K-Fragen Flashcards
Was ist der Unterschied zwischen Anschlussnehmer und Anschlussnutzer?
Der Anschlussnehmer ist meist Objekteigentümer bzw. Anschlusseigentümer und geht mit dem VNB einen Netzanschlussvertrag ein.
–> je nach Anschluss übernimmt er die Anschlusskosten und einen eventuellen Baukostenzuschuss(!)
Anschlussnutzer ist dagegen derjenige, der Strom zum Letztverbrauch aus dem Netz entnimmt, bspw. der Mieter eines Gebäudes.
Was ist (wesentlicher) Inhalt eines Netzanschlussvertrages?
Der Netzanschlussvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber (VNB). Er beinhaltet den Anschluss der elektrischen Anlage über den Netzanschluss und den Betrieb des Netzanschlusses. (BNetzA)
In Niederspannung/Niederdruck Abschluss eines Netzanschlussvertrages erforderlich. Oberhalb der Niederspannung/Niederdruck Abschluss für Netzbetreiber unbedingt sinnvoll.
Bei Erstanschluss des Netzanschlussvertrages ist die Schriftform erforderlich.
-> folgendes noch überprüfen:
Beim Eigentumswechsel geht der Netzanschlussvertrag automatisch mit über. (Bestätigung und Hinweis auf N(D)AV + EB durch VNB)
Was ist (wesentlicher) Inhalt eines Anschlussnutzungsvertrag?
Zwischen VNB und Anschlussnutzer (belieferter Kunde)
–> Recht auf Entnahme von Elektrizität gegen Zahlung von Entgelt
–> Vertrag wirksam, sobald Strom bezogen wird (kommt in der Niederspannung/Niederdruck automatisch kraft N(D)AV zustande; ein gesonderter Abschluss eines Anschlussnutzungsvertrages ist nicht erforderlich
Auch zwischen vorgelagertem Netzbetreiber und Verteilnetzbetreiber ein Anschlussnutzungsvertrag
–> Oberhalb der Niederspannung/Niederdruck ist der Abschluss eines Anschlussnutzungsvertrages für Netzbetreiber aber unbedingt sinnvoll
((Vertrag enthält u.a. Regelungen zur Unterbrechung der Versorgung, Haftung bei Störung der Anschlussnutzung, Zutrittsrechte und Sperrrechte))
Was ist (wesentlicher) Inhalt eines Lieferantenrahmenvertrages? (kurze Antwort/ausführliche Antwort)
Kurze Antwort:
Im Lieferantenrahmenvertrag wird die Netznutzung zwischen VNB und Lieferant geregelt und auch dort abgerechnet.
Der Lieferant muss Netznutzungsentgelte an den VNB bezahlen (auch wenn seine Kunden die Rechnungen nicht bezahlen). Die Netzentgelte gibt der Lieferant im Rahmen eines All-inclusive Liefervertrages an seine Kunden weiter.
Regelung des Lieferantenrahmenvertrages in §25 StromNZV. Demnach haben Lieferanten gegen die Netzbetreiber einen Anspruch auf Abschluss eines Lieferantenrahmenvertrages über die Abwicklung der Belieferung ihrer Kunden mit elektrischer Energie.
“Der Vertrag muss unter Beachtung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen enthalten:
1. Vertragsgegenstand;
2. Regelungen zur Netznutzung;
3. Datenaustausch zwischen Netznutzern und Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen;
4. Voraussetzung der Belieferung;
5. An- und Abmeldung eines Kunden zu einem Bilanzkreis;
6. Leistungsmessung oder Lastprofilverfahren;
7. Abrechnung;
8. Ansprechpartner und Erreichbarkeit;
9. Haftungsbestimmungen;
10. Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen;
11. Kündigungsrechte” (§25 Abs. 2 StromNZV)
Ausführlichere/bessere Antwort:
Der Lieferantenrahmenvertrag (/Netznutzungsvertrag) regelt die Verpflichtung des Netzbetreibers, dem Netznutzer das Netz diskriminierungsfrei zur Entnahme oder Einspeisung von Elektrizität gegen ein vom Netznutzer zu zahlendes Entgelt (Netzentgelte) zur Verfügung zu stellen. (BNetzA)
[Der Vertrag] regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einem Netzbetreiber [i.d.R. VNB] und einem Netznutzer [üblicherweise Lieferant, aber auch jeder Letztverbraucher - insbesondere große Unternehmen möglich]. (BNetzA)
Haushaltskunden schließen in aller Regel keinen eigenen Netznutzungsvertrag. Sie stehen über den Energieliefervertrag mit ihrem Lieferanten, der die Netznutzung für seine Kunden über den Lieferantenrahmenvertrag mit dem Netzbetreiber abwickelt, in einem sog. All-inclusive-Vertragsverhältnis.
Regelung des Lieferantenrahmenvertrages in §25 StromNZV. Demnach haben Lieferanten gegen die Netzbetreiber einen Anspruch auf Abschluss eines Lieferantenrahmenvertrages über die Abwicklung der Belieferung ihrer Kunden mit elektrischer Energie. (§25 Abs. 1 StromNZV)
“Der Vertrag muss unter Beachtung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen enthalten:
1. Vertragsgegenstand;
2. Regelungen zur Netznutzung;
3. Datenaustausch zwischen Netznutzern und Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen;
4. Voraussetzung der Belieferung;
5. An- und Abmeldung eines Kunden zu einem Bilanzkreis;
6. Leistungsmessung oder Lastprofilverfahren;
7. Abrechnung;
8. Ansprechpartner und Erreichbarkeit;
9. Haftungsbestimmungen;
10. Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen;
11. Kündigungsrechte” (§25 Abs. 2 StromNZV)
Ergänzende Bedingungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. (slide 13)
Woraus ergibt sich der Vertragsinhalt eines Anschlussnutzungsvertrages in Niederspannung/Niederdruck?
N(D)AV, eventuelle Ergänzende Bestimmungen des VNB
Welche Formen der Haftung kennen Sie?
Verschuldensabhängige Haftung mit:
Vertraglicher Haftung:
–> bei welcher der Haftungsanspruch aus einem zwischen den Gegnern geschlossenen Vertrag hervorgeht.
–> (relevante Normen: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (§280 BGB); Verantwortlichkeit für Dritte (“Erfüllungsgehilfe) (§278 BGB))
“Deliktischer” Haftung:
–> ein Vertragsverhältnis zwischen den Gegnern ist hier nicht erforderlich
–> (relevante Normen: Unerlaubte Handlung (§823 Abs. I BGB); Haftung für Verrichtungsgehilfen (§831 BGB))
Verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, z.B.:
Herstellerhaftung für fehlerhafte Produkte (§1 ProdHaftG)
“Wirkungs- und Zustandshaftung”, typische Gefahren (§2 HaftPflG)
Welche Arten von Schäden gibt es?
Sachschäden (z.B. Zerstörung eines Notebooks)
Vermögensschäden (z.B. Gewinnausfall/entgangene Einnahmen)
Personenschäden (z.B. Verletzung/Tod einer Person)
Welche Formen der Fahrlässigkeit gibt es?
Einfache/leichte Fahrlässigkeit: Nichtbeachtung der “im Verkehr erforderlichen Sorgfalt” (Schadenseintritt wäre erkennbar gewesen)
Grobe Fahrlässigkeit: Nichtbeachtung dessen, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen
–> (leichtfertiges Handeln, Nichtbeachtung allg. anerkannter Regeln, Inkaufnahme Schaden)
(Vorsatz: Wissen und Wollen (bzw. aktive und wissentlich schädigende Handlung))
a) Woraus ergibt sich die wesentliche Haftungsbegrenzung für Energienetzbetreiber?
b) Warum ist eine solche Haftungsbeschränkung vorgesehen worden?
a) Aus §18 N(D)AV
–> Haftungserweiternd: Verschuldensvermutungen
–> Aber: Haftungsbeschränkend durch Haftungsausschluss bei Vermögensschäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit; außerdem Haftungshöchstsummen (abh. von einfache Fahrl./grobe Fahrl./Vorsatz)
–> Geltungsbereich nur für Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten der Anschlussnutzung/Versorgung
–> Geltung des §18 N(D)AV in Niederspannung/-druck kraft Gesetzes
–> Einbeziehung durch NB in höheren Ebenen/Stufen sinnvoll
b) Ohne die Haftungsbeschränkung würden die Netzbetreiber ein zu hohes Risiko tragen und zu hohe Kosten für die Betriebshaftpflichtversicherung würden entstehen. Entsprechend würden auch die Netzentgelte exorbitant steigen und Energie sich stark verteuern.
–> Aus diesem Grund war Gesetzgeber an einer solchen Haftungsbeschränkung interessiert
Was ist (für die Geschädigten) der Vorteil der vertraglichen Haftung?
–> Die Haftung nach Deliktsrecht ist enger als die vertragliche Haftung:
- keine Verschuldensvermutung
- grds. auch keine Haftung für Vermögensschäden