Sektorenkop./Rechtsrahm. Wasserstoffwirts. Flashcards
Rolle von H2 im Energiesystem (slide 8)
Nutzungspfade von PtG (slide 10)
Prozesskette Power-to-Gas (slide 11)
Wasserstoffnachfrage in verschiedenen Sektoren (slide 12)
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Bausteine einer Wasserstoffwirtschaft
Wasserstoff ermöglicht die zeitliche Entkopplung von Stromerzeugung und Stromnachfrage und ist damit ein zentrales Element des zukünftigen Energiesystems
Zur Erreichung der Klimaziele muss Wasserstoff mittel- bis langfristig (Ziel +/- 2045) aus Elektrolyse aus Strom aus EE als grüner H2 erzeugt werden
Dies kann in DE erfolgen oder an günstigeren Standorten zu reduzierten Kosten anderenorts (Importwasserstoff könnte häufig güsntiger sein als inländischer grüner Wasserstoff)
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Was ist zu regeln?
-> siehe slide 13!
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Die Europäische Wasserstoffstrategie sieht Wasserstoff als ?(1)? für das Ziel ?(2)?
Priorisierung von ?(3)? Wasserstoff
Temporärer Einsatz ?(4)? als Brückenenergie
(1) unverzichtbare Schlüsseltechnologie
(2) “Klimaneutral bis 2050”
(3) erneuerbarem
(4) fossilen low-carbon-Wasserstoffs mit CCS
Die Europäische Wasserstoffstrategie
Schwerpunkte: ?? (4)
Förderung der Nachfrage in Anwendungsgebieten
Steigerung der Wasserstoffproduktion
Entwurf eines regulatorischen Rahmens für Infrastruktur und Marktdesign
Förderung von Forschung und Innovation
RePowerEU-Plan
Wasserstoff ist eine tragende Säule des REPowerEU-Planes, der die Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland herstellen soll
Konzept eines “Wasserstoff-Accelerators”, das den Einsatz von erneuerbarem Wasserstoff voranbringen soll
RePowerEU-Plan ziel darauf ab, bis 2030 innerhalb der EU? (2)
Jährlich 10 Mio. t erneuerbaren Wasserstoff zu erzeugen
Weitere 10 Mio. t zu importieren
Nationale Wasserstoffstrategie
-> siehe slides 16+17
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1) Nenne Netzgekoppelte Umlagen! (4)
2) Was ist der Entstehungstatbestand?
1) Netzgekoppelte Umlagen:
- KWKG-Umlage
- Offshore-Netzumlage
- §19-StromNEV-Umlage
- Konzessionsabgabe
(weggefallen: Abschaltbare-Lasten-Umlage)
2) Netznutzung
Nenne jeweils den Entstehungstatbestand!
1) Netznutzungsentgelte
2) Stromsteuer
3) Weggefallen: EEG-Umlage
1) Netznutzung
2) Entnahme von Strom (aus Versorgungsnetz oder zum Selbstverbrauch)
3) Verbrauch von Strom
Netzentgelte
Befreiung von Stromnetzentgelten für Entnahmen nach § 118 Abs. 6 EnWG für?
Anlagen in denen durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugt oder (Bio-)Gas durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt wird
(bei Inbetriebnahme bis 04.08.2026 (schon seit 2011), Freistellung für 20 Jahre ab IBN)
(-> Keine Wiedereinspeisung zurückgewonnener elektrischer Energie in dasselbe Netz erforderlich)
(Keine Befreiung von Gasausspeiseentgelten und Umlagen Gas (Bilanzierungsumlage, Konvertierungsentgelt, Konvertierungsumlage))
Netzentgelte
Verbleibende Unsicherheiten z.B. bei Nutzung Elektrolyseur und Einsatz des Wasserstoffs/Methans als Industriegas oder Kraftstoff
-> Ist Elektrolyseur auch dann eine “Anlage zur Speicherung elektrischer Energie”?
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BGH zu § 118 Abs. 6 EnWG und netzbezogenen Umlagen:
“Der Anspruch auf Befreiung von Entgelten für den Netzzugang im Sinne des § 118 Abs. 6 EnWG erfasst nicht die ?(1)?, die ?(2)? und die ?(3)?, die ?(4)? und die ?(5)?.”
(1) gesetzlichen Umlagen
(2) Konzessionsabgaben
(3) Entgelte für den Messstellenbetrieb
(4) Messung
(5) Abrechnung
Stromsteuerbefreiung
1) Befreiung von der Stromsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG bei?
2) Befreiung von Stromsteuer nach § 9 Abs.1 Nr. 3 StromStG bei?
3) Stromsteuerbefreiung ist von was abhängig?
1) Erzeugung von Strom in einer EE-Anlage mit elektr. Leistung > 2 MW und Eigenverbrauch vor Ort
2) Bei Erzeugung von Strom in einer EE-Anlage mit elektr. Leistung <= 2 MW und Eigenverbrauch oder Lieferung im räumlichen Zusammenhang
(= 4,5 km Radius um die Stromerzeugungseinheit)
3) von Erlaubnis abhängig
Stromsteuerentlastung
§9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG:
Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich versteuerten Strom erlassen, den ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes für die Elektrolyse entnommen hat.
Wahr/Falsch?
Wahr
Stromsteuerentlastung
§9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG:
Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich versteuerten Strom erlassen, den ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes für die Elektrolyse entnommen hat.
1) Anspruchsberechtigt ist?
2) Rechtsfolge?
3) Was ist unklar?
1) Anspruchsberechtigt: Unternehmen, das Strom entnommen hat
2) Rechtsfolge: vollständige Steuerentlastung
3) ob nur der Strom, der in der Elektrolyse selbst eingesetzt wird, entlastungsfähig ist
(oder auch der Strom, der z.B. für die “Glühlampe” des Motorraumes verwendet wird)
(Hintergrund: Im Wortlaut steht Strom “für die Elektrolyse”)
Vorgaben zur H2-Readiness im EEG: EEG 2023
Was muss nach EEG möglich sein?
Schnelle und günstige Nachrüstbarkeit
(Details später)
Vorgaben zur H2-Readiness im EEG: EEG 2023
Regelung für Biomethananlagen im EEG 2023 (§§ 39k ff): ??
Biomethananlagen mit Leistung > 10 MW, die nach dem 30.06.2023 nach dem BImSchG genehmigt worden sind, müssen ab 01.01.2028 mit Kosten in Höhe von max. 10% der Neuerrichtungskosten so umgestellt werden können, dass der Strom ausschließlich auf Basis von Wasserstoff erzeugt wird (“H2-ready”)
Vorgaben zur H2-Readiness im KWKG
Geltung der neuen Zulassungsvoraussetzung für neue Anlagen mit einer Leistung > ?(1)? und wenn ?(2)?
(Identisch zu Vorgaben im EEG)
(1) 10 MW
(2) BImSchG-Genehmigung nach dem 30.06.2023
Vorgaben zur H2-Readiness im KWKG
Geltung der neuen Zulassungsvoraussetzung für neue Anlagen mit einer Leistung > 10 MW und wenn BImSchG-Genehmigung nach dem 30.06.2023
Anforderungen: ?? (2)
Umrüstbarkeit von Kraftwerken ab dem 01.01.2028 auf den ausschließlichen Betrieb mit Wasserstoff
Kosten der Umrüstung müssen < 10% der Neubaukosten eines vergleichbaren Kraftwerkes liegen (keine Modernisierungskosten)
(Tatsächliche Umrüstung in Abhängigkeit des Wasserstoffhochlaufs)
(Zulassungsverfahren: Geeigneter Nachweis für Erfüllung der kraftwerksseitigen Anforderungen zur späteren Umrüstbarkeit, insb. technisches Gutachten und Herstellergarantie, dass Umrüstkosten unter 10% der Neubaukosten)
Wasserstoffnetzregulierung - aktueller Stand Gesetzgebung
- Änderungsgesetz EnWG
-> Regelung Wasserstoff-Kernnetz: Auftrag an FNB-Gas, Planungsprämissen und Genehmigung (§ 28q EnWG)
-> Festlegungskompetenz BNetzA zur Bildung einheitlicher Netzentgelte H2-Transport (§ 280 EnWG) - Änderungsgesetz EnWG
Regelung Szenariorahmen- und Netzentwicklungsplanung Gas und H2 (§§ 15 a-e EnWG)
Regelung Finanzierung H2-Kernnetz, Amortisationskonto (§ 28 r, s EnWG)
EU-H2/Gas Richtlinie
-> Neu: Regulierungsrahmen für Wasserstoff
-> Keine eigentumsrechtliche und keine gesellschaftsrechtliche Entflechtung H2-Netze für Stadtwerke
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Informationen zum Wasserstoff-Kernnetz (slide 29-32)
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Instrumente und Ziele für den Markthochlauf von grünem Wasserstoff bis 2022
-> siehe slide 34
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Begriffserklärung grüner/erneuerbarer Wasserstoff
Welcher Begriff ist in Europa und welcher in Deutschland gebräuchlich?
In Europa erneuerbarer Wasserstoff (“renewable hydrogen”)
In Deutschland grüner Wasserstoff
-> Es wird der Farbenlehre gefolgt (Wasserstoff kann grün, grau, blau, türkis, gelb, orange, THG-neutral, … sein)
Gemeint ist mit erneuerbarem und grünem Wasserstoff wohl dasselbe und zwar?
H2 aus Wasserelektrolyse mit grünem, d.h. regenerativen Strom, der zudem aber mehr oder weniger zusätzliche Eigenschaften aufweist