E-Mobilität Flashcards

1
Q

Elektromobilität ist mehr als Ladeinfrastruktur. Es beinhaltet:

Erreichung Klimaschutzziele: CO2-Reduktion durch emissionsarmen Verkehr

Kommunale Mobilitätskonzepte: Emissionsarme Mobilität - ÖPNV, MIV, Carsharing

Sektorkopplung: Nutzung erneuerbarer Energien in den Sektoren Verkehr, Wärme und Kälte

Integration erneuerbarer Energien: Lastmanagement, Speicher, Vermarktung von Flexibilität

A

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2
Q

Verteilung Ladevorgänge

1) Privater Aufstellort: 85%
-> Nenne typische Standorte für Ladeinfrastruktur! (3)

2) Öffentlich zugänglicher Aufstellort: 15%
-> Nenne typische Standorte für Ladeinfrastruktur! (3)

A

1)
Einzel- / Doppelgarage bzw. Stellplatz beim Eigenheim

Parkplätze bzw. Tiefgarage von Wohnanlagen, Mehrfamilienhäusern, Wohnblocks

Firmenparkplätze / Flottenhöfe auf eigenem Gelände

2)
- Autohof, Autobahn Raststätte

  • Einkaufszentren, Parkhäuser, Kundenparkplätze
  • Straßenrand / öffentliche Parkplätze
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3
Q

Ladestationstypen - Wallboxen

-> siehe slide 6

A

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4
Q

Ladestationstypen - Nenne die Typen für das öffentliche Laden! (3)

A

Normalladestation (2 x 22 kW AC)

Schnellladestation (1 x 50 kW DC + 1 x 22 kW AC)

High Power Charger (HPC) (bis zu 350 kW DC)

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5
Q

PKW-Bestand nach Antriebsarten (Stand 01.01.2024)

E-Autos haben in DE einen Anteil von ?(1)? % am Gesamt-PKW-Bestand, Plug-In-Hybride ?(2)? %

A

(1) 2,9 % (1,41 Mio. BEV)

(2) 1,9 % (922 Tsd.)

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6
Q

Bestand der Ladepunkte in Deutschland und Fahrzeug zu Ladepunkt Quote

1) Bestand an öffentlichen Ladepunkten und Anteil Schnellladepunkte? (Stand 07.02.2024)

2) Gegenwärtige Ladepunkt zu Fahrzeug Quote: ?? Fahrzeuge je öffentlichem Ladepunkt in Deutschland (Stand: Januar 2024)

A

1) 106.906 Öffentliche Ladepunkte
-> davon 17% Schnellladepunkte

2) 13,2 Fahrzeuge

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7
Q

Ladeinfrastruktur - Marktrollen beim (öffentlichen) Laden

Welche Verträge liegen zwischen den Akteuren/Welche Leistungen liegen vor? (7)

A

Zwischen Roaming Plattform und Mobilitätsanbieter (EMP): Roamingvertrag

Zwischen Ladeinfrastrukturbetreiber (CPO) und Roaming-Plattform: Roamingvertrag

Zwischen Mobilitätsanbieter (EMP) und Ladeinfrastrukturbetreiber (CPO):
–> EMP an CPO: Zugangsentgelt
–> CPO an EMP: Zugang für Vertragspartner, Mobilitätsanbieter
–> i.d.R. tritt der CPO zugleich als EMP auf und schließt Ladeverträge mit den Nutzern

Zwischen Mobilitätsanbieter (EMP) und Nutzer: Ladevertrag (Zugang Ladepunkte; ggf. Abrechnung Ladevorgänge)
-> energiewirts. nicht als Belieferung anzusehen -> EMP nicht Lieferant!

Zwischen Ladeinfrastrukturbetreiber (CPO) und Nutzer: Nutzung der Ladeinfrastruktur

Zwischen Lieferant (i.d.R. Bilanzkreisverantwortlicher) und Ladeinfrastrukturbetreiber (CPO): Stromliefervertrag
-> Ladesäule ist quasi Letztverbraucher

Zwischen Ladeinfrastrukturbetreiber und Verteilnetzbetreiber: Netzanschluss (mittelbare Einbindung Ladesäule)

-> siehe Abbildung slide 10

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7
Q

Ladeinfrastruktur - Marktrollen beim (öffentlichen) Laden

Welche Akteure können beteiligt sein? (6)

A

Mobilitätsanbieter (EMP - E-Mobility Provider)

Ladeinfrastrukturbetreiber (CPO - Charge Point Operator)

Roaming-Plattform (z.B. die Plattform “Ladenetz”)

Lieferant (i.d.R. Bilanzkreisverantwortlicher)

Verteilnetzbetreiber

Nutzer

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8
Q

I.d.R. tritt der Ladeinfrastrukturbetreiber (CPO - Charge Point Operator) zugleich als Mobilitätsanbieter (EMP - E-Mobility Provider) auf und schließt Ladeverträge mit den Nutzern.

Wahr/Falsch?

A

Wahr

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9
Q

Rechtsrahmen Elektromobilität

Nenne relevante Verordnungen, Gesetze etc. ! (7)

A

AFIR VO - Verordnung (EU) 2019/631

Elektromobilitätsgesetz

Ladesäulenverordnung (LSV)

Schnellladegesetz (SchnellLG)

Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

Allgemeiner energiewirtschaftlicher Rahmen (Nezanschluss/-nutzung, Belieferung, Stromsteuer + Umlagen; Mess-/Eichrecht)

Sonstige Vorgaben (AGB-/Vertragsrecht; PAnGVO; WEG; Mietrecht)

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10
Q

Rechtsrahmen Elektromobilität

1) AFIR-Verordnung (AFIR-VO) = ??

2) Gültig ab?

3) Anwendungsbereich?

A

1) Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (z.B. Strom)

2) ab 13.04.2024

3) öffentlich zugängliche Ladepunkte


Zusatz:
- AFIR-Verordnung (Alternative Fuel Infrastructure and Regulation) tritt an die Stelle der Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Richtlinie ersatzlos aufgehoben)
- AFIR-Verordnung ohne Umsetzungsgesetz in Deutschland gültig

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11
Q

Rechtsrahmen Elektromobilität

Warum hat die AFIR Verordnung Vorrang gegenüber z.B. der Ladesäulenverordnung (LSV) oder PAngV (Preisangabenverordnung)?

A

Da es sich um eine EU-Verordnung handelt und europäisches Recht Vorrang hat vor nationalem Recht (z.B. LSV oder PAngV)


Zusatz: „[…] In diesen Rechtssachen hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der Vorrang des EU-Rechts auf alle nationalen Rechtsakte anzuwenden ist, ob diese nun vor oder nach dem betreffenden EU-Rechtsakt angenommen wurden. Wenn EU-Recht Vorrang vor entgegenstehendem nationalen Recht hat, werden die nationalen Bestimmungen nicht automatisch annulliert oder außer Kraft gesetzt. Die nationalen Behörden und Gerichte müssen sich jedoch weigern, diese Bestimmungen anzuwenden, solange die vorrangigen EU-Normen in Kraft sind.“

(also sie müssen nationale Bestimmungen ignorieren solange die vorrangigen EU-Normen in Kraft sind)

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12
Q

Rechtsrahmen Elektromobilität

Nenne 2 wesentliche Aspekte aus dem Elektromobilitätsgesetz!

A

Kennzeichnung von Fahrzeugen

Ermöglichung von Vorrechten

(in der Praxis keine all zu große Rolle)

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13
Q

Rechtsrahmen Elektromobilität

Ladesäulenverordnung (LSV) beinhaltet im Wesentlichen? (3)

A

Technische Vorgaben

Meldefristen

ad-hoc-Laden

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14
Q

Rechtsrahmen Elektromobilität

Schnellladegesetz (SchnellLG)
-> Gesetz über die Bereitstellung flächendeckender Schnellladeinfrastruktur für reine Batterieelektrofahrzeuge

Ermächtigung des Bundes für den ?(1)?

A

(1) Roll-Out von HPC-LI (High Power Charging Ladeinfrastruktur)

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15
Q

Deutschlandnetz - HPC-LI (High Power Charging Ladeinfrastruktur)

Im Gesetz über die Bereitstellung flächendeckender Schnellladeinfrastruktur für reine Batterieelektrofahrzeuge (Schnellladegesetz - SchnellLG) vom 25. Juni 2021 wurde dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) die Aufgabe übertragen, eine flächendeckende und bedarfsgerechte Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur zu gewährleisten. Diese Aufgabe setzt das BMDV nun mit dem „Deutschlandnetz“ um.

Es ist wichtig zu betonen, dass es sich beim Deutschlandnetz nicht um ein Förderprogramm, sondern um eine öffentliche Vergabe zur Errichtung und zum Betrieb von Ladeinfrastruktur handelt. Die Vergabe der Aufträge zur Errichtung und zum Betrieb von Schnellladeinfrastruktur für Pkw stellt eine öffentliche Finanzierung dieser Infrastruktur dar, d.h. die Errichtung und der Betrieb werden aus öffentlichen Geldern mitfinanziert. Die Vergabe dieser Aufträge erfolgte in wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren unter Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots.

NACHNUTZUNG:
Der Vertrag ist mit Beginn Dezember 2023 auf acht Jahre angelegt. Der Betreiber hat die errichtete HPC-Ladeinfrastruktur nach Ablauf der achtjährigen Vertragslaufzeit eigenwirtschaftlich als
öffentlich zugängliche HPC-Ladeinfrastruktur für mindestens vier Jahre weiter zu betreiben
(Nachnutzung).

A

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16
Q

Nenne aktuelle Entwicklungen im Bereich Elektromobilität!

A

Beschleunigung von Genehmigungsverfahren

Integration der Ladeinfrastruktur ins Stromnetz

Digitalisierung der Ladevorgänge

§14a Festlegungen - nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur als steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Ausschreibung LKW-Ladeinfrastruktur durch Autobahn des Bundes GmbH

Inkrafttreten der AFIR VO (EU-Verordnung) -> dadurch weitgehende Ablösung der LSV (Ladesäulenverordnung) (nationale Verordnung)

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17
Q

Was versteht man unter Punktuellem/ad-hoc Laden?

A

Bedeutet, dass Kunden den Ladepunkt spontan (ad-hoc) nutzen können, ohne eine dauerhafte Vertragsbeziehung mit dem Betreiber eingehen zu müssen.

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18
Q

AFIR-VO:

Öffentliche Zugänglichkeit

“öffentlich zugängliche” Infrastruktur für alternative Kraftstoffe bezeichnet eine Infrastruktur (…), die sich an einem Standort oder in Räumlichkeiten befindet, die der Allgemeinheit zugänglich sind, unabhängig davon, ob? (3)

A

sich die Infrastruktur (…) auf öffentlichem oder privatem Grund befindet,

der Zugang zu dem Standort oder den Räumlichkeiten Beschränkungen oder Bedingungen unterliegt,

und ungeachtet der für die Nutzung der Infrastruktur (…) geltenden Bedingungen

(Art. 2 Nr. 45 AFIR-VO)

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19
Q

AFIR-VO:

Öffentliche Zugänglichkeit

“öffentlich zugängliche” Infrastruktur für alternative Kraftstoffe bezeichnet eine Infrastruktur (…), die sich an einem Standort oder in Räumlichkeiten befindet, die der Allgemeinheit zugänglich sind, unabhängig davon, ob sich die Infrastruktur (…) auf öffentlichem oder privatem Grund befindet, ob der Zugang zu dem Standort oder den Räumlichkeiten Beschränkungen oder Bedingungen unterliegt und ungeachtet der für die Nutzung der Infrastruktur (…) geltenden Bedingungen; (Art. 2 Nr. 45 AFIR-VO)

Im nationalen Recht zusätzlich aber Beschränkungen notwendig!, vgl. §2 Nr. 5 LSV:

“öffentlich zugänglich, wenn?

A

…der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann,

–> es sei denn der Betreiber hat am Ladepunkt oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Ladepunkt durch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung oder Beschilderung die Nutzung auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt, (…)”

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20
Q

AFIR-VO:

Die AFIR fordert die Möglichkeit eines punktuellen Ladens/ad-hoc Laden (also die Möglichkeit für den Nutzer ohne vorherigen Stromvertrag laden und bezahlen zu können).

Für welche Ladepunkte gilt dies?

A

für öffentlich zugängliche Ladepunkte
-> also für solche Ladepunkte, bei denen der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann

(Nicht-öffentlich, wenn deutliche Beschränkung durch Kennzeichnung oder Beschilderung -> eine Schranke oder Anmeldung ist keine Beschränkung)

https://www.mennekes.de/emobility/wissen/afir/#:~:text=Betreiber%20%C3%B6ffentlich%20zug%C3%A4nglicher%20Lades%C3%A4ulen%20in,Debit%2D%20und%20Kreditkarten%20der%20Fall.

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21
Q

AFIR-VO:

Preisangabe/Tarifmodell von EMP (E-Mobility Provider) - Art. 5 Abs. 5 AFIR-VO

1) Wann muss die Preisangabe erfolgen?

2) Wie hat die Preisangabe zu erfolgen? (3)

3) Ab wann gelten die Vorgaben?

4) Für wen gelten die Vorgaben?

A

1) Vor Einleitung des Ladevorgangs

2)
Zurverfügungstellung via frei zugänglicher, weitverbreiteter elektronischer Mittel

Klare Unterscheidung zwischen allen Preisbestandteilen (einschließlich der anwendbaren e-Roaming-Kosten und anderer vom Mobilitätsdienstleister erhobenen Gebühren oder Entgelte)

Zusätzliche Entgelte für grenzüberschreitendes e-Roaming nicht gestattet

3) ab 13.04.2024

4) für Ladepunkte (LP) >= 50kW
–> für Ladepunkte (LP) < 50kW ist nur neu verpflichtend, dass auch der Preis pro Ladevorgang (session fee) angegeben werden muss und nicht nur der Preis pro kWh

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22
Q

Art. 2 Nr. 54 AFIR-VO: “Ladevorgang” bezeichnet den gesamten Vorgang einer Fahrzeugaufladung an einem öffentlich zugänglichen Ladepunkt ab ?(1)? bis ?(2)?

A

(1) dem Zeitpunkt der Verbindung des Fahrzeuges

(2) zur Trennung der Verbindung

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23
Q

AFIR-VO:

?? - Art. 5 Abs. 3

“Die von den Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte berechneten Preise müssen angemessen, einfach und eindeutig vergleichbar, transparent und nichtdiskriminierend sein. Die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte dürfen durch die berechneten Preise nicht zwischen Endnutzern und Mobilitätsdienstleistern oder zwischen verschiedenen Mobilitätsanbietern diskriminieren. […]”

Hintergrund: Insbesondere auf Roamingplattformen war es zum Teil üblich von unterschiedlichen Teilnehmern unterschiedliche Preise zu verlangen. Daher nun das explizite Verbot dieser Praxis und Festlegung “offer to all”.

A

Diskriminierungsverbot

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24
Q

Nenne 4 wesentliche Inhalte/Bestandteile der AFIR VO!

A

Definition öffentliche Zugänglichkeit (Art. 2 Nr. 45 AFIR-VO)
-> Ad-hoc Laden für öffentlich zugängliche Ladepunkte verpflichtend

Vorgaben zur Preisangabe/Tarifmodell von EMP (Art. 5 Abs. 5 AFIR-VO)

Diskriminierungsverbot (Art. 5 Abs. 3 AFIR-VO)

Preisvorgaben (Art. 5 Abs. 3,5 AFIR-VO)

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25
Q

AFIR-VO:

Preisvorgaben - Art. 5 Abs. 3,5

1) Was müssen die von den Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte berechneten Preise erfüllen? (5)

2) Was müssen die von den Mobilitätsdienstleistern den Endnutzern berechneten Preise sein? (3)

A

1) “(…) müssen angemessen, einfach und eindeutig vergleichbar, transparent und nicht diskriminierend sein.”

2) “ (…) müssen angemessen, transparent und nicht-diskriminierend sein.”


Zusatz:

Regelung bereits in Art. 4 Abs. 10 Richtlinie 2014/94/EU vorhanden. Daher keine Neuerung.

Preise könnten über Wettbewerbsrecht (insb. Art. 102 AEUV) durch Kartell- und Preisbehörden der Länder - wie bisher auch - zum Beispiel per Vergleichsmethode kontrolliert werden.

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26
Q

Wer ist Betreiber eines Ladepunktes (CPO)?

1) nach §2 Nr. 8 LSV

2) nach Art. 2 Nr. 39 AFIR VO?

A

1) “Betreiber [ist], wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände BESRIMMENDEN EINFLUSS auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt.”

2) “Betreiber eines Ladepunkts” bezeichnet die für die Verwaltung und den Betrieb eines Ladepunkts zuständige Stelle, die Endnutzern einen Aufladedienst erbringt, auch im Namen und Auftrag eines Mobilitätsdienstleisters.

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27
Q

Betreiber eines Ladepunktes (CPO) muss nicht Eigentümer des Ladepunktes sein.

Wahr/Falsch?

A

Wahr

(z.B. Unternehmen errichtet Ladepunkte und überlässt diese einem Dienstleister zum Betrieb auf eigenes wirtschaftliches Risiko)

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28
Q

Betreiber muss nicht Eigentümer des Ladepunktes sein
-> auch Durchführung technischer DL/Backend-Anbindung nicht entscheidend
-> z.B.: ?? (3)

A

Privatperson mit Wallbox am Stellplatz

Unternehmen, das Ladestationen für Flottenfahrzeuge betreibt

EVU, das Ladesäulen im öffentlichen Raum betreibt

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29
Q

THG-Quotenhandel: Rollen und Aufgaben

Folie slide 19 ansehen!

A

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30
Q

THG-Quotenhandel

Welche Akteure sind vertreten?

A

Halter von BEV / Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte

EVU / sonst. Dienstleister

Quotenverpflichteter

Umweltbundesamt

Hauptzollamt

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31
Q

THG-Quotenhandel

Beschreibe die Aufgaben vers. Akteure bzw. die Beziehung zwischen Akteuren.

A

Halter von BEV / Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte <–> EVU /sonst. Dienstleister:
Vereinbarung zur “Übertragung” der Ladestromquote

EVU/sonst. Dienstleister -> Umweltbundesamt (UBA):
“Registrierung” der Ladestrommengen

Umweltbundesamt (UBA) -> EVU/sonst. Dienstleister:
Bescheinigung der gemeldeten Ladestrommengen

EVU/sonst. Dienstleister -> Hauptzollamt (HZA):
Mitteilung über das Inverkehrbringen von Ladestrom

EVU/sonst. Dienstleister <–> Quotenverpflichteter:
Quotenerfüllungsvertrag

(…)

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32
Q

Quoten-Vermarktung als Dienstleistung?

Ladepunkt (LP)-Betreiber kann Quote vermarkten

Bei öffentlich zugänglichen LPs: Erfassung und Meldung konkreter Strommenge erforderlich

Bei nicht öffentlich zugänglichen LPs: keine Messung, sondern Schätzung (derzeit: 2000 kWh pro PKW, gestaffelt nach Fahrzeugklasse)

Hoher Vollzugsaufwand für einzelnen Betreiber (Abschluss Quotenhandelsvertrag, Meldepflichten, …) insbes. für private LP

Lösung?

A

Ermöglichung des Poolings
-> Dienstleister (z.B. EVU) können betreffende Quoten von Betreibern sammeln, diese bescheinigen lassen und an Verpflichtete veräußern
-> Pro Verpflichtungsjahr kann nur ein Dienstleister beauftragt werden

(Produkte, z.B.: Bündelangebot für Quotenvermarktung mit Abschluss des Liefervertrages für Ladestrom oder als Bestandteil Dienstleistungsvertrag Ladeinfrastruktur oder separate Quotenvermarktungs-Vereinbarung)

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33
Q

Errichtung von Ladeinfrastruktur

Welche Ausgangsfrage stellt sich?

A

Welche Ladekapazität wird (wo) benötigt?

Damit verknüpfte Fragestellungen:
- Welche Fahrzeugtypen? (BEV, Plug-in-Hybrid, Elektromotorrad,…)
- Welche Ladetechnologien unterstützen die Fahrzeuge?
- Wie viele Fahrzeuge? Erhalten auch Dritte Zugang?
- Nutzerverhalten: Wie lange sind die Standzeiten? Wann wird geladen? Flexibilitäten erforderlich?

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34
Q

Errichtung von Ladeinfrastruktur

Ausgangsfrage: Welche Ladeinfrastruktur wird benötigt?

Was muss im folgenden geklärt werden? (3)

A

Welche Ladetechnologie? (AC-1 phasig, AC-3 phasig (Drehstrom -> 3 x 230V Wechselstrom), DC
–>
Prüfen der Installationsbedingungen Elektrofachkraft
–>
Benötigte Anschlussleistung verfügbar? (Abstimmung mit Netzbetreiber, ggf. BKZ bei Leistungserhöhung, ggf. Lastmanagement)

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35
Q

Netzanschluss und Netzanbindung von Ladeinfrastruktur im öffentlichen Bereich:

Ladesäulen MIT direkter Anschlussmöglichkeit an ein öffentliches Niederspannungsnetz

Ladesäule OHNE direkte Anschlussmöglichkeit an ein öffentliches Niederspannungsnetz

Aufbau siehe slide 23!

A

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36
Q

Netzanschluss und Netzanbindung von Ladesäulen im (halb-)öffentlichen Bereich

Welche Varianten gibt es?

A
  1. Variante: Anbindung über vorhandenen Netzanschluss
  2. Variante: Separater Netzanschluss für Ladeinfrastruktur auf dem Parkplatz

(siehe slide 24)

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37
Q

Ladeinfrastruktur

Wie werden die Kosten für den Aufbau generell getragen? (2)

A

Anschlussnehmer ersetzt Netzbetreiber Anschlusskosten (Kosten für Anbindung Kundenanlage/Ladeinfrastruktur and Netz ggf. pauschalisiert)

Netzbetreiber kann bei Leistungserhöhung zusätzlich Baukostenzuschuss erheben
-> Unterschiede zwischen Nieder- und Mittel-/Hochspannung

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38
Q

Netzbetreiber kann bei Leistungserhöhung Baukostenzuschuss erheben.

Wie ist dies für die Niederspannung und wie für Mittel-/Hochspannung geregelt?

A

Niederspannung:
- verfügbare Leistung ist in Netzanschlussvertrag festgelegt
- Bemessung nach Leistungsanteil (z.B. 55€/kW)
- Sockelfreibetrag 30kW (“typisches” Einfamilienhaus)

–> weiterer Baukostenzuschuss (BKZ) bei erheblicher Erhöhung Leistungsanteil (VDN: ab 5%)

Mittel-/Hochspannung:
- BKZ grds. zulässig
- verfügbare Leistung in Netzanschlussvertrag festgelegt

-> Bei Leistungserhöhung Baukostenzuschuss (BKZ) nach vertraglicher Regelung (Netzanschlussvertrag), z.B. 67€/kW (MS), 54€/kW (HS)

(Angebot Netzbetreiber: Erlass bzw. Reduzierung Anschlusskosten/Baukostenzuschuss im Gegenzug für Zustimmung zu netzdienlicher Steuerung?)

39
Q

Meldepflichten nach der NiederspannungsanschlussVO (NAV)

Was gilt? (4)

A

Ladeeinrichtungen für E-Fahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen.

Inbetriebnahme bedarf der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers (sofern ihre Summen Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage überschreitet)

gilt sowohl für private als auch öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur

Netzbetreiber muss Zustimmung innerhalb von 2 Monaten erteilen/verweigern

(Weiteres:
- Stimmt der Netzbetreiber nicht zu, hat er den Hinderungsgrund, mögliche Abhilfemaßnahmen des Netzbetreibers und des Anschlussnehmers oder - nutzers sowie einen hierfür beim Netzbetreiber erforderlichen Zeitbedarf darzulegen. Einzelheiten über den Inhalt und die Form der Mitteilung kann der Netzbetreiber regeln.

  • Tipp: Erfüllung der Meldepflicht durch Dienstleister für Anschlussnehmer (in Vertrag aufnehmen)
    )
40
Q

Last-/Lademanagement

Was kann lokales Lademanagement? (3)

A

Steuerung von Ladezeitpunkt, Ladedauer und Ladeleistung
-> Priorisierung von Ladevorgängen

Reduzierung von Lastspitzen (Leistungspreis!)

Vermarktung Flexibilität (variable Stromtarife, Regelleistung)

41
Q

Last-/Lademanagement

Was bewirkt der Einsatz von Lastmanagement? (2)

A

ggf. Vermeidung einer Erhöhung der Anschlussleistung

reduziertes Netzentgelt (§14a EnWG)

(Vermeidung von Lastspitzen und teuren Hausanschlussverstärkungen -> siehe slide 28)

42
Q

Last-/Lademanagement

Nenne Voraussetzungen: ?? (3)

A

Kommunikationsfähige, vernetzte Ladeinfrastruktur

Schuldrechtliche Absicherung: Vereinbarung mit Nutzern über Steuerung der Ladevorgänge

Weitere technische Voraussetzungen, z.B. Wiederaufnahme Ladestatus (bei Unterbrechungen von Ladevorgängen)

43
Q

§14a EnWG - Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Als steuerbare Verbrauchseinrichtung gelten hiernach insbesondere: ?? (5)

A

Wärmepumpen

nicht öffentlich-zugängliche Ladepunkte

Anlagen zur Kälteerzeugung

Stromspeicher

Nachtstromspeicherheizungen

44
Q

§14a EnWG - Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Die Festlegungskompetenz zu Vorgaben für netzorientierte Steuerungen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuVE) und steuerbaren Netzanschlüssen (steuNA) im Gegenzug für Netzentgelt(NNE)-Reduzierungen in allen Spannungsebenen liegt bei wem?

A

BNetzA

45
Q

Die netzorientierte Steuerung kann über was erfolgen? (3)

A

wirtschaftliche Anreize

Vereinbarungen zu Netzanschlussleistungen

Steuerung einzelner steuerbarer Verbrauchseinrichtungen

(§14a Abs. 1 EnWG)

46
Q

Netzbetreiber ist berechtigt und verpflichtet, den netzwirksamen Leistungsbezug der im betroffenen Netzbereich angeschlossenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuVE) im notwendigen Umfang zu reduzieren.

Wahr/Falsch?

A

Wahr

47
Q

Umfang der Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs

Netzbetreiber ist berechtigt und verpflichtet, den netzwirksamen Leistungsbezug der im betroffenen Netzbereich angeschlossenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuVE) im notwendigen Umfang zu reduzieren.

1) Umfang der Reduzierung ergibt sich wodurch? (2)

2) Was gilt es bei der Reduzierung einzuhalten?

A

1)
der notwendigen Intensität
-> Reduzierung nur in dem Maße, wie es zur Abhilfe der konkreten Überlastung notwendig ist

der zeitlichen Dauer
-> zurücknehmen, sobald Gefährdung/Störung behoben

2)
Diskriminierungsfreie Heranziehung aller teilnahmeverpflichteter steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (steuVE) im Netzbereich ohne Differenzierung nach Art der steuVE
(-> gleiche Wirkung aller steuVE auf Entlastung wird fingiert)

48
Q

Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs

Was stellt der netzwirksame Leistungsbezug dar?

A

” (…) Anteil der über den Netzanschluss aus einem Elektrizitätsverteilernetz der allgemeinen Versorgung entnommenen elektrischen Leistung, der zeitgleich durch eine oder mehrere steuVE verursacht wird” ((siehe Abb. slide 33))

49
Q

Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs

Wird der klassische Haushaltsverbrauch zu dem für die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuVE) anzulegenden Wert hinzugezählt?

A

Nein!
-> Der klassische Haushaltsverbrauch bleibt “unbehelligt” und wird nicht zu dem für die steuVE anzulegenden Wert hinzugezählt.

50
Q

Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs

Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuVE) hat wofür Sorge zu tragen? (4)

A

Dafür, dass…:

  • ein von der Steuerungseinrichtung an die steuVE ausgegebener Steuerbefehl unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern = “so schnell wie möglich”) umgesetzt wird
  • der vorgegebene gewährte netzwirksame Leistungsbezug nicht überschritten wird
  • die für Mess- bzw. Steuerungskonzept erforderlichen technischen Einrichtungen (auf seine Kosten) eingebaut werden und jederzeit technisch betriebsbereit sind
  • im Fall konkurrierender Anforderungen mit anderweitigen Steuerungsmaßnahmen (insbesondere marktlicher Laststeuerung) der Reduzierung stets Vorrang eingeräumt wird
51
Q

Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs

Grundsätzlich ist ein separater (bilanzierungsrelevanter) Zählpunkt für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (steuVE) nötig.

Wahr/Falsch?

A

FALSCH
-> KEIN separater (bilanzierungsrelevanter) Zählpunkt für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (steuVE) nötig.


Zusatz:
Keine gesonderten Messeinrichtungen zur Ermittlung abrechnungsrelevanter Messwerte erforderlich.

Sofern aus anderen Gründen (etwa zur Erlangung von Vergünstigungen bei Abgaben, Entgelten oder Umlage eine separate Messung der steuVE erforderlich ist) bleibt dies auf Wunsch und Kosten des jeweiligen Betreibers unbenommen.

52
Q

Module der Netzentgeltreduzierung

Welche Module gibt es?

A

Modul 1: Pauschale Reduzierung der Netzentgelte

Modul 2: Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises (AP) um 60%

Modul 3: Anreizmodul mit zeitlich variablen Netzentgelten

53
Q

Module der Netzentgeltreduzierung

1) Welche Module sind ab dem 01.01.24 verpflichtend anzuwenden?

2) Welche Module sind auf dem Preisblatt auszuweisen?

A

1)
Modul 1 (Pauschale Reduzierung der Netzentgelte) und Modul 2 (Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises (AP) um 60%)

2) Alle Module (Modul 1,2,3)

54
Q

Module der Netzentgeltreduzierung

Modul 1: Pauschale Reduzierung der Netzentgelte

Jährlich; bei unterjähriger Teilnahme taggenaue Abrechnung

Beträgt ?(1)? € (brutto), zzgl. einer netzbetreiberindividuellen ?(2)? (Arbeitspreis (AP) für Entnahme ohne Leistungsmessung + Jahresverbrauch durchschnittliche steuVE von 3750 kWh/a + Stabilitätsfaktor von 0,2)

A

(1) 80,00

(2) Stabilitätsprämie

55
Q

Module der Netzentgeltreduzierung

Modul 2: Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises (AP) um 60%

Alternativ zu Modul 1

Entspricht also 40% des Arbeitspreises (AP) für ?(1)? in der Niederspannung

Separate Messung des Verbrauchs der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuVE) über ?(2)?

Kombination mit ?(3)? möglich

A

(1) Entnahme ohne Leistungsmessung des Netzbetreibers

(2) separaten Zählpunkt

(3) Umlagebefreiung für Wärmestrom (KWK- und Offshore-Umlage, Umlagebefreieung nach EnFG)

56
Q

Module der Netzentgeltreduzierung

Modul 3: Anreizmodul mit zeitlich variablen Netzentgelten

Zusätzlich zu Modul 1; anzubieten auf Preisblatt ab dem Jahr ?(1)? und abzurechnen erstmalig ab dem ?(2)?

3 Preisstufen: ?(3)?

Tarifstufen sind in mind. ?(4)? eines Jahres anzuwenden; in diesem Anwendungszeitraum ist von den 3 Preisstufen mind. einmal innerhalb ?(5)? Gebrauch zu machen

A

(1) 2025

(2) 01.04.2025

(3) Standardtarif (ST) - Hochlasttarif (HT) - Niederlasttarif (NT) mit Mindestvorgaben

(4) zwei Quartalen

(5) der 24 Stunden eines Tages

57
Q

Straßenrecht

Über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung des öffentlichen Straßenraums erfordert?

A

Sondernutzungserlaubnis

58
Q

Baurecht

?(1)?-Ladeinfrastruktur grds. von Größe keine bauliche Anlage
-> Ausnahme aus anderen Gründen (z.B. Werbetafel; Dach)

?(2)?-Ladeinfrastruktur
-> Prüfung im Einzelfall
-> tendenziell aber eher bauliche Anlage (Dach!)

A

(1) AC

(2) DC

59
Q

Elektromobilität in Unternehmen - Typische Ausgangssituation

Unternehmen (z.B. Hotel, Gewerbebetrieb) hat Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge auf Betriebsgelände

Betrieb der Ladeinfrastruktur erfolgt mit Strom, der von einem dritten Lieferanten geliefert wird und/oder aus Eigenerzeugung stammt

Nutzung der Ladeinfrastruktur:
- E-Fahrzeuge von Kunden/Besuchern
- Laden von Betriebsfahrzeugen (z.B. Gabelstapler, Flottenfahrzeuge)
- E-Dienstfahrzeuge, die auch privat genutzt werden
- Privatfahrzeuge der Mitarbeiter für private Fahrten

A

60
Q

Einordnung von Ladevorgängen

Wer ist Lieferant i.S.d. EnWG? Der Ladeinfrastrukturbetreiber?

A

Ladeinfrastrukturbetreiber (CPO) ist kein Lieferant i.S.d. EnWG!
(-> also keine Anzeige nach §5 EnWG, keine Rechnung nach §40 EnWG, keine Vertragsinhalte nach §41 EnWG, keine Stromkennzeichnung)


Zusatz:
§3 Nr. 25 EnWG: Ladesäulen (bzw. deren Betreiber) als Letztverbraucher:
-> “auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich.”
-> “Die energiewirtschaftsrechtlichen Pflichten gelten im Verhältnis zwischen dem Energielieferant bzw. Netzbetreiber und dem Ladepunktbetreiber, nicht jedoch zwischen dem Ladepunktbetreiber und Elektrofahrzeugnutzer”

61
Q

Laden mit Grünstrom

Keine gesetzl. Verpflichtung, aber nur so Beitrag zu Umwelt- und Klimaschutz

Voraussetzung für Förderung nach ?(1)?

Eigenversorgungskonzepte (Achtung: Stromsteuer/EEG-Umlage!)

?(2)? für Strom aus erneuerbaren Energien

A

(1) Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur

(2) Herkunftsnachweise

62
Q

Laden mit Grünstrom

Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien

Nachweis ist durch wen zu erbringen?

A

durch Stromlieferant gegenüber Ladesäulenbetreiber

(-> keine Stromkennzeichnung in Ladevertrag erforderlich, da keine Belieferung i.S.d. EnWG!)

63
Q

Warum entsteht die Stromsteuer?

§5 Abs.1 Satz 1 StromStG: Wenn vom Versorger geleisteter Strom vom Letztverbraucher entnommen wird

1) §1a Abs. 2 Nr. 2 StromStV: Fiktion, dass Ladesäulenbetreiber grds. kein Versorger gilt nur, wenn: ?? (3)

2)
2a) §1a Abs. 6 StromStV: Bei Lieferung aus a) Eigenerzeugung und b) Reststrom in Kundenanlage gilt was?

A

1) ,wenn:
- Ladesäulenbetreiber Strom (ausschließlich) zum Regelsteuersatz bezieht
–> Damit aber KEINE Ausnahme bei Eigenversorgung! (gilt auch für §1a Abs. 1a StromStV)

  • Ladesäulenbetreiber nicht aus anderen Gründen bereits Versorger
  • Entnahme aus Ladesäule nicht ihrerseits zum ermäßigten Steuersatz erfolgt (Regelfall!)

2)
a) Strom aus Eigenerzeugung <= 2MW: Versorgungspflichten bzgl. erzeugten und geleisteten Stroms (Nur Anzeige HZA, §2 Abs. 3 StromStV, keine Erlaubnis!)

b) Reststrom aus dem Netz: Kein Versorgerstatus

-> i.d.R. aber keine Zahlung Stromsteuer, da Befreiung, z.B. nach §9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG

64
Q

Nenne zentrale Motive des §14a EnWG und der Festlegungen (in Kraft seit 01.01.2024)! (4)

A

Erhöhung des EE-Anteils am Bruttostrombedarf als wichtige Ziele der EU (40/45%) sowie national (80%)

Erheblicher Zubau von Erzeugungsanlagen sowie zunehmende Sektroenkopplung

Elektrifizierung des Wärme- und Verkehrssektors als wesentlicher Pfeiler der Energiewende (-> Hochlauf von Wärmepumpen und E-Mobilität, zukünftig auch Stromspeicher)
-> Problem: Höhere Bezugsleistungen in der Niederspannung mit einer deutlich höheren Gleichzeitigkeit der Netznutzung)

Netzbetreiber darf den Anschluss von Wärmepumpen oder neuen privaten Ladeeinrichtungen für Elektroautos nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Überlastung seines Netzes ablehnen oder verzögern

65
Q

Checkliste - Was ist bei der Planung zu berücksichtigen? (6)

A

Wie wird die Ladeinfrastruktur an das Netz angeschlossen?

Wer betreibt die Ladeinfrastruktur? Wer ist Eigentümer?

Wer ermöglicht den Nutzern als E-Mobility Provider (EMP) den Zugang zu den Ladestationen?

Wie erfolgt die Strombelieferung der Ladesäulen?

Besteht bereits ein Versorgerstatus nach StromStG?

Was ist beim Laden für Mitarbeiter (steuerrechtl.) zu beachten?

66
Q

Fall: Vom Projekt zu Vertrag - Bsp. Hotel

Dienstleister Ladefix (CPO/EMP) erhält die Anfrage eines Hotels, das seinen Gästen (kostenpflichtig) Ladestationen zur Verfügung stellen möchte. Auch Mitarbeiter sollen ihre Privatfahrzeuge laden können.

Das Hotel möchte sich möglichst um nichts kümmern und bittet Ladefix um ein Angebot.

Was ist bei der Planung zu berücksichtigen? (Checkliste)

A

Wie wird die Ladeinfrastruktur an das Netz angeschlossen?
-> Eigener Netzanschluss erforderlich/sinnvoll? (i.d.R. nicht)
-> Reicht die vorhandene Anschlussleistung aus? (kostenpflichtige) Erhöhung vermeidbar durch Lademanagement?
-> Prüfung vorhandene elektrische Anlagen: Müssen Leistungen ertüchtigt/neu verlegt werden?

Wer betreibt die Ladeinfrastruktur? Wer ist Eigentümer?
-> Eigentum relevant für Förderantrag; Pächter kann keinen Förderantrag nach Förderrichtlinie Li stellen; Verpachtung aber unschädlich für Förderung

Wer ermöglicht den Nutzern als E-Mobility Provider (EMP) den Zugang zu den Ladestationen?
-> Hotel als EMP? Dienstleister bietet Ladekarten als White Label Lösung
-> Hotel händigt Ladekarten des Dienstleisters aus; Abrechnung direkt durch Dienstleister ggü. Gästen

Wie erfolgt die Strombelieferung der Ladesäulen?
-> Wenn Dienstleister Betreiber: Erstattung Stromkosten an Hotel? Hotel wird dann zum Lieferanten… Statt dessen: Belieferung Ladestationen über eigene MaLo (Marktlokation)
-> Diverse Energiewirtschaftliche Konsequenzen denkbar (Leistungsspitze, singulär genutzte BM, …)

Besteht bereits ein Versorgerstatus nach StromStG?
-> regelmäßig nein, also Konzept so aufsetzen, dass Hotel nicht “versehentlich” zum Versorger wird

Was ist beim Laden für Mitarbeiter (steuerrechtl.) zu beachten?
-> bis 2028/2029 von Lohnsteuer befreit erstmal

67
Q

Fall: Vom Projekt zu Vertrag - Bsp. Hotel

Dienstleister Ladefix (CPO/EMP) erhält die Anfrage eines Hotels, das seinen Gästen (kostenpflichtig) Ladestationen zur Verfügung stellen möchte. Auch Mitarbeiter sollen ihre Privatfahrzeuge laden können.

Das Hotel möchte sich möglichst um nichts kümmern und bittet Ladefix um ein Angebot.

Welche Verträge sind relevant?

A

siehe slide 46!!

68
Q

Welche Verträge sind relevant?

Der Ladevertrag kann entweder zwischen?(1)? geschlossen werden oder zwischen ?(2)?, sofern das Unternehmen als EMP (Electric Mobility Provider) auftritt.

A

(1) CPO/EMP und Nutzer

(2) dem Unternehmen und dem Nutzer

(siehe slide 46)

69
Q

Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

Basiert auf Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie)

GIEG ist in Kraft seit 25.03.2021

1) Übergangszeitraum: Keine Anwendung des GEIG, wenn?

2) Ausnahmen? (2)

A

1) Bauantragstellung, Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder Bauanzeige vor Inkrafttreten des GEIG

2) Ausnahmen:
- KMU ist Gebäudeeigentümer und überwiegende Nutzung des Gebäudes durch KMU (> 50%)

  • Größere Renovierung: Wenn Kosten für Lade- und Leitungsinfrastruktur 7% der Gesamtkosten der Renovierung überschreiten
70
Q

Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

Was gilt für Nichtwohngebäude?

A

Es gilt eine Einbaupflicht von mind. 1 Ladepunkt (keine Mindestleistung und jeder 3. Stellplatz mit “Leitungsinfrastruktur” (s.r.) falls:
- Neubau mit > 6 Stellplätzen innerhalb oder angrenzend an Gebäude
- Bestand mit > 10 Stellplätzen + größere Renovierung i.S.d. §2 Nr. 5 GEIG + Einbeziehung von Parkplatz oder elektrischer Infrastruktur

Es gilt eine Nachrüstpflicht für Gebäude > 20 Stellplätze ab 2025 -> 1 Ladepunkt!

71
Q

Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

Was gilt für Wohngebäude?

A

Jeder Stellplatz muss “Leitungsinfrastruktur” (z.B. Leerrohre, Kabelpritschen) vorweisen (Einbaupflicht), wenn:

  • Neubau mit > 5 Stellplätzen innerhalb oder angrenzend an Gebäude
  • Bestand mit > 10 Stellplätzen + größere Renovierung i.S.d. §2 Nr. 5 GEIG + Einbeziehung von Parkplatz oder elektrischer Infrastruktur

(Stromleitungen zählen nicht als erforderliche Leitungsinfrastruktur)

72
Q

Vorschlag zur Änderung der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie

Neue Nichtwohngebäude und Bestand bei größerer Renovierung:

  • > 5 Autostellplätze (Bestand: + größere Renovierungen + Einbeziehung von Parkplatz oder elektrischer Infrastruktur)
  • Allgmeine Einbaupflicht (1 Ladepunkt für jeden 5. Autostellplatz, Vorverkabelung für mind. 50% der Autostellplätze und Leitungsinfrastruktur für restliche Stellplätze)
  • Einbaupflicht bei Bürogebäuden (1 Ladepunkt je zwei Stellplätze, Vorverkabelung für mind. 50% der Autostellplätze und Leitungsinfrastruktur für restliche Stellplätze)

Bestand Nichtwohngebäude -> Frist 01.01.2027:

  • > 20 Autostellplätze
  • Einbaupflicht (1 Ladepunkt je 10 Autostellplätze oder Leitungsinfrastruktur für mind. 50% der Autostellplätze)
A

73
Q

?? bezeichnet eine feste oder mobile, netzgebundene oder netzunabhängige Schnittstelle für die Übertragung von Strom auf ein Elektrofahrzeug, die zwar einen oder mehrere Anschlüsse für unterschiedliche Arten von Anschlüssen haben kann, an der aber zur selben Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen werden kann, mit Ausnahme von Vorrichtungen mit einer Ladeleitung von höchstens 3,7 kW, deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist (Art. 2 Nr. 48 AFIR-VO)

A

“Ladepunkt”

74
Q

?? beinhaltet alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Errichtung von Ladepunkten zu ermöglichen, einschließlich Datenübertragung, Kabel, Kabelwege und - soweit erforderlich - Stromzähler (Art. 2 Nr. 34 AFIR-VO)

A

“Vorverkabelung”

75
Q

Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur müssen so dimensioniert sein, dass?

A

…, dass gleichzeitiges und effizientes Laden an den vorgeschriebenen Ladepunkten möglich und ggf. ein Lademanagement installiert werden kann.

76
Q

Vorschlag zur Änderung der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie

Neue Wohngebäude und Bestand bei größerer Renovierung:

  • > 3 Autostellplätze (Bestand: + größere Renovierung + Einbeziehung von Parkplatz oder elektrischer Infrastruktur)
  • Allgemeine Einbaupflicht (Vorverkabelung für 50% der Autostellplätze und Leitungsinfrastruktur für restliche Stellplätze)
  • Einbaupflicht bei neuen Wohngebäuden (1 Ladepunkt)

Miet- und WEG-Recht -> Beseitigung von ?(1)?:

  • Straffung und Beschleunigung von Verfahren, insbesondere in WEGs und bei Behörden
  • ?(2)? des Vermieters oder der Miteigentümer für Installation von Ladepunkten zur eigenen Nutzung
A

(1) Hindernissen

(2) Keine Zustimmung

77
Q

Vorverkabelung muss die gleichzeitige Nutzung von Ladepunkten auf allen Stellplätzen ermöglichen

Wahr/Falsch?

A

Wahr

78
Q

Vorschlag zur Änderung der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie

Allgemeine Vorgaben an Ladepunkte: ?? (3)

A

Ladepunkte müssen zum intelligenten Laden fähig sein

Interoperabler Betrieb der Ladepunkte auf Grundlage nichtproprietärer und diskriminierungsfreier Kommunikationsprotokolle und Standards sowie Einhaltung der auf Basis der AFIR-VO erlassenen delegierten Verordnungen

Mitgliedstaaten können bidirektionales Laden vorsehen

79
Q

?? ist ein Ladevorgang, bei dem die Intensität des an die Batterie gelieferten Stroms auf Grundlage elektronisch übermittelter Informationen dynamisch angepasst wird (Art. 2 Nr. 14m Richtlinie 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen)

A

“Intelligentes Laden”

80
Q

?? bezeichnet einen intelligenten Ladevorgang, bei dem die Richtung des Stromflusses umgekehrt werden kann, sodass Strom von der Batterie zu dem Ladepunkt fließen kann, an den sie angeschlossen ist (Art. 2 Nr. 11 AFIR-VO)

A

Bidirektionales Laden

81
Q

Vorschlag zur Änderung der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie

Preisangaben/Tarifmodell richten sich nach?

A

Art. 5 Abs. 4 AFIR-VO

82
Q

Vorschlag zur Änderung der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie

Ausnahmeregelungen: Kosten für Lade- und Leistungsinstalltion übersteigen mind. 10% der?

A

Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes

83
Q

Vorschlag zur Änderung der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie

Am 14.03.2024 ist die erste Lesung im Europäischen Parlament erfolgt. Abschluss des Gesetzgebungsverfahren noch nicht absehbar!

A

84
Q

Anspruch für Mieter auf bauliche Veränderungen bzgl. Einbau von Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge ergibt sich woraus?

A

§ 554 BGB

85
Q

Anspruch für Mieter und Kostentragung - § 554 BGB

1) Hat der Mieter einen Anspruch?

2) Was gilt hinsichtlich Kostentragung und Rückbau?

A

1) Grundsätzlich: Anspruch der Mieter auf bauliche Veränderungen bzgl. Einbau von Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge (z.B. PKW, Pedelec oder Motorräder)

Vor Beginn der Installation muss Mieter Erlaubnis des Vermieters einholen.

Vermieter kann Mieter nur zurückweisen, wenn bauliche Veränderungen nicht zumutbar (Abwägung), auch wenn Vermieter selbst Ladeinfrastruktur für Mieter installiert.

Kein mietvertraglicher Ausschluss des Anspruchs möglich (zwingendes Recht)

2) Mieter trägt, wenn nicht abweichend vereinbart, die Kosten für Anschaffung und Installation der Ladeinfrastruktur und ist bei Auszug zum Rückbau verpflichtet

86
Q

Durchsetzung in der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)

§ 20 WEG (Wohnungseigentumsgesetz):

Grundsätzlich: Anspruch Wohnungseigentümer auf bauliche Veränderung an Gemeinschaftseigentum bzgl. Einbau von Ladeinfrastruktur an seinem Sondereigentum (begrenzt auf das “ob”, nicht “wie”)
-> Anspruch nicht begrenzt auf Ladeinfrastruktur für PKWs, auch andere elektrische Fahrzeuge wie z.B. Pedelecs oder elektrische Motorräder umfasst

Vor Beginn der baulichen Veränderung ist ?(1)? notwendig
-> Beschlussinhalt: WEG führt bauliche Veränderung selbst aus oder gestattet diese dem Wohnungseigentümer
-> Beschlussfassung mit ?(2)? möglich

Durchsetzung des Anspruchs per Klage auf gerichtliche Ersetzung nach §44 Abs. 1 WEG möglich

A

(1) Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft

(2) einfacher Mehrheit

87
Q

Kostentragung in der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)

§ 21 WEG (Wohnungseigentumsgesetz):

1) Was gilt im Grundsatz?

A

1) Grundsatz: Wohnungseigentümer, der bauliche Veränderung wegen Ladeinfrastruktur wünscht, muss Kosten tragen
-> nur ihm steht dann Nutzung zu
-> andere Wohnungseigentümer können gegen angemessenen Ausgleich eine Beteiligung an der Nutzung verlangen

88
Q

Kostentragung in der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)

§ 21 WEG (Wohnungseigentumsgesetz):

Grundsatz: Wohnungseigentümer, der bauliche Veränderung wegen Ladeinfrastruktur wünscht, muss Kosten tragen
-> nur ihm steht dann Nutzung zu
-> andere Wohnungseigentümer können gegen angemessenen Ausgleich eine Beteiligung an der Nutzung verlangen

1) Abweichende Kostenverteilung nach Anteilen an WEG dann, wenn? (2)

2) Ist ein Beschluss über abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen möglich?

A

1) Wenn:
-> Beschluss über bauliche Veränderungen mit mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde und Kosten nicht unverhältnismäßig sind
-> oder wenn sich die Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren

2) Ja

89
Q

§ ?? EnWG - Entflechtung von Ladeinfrastruktur

A

7c

90
Q

Dürfen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen Eigentümer von Ladepunkten für Elektromobile sein oder diese Ladepunkte entwickeln, verwalten oder betreiben?

A

NEIN!
-> aufgrund von §7c Abs. 1 EnWG: “Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen dürfen weder Eigentümer von Ladepunkten für Elektromobile sein noch diese Ladepunkte entwickeln, verwalten oder betreiben. Satz 1 ist nicht für private Ladepunkte … anzuwenden, die für den Eigenverbrauch des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen bestimmt sind.”

91
Q

Entflechtung von Ladeinfrastruktur

§7c Abs. 1 EnWG:

“Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen dürfen weder Eigentümer von Ladepunkten für Elektromobile sein noch diese Ladepunkte entwickeln, verwalten oder betreiben. Satz 1 ist nicht für private Ladepunkte … anzuwenden, die für den Eigenverbrauch des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen bestimmt sind.”

Entflechtungsvorschrift für Ladepunkte:

-> ohne Unterscheidung ob öffentlich-zugänglich oder nicht

-> Rückausnahme für “private” Ladepunkte (nur) des (Unternehmens) des Netzbetreibers

Rückausnahme “Marktversagen” (Abs. 2) ohne praktische Bedeutung

§ 7c Abs. 1 EnWG gilt nach § 110 Abs. 1 EnWG nicht für wen?

A

Betreiber geschlossener Verteilnetze

92
Q

Für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen gilt ein Eigentums-, Entwicklungs-, Verwaltungs- und Betriebsverbot von Ladeinfrastruktureinrichtungen

Wahr/Falsch?

A

Wahr

(gilt nicht für Betreiber geschlossener Verteilnetze)

93
Q

§ 7c Abs. 1 Satz 1 EnWG

Eigentumsverbot: Verbot von Eigentum an einem Ladepunkt

Was gilt im Einzelnen? (3)

A

-> Verpachtung reicht nicht!

-> Erfasst ist unmittelbares (!) Eigentum an einem Ladepunkt - streitig

-> Eigentum in Tochtergesellschaft nicht erfasst (kein Verbot Gesellschaftsanteile zu halten)

94
Q

§ 7c Abs. 1 Satz 1 EnWG

Betriebsverbot: Betreiber ist gem. § 2 Nr. 8 LSV, wer “unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunktes ausübt” (aber neue Def. in AFIR-VO)

Verwaltungsverbot/Entwicklungsverbot: Umfang unklar?

A

95
Q

Übergangsregelung

Ladepunkte, die von Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen bereits vor dem 27.Juli ?(1)?entwickelt, verwaltet oder betrieben worden sind, gelten bis zum 31.Dezember ?(2)? als aufgrund eines regionalen Marktversagens im Sinne von § 7c Absatz 2 Satz 1 genehmigt.

Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben ihre Tätigkeit in Bezug auf deise Ladepunkte der BNetzA in Textform bis zum 31. Dezember 2023 anzuzeigen und bis zum 31. Dezember 2023 einzustellen, wenn nicht die BNetzA zuvor eine Genehmigung nach §7c Absatz 2 erteilt hat.

Neu: Soweit Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die von §7 Absatz 2 Satz 1 erfasst sind, betroffen sind, gelten Ladepunkte bis zum Ablauf des 31. Dezember ?(3)? als im Sinne des Satzes 1 genehmigt. Im Falle des Satzes 3 haben die Anzeige und die Einstellung der Tätigkeit nach Satz 2 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu erfolgen. Der Zugang zu Ladepunkten nach Satz 1 ist Dritten zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren.

A

(1) 2021

(2) 2023

(3) 2024

96
Q

Bisherige Argumentation zur Anwendbarkeit des § 7c EnWG auf De-minimis-Unternehmen damit hinfällig…

Formale Auslegung rein am Wortlaut (“Eigentum”) des § 7c EnWG mit Blick auf De-minimis Unternehmen höchst problematisch!

Betrachtung der Marktrolle, nicht der juristischen Person - andernfalls rechtliche “Entflechtung durch die Hintertür”!

§7c EnWG adressiert vom Wortlaut Netzbetreiber und nicht Gesellschaft, in der der Netzbetreiber angesiedelt ist (“Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen”)

Basis ist Erwägungsgrund 40 der EU-Strommarktrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/944 vom 05.06.2019), die den wirksamen Ausbau von Ladepunkten sicherstellen will

Regulierungsbehörden - informell - bis Ende 2023 uneinheitlich

A