausgebaut werden, die das Bedürfnis nach einer Übergangsversorgung besser abbilden kann als der Grundversorgungsvertrag.”
…
Strittige Fälle zur Einordnung der Grund- und Ersatzversorgung
–> slide 26
…
§ 38 EnWG: Ersatzversorgung (2)
“Sofern ein Grundversorger für Haushaltskunden höhere Allgemeine Preise der Ersatzversorgung ausweist, hat er bei deren Bemessung die Sätze 2 und 3 zu beachten. Wird von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch gemacht, hat der Grundversorger die bei der Ermittlung der Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung für Haushaltskunden berücksichtigten Beschaffungskosten gesondert auszuweisen. Die Beschaffungskosten der Ersatzversorgung dürfen kalkulatorisch nicht höher angesetzt werden als sie sich für den Grundversorger im Falle einer kurzfristigen Beschaffung der für die durch ihn durchgeführten Ersatzversorgung erforderlichen Energiemengen über Börsenprodukte ergeben würden.
(3) Der Grundversorger ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung jeweils zum ersten und zum 15. Tag eines Kalendermonats neu zu ermitteln und ohne Einhaltung einer Frist anzupassen. Die Änderung wird nach Veröffentlichung auf der Internetseite des Grundversorgers wirksam. Der Grundversorger ist verpflichtet, auf seiner Internetseite die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung der mindestens letzten sechs Monate vorzuhalten.”
…
Sondervertragsprodukt(e)
1) Betrifft welche Kunden?
2) Gibt es eine Laufzeit?
3) Ist es ein Zivilrechtlicher Vertrag nach dem BGB?
1) Haushalts- und Nicht-Haushaltskunden
2) Ja
3) Ja
(Sondervertrags-) Produkte im SLP-Bereich
1) Betrifft welche Kunden?
2) Die Lieferverträge sehen welche Art von Belieferung vor?
1) Haushalts und (Klein-)Gewerbekunden
2) “all-inclusive” Belieferung
–> d.h. bilanzieller Ausgleich und Netznutzung
–> Lieferant übernimmt Netznutzung und schuldet die entsprechenden Entgelte dem Netzbetreiber (Netznutzungsvertrag)
(Sondervertrags-)Produkte im SLP-Bereich
Klassische “Vollversorgung”. Was meint das?
Gesamter Bedarf der Marktlokation (MaLo) und Weiterleitungsverbot ((z.B. Stromweiterleitung durch Vertragsklausel verboten))
Beschaffung des Lieferanten erfolgt nicht für einzelnen Kunden, sondern für den Tarif.
(Sondervertrags-) Produkte im SLP-Bereich
Welche Besonderheiten in der Gestaltung gibt es (besondere Verträge)?
Wärmepumpe oder Wärmespeicher; Ladeeinrichtungen
Eigenversorgung des Kunden
Ökostromprodukt
Produkte im RLM-Bereich
Im RLM-Bereich gibt es wesentlich mehr Gestaltungsmöglichkeiten in der ?(1)? und die Kunden sind ?(2)?.
(1) Beschaffung
(2) preissensibler
Produkte im RLM-Bereich
Neben “all-inclusive”-Belieferung auch Netznutzung durch Kunden möglich
–> Also ganz große Kunden brauchen zum Beispiel auch keine Netznutzung und können alles selbst abwickeln usw.
–> siehe Besonderheiten auch unter: Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV) § 19 Sonderformen der Netznutzung
–> https://www.gesetze-im-internet.de/stromnev/__19.html
…
Produkte im RLM-Bereich
1) Die Beschaffung erfolgt i.d.R. wie?
2) Wie die Beschaffung erfolgt ist abhängig wovon?
1) individuell für den Kunden (abhängig vom Energieverbrauch)
2) vom gewählten Beschaffungsmodell (Festpreis, Tranchenmodell, Spotmarktmodell, ggf. Kombination)
Auswahl marktüblicher Beschaffungsmodelle (Großkunden) (Schematisch)
Nenne 4 Beschaffungsmodelle und erkläre sie!
- Vollversorgung: Festpreis
- Vollversorgung mit Tranchen (Tranchenmodelle)
- Bandlieferung mit Spotmengenausgleich
- Aktives Portfoliomanagement - strukturierte Beschaffung
Auswahl marktüblicher Beschaffungsmodelle (Schematisch)
Erläutere das Beschaffungsmodell der Vollversorgung mit Festpreis?
Abdeckung des gesamten Bedarfs über einen einzigen Vorlieferanten - Fixierung der Mengen zu einem Zeitpunkt (Stichtagsbezogenheit)
Auswahl marktüblicher Beschaffungsmodelle (Schematisch)
Erläutere die Vollversorgung mit Tranchen (Tranchenmodelle)!
Verringertes Preisrisiko durch zeitliche Diversifikation der zugrundeliegenden Einkaufspreise im Vergleich zur stichtagsbezogenen Beschaffung.
Auswahl marktüblicher Beschaffungsmodelle (Schematisch)
Erläutere die Bandlieferung mit Spotmengenausgleich!
Beschaffung der Mengen über Bänder oder Fahrpläne - Beschaffung der Fehlmengen über den Spotmarkt (Handelsabwicklung durch Lieferanten)
Auswahl marktüblicher Beschaffungsmodelle (Schematisch)
Erläutere das aktive Portfoliomanagement (die Strukturierte Beschaffung)!
Beschaffung der verschiedenen Handelsprodukte über Großhandelsmarkt und systematischen Eingehen von offenen Positionen zur Erzielung von Gewinnen
Auswahl marktüblicher Beschaffungsmodelle (Schematisch)
Vollversorgung mit Tranchen (Tranchenmodelle)
Was ist immer wichtig für den Lieferanten zu beachten?
Er darf nicht für den Kunden kaufen (es sollten also keine realen Positionen für den Kunden eingedeckt werden), sondern nur die Preise so bestimmt werden.
–> Andernfalls würde der Lieferant zum Finanzdienstleister werden und eine Banklizenz brauchen.
Pflichtvorgaben des EnWG - § 41a Abs. 2 EnWG
“Stromlieferanten […] sind im Folgejahr verpflichtet, den Abschluss eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen für Letztverbraucher anzubieten, die über ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes verfügen.”
…
Dynamische Stromtarife -
1) Was ist das nach § 3 Nr. 31d EnWG?
2) Was ist die Voraussetzung?
1) ein Stromliefervertrag mit einem Letztverbraucher, in dem die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen widergespiegelt werden, die meistens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen. (1h bzw. 1/4h)
2) ein Intelligentes Messsystem (iMs)
Dynamischer Stromtarif
Nach § 41a Abs. 2 EnWG sind Stromlieferanten, die zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 100 000 Letztverbraucher beliefert, sind im Folgejahr zu was verpflichtet?
Stromlieferant muss Kunden mit einem intelligenten Messsystem einen dynamischen Tarif anbieten.
-> ab 2025: Für alle Stromlieferanten (ohne Einbeziehung der Netznutzung und des Messstellenbetriebes)
Er hat Informationspflicht über:
- Kosten
- Vor- und Nachteile
- Messstellenbetrieb
–> Umfang der Informationspflicht offen
Wie erfolgt die Abrechnung dynamischer Tarife?
Abrechnung mit (echten) Stunden- bzw. Viertelstundenwerten und den dazugehörigen EEX-Preisen
–> also 8.760 (Stunden) bzw. 35.040 (Viertelstunden) Verbrauchswerte und Beschaffungspreise pro Jahr
Abschlagszahlungen oder pauschale vorläufige Abrechnungen sind nicht verboten
–> Kunden müssen aber aktuelle preise kennen (können) - Sinn und Zweck des dynamischen Tarifs (Zugang zu EEX-Daten?)
Alternative zu dynamischen Tarifen stellen variable Tarife dar.
–> z.B. Kopplung mit § 14 a-Festlegungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
…
Nenne rechtliche Vorgaben für die Gestaltung von Energielieferverträgen! (4)
Energiewirtschaftsrecht (insb. §§ 36, 38, 40 ff. EnWG)
Datenschutzrecht (insb. DS-GVO)
Verbraucherschutzrecht (z.B. §§ 312 ff. BGB + Art. 246 ff. EGBGB)
BGB (insb. AGB-Recht §§ 305 ff. BGB)
Mindestinhalte von Energielieferverträgen
Wo finden sich die Mindestinhalte von Energielieferverträgen mit Letztverbrauchern?
§ 41 Abs. 1 EnWG
Mindestinhalte von Energielieferverträgen
–> siehe slide 40
…
Grundlagen des Vertragsschlusses
Vertragsschluss durch?
Angebot und Annahme (also zwei korrespondierende WE)
Grundlagen des Vertragsschlusses
Vertragsschluss durch Angebot und Annahme
Angebot (§ 145 BGB): Mündlich/Schriftlich
- dass er will: ?(1)?
- was er will: ?(2)?
- Mindestinhalt: ?(3)?
–> Abgabe: willentliche Entäußerung
Zugang: Machtbereich; Möglichkeit der Kenntnisnahme
–> Angebot wird wirksam wie zugegangen, es sei denn Widerruf (§ 130 BGB)
–> Annahme, dass und was er will (neues Angebot bei ?(4)?)
–> Abgabe: willentliche Entäußerung
/
–> Zugang: fristgerecht in Machtbereich; Möglichkeit der Kenntnisnahme
–> Annahme wird mit zugegangenem Inhalt wirksam (Übereinstimmung/Einigung = Vertragsschluss)
(1) Rechtsbindung
(2) Geschäftswille
(3) wesentliche Bestandteile
(4) Abweichung
Klassische Papierform
Auftragserteilung: “Der Kunde erteilt dem Lieferanten mit seiner Unterschrift den Auftrag, seinen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an die genannte Verbrauchsstelle zu liefern. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande, die spätestens 14 Tage nach Absendung des Auftrages zu erfolgen hat.”
Vertragsschluss (Angebot und Annahme):
- Bereithalten der Vertragsunterlagen = ?(1)?
- Kunde unterschreibt den Vertrag = ?(2)?
- Lieferant bestätigt Auftrag in Textform = ?(3)?
(1) nur sog. “invitatio ad offerendum”
(2) Angebot
(3) Annahme
Vertragsschluss übers Internet
Voraussetzung: Vertragsschluss über ?(1)? (z.B. E-Mail oder Onlineportal –> Kostenpflichtig bestellen Button verpflichtend)
Grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie bei ?(2)?
Informationsphase vor Abschluss: wichtige Vertragsinhalte
Informationen zum Zustandekommen des Vertrages
–> technische Schritte zum Vertragsschluss und Speichermöglichkeit
Verpflichtender Kündigungsbutton
(1) Fernkommunikationsmittel
(2) Fernabsatzverträgen
Vertragsschluss per Telefon
Kein Vertragsschluss per Telefon mit Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB.
Wahr/Falsch
Wahr
Vertragsschluss per Telefon
Kein Vertragsschluss per Telefon mit ?(1)? i.S.d. § 13 BGB.
§ 41b Abs. 1 EnWG: “Energielieferverträge mit ?(2)? außerhalb der ?(3)? und deren Kündigung durch Energielieferanten bedürfen der Textform.”
Bei ?(4)? bedarf es der ausdrücklichen Einwilligung für einen Werbeanruf (vgl. § 7a UWG)
(–> Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten beachten: fünf Jahre ab Erteilung der Einwilligung und nach jeder Verwendung!)
Bei ?(5)? bleibt Vertragsschluss per Telefon hingegen zulässig.
–> mit mutmaßlicher Einwilligung, §7 Abs. 2 Nr. 1, nicht bei ausdrücklichem Verbot
(1) Verbrauchern
(2) Haushaltskunden
(3) Grundversorgung
(4) Privatkunden
(5) Gewerbekunden
1) Wie erfolgt der Vertragsschluss bei RLM-Kunden?
2) Was ist dabei das Problem und was die Lösung dafür?
1) Kunde erbittet Angebot des Lieferanten (LF) für bestimmte Menge und Entnahmestellen
–> Kunde erhält Angebot für die benötigte Menge = Angebot
–> Kunde bestätigt das Angebot = Annahme
–> Zugang der Bestätigung beim Lieferanten = Vertragsschluss
2) Nach dem Vertragsschluss wird der Vertrag zur Unterschrift zum Kunden geschickt
-> Das Problem ist, dass der Vertrag aber längst geschlossen ist (i.d.R. ohne AGB)
–> Lösung: Vertragstext an die E-Mail hängen
Laufzeit - Übersicht zu Vertragstypen
Wie kann unterteilt werden?
Unbestimmte Laufzeit
Feste Vertragslaufzeit:
- Feste Erstlaufzeit
- Neues Angebot nach Vertragsende
- Automatische Verlängerung
Rechtsrahmen Verträge mit Verbrauchern - Feste Vertragslaufzeit
Was gilt?
Erstlaufzeit des Vertrages nicht länger als zwei Jahre (§ 309 Nr. 9 lit. a BGB) (nicht Belieferungszeitraum!)
Automatische Verlängerung nur auf unbefristete Zeit (früher: maximal ein Jahr) (§ 309 Nr. 9 lit. b BGB)
Kündigungsfrist: Nicht länger als ein Monat vor Ablauf der regulären Laufzeit (§ 309 Nr. 9 lit. c BGB)
(–> PROBLEM: Was ist bei unbefristeten Verträgen ohne Laufzeit?)
Keine unmittelbare Geltung für Verträge zwischen Unternehmern
(–> Üblich sind 1 bis max. 5 Jahre
–> ggf. Besonderheiten bei besonderen Vertragsinhalten (z.B. Contracting)
–> Kartellrechtliche Grenzen beachten)
Beispiele für eine vertragliche (Erst-)Laufzeit
Unbestimmte Laufzeit
(–> “Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. […]”
…
Beispiele für eine vertragliche (Erst-)Laufzeit
Erstlaufzeit mit Verlängerungsoption
(–> Der Vertrag läuft zunächst bis zum Ablauf des […] (Erstlaufzeit). Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern er nicht von einer Partei mit einer Frist von zwei Monaten vor Ablauf gekündigt wird.”
Ist dieser Vertrag für Verbraucher zulässig?
NEIN unzulässig
–> automatische Verlängerung nur auf unbefristete Zeit (§ 309 Nr. 9 lit. b BGB)
(–> bei RLM-Kunden wg. Preisanpassungsbedarf unüblich)
Muster-Widerrufsbelehrung für Verbraucher
Besonders relevante Inhalte? (4)
Beginn: 14-tägige Widerrufsfrist ab Vertragsschluss
Verwendung “Muster-Widerrufsformular” vorgesehen
Nennung der Sparte (z.B. Strom/Gas) erforderlich
Werteersatz nur bei “ausdrücklichem Verlangen” des Kunden, Belieferung vor Ablauf der WR-Frist aufzunehmen
–> siehe slide 52!
Haftung
Schäden durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in Elektrizitätsversorgung
–> alleinige Haftung des ?(1)? nach ?(2)?
Unbegrenzte Haftung für ?(3)?
Eingeschränkte bzw. begrenzte Haftung für ?(4)?
(1) Netzbetreibers
(2) § 18 NAV
(3) Personenschäden
(4) Sach- und Vermögensschäden
Haftung
Haftungsbegrenzung des Lieferanten für (leichte) Fahrlässigkeit
–> ACHTUNG! Gilt nicht für was?
Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)
§ 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung (§ 18 NAV)
–> https://www.gesetze-im-internet.de/nav/__18.html
–> prüfungsrelevant (Fälle)
…
?? = Eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der Vertragsschluss wird durch ein vorformuliertes Klauselwerk (Allgemeine Geschäftsbedingungen) vereinfacht, beschleunigt und standardisiert.
Verbraucher werden insbesondere durch was geschützt?
§§ 305 ff. BGB
(“Gesetz stellt Gleichgewicht wieder her”)
–> Denn als Kunde (nicht Großkunde) schwierig die Bedingungen auszuhandeln.
AGB umfasst nicht nur die als “AGB” bezeichneten Vertragsanlagen
AGB umfassen Auftragsblatt, Preisblatt, Widerrufsbelehrung, Vertragsanlagen…
…
Keine AGB, wenn ?? ausgehandelt.
individuell
–> im Massenkundengeschäft nicht denkbar
Bei Verbraucher ist die Aushändigung der AGB zwingend erforderlich
Ausnahme: ??
Verhältnismäßigkeit
–> z.B. Tankstelle, Supermarkt - dann Aushang - keine Relevanz im Energiebereich
Bei Unternehmern reichen auch Verweise
§309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam…
z.B.
§ 309 Nr. 3 BGB Aufrechnungsverbot rechtskräftigen und unbestrittenen Forderungen
§ 309 Nr. 5 BGB Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen ohne Nachweis das die Kosten tatsächlich geringer sind
§ 309 Nr. 7 Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden
§ 309 Nr. 10
Wechsel des Vertragspartners ohne dessen Benennung oder Sonderkündigungsrecht
§ 309 Nr. 12 Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils
Laufzeit und Kündigungsfristen
etc.
–> siehe §308 + 309 BGB an(!)
…
§§ ?? BGB: Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam…
§§ 308, 309 BGB
Wirksamkeitskontrolle von AGB
Schutz von Unternehmern die nicht Verwender der AGB sind erfolgt nur über die Generalklausel des § ??
307 BGB (gilt auch für Verbraucher)
Wirksamkeitskontrolle von AGB
Schutz von Unternehmern die nicht Verwender der AGB sind erfolgt nur über die Generalklausel des § 307 BGB (gilt auch für Verbraucher)
“(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so eingeschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.”
…
Welche Gesetze sind bei einer Preisanpassung im Grundversorgungsvertrag besonders zu berücksichtigen?
§§ 5 und 5a GVV
Preisanpassung - Sondervertrag mit fester Laufzeit
Preisanpassung möglich?
Wohl keine Preisanpassung möglich.
Preisanpassung - Sondervertrag mit unbestimmter Vertragslaufzeit oder Verlängerungsoption
Ist eine Preisanpassung möglich?
Grundsätzlich: Keine Preisanpassung
Ausnahme: neue Einigung oder Preisanpassungsklausel vorhanden
Berechtigung zur Preisanpassung = Preisanpassungsklausel
Was sind typische Preisanpassungsklauseln? (3)
Kostenelementeklausel (z.B. Netznutzungsentgelte)
–> nicht beeinflussbar/kein Spielraum
Preisformel (z.B. HEL-Formel)
–> nicht mehr so üblich und von Rechtsprechung kritisch gesehen
Allgemeine Preisklausel (inkl. § 315 BGB)
BGH zu Allgemeinen Preisanpassungsklauseln
Zentrale Rechtsprechung: BGH am 29.04.2008 (“ENSO”)
“Die G. ist berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten der G. erfolgt.”
Ist eine solche Klausel wirksam?
folgt eher dem Grundsatz der sog. “kundenfeindlichsten Auslegung”
Die Klausel ist unwirksam wegen unangemessener Benachteiligung
–> unzulässig:
- “ist…berechtigt, anzupassen”
- “kann…anpassen”
–> es müsste eher heißen “ist verpflichtet…anzupassen.”, weil der Lieferant eben auch bei Kostensenkungen zur Preisanpassung verpflichtet sein sollte
BGH zu Allgemeinen Preisanpassungsklauseln
Zentrale Rechtsprechung: BGH am 29.04.2008 (“ENSO”)
“Die G. ist berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten der G. erfolgt.”
Ist eine solche Klausel wirksam?
folgt eher dem Grundsatz der sog. “kundenfeindlichsten Auslegung”
Die Klausel ist unwirksam wegen unangemessener Benachteiligung
–> unzulässig:
- “ist…berechtigt, anzupassen”
- “kann…anpassen”
Was sind weitere erforderliche Einschränkungen (Abbildung in Klausel erforderlich)?
Pflicht zur Preisanpassung nach billigem Ermessen (Problem: Zeitpunkt)
Pflicht zur Weitergabe von Kostensenkungen in gleichem Umfang wie -erhöhungen
Rechtzeitige Vorankündigung der Preisänderung
Form der Preisanpassungsmitteilung
Was gilt es bei der Form zu beachten? (3)
Deutlicher Betreff, z.B. “Preisanpassung zum 01.08.2024”
Briefform oder - sofern vereinbart - per E-Mail
Rechtzeitiger Zugang beim Kunden
–> bestreitet Kunde den Zugang, muss der Lieferant den (fristgemäßen) Zugang nachweisen
(–> am besten eigentlich Einpacken/Einwurf unter Zeugen und per Einschreiben, zumindest bei Großkunden)
BGH: Gegenüberstellung der einzelnen Preisbestandteile auch außerhalb der Grundversorgung (Strom)
“(Auch) Bei Stromlieferverträgen außerhalb der Grundversorgung hat der Energieversorger für die Einhaltung der Transparenzanforderungen gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF in der Unterrichtung des Haushaltskunden über eine beabsichtigte Preisänderung Anlass, Voraussetzung und Umfang dieser Preisänderung mitzuteilen und dabei die bisherigen und die neuen Preise für die einzelnen Preisbestandteile gegenüberzustellen, die nach dem Vertrag Bestandteil des vom Kunden zu zahlenden Strompreises sind.”
…
Grundsatz: Bei Änderung der Kostenbestandteile ist der Grundversorger zur Neukalkulation berechtigt
Was muss dabei aber beachtet werden?
Der Zeitpunkt der Neukalkulation muss so gewählt werden, dass Kostensenkungen in gleicherweise weitergegeben werden, wie Kostenerhöhungen
Die Senkungen müssen außerdem unverzüglich weitergegeben werden.
–> unverzüglich meint ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB)
Im Zeitraum 15.10. bis 31.12. eines Jahres hat der Lieferant (Strom) die Pflicht zur Neuermittlung der Preise erst, wenn?
die Höhe der Stromsteuer, Konzessionsabgabe, KWKG-Umlage, § 19-StromNEV-Umlage (einschl. Wasserstoffumlage), Offshore-Netzumlage und AblaV-Umlage für das Folgejahr feststehen.
Voraussetzung für eine Preisänderung (Grundversorgung) (§§ 5, 5a GVV)
Nenne die Voraussetzungen!
Öffentliche Bekanntgabe in regionaler Tageszeitung und Amtsblatt mindestens sechs Wochen vor Stichtag mit Änderung nur zum Monatsbeginn.
Briefliche Mitteilung und Veröffentlichung auf der Internetseite zeitgleich mit öffentlicher Bekanntgabe. Wohl keine Wirksamkeitsvoraussetzung(!)
–> meint Wirksamkeitsvoraussetzung hier, dass Eingang der brieflichen Mitteilung nicht nachgewiesen werden muss??????
Preisänderung - 1. Schritt: Öffentliche Bekanntgabe
Was muss diese enthalten (4) und was nicht (2)?
Muss enthalten:
- deutlicher Betreff: “Preisänderung zum 01.08.2024”
- genaue Tarifbezeichnung: Grundversorgung, HT-/NT etc.
- Änderung von Grund- und/oder Arbeitspreis sind mitzuteilen
- Nennung des neuen sowie des alten Preises (“alt versus neu”)
Nicht erforderlich:
- Beifügung des Preisblatts
- Hinweis auf Sonderkündigungsrecht
Preisanpassung - 2.Schritt: Die Briefliche Mitteilung (Umfang und Voraussetzung)
Briefliche Mitteilung = keine E-Mail
Was muss enthalten sein?
Deutlicher Betreff (“Preisänderung zum 01.08.2024”)
–> Vorsicht bei Verbindung mit Werbeflyer(!)
Mitteilung über Änderung Grund- und/oder Arbeitspreis
-> Nennung des neuen sowie des alten Preises
Staatliche und regulatorische Belastung einzeln sowie (Gas) als Saldo auszuweisen
–> ggf. als Anlage
“Grundversorgungsanteil” (Angabe Vertriebs- bzw. Beschaffungskosten) im Strom
–> im Gas nicht vorgesehen
Nennung Voraussetzung: §5 Strom-/GasGVV
BGH zu Preiserhöhung: Detaillierte Gegenüberstellung notwendig
BGH: Aufstellung des Gesamtpreises reiche nicht, Veränderung der einzelnen Preisbestandteile müsse erkennbar sein
–> aufgrund von was?
Transparenzgebot: Anlass, Umfang und Voraussetzung
–> nicht ausreichend: “Ein Teil der Steuern”
BGH zu Preiserhöhung: Detaillierte Gegenüberstellung notwendig
Zur Gewährleistung der Kostentransparenz ist es erforderlich, dass sich dem Kunden selbst erschließt, welche vom GV nicht beeinflussbaren Preisfaktoren sich im Einzelnen und in welcher Höhe verändert haben
Anzugeben sind welche Bestandteile?
Jeder Bestandteil, der sich verändert hat, und zwar mit der in der StromGVV verwendeten Bezeichnung
Briefliche Mitteilung: Anlass der Preisänderung
Eindeutig: Staatliche und regulatorische Belastung
–> “Anlass für die Änderung des Allgemeinen Preises ist im Hinblick auf die genannten staatlich und regulatorisch veranlassten Kostenpositionen, auf die der Grundversorger keinen Einfluss hat, die jeweilige Änderung dieser Kosten […]”
Problematik liegt eher bei der Darstellung “Anlass” bei Änderungen von Beschaffungs- und Vertriebskosten(!)
Welche Schwierigkeit liegt vor?
Reichweite einer Detaillierung offen
-> keine vollständige Offenlegung der Kalkulation gewollt(?)
-> Zuordnung Beschaffungskosten zur Grundversorgung?
-> Entwicklung insbesondere von Personalkosten?
Briefliche Mitteilung: Sonderkündigungsrecht des Kunden bei Preisanpassung
§ 5 Abs. 3 Satz 1 GVV: “Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des ?(1)? zu kündigen.”
(1) Wirksamwerdens der Änderung
Das Sonderkündigungsrecht besteht auch bei Änderung (einschließlich Verringerung) der Allgemeinen Preise, die ausschließlich durch Änderung der staatlichen Preisbestandteile resultieren.
Wahr/Falsch?
Wahr
Das separierte Preissystem
Lieferant und Kunden vereinbaren bspw. Energiepreis und Grundpreis (Vertrieb)
Die weiteren Preisbestandteile (Steuern, Abgaben, Umlagen, Netzentgelte) werden in der jeweils anfallenden Höhe weitergegeben
–> Auf diese hat Lieferant keinen Einfluss
…
Fall Stromio-Klausel (VL 3, Teil 3, ab 27min.
…
Ausweg separiertes Preissystem!
Wenn im Vertrag ein separates Preissystem festgehalten, also z.B. die KWKG-Umlage im Vornherein im Vertrag separiert wird, dann liegt bei Preisanpassung des separierten Bestandteils keine Vertragsänderung vor. Folglich liegt auch ?(1)? Sonderkündigungsrecht für Kunden vor. (KWKG-Umlage hier nur Beispiel, könnte man auch für andere Umlagen/Steuern machen)
(KEIN
(slide 82)
Welche (Ab-)Sicherungsinstrumente hat der Lieferant? (3)
Bonitätsprüfung vor/bei Vertragsschluss
Vorauszahlung (§ 14 Abs. 1, 2 GVV (StromGVV und GasGVV))
Sicherheitsleistung (§ 15 GVV (StromGVV und GasGVV))
Sperrung wegen Zahlungsverzug
(Ab-)Sicherungsinstrumente für Lieferant: Bonitätsprüfung vor/bei Vertragsschluss
1) Voraussetzung: ??
2) Kostenhöhe: ??
3) Bonitätsprüfung auch Mittel zur?
1) Voraussetzung: Vertrag mit Auskunftei, z.B. SCHUFA (682 Mio. gespeicherte Informationen zu 66,3 Mio. Privatpersonen und 4,2 Mio. Unternehmen)
2) Kostenhöhe: Geringe Kosten
3) Bonitätsprüfung auch Mittel zur systematischen Bewertung des Kundenbestands
(Ab-)Sicherungsinstrumente für Lieferant: Vorauszahlung (§ 14 Abs. 1, 2 GVV (StromGVV und GasGVV))
1) “Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn […]”?
2) Woran bemisst sich die Höhe der Vorauszahlung?
3) Wann erfolgt die Verrechnung?
4) Besteht eine Pflicht zur Verzinsung?
5) Was passiert bei Verweigerung?
1) “[…], wenn nach dem Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.” (§ 14 Abs. 1 GVV)
2) Am Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums (Abschlag) (§ 14 Abs. 2 GVV)
3) Verrechnung bei der nächsten Rechnungserteilung (§14 Abs. 2 GVV)
4) NEIN!
5) Sperrecht bzw. gerichtliche Durchsetzung des Begehrens
–> bei Sonderverträgen auch von Anfang an (mit Vertragsschluss denkbar)
(Ab-)Sicherungsinstrumente für Lieferant: Sicherheitsleistung (§ 15 GVV (StromGVV und GasGVV))
1) Der Grundversorger kann in angemessener Höhe Sicherheit verlangen, wenn?
2) Sicherheitsleistungen umfassen insbesondere?
3) Gilt bei Barsicherheiten eine Verzinsungspflicht?
4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn?
5) Auch Sicherheitsleistung (§ 15 GVV) gilt bei Verweigerung was?
6) Bei Sondervertragskunden nur werthaltig, wenn?
1) Wenn der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 GVV nicht bereit oder nicht in der Lage ist. (§ 15 Abs. 1 StromGVV)
2) Barsicherheiten, Bankbürgschaften, Hinterlegung von Wertpapieren
3) JA! (zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des BGB (§ 15 Abs. 2 GVV))
4) …, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann. (§ 15 Abs. 4 GVV)
5) Sperrrecht bzw. gerichtliche Durchsetzung des Begehrens
6) Wenn bei Vertragsschluss eingeräumt (Insolvenzanfechtung)
(Ab-)Sicherungsinstrumente für Lieferant: Sperrung wegen Zahlungsverzug
1) Wie erfolgt die Sperrung?
2) Es handelt sich um einen erheblichen Eingriff, daher?
3) Wer haftet bei unberechtigter Sperrung und leichter Fahrlässigkeit in unbegrenzter Höhe für Schäden?
4) Bei Sonderverträgen kein/e Haftungsausschluss/-beschränkung möglich, da?
1) Physische Unterbrechung der Versorgung durch den Netzbetreiber auf Veranlassung des Lieferanten
2) Erheblicher Eingriff, daher strenge Voraussetzungen (nach GVV und AGB-Recht)
3) EVU
4) “Kardinalpflicht”
Sperrvoraussetzungen Überblick (§ 19 GVV (StromGVV und GasGVV))
Welche Voraussetzungen gibt es? (5)
Zahlungsverzug des Kunden (zwei Abschlagszahlungen, Mindestbetrag 100€) (§ 19 Abs. 2 GVV)
Mahnung (§ 19 Abs. 2 GVV)
Sperrandrohung mit 4-wöchiger Zahlungsfrist
(–> Einzelheiten hierzu auf extra Karteikarte)
Verhältnismäßigkeit der Sperrung
Sperrankündigung mit Frist von 8 Werktagen (auch d.d. NB möglich)
Sperrandrohung mit 4-wöchiger Zahlungsfrist
–> Sofern nicht ?(1)?, Verbindung mit Mahnung zulässig
–> Mit Androhung muss Grundversorger Kunden in Textform über ?(2)? informieren (örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorungsunterbrechung, Vorauszahlungssysteme, Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten sowie eine anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung)
Nach Androhung Möglichkeit der ?(3)? (zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung, Verpflichtung zur Weiterversorgung, soweit Kunde laufenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt; allgemein verständliche Erläuterungen der Vorgaben für Abwendungsvereinbarungen)
(1) unverhältnismäßig
(2) Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung
(3) Abwendungsvereinbarung