Emissionsh., Strom- u. Energiest., Biom., Solarstromerz. Flashcards

1
Q

Welche zwei Emissionshandelssysteme gibt es in Deutschland?

A

EU-ETS (TEHG maßgeblich)

Nationaler Emissionshandel (im BEHG geregelt)

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2
Q

EU-ETS (TEHG maßgeblich)

Umfasst 30 Länder (alle 27 EU-Länder sowie ?(1)?)

begrenzt Emissionen von < 11.000 ?(2)? (in Stromerzeugungs- und verarbeitenden Industrie) sowie Luftfahrzeugbetreibern

CO2-Emissionen aus Stromerzeugung in thermischen Kraftwerken > ?(3)? MW Feuerungsleistung

A

(1) Island, Liechtenstein, Norwegen

(2) energieintensiven Anlagen

(3) 20

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3
Q

Nationaler Emissionshandel (im BEHG geregelt)

Beschreibe dieses Emissionshandelssystem?

A

Erfasst das Inverkehrbringen von Brennstoffen, analog zur Energiesteuer (upstream-Ansatz)

Es sieht die Bepreisung von CO2-Emissionen vor, soweit sie nicht vom EU-Emissionshandel umfasst sind

Verpflichtet Inverkehrbringer/Lieferanten von Brenn- und Kraftstoffen

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4
Q

Welchen Ansatz verfolgt der EU-ETS und welchen der Nationale Emissionshandel?

A

EU-ETS:Downstream-Ansatz
-> verpflichtet den CO2-Emittent)

Nationaler Emissionshandel: Upstream-Ansatz -> verpflichtet den Inverkehrbringer/Lieferanten von Brenn- und Kraftstoffen)

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5
Q

Emissionshandelssysteme

Beschreibe für 1) EU-ETS und 2) das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) a) den Überwachungsplan, b) die zeitlichen Vorgaben für den Emissionsbericht und c) die zeitlichen Vorgaben für die Abgabe der Zertifikate!

A

1) EU-ETS:
a) Überwachungsplan:
Fortlaufende Überprüfung und Aktualisierung bzgl. Änderungen

b) Emissionsbericht:
Jährliche Abgabe bis zum 31.03. des Folgejahres

c) Abgabe Zertifikate:
Jährlich bis zum 30.09. des Folgejahres

2) nEHS
a) Überwachungsplan:
Fortlaufende Überprüfung und unverzügliche Aktualisierung bei Änderungen

b) Emissionsbericht:
Jährliche Abgabe bis zum 31.07. des Folgejahres

c) Abgabe Zertifikate:
Jährlich bis zum 30.09. des Folgejahres

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6
Q

European Union Emissions Trading System (EU-ETS)

Seit ?(1)? zentrales Klimaschutzinstrument der EU

Umsetzung des ?(2)?

01.01.2021: Beginn der ?(3)?
-> 1. Zuteilungszeitraum: ?(4)?
-> 2. Zuteilungszeitraum: ?(5)?

A

(1) 2005

(2) internationalen Klimaschutzabkommens von Kyoto

(3) 4. Handelsperiode

(4) 2021 - 2025

(5) 2026 - 2030

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7
Q

European Union Emissions Trading System (EU-ETS)

Verpflichtete im EU-ETS insbesondere wer?

A

Verbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 20 MW

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8
Q

European Union Emissions Trading System (EU-ETS)

Welche Behörde ist in DE zuständig?

A

Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)
(-> im Umweltbundesamt)

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9
Q

Nach welchem Prinzip funktioniert das European Union Emissions Trading System (EU-ETS)?

A

Prinzip des Cap & Trade

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10
Q

Erkläre das Prinzip des Cap & Trade wie es im EU-ETS Verwendung findet!

A

Grob:
-> Deckelung der Menge und Handel in einem marktwirtschaftlichen System

Detaillierter:
Für jede Handelsperiode wird eine Obergrenze an insgesamt verfügbaren Berechtigungen festgelegt (Cap)

Mitgliedstaaten geben eine bestimmte Menge der Berechtigungen an die emissionshandelspflichtigen Anlagen aus (überwiegend durch Versteigerung, teils auch kostenlos)

Berechtigungen werden auf dem Markt frei gehandelt (Trade)
-> Preisbildung für THG-Emissionen
-> Anreize zur Emissionsreduktion

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11
Q

EU-ETS

Nenne relevante Akteure! (5)

A

Anlagenbetreiber

Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)

Landesbehörde

Prüfstelle

Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS)

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12
Q

EU-ETS: Akteure

Wer ist für die Genehmigung u.a. der Überwachungspläne und die Durchsetzung der Berichts- und Abgabenpflicht zuständig?

A

Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)
-> Umweltbundesamt

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13
Q

Wer ist für das folgende jeweils zuständig?

1) Erteilung der Emissionsgenehmigung?

2) Verifizierung u.a. des Emissionsberichts?

3) Akkreditierung der Prüfstellen?

A

1) Landesbehörden

2) Prüfstelle

3) Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS)

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14
Q

Aufgabenverteilung der Akteure im jährlichen Compliance Cycle
-> siehe slide 11

A

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15
Q

Überwachungsplan

Frist:
->Anlagen, die bis zum 29.02.2020 in Betrieb genommen wurden = Einreichung bis 31.07.2020
-> Neuanlagen (alles nach 29.02.2020) = Einreichung bevor sie erstmals Treibhausgase ausstoßen
-> Genehmigung durch?

A

DEHSt

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15
Q

Überwachungsplan

Erstellung:
-> Erstellung im FMS
-> Übermittlung über VPS mit qualifizierter Signatur (QES)

A

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16
Q

Emissionsbericht (EU-ETS)

Prüfung: Verifizierung durch akkreditierte Prüfstelle

Einreichung: ZIP-Datei über virtuelle Poststelle (VPS) mit qulifizierter elektronischer Signatur (QES)

Datum: Spätestens bis zum ?(1)?

Zweck: ?(2)?

Mögliche Sanktionen: ?(3)?

A

(1) 31.03.

(2) Grundlage für Abgabe der Emissionsberechtigungen

(3) Keine Einreichung des Emissionsberichts führt zur Kontosperrung (keine Verfügung über Emissionsberechtigungen, aber weiterhin Möglichkeit der Erfüllung der Abgabeverpflichtungen)

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17
Q

Emissionsbericht

1) Inhalt: ??

2) Grundlage: ??

3) Erstellung: ??

A

1) Inhalt: Bericht über die jährlichen Emissionen des vorangegangenen Jahres

2) Grundlage: Überwachungsplan und Monitoring-Verordnung (MVO)

3) Ausfüllen von Formularen im Formular-Management-System (FMS)

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18
Q

EU-ETS-Reform: Linearer Reduktionsfaktor und zweimalige Cap-Reduktion
-> siehe Verlauf slide 18

A

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19
Q

EU-ETS-Reform: Linearer Reduktionsfaktor und zweimalige Cap-Reduktion

Welche Regelungen sind im Detail vorgesehen? (4)

A

Anhebung des LRF von 2,2 % auf 4,3 % ab 2024 und ab 2028 auf 4,4%

Zweimalige Kürzung der unionsweiten Menge an Zertifikaten (90mio. in 2024, 27 Mio. in 2028)

Jährliche Reduktion der Gesamtmenge an Zertifikaten führt zu einer Gesamtemissionreduktion der Sektoren innerhalb des EU-ETS um 61% bis 2030 ggü. 2005

Erhöhung der unionsweiten Menge an Zertifikaten um 78,4 Millionen Zertifikate für den Seeverkehr

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20
Q

Abgabe von Emissionsberechtigungen

Frist: ??

A

30.09. für das jeweilige Vorjahr

(Rest siehe slide 16)

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20
Q

11.4. EU-ETS-Reform:

Das EU-ETS-2 wird für welche Bereiche und Inverkehrbringer als separates Emissionshandelssystem etabliert?

A

Für den Verbrauch fossiler Energien:
- in Gebäuden
- in Straßenverkehr
- in vom ETS 1 nicht erfassten Anlagen und Sektoren im Bereich Energie, Industrie und Bau

(ca. 11.400 Inverkehrbringer EU-weit betroffen)

(Inverkehrbringer von fossilen Brennstoffen müssen Zertifikate erwerben und nachweisen (Upstream!)
(->bestehender EU-ETS dagegen hat downstream Ansatz)

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20
Q

Beschreibe den Prozess der Einführung des EU-ETS-2

A

(…)

Frist für Bericht der historischen Emissionen des Jahres 2024 (30.04.2025)

Beginn der Versteigerung im EU-ETS 2 (2027)

Erste Frist für Abgabe von Zertifikaten für das Verpflichtungsjahr 2027 (31.05.2028)

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21
Q

1) Seit wann gibt es den nationalen Emissionshandel (nEHS)?

2) Der nEHS ist geregelt im?

A

1) Seit 01.01.2021

2) Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) + Verordnungen (EBeV 2022/2030, BEHV, BECV, BEDV)

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21
Q

Der nationale Emissionshandel ergänzt den europäischen Emissionshandel (EU-ETS).

Wahr/Falsch?

A

Wahr (-> also keine Doppelbelastung!)

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22
Q

Der nationale Emissionshandel (nEHS) hat den Fokus auf welche Sektoren? (2)

A

Verkehr

Wärme

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23
Q

Der Nationale Emissionshandel verfolgt einen ??-Ansatz

A

Upstream-Ansatz
-> Verantwortlich ist der Inverkehrbringer von Brennstoffen (Steuerschuldner gemäß EnergieStG), nicht an Anlage

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24
Q

Nationaler Emissionshandel

CO-Zertifikate:

Einführungsphase (2021-2025) mit ?(1)?, die schrittweise ansteigen.

Ab 2026: ?(2)?

A

(1) Festpreisen
(-> 2021: 25€/tCO2 (0,455 ct/kWh Erdgas), 2022: 30€/tCO2 (0,546 ct/kWh Erdgas, (…), 2025: 55€/tCO2)

(2) festgelegter Preiskorridor und maximale Emissionsmenge

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25
Q

Nationaler Emissionshandel

Folgefrage: vertragliche Abwälzung des CO2-Preises an Gas-/Wärmekunden

A

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26
Q

Verordnungen zum BEHG (Brennstoffemissionshandelsgesetz)

Nenne 4 relevante Verordnungen!

A

EmissionsberichterstattungsVO 2030 (EBeV 2030)

BrennstoffemissionshandelsVO (BEHV)

BEHG-Carbon-Leakage-VO (BECV)

VO zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen (BEDV) v. 23.01.2023

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27
Q

Verordnungen zum BEHG - Überblick

EmissionsberichterstattungsVO 2030 (EBeV 2030; zuvor EBeV 2022)

Beinhaltet u.a.? (5)

A

Berichtspflichten

Ermittlung von Brennstoffemissionen (inkl. Bioenergie)

Emissionsbericht

Überwachungsplan

Vermeidung von Doppelbelastungen

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28
Q

Verordnungen zum BEHG - Überblick

BrennstoffemissionshandelsVO (BEHV):

-> Einheitliche Durchführungsverordnung, u.a. zu ?(1)?, das ?(2)? etc.

-> Ausgleich der unzumutbaren Härte bei ?(3)? indirekter Belastung durch CO2-Preis (Härtefall-Verordnung)

A

(1) Kauf/Verkauf von Emissionszertifikaten

(2) nationale Emissionshandelsregister

(3) unverhältnismäßig hoher

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29
Q

Verordnungen zum BEHG - Überblick

BEHG-Carbon-Leakage-VO (BECV):

Beinhaltet was?

A

Kompensationsmaßnahmen (entspr. EU-ETS) zur Sicherung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit

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30
Q

Anwendungsbereich BEHG - Brennstoffe

Anwendungsbereich (§ 2 Abs. 1 BEHG):

BEHG knüpft an Tatbestände nach dem ?(1)? an

Daneben: Anknüpfung an ?(2)?

A

(1) EnergieStG

(2) Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen (durch neuen § 2 Abs. 2a BEHG)

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31
Q

Anwendungsbereich BEHG - Brennstoffe

Anwendungsbereich (§ 2 Abs. 1 BEHG):

BEHG knüpft an Tatbestände nach dem EnergieStG an
-> Grundsatz lautet: ?(1)?

Daneben: Anknüpfung an Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen durch neuen § 2 Abs. 2a BEHG
-> Durchbrechung des ?(2)?
-> Adressat ist ?(3)?

A

1)
Energieerzeugnisse nach EnergieStG = Brennstoffe nach BEHG

(Beschränkung in der “Startphase” (KJ 2021/2022): Benzin, Gasöle, Heizöle, Erdgas, Flüssiggase -> weitere Brennstoffe seit 2023 (siehe Anlage 1 zum BEHG))

(2) Gleichlaufs mit dem EnergieSt

(3) Betreiber der genehmigungspflichtigen Abfallverbrennungsanlage

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32
Q

Überblick: Preisentwicklung im BEHG

Entwicklung des CO2-Preises in der Einführungsphase 2021 bis 2025
-> 2021: 25€ / tCO2
-> 2025: 55€ / tCO2

(siehe slide 25)

A

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33
Q

Anwendungsbereich BEHG - Anlage 2 (1. Phase seit 2021)

“Anlage 2-Brennstoffe”

Welche Brennstoffe unterliegen dem Anwendungsbereich des BEHG?

Benzin, Gasöl, Heizöl, Erdgas, Flüssiggas und andere gasförmige Kohlewasserstoffe (“erste Phase” (2021/2022))

Bestimmte Erzeugnisse der chemischen Industrie
(-> wie Kohlenwasserstoffe, Schmiermittel, Weichmacher, Biodiesel, wenn dazu bestimmt als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden.)

Pflanzliche Fette
(-> z.B. Rapsöl, wenn dazu bestimmt als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden.)

Kohle, Koks, Kohlengas, Teer, Pech, Erdöl, Vaselin, Bitumen, u.a.

Brennstoffe, die bei Abfallbeseitigungsanlagen Verwendung finden
(-> Neuer Auffangtatbestand (§2 Abs. 2a BEHG), seit 01.01.2024)

A

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34
Q

Anwendungsbereich BEHG - Verantwortliche (Verweis EnergieStG)

Das “Inverkehrbringen” ergibt sich aus §2 Abs. 2 BEHG:

Ab wann gelten Brennstoffe als in Verkehr gebracht.

A

Mit dem Entstehen der Energiesteuer

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35
Q

Anwendungsbereich BEHG - Verantwortliche (Verweis EnergieStG)

Das “Inverkehrbringen” ergibt sich aus §2 Abs. 2 BEHG:

“Brennstoffe gelten mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § … EnergieStG als in Verkehr gebracht.”

1) §2 Abs. 2 BEHG verweist auf die Tatbestände der ?(1)? gemäß EnergieStG

2) Zu berücksichtigen sind anschließende Verfahren der ?(2)? oder der ?(3)?

A

(1) Steuerentstehung

(2) Steueraussetzung

(3) Steuerbefreiung

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36
Q
A
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37
Q

BEHG-Pflicht für Brennstoffe, die?

A

“in Verkehr gebracht” werden
-> “in Verkehr bringen” = Steuerentstehung gemäß EnergieStG

(Steuerentstehung abhängig vom Brennstoff

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38
Q

BEHG-Pflicht für Brennstoffe, die “in Verkehr gebracht” werden
-> “in Verkehr bringen” = Steuerentstehung gemäß EnergieStG

Steuerentstehung abhängig vom Brennstoff

1) (Leitungsgebundenes) Erdgas
-> Verpflichteter = ??
-> Steuerentstehung wann?

2) “Lose” oder “lokale” Brennstoffe (Diesel, Heizöl etc. / Klärgas, EBS etc.)
-> Verpflichteter = ??
-> Steuerentstehung wann?

A

1) (Leitungsgebundenes) Erdgas

-> Verpflichteter: Erdgas-Lieferer (i.d.R. Letzter vorm Kunden”) für Eigenverbrauch und Liefermengen

-> Steuerentstehung mit Entnahme aus Netz

2) “Lose” oder “lokale” Brennstoffe (Diesel, Heizöl etc. / Klärgas, EBS etc.)

-> Verpflichteter = Inhaber Steuerlager (bspw. Raffinerie bzw. - bei sonstigen Erzeugnissen - i.d.R. Verwender)

-> Steuerentstehung mit “Entnahme in freien Verkehr” (Verlassen des Steuerlagers bzw. Verwendung)

(-> zu berücksichtigen: Steuerbefreiungen)

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39
Q

Grundpflichten der BEHG-Verantwortlichen

-> siehe slide 30

A

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40
Q

Pflichten im nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) - Überblick der Aufgaben

Nenne Pflichten im nEHS! (3)

A

Überwachungsplan

Ermittlung und Bericht über Brennstoffemissionen

Abgabe von Zertifikaten

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41
Q

Pflichten im nationalen Emissionshandelssystem (nEHS)

Sanktion bei Verletzung der Abgabepflicht?

A

Zahlungspflicht
-> 2021 - 2025: Doppelter Preis
-> Ab 2026: Entsprechend Zahlungspflicht nach TEHG

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42
Q

Instrumente im nationalen Emissionshandelssystem (nEHS)? (2)

A

Emissionszertifikate

Nationales Emissionshandelsregister

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43
Q

Behörden im nationalen Emissionshandelssystem (nEHS)? (2)

A

DEHSt
(-> Register, Konten, Überwachung, Prüfungsrechte, Durchsetzung)

Hauptzollamt, Generalzolldirektion

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44
Q

Bußgeldtatbestände im nationalen Emissionshandelssystem (nEHS):

Ordnungswidrigkeit liegt wann vor? (2)

A

Bei nicht richtiger, nicht vollständiger oder nicht rechtzeitiger Abgabe des Emissionsberichts

Bei Verstößen gegen Abgabe Überwachungsplan, Auskunftspflicht, Zutritts- und Prüfungsrechte, Anzeigepflichten oder Verstöße gegen RVO

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45
Q

Nationaler Emissionshandel (nEHS) - Relevante Termine und Fristen

-> siehe slide 32!!

A

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46
Q

Welche konkurrierenden Regelungen zum Anlagenbegriff gibt es? (2)

A

§3 Nr. 1 EEG - allgemeiner Anlagenbegriff

§ 24 EEG - Verklammerung mehrerer Anlagen zu einer Anlage zum Zwecke der Vergütungsermittlung

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47
Q

Wofür ist der Anlagenbegriff von Bedeutung?

A

Bestimmung von Leistungsschwellen
(-> insb. bei leistungsabhängiger Vergütung)
(-> bei sonstigen Leistungsgrenzen (z.B. kW-Grenze für Ausschreibungen))

Bestimmung des Inbetriebnahmezeitpunktes (also welches EEG relevant ist)

–> Dadurch: Große wirtschaftliche Bedeutung des Anlagenbegriffs

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48
Q

Anlagenbegriff

Worin besteht der Unterschied zwischen dem Anlagenbegriff im EEG 2009 bis EEG 2014 und dem im EEG 2017/2021/2023?

A

EEG 2009 bis EEG 2014: “Anlage ist jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas.”

Ergänzung im EEG 2017/2021/2023: “(…), wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage ist.”

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49
Q

Nach Auffassung des BGH - die durch Rechtspraxis und Gesetzgeber nicht bestritten wird - gilt welcher Anlagenbegriff?

A

der sog. “weite” Anlagenbegriff

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50
Q

“Weiter” Anlagenbegriff

Nach Auffassung des BGH - die durch Rechtspraxis und Gesetzgeber nicht bestritten wird - gilt der sog. “weite” Anlagenbegriff

1) Zur Anlage gehören alle Einrichtungen, die?

2) Nicht zur Anlage gehörden generell außerdem Einrichtungen, die?

A

1) die zur Stromerzeugung erforderlich sind
(-> also z.B. auch Einrichtungen, die den Brennstoff erzeugen (Fermenter), oder bei Wasserkraftanlagen die Staumauern)

2) lediglich der Fortleitung des Stroms (z.B. Trafo oder Stromableitungen) oder der Abfuhr der Wärme dienen

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51
Q

“Weiter” Anlagenbegriff

Bei Biomethan-BHKW gehört das Gasnetz und die Biogaserzeugungsanlage nicht zur Anlage, sondern nur das BHKW selbst.

Wahr/Falsch?

A

Wahr

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52
Q

Verklammerung zum Zwecke der ?(1)?: Anlagenzusammenfassung

A

Vergütungsermittlung

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53
Q

Zur Ermittlung der (Gesamt-) Anlagenleistung wird unter Umständen was gemacht?

A

Die Leistungen von Einzelanlagen zusammenrechnet/”verklammert”

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54
Q

1) Die Verklammerungsregelung des § 24 Abs. 1 EEG knüpft im Kern an drei Voraussetzungen an: ?? (3)

2) Keine Verklammerung liegt jedoch bspw. bei was vor?

A

1)
Räumliches Element: Es befinden sich mehrere Anlagen “auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe”

Zeitliches Element: Die mehreren Anlagen sind “innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden”

Einsatz gleichartiger erneuerbarer Energien

2) Keine Verklammerung bei z.B. Auf-Dach-Solaranlagen mit Freiflächen-Solaranlagen
(-> obwohl Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugt wird (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 3 EEG))

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55
Q

Anlagenzusammenfassung

Rechtslage mit dem Solarpaket 1 (§24 Abs. 1 Satz 4 EEG n.F.): Abweichend von Satz 1 gelten folgende Solaranlagen nicht als eine Anlage: ?? (2)?

A
  1. Wenn sie ausschließlich auf/an/in Gebäude angebracht sind und
  2. Nicht hinter demselben Netzverknüpfungspunkt betrieben werden

-> Regelung galt für Mieterstromanlagen schon bisher und wird nun auf alle Gebäudeanlagen erstreckt
-> gilt nicht für Bestandsanlagen (§ 100 Abs. 23 EEG n.F.)

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56
Q

Exkurs: Anlagenzusammenfassung

Für Balkon-PV-Anlagen gilt Zusammenfassung ebenfalls nicht (§24 Abs. 1 Abs. 1 Satz 5 EEG n.F.), wenn? (3)

A

maximale installierte Leistung von bis zu 2 kW

Wechselrichterleistung höchstens bis zu 800 VA

Betrieb hinter Entnahmestelle eines Letztverbrauchers

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57
Q

Exkurs: Anlagenzusammenfassung

BGH zum Merkmal der “unmittelbaren räumlichen Nähe” im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG (vgl. Urteil vom 14.07.2020 - Az.: XIII ZR 12/19)

-> ?(1)? ist maßgeblich (gilt für alle EEG-Anlagen)

-> Entscheidendes Kriterium: ?(2)?, insbesondere die gemeinsame Nutzung eines Verknüpfungspunkts

-> (Objektive) Umgebung der gesetzgeberischen Vorgaben zur Anlagengröße muss nicht gesondert festgestellt werden

A

(1) “funktionaler Nähebegriff”

(2) Verbindung räumlich benachbarter Anlagen über gemeinsame Infrastruktureinrichtungen vor dem Netzanschluss

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58
Q

Wie viele Anlagen im Sinne des EEG (2014/2017/2021) liegen hier auf slide 41 vor?

A

Das einzelne Modul ist die einzelne Anlage.
-> Wenn die Anlagen aber innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten in Betrieb genommen wurden und sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befinden, dann liegt eine Verklammerung vor(!)
(-> Einsatz gleichartiger erneuerbarer Energien im Bild ja auch zu erkennen)
-> Insgesamt also nur eine Anlage aufgrund der Verklammerung

(Nicht eine Anlage z.B. falls die Anlagen nicht innerhalb von 12 aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen wurden)

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59
Q

Anlagenbegriff PV-Anlagen

Frühere allgemeine Sichtweise OLG Naumburg, OLG Schleswig, Clearingstelle EEG und der Literatur: Bei PV-Anlagen ist jedes einzelne PV-Modul eine “Anlage” im Sinne des EEG.

BGH-Urteil vom 04.11.2025 - Az. VIII ZR 244/14:

Nicht das einzelne, zum Einbau in ein Solarkraftwerk bestimmte PV-Modul ist als eine (eigene) Anlage gemäß §3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 anzusehen, sondern erst die Gesamtheit der Module bildet die Anlage “Solarkraftwerk”

Im konkreten Fall fasste der BGH mit diesem Verständnis vom Anlagenbegriff 20.000 PV-Module zu einer einzigen Anlage im Sinne des EEG 2009 zusammen.

Korrektur des BGH-Urteils durch Gesetzgeber im EEG 2017: PV-Modul ist einzelne Anlage (aber Verklammerung von einzelnen Anlagen beachten!)

A

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60
Q

Für was ist der Inbetriebnahmebegriff von Bedeutung? (3)

A

Beginn des Vergütungszeitraums

Höhe des Vergütungssatzes-Degression

Geltung der relevanten EEG-Fassung

(-> also große wirtschaftliche Bedeutung des Inbetriebnahmebegriffs)

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61
Q

Bei Verklammerung gilt die erste Inbetriebnahme
-> es gibt nur eine Anlageninbetriebnahme und zwar dann wenn Strom zuerst erzeugt wird

A

62
Q

Inbetriebnahme im EEG
-> hat sich über die Jahre immer wieder verändert
-> slide 44-46

A

63
Q

Inbetriebnahme im EEG 2014 - 2023 (aktuell!)

“Inbetriebnahme” ist nach §3 Nr. 30 EEG 2017/2021/2023?

A

“Inbetriebnahme” ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage;

(
Neuer Begriff im EEG 2014, fortgeführt im EEG 2017, 2021 und 2023;

Änderung im Vergleich zu §3 Nr. 5 EEG 2012: Inbetriebsetzung mit sonstigen (insbesondere fossilen) Energieträgern ist keine Inbetriebnahme nach dem EEG (relevant z.B. bei BHKW, welches in der Lage ist mit Biogas betrieben zu werden, aber zuerst mit Erdgas in Betrieb gegangen ist)

Regelung gilt grundsätzlich für Bestandsanlagen, wenn erstmalige Umstellung auf erneuerbare Energien ab dem 01.08.2014 erfolgt
)

64
Q

Inbetriebnahme im EEG

Neuer Begriff im EEG 2014 und fortgeführt.

“Inbetriebnahme” ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage AUSSCHLIEßLICH mit erneuerbaren Energien und Grubengas nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage; … (§3 Nr. 30 EEG 2017)

Regelung gilt grundsätzlich für Bestandsanlagen, wenn?

A

Wenn erstmalige Umstellung auf erneuerbare Energien ab dem 01.08.2014 erfolgt.

-> dabei entscheidend wann die erstmalige Umstellung auf AUSSCHLIEßLICH erneuerbare Energien erfolgte.
(könnten davor z.B. auch schon teilweise erneuerbare Energien zum Einsatz gekommen sein)

65
Q

Leistungsbegriffe

Def. Installierte Leistung?

A

Elektrische Wirkleistung, die Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen tatsächlich erbringen kann.

(-> Problem: Drosselung der Anlage)

66
Q

Welche Leistungsbegriffe sind im EEG von Bedeutung?

A

Installierte Leistung

Bemessungsleistung

67
Q

Leistungsbegriffe

1) Def. Bemessungsleistung?

2) Welche Abweichung gilt für vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommene Anlagen?

A

1) Quotient aus in einem Kalenderjahr erzeugter Strommenge und Jahresstundenzahl
-> abzüglich der Stunden vor erstmaliger Stromerzeugung und nach endgültiger Stilllegung)

2) es ist nicht auf die “erzeugte” Strommenge abzustellen, sondern die “abgenommene” Menge (d.h. je höher der Eigenverbrauch desto niedriger die Bemessungsleistung)

68
Q

Bemessungsleistung - Beispiel

1.000.000 kWh erzeugt, 500.000 kWh selbst verbraucht, 500.000 kWh eingespeist, Jahresstundenzahl = 8760 (24h x 365d)

1) Bemessungsleistung für EEG 2012er-Anlagen = ??

2) für EEG 2009er-Anlagen = ??

A

1) = 1.000.000 / 8760 = ca. 114 kW

2) = 500.000 / 8760 = ca. 57 kW

(Grund: Für vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommene Anlagen ist nicht auf die “erzeugte” Strommenge abzustellen, sondern die “abgenommene” Menge (d.h. je höher der Eigenverbrauch desto niedriger die Bemessungsleistung))

69
Q

Biomassevergütung

1) nach §5 EEG 2000: ?? (1)

2) nach §8 EEG 2004: ?? (4)

3) nach §27 EEG 2009: ?? (5)

4) nach § 27 EEG 2012: ?? (4)

5) nach EEG 2014 und EEG 2017: ?? (1)

6) nach EEG 2021/2023: ?? (1)

A

1) Grundvergütung

2)
Grundvergütung
Technologie-Bonus
Nawaro-Bonus
KWK-Bonus

3) zusätzlich zu 2) noch Formaldehyd-Bonus

4)
Grundvergütung
Einsatzstoff-Bonus (EK I)
Einsatzstoff-Bonus (EK II)
Gasaufbereitungs-Bonus

5) Anzulegender Wert (Ausschreibungspflicht ab EEG 2017)

6) Anzulegender Wert (Details später)

70
Q

Wodurch wurden Biomasseanlagen mit dem dem EEG 2021/2023 wieder interessanter? (3)

(Da Förderung seit dem EEG 2014 deutlich geringer war, kam es zu geringerem Zubau)

A

Durch höhere Gebotshöchstwerte (+2 ct/kWh) plus Sonderzuschlag

Außerdem sollen Sonderausschreibungen für Biomethananlagen in der Südregion mit vergleichsweise hohem Gebotshöchstwert (19 ct/kWh) flexible Stromerzeugung in Süddeutschland anreizen

Zudem Verschärfung der Höchstbemessungsleistungen und 2022 Aussetzung der Höchstbemessungsleistungen um der befürchteten Gasmangellage entgegen zu wirken

(-> Aussetzung der Höchstbemessungsleistungen wurde bis Ende 2024 verlängert. Damit soll auch im kommenden Winter mehr Biogas verstromt werden, um somit den Erdgasbedarf zur Stromerzeugung zu senken
-> “Konkret bedeutet das: Jedes BHKW darf bis zur genehmigten Bemessungsleistung voll ausgefahren werden und erhält dafür die entsprechende EEG-Vergütung, vorausgesetzt dem stehen keine anderen Beschränkungen aus der Genehmigung (…) entgegen” https://www.landberatung.de/biogas-aussetzung-der-hoechstbemessungsleistung-bis-ende-2024-verlaengert/#:~:text=Im%20Oktober%202022%20wurde%20die,EnSiG)%20bis%20Ende%202024%20verl%C3%A4ngert )

71
Q

Biomasse: Neuanlagen allgemein (Anlagen, die neu ans Netz gehen)

1) Neuanlagen mit installierter Leistung über 150 kW erhalten eine Förderung nach dem EEG nur, wenn? (2 Möglichkeiten)

2) Gilt für Neuanlagen mit installiert Leistung bis einschließlich 150kW das gleiche?

A

wenn für sie erfolgreich an einer Ausschreibung teilgenommen wurde

oder

wenn sie eine sog. Übergangsanlage darstellt
(-> also wenn die Anlage vor dem 01.01.2019 i.S.d. EEG in Betrieb genommen worden ist und vor dem 01.01.2017 nach BImSchG oder anderen bundesrechtlichen oder baurechtlichen Bestimmungen genehmigt oder zugelassen worden ist)

2) NEIN!
-> werden auch ohne erfolgreiche Teilnahme an einer Ausschreibung gefördert(!)

72
Q

Biomasse: Neuanlagen allgemein (Anlagen, die neu ans Netz gehen)

Neuanlagen mit installiert Leistung <= ?(1)? werden auch ohne erfolgreiche Teilnahme an einer Ausschreibung gefördert.

Neuanlagen mit installierter Leistung > ?(1)? erhalten eine Förderung nach dem EEG nur, wenn:
-> für sie erfolgreich an einer Ausschreibung teilgenommen wurde ODER
-> die Anlage eine sog. Übergangsanlage ist
(-> also wenn die Anlage vor dem 01.01.2019 i.S.d. EEG in Betrieb genommen worden ist und vor dem 01.01.2017 nach BImSchG oder anderen bundesrechtlichen oder baurechtlichen Bestimmungen genehmigt oder zugelassen worden ist)

A

(1) 150kW

73
Q

Geförderte Veräußerungsformen nach EEG (Wiederholung)? (3)

A

Geförderte Direktvermarktung (“Regelfall)

Einspeisevergütung

PV-Mieterstrom

74
Q

Geförderte Veräußerungsformen nach EEG (Wiederholung)

Geförderte Direktvermarktung (Regelfall)

-> Wie bestimmt sich die Höhe der Marktprämie?

A

“anzulegender Wert” abzgl. Monatsmarktwert/Jahresmarktwert

(ggf. ermittelt über Ausschreibung)

75
Q

Geförderte Veräußerungsformen nach EEG (Wiederholung)

Einspeisevergütung

1)…für kleine Anlagen

2) …für Ausnahmefälle

3) …für Bestandsanlagen

4) …für ausgeförderte Anlagen

Wie wird die Höhe jeweils festgelegt?

A

1) “anzulegender Wert” abzgl. 0,2/0,4 ct/kWh

2) “anzulegender Wert” abzgl. 20%

3) Vergütungssatz nach früherer EEG-Fassung

4) Jahresmarktwert oder Monatsmarktwert zzgl. “Aufschlag”

76
Q

Geförderte Veräußerungsformen nach EEG (Wiederholung)

PV-Mieterstrom

Woraus ergibt sich Höhe des Mieterstromzuschlags?

A

“anzulegender Wert”

77
Q

Bestimmung der Förderhöhe

-> siehe slide 58!!!

A

78
Q

Bestimmung der Förderhöhe

Wie ergibt sich der anzulegende Wert?

A

Gesetzlich bestimmt oder durch Ausschreibung zu ermitteln

79
Q

Ermittlung Marktprämie: Ausschreibungen

Slide 59 ansehen!!!

A

80
Q

Ermittlung Marktprämie: Ausschreibungen

Betreiber neuer Biogas-, Wind- oder PV-Anlagen, die nach dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen wurden, müssen sich dem Auktionsverfahren stellen.
-> Teilnahmepflicht für Solar- und Windenergieanlagen an Land ab ?(1)? installierter Leistung
-> Biomasse-Anlagen ab ?(2)? installierter Leistung

Der Anlagenbetreiber bietet auf den Anzulegenden Wert einer Anlage in ?(3)?.

Das günstigste Gebot eines Anlagenbetreibers gewinnt am wahrscheinlichsten den Zuschlag.

Allerdings erfolgt die Auszahlung nach dem ?(4)? Verfahren und bleibt für die kommenden ?(5)? der Förderdauer konstant.

Dies bedeutet, dass derjenige der ein höheres Gebot abgibt, die Chance hat die nächsten 20 Jahre eine höhere Vergütung zu erhalten, gleichzeitig aber auch das Risiko trägt bei der Auktion leer auszugehen.

(Marktprämie = Anzulegender Wert - Marktwert
–> Anteile von Marktprämie und Marktwert am Anzulegenden Wert variieren monatlich
-> Der Anzulegende Wert bleibt dabei konstant)

A

(1) 750 kW

(2) 150 kW

(3) ct/kWh

(4) Pay-as-Bid

(5) 20 Jahre

(6) Anzulegender Wert - Marktwert

81
Q

Beschreibe den zeitlichen Ablauf einer EEG-Ausschreibung in 4 Schritten!

A
  1. Bekanntmachung
  2. Gebotsverfahren
  3. Zuschlagsverfahren
  4. Förderung
82
Q

Beschreibe den zeitlichen Ablauf einer EEG-Ausschreibung in 4 Schritten (gehe detailliert auf die Schritte ein)!

A

1) Bekanntmachung:
- 5 - 8 Wochen vor dem Gebotstermin
- BNetzA schreibt aus (z.B. Biomasse jährlich zum 01.09.)
- Benennung des Gebotstermins, des Ausschreibungsvolumens, des Höchstwertes, der Formatvorhaben

2) Gebotsverfahren:
- Abgabe der Gebote durch Anlagenbetreiber
-> bietet Gebotsmenge (kW) und Gebotswert (ct/kWh)
-> inkl. ggf. erforderlicher Nachweise
- Leistung der Erstsicherheit

3) Zuschlagsverfahren:
- Prüfung und ggf. Ausschluss der Gebote/Bieter
- Bezuschlagung der zugelassenen Gebote
-> Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert zuerst
-> bei gleichem Gebotswert das Gebot mit der geringeren Gebotsmenge
-> Zuschlag für Gebote bis Ausschreibungsvolumen (= “Zuschlagstopf”) erreicht (bis Zuschlagsgrenze (“Topfrand”) erreicht*.

4) Förderung
- Vorstufe bei PV-Anlagen: Ausstellung einer Zahlungsberechtigung
- Förderung entsprechend der “gleitenden” Marktprämie durch Netzbetreiber

(*Wenn z.B. bei einem Ausschreibungsvolumen von 400 MW noch 500kW frei sind bis zum Erreichen des Volumens und der nächsthöhere Bietende eine Gebotsmenge von 600kW hat, dann erhält dieser Bietende trotzdem den Zuschlag und am Ende werden eben statt 400 MW dann 400,1MW Zuschläge verteilt. Dafür wird bei der nächsten Ausschreibung die ausgeschriebene Leistung reduziert (also reduziert um 0,1 MW)

83
Q

Wenn z.B. bei einem Ausschreibungsvolumen von 400 MW noch 500kW frei sind bis zum Erreichen des Volumens und der nächsthöhere Bietende eine Gebotsmenge von 600kW hat, dann passiert was?

A

Bietende erhält trotzdem den Zuschlag und am Ende werden eben statt 400 MW dann 400,1MW Zuschläge verteilt.
-> Dafür wird bei der nächsten Ausschreibung die ausgeschriebene Leistung reduziert (also reduziert um 0,1 MW

84
Q

Ausschreibungen allgemein:

Vorprüfung: Teilnahme an Ausschreibung erforderlich (ja/nein)?

Es sind ?(1)? Gebote abzugeben

Für Gebote muss eine ?(2)? hinterlegt werden

Zur Sicherung der Kostensenkung, wird ein ?(3)? vorgegeben

Zuschlagsregel ist grds. ?(4)?

?(5)?, wenn Projekte nicht fristgerecht realisiert

A

(1) einmalige, verdeckte

(2) Erstsicherheit (Beleg für Ernsthaftigkeit des Gebots)

(3) Gebotshöchstwert

(4) “pay-as-bid” (einzelner Gebotswert)

(5) Strafzahlungen

85
Q

Der Handel mit Zuschlägen ist grundsätzlich möglich.

Wahr/Falsch?

A

FALSCH
-> grundsätzlich NICHT möglich (!)

86
Q

Übersicht über Voraussetzungen für Ausschreibungen seit EEG 2017
-> siehe slide 64!

A

87
Q

Ausschreibungen - Teilnahmepflicht

Betreiber neuer Biogas-, Wind- oder Solaranlagen, die nach dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen wurden, müssen sich dem Auktionsverfahren stellen.

Teilnahmepflicht für Solar- und Windenergieanlagen an Land ab ?(1)? installierter Leistung

Teilnahmepflicht für Biomasse-Anlagen ab ?(2)? installierter Leistung

A

(1) 750 kW

(2) 150 kW

88
Q

Ausschreibungen allgemein seit EEG 2017

Teilnahmevoraussetzungen:

1) Administrativ:
-> bei Wind?
-> bei Solar?
-> bei Biomasse?

2) Finanziell:
-> bei Wind?
-> bei Solar?
-> bei Biomasse?

A

1) Administrativ:
-> bei Wind: BImSchG-Genehmigung, Registrierung der Anlage
-> bei Solar: Planungsrechtlicher Bescheid (für Freiflächen)
-> bei Biomasse: Bau-/BImSchG-Genehmigung

2) Finanziell:
-> bei Wind: 30€/kW
-> bei Solar: 5€/kW
-> bei Biomasse: 60€/kW

89
Q

EE-Ausbaupfade und Ausschreibungen EEG 2021
-> slide 65

A

90
Q

EE-Ausbaupfade EEG 2023

Ausbaupfad bis 2030 (insgesamt):
-> Wind an Land: ??
-> Solar insgesamt (Freifläche + Solar Auf-Dach): ??
-> Biomasse insgesamt (Biomasse + Biomethan): ??

A

Ausbaupfad bis 2030 (insgesamt):

-> Wind an Land: 115 GW

-> Solar insgesamt (Freifläche + Solar Auf-Dach): 215 GW

-> Biomasse insgesamt (Biomasse + Biomethan): 8,4 MW

91
Q

Ausschreibungen EEG 2023

Jährliche Ausschreibungsvolumina (jährlich)
–> siehe slide 66!!!

A

92
Q

Ausschreibungen EEG 2023

Höchstwert:

Wind an Land: 5,88 ct/kWh (ab 2025 Reduzierung um 2% jährlich)

Solar Freifläche: Durchschnitt des Höchstgebots der letzten drei Termine +8%, höchstens aber 5,9 ct/kWh

Solar Auf-Dach: 9 ct/kWh (ab 2024 Reduzierung um 1% jährlich)

Biomasse: 16,07 ct/kWh (Anschlussförderung: 18,03 ct/kWh; ab 2024 Reduzierung um 1% jährlich bzw. bei Anschlussförderung um 0,5% jährlich)

Biomethan: 19,31 ct/kWh (ab 2024 Reduzierung um 1& jährlich)

Erhöhung Höchstwerte für das Jahr 2023 durch BNetzA, um die gestiegenen Kosten im Bereich von Errichtung und Betrieb von Anlagen sowie auf gestiegene Zinskosten bei einer Finanzierung von Anlagen zu reagieren.

Höchstwerte für 2023 folglich:

Windenergie an Land: ??

Aufdach-PVA: ??

Freiflächen-PVA: ??

A

Windenergie an Land: 7,35 ct/kWh

Aufdach-PVA: 10,5 ct/kWh

Freiflächen-PVA: 7,37 ct/kWh

93
Q

Neuregelungen zur Ausschreibungspflicht (§22 EEG 2023 / Solarpaket I)

Für Solar (Freifläche + Aufdach) wurde die Teilnahmepflicht an einer EEG-Ausschreibung für den Erhalt der Marktprämie auf 1000 kW angehoben, aber dann im Mai 2024 (mit dem Solarpaket I) wurde die Teilnahmepflicht wieder auf den bereits zuvor geltenden Wert von über 750 kW abgesenkt.

(siehe auch slide 68)

A

94
Q

Ausschreibungen für Biomasseanlagen

Teilnahmeberechtigt/-verpflichtet sind zunächst alle Neuanlagen mit einer installierten Leistung über 150kW

Was ist die Besonderheit?

A

Auch Biomassebestandsanlagen können an den Ausschreibungen teilnehmen (Stichwort: Anschlussförderung), wenn der bisherige Förderanspruch für diese Anlage nur noch für höchstens 8 Jahre besteht

-> für die Bestandsanlagen gelten aber gesonderte Ausschreibungsbedingungen

(u.a.:
- Der neue Anspruch (wenn Zuschlag erteilt wird) tritt an die Stelle des alten, Anlage gilt dann als neu in Betrieb genommen
- Förderzeitraum beträgt nur 10 Jahre (weitere Verlängerung nicht möglich))

95
Q

Ausschreibungen für Biomasseanlagen

Teilnahmebedingungen (Präqualifikationen):

1) Administrativ: ??

2) Finanziell: ??

A

1) Bau- bzw. BImSchG-Genehmigung muss 3 Wochen vor Gebotstermin erteilt worden sein

2) Finanziell: Sicherheitsleistung (Gebotsmenge in kW x 60€)

96
Q

Ausschreibungen für Biomasseanlagen

Anforderungen an die Gebote? (2)

A

Installierte Leistung der geplanten Anlage darf 20 MW nicht überschreiten

Gebotshöchstwert muss beachtet werden (unters. Wert für Neuanlagen oder Bestandsanlagen)

97
Q

Ausschreibungen Biomasse (§§ 39 ff. EEG 2023)

1) Teilnahmevoraussetzung: ??

2) Warum? (bzw. was ist der Hintergrund)

A

1) BImSchG-Genehmigung muss mind. 4 Wochen vor Gebotstermin erteilt und im MaStR registriert worden sein (bislang: 3 Wochen)

2) Hintergrund:
- bei drohender Unterschreitung kann BNetzA bis zu 2 Wochen vor Gebotstermin Ausschreibungsvolumen reduzieren
-> Grundlage für Prognose u.a. registrierte BImSchG-Genehmigungen

98
Q

Ausschreibungen Biomasse (§§ 39 ff. EEG 2023)

Bei Anschlussförderung: Wechselfrist von “altem” zu “neuem” Förderregime max. ?(1)? Jahre (bisher: 3 Jahre)

A

5 Jahre

99
Q

Ausschreibungen Biomasse (§§ 39 ff. EEG 2023)

Beispiel Anschlussförderung: Förderung endet 2030. Teilnahme an Anschlussausschreibung 2024. Wechsel daher bis wann möglich?

A

bis 2029 (weil 5 Jahre Wechselfrist von “altem” zu “neuem” Förderregime; bisher: 3 Jahre)

100
Q

Ausschreibungen Biomasse (§§ 39 ff. EEG 2023)

Biomethananlagen können an Biomasseausschreibungen teilnehmen

Wahr/Falsch?

A

FALSCH
-> können NICHT an Biomasseausschreibungen teilnehmen

101
Q

Besondere Zahlungsbestimmungen (§§ 39 ff. EEG 2023)

“Maisdeckel” wird sukzessive abgesenkt: Maximaler Anteil von Getreidekorn und Mais bei Anlagen, die…:

1) im Jahr 2023 einen Zuschlag erhalten haben: Maximaler Anteil von höchstens wie viel Masseprozent pro Kalenderjahr?

2) Im Jahr 2024 oder 2025 einen Zuschlag erhalten haben: Maximaler Anteil von höchstens wie viel Masseprozent pro Kalenderjahr?

3) Im Jahr 2026, 2027 oder 2028 einen Zuschlag erhalten haben: Maximaler Anteil von höchstens wie viel Masseprozent pro Kalenderjahr?

4) Was passiert bei Verstoß dagegen?

A

1) 40

2) 35

3) 30

4) Folge: Kein Förderanspruch

102
Q

Ausschreibungen Biomethan (§§ 39k ff. EEG 2023)

Ausschreibungen Biomethan:

Aufhebung der ?(1)? für Biomethananlagen

Teilnahmeberechtigt nur Anlagen, die ?(2)?

A

(1) 20-MW-Grenze

(2) nach Zuschlagserteilung erstmals in Betrieb gesetzt werden

103
Q

Ausschreibungen Biomethan (§§ 39k ff. EEG 2023)

Was muss bei Biomethananlagen mit Leistung von mehr als 10 MW, die nach dem 30.06.2023 nach dem BImSchG genehmigt worden sind besonders beachtet werden?

A

Dass sie ab dem 01.01.2028 mit Kosten in Höhe von maximal 10% der Neuerrichtungskosten so umgestellt werden können, dass der Strom ausschließlich auf Basis von Wasserstoff erzeugt wird (“H2-ready”).

104
Q

Ausschreibungen Biomethan (§§ 39k ff. EEG 2023)

Biomethananlagen in Ausschreibung als “Spitzenlastkraftwerke”: Höchstbemessungsleistung = = ??

A

10% der installierten Leistung (EEG 2021: 15%)

105
Q

Biomasse: Nicht ausschreibungspflichtige Anlagen

1) Nur noch welche Vergütungsform?

2) Anzulegender Wert (teilweise gestaffelt nach Bemessungsleistung) bei: ??

3) Ab 100kW installierter Leistung gilt was?

A

1) Nur noch Grundvergütung: Kein Boni

2)
Biomasse (§42 EEG 2023, keine Staffelung)
Vergärung von Bioabfällen (§43 EEG 2023, gestaffelt)
Vergärung von Gülle (§44 EEG 2023, gestaffelt)

3) Förderanspruch nur für Anteil des erzeugten Stroms, der einer Bemessungsleistung von 45% (Biogas) oder 50% (Gülle) der installierten Leistung entspricht
-> ABER: ggf. Flexibilitätszuschlag möglich (§§ 50, 50a EEG 2023)

106
Q

Biomasse: Flexibilitätszuschlag

1) Anspruch besteht nur für? (2)

2) Anspruch besteht nur, wenn?

3) Was beträgt die Höhe des Zuschlags?

4) Wonach richtet sich die Dauer des Flexibilitätszuschlags?

A

1)
Biogasanlagen mit installierter Leistung > 100kW, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird

Biogasanlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibung ermittelt worden ist

2) ,wenn Anlagenbetreiber für den uneingeschränkt förderfähigen Stromanteil eine ungekürzte Förderung in Anspruch nimmt

3) 65 €/kW installierter Leistung (der Gesamtanlage!) und Jahr
(-> bei 1MW Anlage: 65.000€/a)

4) nach Hauptförderanspruch (= mind. 20 Jahre)

107
Q

Biomasse: Bestandsanalgen

Es gelten grundsätzlich die Vergütungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, aber:

Beschränkung der EEG-Vergütung bei Biogasanlagen auf Strommengen, die der ?(1)? der Anlage in einem Kalenderjahr seit Inbetriebnahme oder ?(2)? der am 31.07.2014 installierten Leistung der Anlage entsprechen

Möglichkeit, ?(3)? in Anspruch zu nehmen

Möglichkeit, an Ausschreibungen teilzunehmen um eine ?(4)? zu erhalten

A

(1) Höchstbemessungsleistung

(2) 95%

(3) Flexibilitätsprämie

(4) Anschlussförderung (10 Jahre, einmalig)

108
Q

Finanzielle Förderung Biomasse (§§ 42 ff. EEG 2023)

Biomasseanlagen mit gesetzlich festgelegter finanzieller Förderung:

Biomasseanlagen: Keine Förderung, wenn ?(1)?

Güllekleinanlagen:
- ?(2)? wird gestrichen
- Es werden zwei ?(3)? eingeführt
- Auf den einzuhaltenden Gülleanteil kann überjähriges ?(4)? bis zu einem Anteil von bis zu 10 Masseprozent angerechnet werden

A

(1) wenn Biomethan eingesetzt wird

(2) Höchstbemessungsleistung

(3) Leistungsstufen

(4) Kleegras

109
Q

Überblick finanzielle Förderung Biomasse nach EEG 2023
-> siehe slide 78

A

110
Q

Ausgangspunkt für die Bestimmung der Höhe des Zahlungsanspruchs ist der sog.?

A

“anzulegende Wert”

111
Q

Bestimmung des anzulegenden Wertes (allgemein) über zwei Wege möglich?

A
  1. durch Ausschreibung bestimmt
    -> Wind mehr als 1 MW
    -> Solar mehr als 1 MW (ab Solarpaket I 750 kW für Aufdachanlagen)
    -> Biomasse mehr als 150 kW
  2. gesetzlich bestimmt durch EEG
    -> §§ 40 ff. EEG bzw. frühere Fassungen des EEG
112
Q

Bestimmung des anzulegenden Wertes bei gleitender Vergütung

Bsp.:

Solaranlage auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand (vgl. § 48 Abs. 2 EEG 2023) mit installierten Leistung von 40 kW

  1. Vergütungsstufe (bis 10kW): 8,60 ct/kWh
  2. Vergütungsstufe (bis 40 kW): 7,50 ct/kWh

Aufteilung der Leistung auf die Vergütungsstufen:
-> 25 % in 1. Vergütugnsstufe (= 10/40)
-> 75% des Stroms in 2. Vergütungsstufe (= (40-10)/40)

Berechne den anlagenspezifischen anzulegenden Wert in ct/kWh!

A

= 8,6 x 25% + 7,5 x 75% = 7,775 ct/kWh

113
Q

Grundzüge Vergütung PV

Was versteht man unter Auf-Dach-Anlagen?

A

Anlagen in, an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand; Ausnahmen für Anlagen auf Wohngebäuden im Außenbereich (§ 35 BauGB)

114
Q

Grundzüge Vergütung PV

Was versteht man unter PV-Anlagen auf baulichen Anlagen?

A

Anlagen auf baulicher Anlage, die vorrangig zu anderen Zwecken als Solarstromerzeugung errichtet worden ist

(z.B. Brücken, Lande- und Startbahn eines ehemaligen Militärflughafens,…)

115
Q

Grundzüge Vergütung PV

Was versteht man unter Freiflächenanlagen?

A

Anlagen auf besonderen Flächen und mit besonderen Anforderungen an Bebauungsplan

116
Q

Grundzüge Vergütung PV

Welche Vergütungsform (bzw. Regelungen) liegen jeweils vor für:

1) Auf-Dach-Anlagen
2) PV-Anlagen auf baulichen Anlagen
3) Freiflächenanlagen

A

1) Leistungsabhängige Vergütung (Anlagenzusammenfassung gem. § 24 EEG 2017 prüfen)

2) Einheitlicher Vergütungssatz

–> 1) und 2):
seit 01.01.2017: ab 750 kW nur noch bei (erfolgreicher) Teilnahme an Ausschreibung förderfähig
–> seit 2023: Ausschreibungsgrenze bei 1MW

3) Einheitlicher Vergütungssatz
-> seit 01.09.2015: ab 100 kW nur noch bei (erfolgreicher) Teilnahme an Ausschreibung förderfähig
-> seit 01.01.2017: Ausschreibungspflicht ab 750 kW
-> seit 2023: Ausschreibungspflicht über 1 MW

117
Q

EE-Ausbaupfade und Ausschreibungen “alte Welt” (EEG 2021)

-> siehe slide 85!!

A

118
Q

Warum gibt es Ausschreibungen? (mündlich aus VL) (2)

A

zur Kostenreduktion
-> Vergütungssätze sollen sich durch Wettbewerb bilden!

Mengensteuerung!
-> Es soll möglichst viel ausgebaut werden, darum viele Mengen ausgeschrieben, aber BNetzA nimmt trotzdem auch noch eine Steuerung vor und schreibt zum Bsp. weniger aus, je nach Über- oder Unterzeichnung

119
Q

Ausschreibungen für Solaranlagen

Ausschreibungspflicht für Freiflächen- und Gebäude-Solaranlagen (Auf-Dach-Anlagen und PV-Anlagen auf baulichen Anlagen) liegt über?

A

1 MW

120
Q

Ausschreibungen für Solaranlagen

?(1)? der Solarausschreibungen (“erstes Segment”: ?(2)?, “zweites Segment”: ?(3)?)

Beschränkung der Gebotsgröße für Freiflächenanlagen auf ?(4)?

Voraussetzung für Teilnahme an Ausschreibungen bei bestimmten FF-Anlagen u.a. ?(5)?

A

(1) Zweiteilung

(2) auf Freiflächen/baulichen Anlagen

(3) auf Gebäuden und Lärmschutzwänden

(4) 20 MW bzw. 100 MW

(5) flächenbezogene bauplanungsrechtliche Vorgaben (B-Plan, Aufstellungsbeschluss über B-Plan, Offenlegungsbeschluss usw.)

121
Q

Grundzüge Vergütung PV

Welche drei verschiedenen Typen von Untergründen gibt es auf denen man PV bauen kann?

A

Auf-Dach-Anlagen

PV-Anlagen auf baulichen Anlagen

Freiflächenanlagen

122
Q

Ausschreibungen von Solaranlagen

Was versteht man unter dem Begriff Flächenkulisse (auch Gebietskulisse genannt)?

A

(PV-)Flächenkulisse meint den Raum (die Fläche), in dem PV-Anlagen installiert werden können. Es ist somit die Summe aller denkbaren Standorte für PV-Anlagen

(Fachbegriff aus dem Fachgebiet “Raumplanung”)

123
Q

Ausschreibungen für Solaranlagen

§ 37 EEG 2023: Erweiterung der Flächenkulisse bei Ausschreibungen für?

A

Solaranlagen des ersten Segments
-> also:
- Freiflächenanlagen
- Solaranlagen, die auf, an oder in baulichen Anlagen errichtet werden sollen, die weder Gebäude noch Lärmschutzwände sind

(siehe slide 84)

124
Q

Ergebnisse Ausschreibung Solaranlagen (2021):

  1. Segment (Freifläche, auf baulichen Anlagen, die nicht in, an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand sind) -> siehe slide 90
  2. Segment (Aufdachanlagen) -> siehe slide 91
A

125
Q

Ergebnis Ausschreibung Solaranlagen des 1. Segments 2023

-> siehe slide 92 !

A

126
Q

Aufdachanlagen bis 1 MW (§§ 48, 49 EEG 2023)

1) Bei der Förderung wird unterschieden zwischen? (2)

2) Für welche gibt es einen Bonus?

A

1)
Überschusseinspeisung
-> PV-Anlagenbetreiber, der nur Überschuss einspeist (z.B. weil Selbstverbrauch)

Volleinspeisung

2) Für Volleinspeisung
(-> vgl. der Vergütungssätze (ct/kWh auf slide 93!))

127
Q

Aufdachanlagen bis 1 MW (§§ 48,49 EEG 2023)

Anlagenbetreiber können jedes Jahr neu entscheiden, ob Anlage gemäß Überschuss- oder Volleinspeisung gefördert werden soll

Wahr/Falsch?

A

Wahr

128
Q

Aufdachanlagen bis 1 MW (§§ 48,49 EEG 2023)

Anlagenbetreiber können jedes Jahr neu entscheiden, ob Anlage gemäß Überschuss- oder Volleinspeisung gefördert werden soll.

Wahlrecht muss vor dem ?(1)? des jeweiligen Vorjahres ausgeübt werden.

Wahlrecht muss in Textform ggü. ?(2)? ausgeübt werden

Bei Fristversäumnis: ?(3)?

A

(1) 01.12.

(2) Netzbetreiber

(3) Kein Anspruch auf “Volleinspeise-Bonus”

129
Q

Aufdachanlagen bis 1 MW (§§ 48,49 EEG 2023)

Was passiert, wenn ein Anlagenbetreiber Volleinspeisung wählt, aber Überschusseinspeisung betreibt?

A

Reduzierung aW auf Überschusswert

Strafzahlung gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 EEG 2023 (2€/kW/Kalendermonat)

130
Q

Freiflächenanlagen bis 1MW (§§ 48,49 EEG 2023)

Bei Freiflächenanlagen (und Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen) bis 1 MW und IBN ab 01.01.2023:

aW = ?(1)?

Gesetzesbegründung: “Die derzeitigen anzulegenden Werte stellen die Wirtschaftlichkeit von Freiflächenanlagen mit Leistungen unterhalb der Ausschreibungsschwelle in Frage.”

Absenkung ab ?(2)? alle ?(3)? um ?(4)?

A

(1) 7 ct/kWh

(2) 01.02.2024

(3) 6 Monate

(4) 1%

131
Q

Ausschreibungen für Solaranlagen

Nenne die Erweiterungen der Flächenkulisse bei Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments (§ 27 EEG 2023)! (grob)

A
  • Besondere Solaranlagen:
    -> Floating-PV (z.B. auf Baggerseen)
    -> Agri-PV
    -> Parkplatzflächen-PV
    -> Moorböden-PV (Kohlenstoffreicher Moorboden, der entwässert und landwirtschaftlich genutzt worden ist, wenn die Fläche mit der Errichtung der Solaranlagen dauerhaft wiedervernässt wird)

Streichung des 15m-Korridors längs von Autobahnen und Schienenwegen
-> sowie Ausweitung des Korridors privilegierter PV-Flächen auf 500m (zuvor nur 200m)
(-> Grund: Natur sowieso schon durch Lärm und Emissionen geschädigt)

(…)

132
Q

Freiflächenanlagen bis 1MW (§§ 48, 49 EEG 2023)

Erweiterung der zulässigen/förderfähigen Flächenkulisse für? (Detail)

A
  1. Grundstück im Innenbereich (§ 34 BauGB), wenn dort Wohngebäude besteht, das für Solaranlage nicht geeignet ist
  2. 500m längs von Autobahnen und Schienenwegen (zuvor 200m) + “15-Meter-Korridor gestrichen
  3. Floating-PV, d.h. künstliches Gewässer oder erheblich verändertes Gewässer (vgl. § 3 Nr. 4,5 WHG)
    (-> Floating-PV auch besondere Solaranlage)
  4. Besondere Solaranlagen:
    - Agri-PV
    - Parkplatz-PV
    - Moorböden-PV
133
Q

Erweiterung der zulässigen/förderfähigen Flächenkulisse für Agri-PV.

Betrifft konkret welche Flächen? (3)

A

Ackerflächen, die kein Moorboden sind, mit gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf derselben Fläche

Flächen, die kein Moorboden sind, mit gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung in Form eines Anbaus von Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen auf derselben Fläche

Grünland mit gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung durch die Verwendung von Dauergrünland

134
Q

Erweiterung der zulässigen/förderfähigen Flächenkulisse für Moorböden-PV

Betrifft welche Moorböden?

A

Moorböden, die entwässert und landwirtschaftlich genutzt worden sind, wenn die Flächen mit der Errichtung der Solaranlage dauerhaft wiedervernässt werden

135
Q

Flächenanlagen über 1 MW (§§ 37 ff., 48, 49 EEG 2023)

Weitere Erweiterung Flächenkulisse um bestimmte ?(1)? (vgl. Definition in § 3 Nr. 7 EEG 2023)

Bei horizontal aufgeständerten “Agri-PV-Bonus” auf aW:
- bei Zuschlag im Jahr 2023 i.H.v. 1,2 ct/kWh
- bei Zuschlag im Jahr 2024 i.H.v. 1,0 ct/kWh
- bei Zuschlag im Jahr 2025 i.H.v. 0,7 ct/kWh
- bei Zuschlag im Jahr 2026 bis 2028 i.H.v. 0,5 ct/kWh

Bei Moorböden-PV erhöht sich der aW um ?(2)? ct/kWh

Keine Boni bei ?(3)?

Erhöhungen sind jeweils vom ?(4)? zu administrieren

A

(1) “benachteiligte Gebiete” (unfruchtbare Böden (zuvor durfte man auch hier keine PV bauen))

(2) 0,5

(3) nicht ausschreibungspflichtigen Anlagen

(4) Netzbetreiber

136
Q

Akzeptanzsteigerung: Finanzielle Beteiligung von Kommunen an EE-Anlagen

1) Hintergrund?

2) Umsetzung im EEG in welchem Paragraph?

3) Wesentliche Inhalte? (2)

A

1) Sinkende Akzeptanz von WEA, aber auch großen PV-Anlagen

2) § 6 EEG 2023

3)
Freiwillige Zahlung der Anlagenbetreiber an “betroffene” Gemeinden i.H.v. 0,2 ct/kWh (fiktiv) eingespeisten Stroms; geringere Zuwendungen möglich

Geltung für geförderte Windenergieanlagen ab 1 MW und für Solar-Freiflächenanlagen

137
Q

Akzeptanzsteigerung: Finanzielle Beteiligung von Kommunen an EE-Anlagen

Wesentliche Inhalte: Freiwillige Zahlung der Analgenbetreiber an “betroffene” Gemeinden i.H.v. 0,2 ct/kWh (fiktiv) eingespeisten Stroms; geringere Zuwendungen möglich

1) Regelung gilt nur für welche Anlagen?

2) Kann die Gemeinde frei über den Betrag verfügen?

A

1) Geltung für geförderte WEA ab 1MW und für Solar-Freiflächenanlagen

2) JA! (-> keine Zweckbindung)

138
Q

Solarpaket I

Welche wesentlichen Änderungen beinhaltet es? (9)

A

Vereinfachungen beim Netzanschluss für kleine Anlagen, insb. Balkon-PV-Anlagen

Duldungspflicht der öffentl. Grundstückseigentürmer für Anschlussleitungen für EE-Anlagen

Einführung der “unentgeltlichen Abnahme” als neue Vergütungsform

Erleichterungen der Direktvermarktungspflicht für Anlagen über 100 kW

Verbesserungen beim Mieterstrom + Einführung einer gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung

Verschiebung der Frist für bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung (BNK) für Windenergieanlagen

Verbesserungen und Anpassungen bei Vergütungen für PV-Anlagen & Repowering

Neues Register nach § 49d EnWG, Änderung des Sanktionsregimes nach § 52 EEG

Übergangsregelung für “Garten-PV-Anlagen”

139
Q

Solarpaket I - Wesentliche Änderungen

Vereinfachungen beim Netzanschluss für ?(1)?

?(2)? der öffentl. Grundstückseigentürmer für Anschlussleitungen für EE-Anlagen

Einführung der ?(3)? als neue Vergütungsform

Erleichterungen der ?(4)? für Anlagen über 100 kW

Verbesserungen beim ?(5)? + Einführung einer ?(6)?

Verschiebung der Frist für ?(7)? für Windenergieanlagen

Verbesserungen und Anpassungen bei Vergütungen für ?(8)?

Neues ?(9)? nach § 49d EnWG, Änderung des ?(10)? nach § 52 EEG

Übergangsregelung für ?(11)?

A

(1) kleine Anlagen, insb. Balkon-PV-Anlagen

(2) Duldungspflicht

(3) “unentgeltlichen Abnahme”

(4) Direktvermarktungspflicht

(5) Mieterstrom

(6) gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung

(7) bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung (BNK)

(8) PV-Anlagen & Repowering

(9) Register

(10) Sanktionsregimes

(11) “Garten-PV-Anlagen”

140
Q

Kein Netzanschlussprozess mehr für “Balkon-PV-Anlagen”:

Netzanschluss für “Steckersolargeräte” (“Balkon-PV-Anlagen) ohne Meldung beim Netzbetreiber, vgl. §8 Abs. 5a EEG

1) Gilt für Anlagen mit installierter Leistung bis?

2) Aber: Weiterhin was? (2)

A

1) bis 2 kW bzw. Wechselrichterleistung bis 800 VA an einer Entnahmestellt

2)

Weiterhin vollumfängliche Einhaltung der für den Netzanschluss maßgeblichen Bestimmungen
(-> Gesetzesbegründung: Spätere Datenabfrage durch Netzbetreiber ggü. Anlagenbetreiber weiterhin möglich (§8 EEG regelt nur den Netzanschlussprozess)

Weiterhin Registrierung entsprechend der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) erlangt
(-> Vereinfachungen der MaStRV: Reduzierung der einzugebenden Daten für “Balkon-PV-Anlagen” durch vereinfachte Eingabemaske)

141
Q

Messung bei Balkon-PV-Anlagen

Praktische Probleme bei der Messung von Balkon-PV-Anlagen bislang: ?? (3)

A

Rechtliche Unsicherheit darüber, ob Zweirichtungszähler wirklich erforderlich ist

Balkon-PV-Anlagen werden häufig in Betrieb genommen, bevor ein Zweirichtungszähler eingebaut wird

Wie umgehen mit in der Zwischenzeit rückwärts laufenden Zählern bzw. Zählerwerten?

142
Q

Messung bei Balkon-PV-Anlagen

Praktische Probleme bei der Messung von Balkon-PV-Anlagen bislang:

  • Rechtliche Unsicherheit darüber, ob Zweirichtungszähler wirklich erforderlich ist
  • Balkon-PV-Anlagen werden häufig in Betrieb genommen, bevor ein Zweirichtungszähler eingebaut wird
  • Wie umgehen mit in der Zwischenzeit rückwärts laufenden Zählern bzw. Zählerwerten?

Neu (§ 10a Abs. 2,3 EEG): ?? (3)

A
  • Zweirichtungszähler ist (auch) bei Balkon-PV-Anlagen zwingend erforderlich
  • Aber: Zweirichtungszähler muss nicht schon bei Inbetriebnahme vorliegen, sondern kann später eingebaut werden
  • Und: Messwerte eines in der Zwischenzeit rückwärts laufenden Einrichtungs-Bezugszählers gelten bis zum Einbau des Zweirichtungszählers als richtig
143
Q

Unentgeltliche Abnahme gemäß § 3 Nr. 46a EEG (neue Veräußerungsform)

Warum wurde dies neue Veräußerungsform eingeführt? (Hintergrund)

A

Direktvermarktungspflicht für Anlagen > 100 kW (unabh. vom Eigenverbrauchsanteil) führt dazu, dass sich geringfügige Überschussstrommegen schlecht vermarkten lassen

Folgen:

  • absichtliche Errichtung von Anlagen mit hohem Eigenverbrauchsanteil unter der 100kW-Grenze
  • Existenz von Anlagen, bei denen EEG-Vergütung hohen bürokratischen Aufwand verursacht (z.B. Balkon-PV)
144
Q

Direktvermarktungspflicht für Anlagen > 100 kW (unabh. vom Eigenverbrauchsanteil) führt dazu, dass sich geringfügige Überschussstrommegen schlecht vermarkten lassen

Folgen:

  • absichtliche Errichtung von Anlagen mit hohem Eigenverbrauchsanteil unter der 100kW-Grenze
  • Existenz von Anlagen, bei denen EEG-Vergütung hohen bürokratischen Aufwand verursacht (z.B. Balkon-PV)

Zukünftig daher?

A

Neue Veräußerungsform der “unentgeltlichen Abnahme” (= 0€ Einspeisevergütung)

145
Q

Neue Veräußerungsform der “unentgeltlichen Abnahme” (= 0€ Einspeisevergütung)

Neben Einspeisevergütung (einschließlich Ausfallvergütung), Marktprämie und sonstige Direktvermarktung

Auffangtatbestand für Sonderfälle: Anlagen werden dieser Veräußerungsform im Zweifel ?(1)? zugeordnet, außer bei ?(2)?

A

(1) “automatisch”

(2) ausgeförderten Anlagen (dann automatisch Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen)

146
Q

Neue Veräußerungsform der “unentgeltlichen Abnahme” (= 0€ Einspeisevergütung)

Neben Einspeisevergütung (einschließlich Ausfallvergütung), Marktprämie und sonstige Direktvermarktung

Auffangtatbestand für Sonderfälle: Anlagen werden dieser Veräußerungsform im Zweifel “automatisch” zugeordnet, außer bei ausgeförderten Anlagen (dann automatisch Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen)

Welche Möglichkeit/Vorteil bietet es den Anlagenbetreibern?

A

Möglichkeit, Strommengen ohne bürokratischen Aufwand einzuspeisen
-> Netzbetreiber muss Strommengen abnehmen und über EEG-Bilanzkreis an ÜNB weiter geben

147
Q

Verbesserte Bedingungen für besondere Solaranlagen (Agri-PV, Grünland-PV, Parkplatz-PV, Moorböden-PV, Floating-PV)

Neues “zweistufiges” Verfahren bei Solar-Ausschreibungen zugunsten besonderer PV-Anlagen: ?(1)? für (bestimmtes Kontingent) besonderer Solaranlagen

Neue ?(2)? für besondere Solaranlagen:

  • neuen Höchstwert für bestimmte Solaranlagen: 9,5 ct/kWh in 2024 (Floating-PVA, Parkplatz-PVA und Agri-PVA mit hoher Aufständerung (mind. 2,1m)
  • auch kleine Anlagen profitieren: bei gesetzlicher Vergütung erfolgt Orientierung am Höchstwert bei Ausschreibungen

Öffnung ?(3)? für Solaranlagen (Kein “opt-in” der Bundesländer, sondern “out-put” der Bundesländer

Einführung ?(4)? bei Agri-PV sowie ?(5)?

A

(1) Vorrangige Bezuschlagung

(2) Vergütungssätze

(3) benachteiligter Gebiete

(4) “Extensivierungsbonus”

(5) Biodiversitäts-PV

148
Q

Mieterstromzuschlag

Besondere Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 3 EEG n.F.: ?? (3)

A

Strom aus Solaranlage auf, an oder in Gebäuden oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes

Mieterstrom wird ohne Durchleitung durch Netz der allgemeinen Versorgung an Letztverbraucher geliefert

Strom wird in Gebäude oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen in demselben Quartier, in dem auch dieses Gebäude liegt, verbraucht

(Erweiterung auf Gebäude insgesamt gilt nur für Neuanlagen (§100 Abs. 24 EEG n.F.)

149
Q

Mieterstromzuschlag

Kein Mieterstromzuschlag, wenn Strom von Anlagenbetreiber an verbundenes Unternehmen geliefert wird

Wahr/Falsch?

A

Wahr

150
Q

Mieterstromzuschlag
-> zukünftig: Gewerbe + Wohnen

A

151
Q

Nenne Vorgaben für Mieterstromverträge? (4)

(Besondere Vorgaben nach §42a EnWG
-> Gelten nur für Mieterstrom i.S.d. EEG (aus Solaranlagen), nicht bei Strom aus z.B. BHKW oder ohne Inanspruchnahme der Förderung)

A
  1. Kopplungsverbot: Kombination von Mietvertrag und Mieterstromliefervertrag ist unwirksam
  2. Vollversorgung: Umfassende Versorgung des Letztverbrauchers mit Strom auch für Zeiten, in denen kein PV-Mieterstrom geliefert werden kann
  3. Preis für Mieterstrom und zusätzlichen Strombezug darf 90% des in jeweiligem Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs (auf Basis des Grund- und Arbeitspreises) nicht übersteigen
  4. Mindestvertragslaufzeit von max. 1 Jahr
152
Q

Preis für Mieterstrom und zusätzlichen Strombezug darf 90% des in jeweiligem Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs (auf Basis des Grund- und Arbeitspreises) nicht übersteigen

Bei Übersteigen des Preises erfolgt was?

A

Herabsetzung auf den zulässigen Höchstpreis

153
Q
A
154
Q
A
155
Q

Vorgaben für Mieterstromverträge

Kopplungsverbot: Kombination von Mietvertrag und Mieterstromliefervertrag ist unwirksam

Falls Kombination ist was die rechtliche Folge?

A

Nichtigkeit des Mieterstromliefervertrags
-> Wertersatz für über den nichtigen Vertrag gelieferten Strom begrenzt auf max. 75% des jeweiligen Grundversorgungstarif

(außer es liegen Ausnahmen vor)

156
Q

Vorgaben für Mieterstromverträge

Kopplungsverbot: Kombination von Mietvertrag und Mieterstromliefervertrag ist unwirksam

Welche Ausnahmen gibt es u.a.? (3)

A

Mietverhältnisse zum vorübergehenden Gebrauch

Mietverhältnisse in Alters- und Pflegeheimen

Mietverhältnisse in Studentenheimen