Sektorenkop./Rechtsrahm. Wasserstoffwirts. Flashcards
Rolle von H2 im Energiesystem (slide 8)
Nutzungspfade von PtG (slide 10)
Prozesskette Power-to-Gas (slide 11)
Wasserstoffnachfrage in verschiedenen Sektoren (slide 12)
…
Bausteine einer Wasserstoffwirtschaft
Wasserstoff ermöglicht die zeitliche Entkopplung von Stromerzeugung und Stromnachfrage und ist damit ein zentrales Element des zukünftigen Energiesystems
Zur Erreichung der Klimaziele muss Wasserstoff mittel- bis langfristig (Ziel +/- 2045) aus Elektrolyse aus Strom aus EE als grüner H2 erzeugt werden
Dies kann in DE erfolgen oder an günstigeren Standorten zu reduzierten Kosten anderenorts (Importwasserstoff könnte häufig güsntiger sein als inländischer grüner Wasserstoff)
…
Was ist zu regeln?
-> siehe slide 13!
…
Die Europäische Wasserstoffstrategie sieht Wasserstoff als ?(1)? für das Ziel ?(2)?
Priorisierung von ?(3)? Wasserstoff
Temporärer Einsatz ?(4)? als Brückenenergie
(1) unverzichtbare Schlüsseltechnologie
(2) “Klimaneutral bis 2050”
(3) erneuerbarem
(4) fossilen low-carbon-Wasserstoffs mit CCS
Die Europäische Wasserstoffstrategie
Schwerpunkte: ?? (4)
Förderung der Nachfrage in Anwendungsgebieten
Steigerung der Wasserstoffproduktion
Entwurf eines regulatorischen Rahmens für Infrastruktur und Marktdesign
Förderung von Forschung und Innovation
RePowerEU-Plan
Wasserstoff ist eine tragende Säule des REPowerEU-Planes, der die Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland herstellen soll
Konzept eines “Wasserstoff-Accelerators”, das den Einsatz von erneuerbarem Wasserstoff voranbringen soll
RePowerEU-Plan ziel darauf ab, bis 2030 innerhalb der EU? (2)
Jährlich 10 Mio. t erneuerbaren Wasserstoff zu erzeugen
Weitere 10 Mio. t zu importieren
Nationale Wasserstoffstrategie
-> siehe slides 16+17
…
1) Nenne Netzgekoppelte Umlagen! (4)
2) Was ist der Entstehungstatbestand?
1) Netzgekoppelte Umlagen:
- KWKG-Umlage
- Offshore-Netzumlage
- §19-StromNEV-Umlage
- Konzessionsabgabe
(weggefallen: Abschaltbare-Lasten-Umlage)
2) Netznutzung
Nenne jeweils den Entstehungstatbestand!
1) Netznutzungsentgelte
2) Stromsteuer
3) Weggefallen: EEG-Umlage
1) Netznutzung
2) Entnahme von Strom (aus Versorgungsnetz oder zum Selbstverbrauch)
3) Verbrauch von Strom
Netzentgelte
Befreiung von Stromnetzentgelten für Entnahmen nach § 118 Abs. 6 EnWG für?
Anlagen in denen durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugt oder (Bio-)Gas durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt wird
(bei Inbetriebnahme bis 04.08.2026 (schon seit 2011), Freistellung für 20 Jahre ab IBN)
(-> Keine Wiedereinspeisung zurückgewonnener elektrischer Energie in dasselbe Netz erforderlich)
(Keine Befreiung von Gasausspeiseentgelten und Umlagen Gas (Bilanzierungsumlage, Konvertierungsentgelt, Konvertierungsumlage))
Netzentgelte
Verbleibende Unsicherheiten z.B. bei Nutzung Elektrolyseur und Einsatz des Wasserstoffs/Methans als Industriegas oder Kraftstoff
-> Ist Elektrolyseur auch dann eine “Anlage zur Speicherung elektrischer Energie”?
…
BGH zu § 118 Abs. 6 EnWG und netzbezogenen Umlagen:
“Der Anspruch auf Befreiung von Entgelten für den Netzzugang im Sinne des § 118 Abs. 6 EnWG erfasst nicht die ?(1)?, die ?(2)? und die ?(3)?, die ?(4)? und die ?(5)?.”
(1) gesetzlichen Umlagen
(2) Konzessionsabgaben
(3) Entgelte für den Messstellenbetrieb
(4) Messung
(5) Abrechnung
Stromsteuerbefreiung
1) Befreiung von der Stromsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG bei?
2) Befreiung von Stromsteuer nach § 9 Abs.1 Nr. 3 StromStG bei?
3) Stromsteuerbefreiung ist von was abhängig?
1) Erzeugung von Strom in einer EE-Anlage mit elektr. Leistung > 2 MW und Eigenverbrauch vor Ort
2) Bei Erzeugung von Strom in einer EE-Anlage mit elektr. Leistung <= 2 MW und Eigenverbrauch oder Lieferung im räumlichen Zusammenhang
(= 4,5 km Radius um die Stromerzeugungseinheit)
3) von Erlaubnis abhängig
Stromsteuerentlastung
§9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG:
Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich versteuerten Strom erlassen, den ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes für die Elektrolyse entnommen hat.
Wahr/Falsch?
Wahr
Stromsteuerentlastung
§9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG:
Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich versteuerten Strom erlassen, den ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes für die Elektrolyse entnommen hat.
1) Anspruchsberechtigt ist?
2) Rechtsfolge?
3) Was ist unklar?
1) Anspruchsberechtigt: Unternehmen, das Strom entnommen hat
2) Rechtsfolge: vollständige Steuerentlastung
3) ob nur der Strom, der in der Elektrolyse selbst eingesetzt wird, entlastungsfähig ist
(oder auch der Strom, der z.B. für die “Glühlampe” des Motorraumes verwendet wird)
(Hintergrund: Im Wortlaut steht Strom “für die Elektrolyse”)
Vorgaben zur H2-Readiness im EEG: EEG 2023
Was muss nach EEG möglich sein?
Schnelle und günstige Nachrüstbarkeit
(Details später)
Vorgaben zur H2-Readiness im EEG: EEG 2023
Regelung für Biomethananlagen im EEG 2023 (§§ 39k ff): ??
Biomethananlagen mit Leistung > 10 MW, die nach dem 30.06.2023 nach dem BImSchG genehmigt worden sind, müssen ab 01.01.2028 mit Kosten in Höhe von max. 10% der Neuerrichtungskosten so umgestellt werden können, dass der Strom ausschließlich auf Basis von Wasserstoff erzeugt wird (“H2-ready”)
Vorgaben zur H2-Readiness im KWKG
Geltung der neuen Zulassungsvoraussetzung für neue Anlagen mit einer Leistung > ?(1)? und wenn ?(2)?
(Identisch zu Vorgaben im EEG)
(1) 10 MW
(2) BImSchG-Genehmigung nach dem 30.06.2023
Vorgaben zur H2-Readiness im KWKG
Geltung der neuen Zulassungsvoraussetzung für neue Anlagen mit einer Leistung > 10 MW und wenn BImSchG-Genehmigung nach dem 30.06.2023
Anforderungen: ?? (2)
Umrüstbarkeit von Kraftwerken ab dem 01.01.2028 auf den ausschließlichen Betrieb mit Wasserstoff
Kosten der Umrüstung müssen < 10% der Neubaukosten eines vergleichbaren Kraftwerkes liegen (keine Modernisierungskosten)
(Tatsächliche Umrüstung in Abhängigkeit des Wasserstoffhochlaufs)
(Zulassungsverfahren: Geeigneter Nachweis für Erfüllung der kraftwerksseitigen Anforderungen zur späteren Umrüstbarkeit, insb. technisches Gutachten und Herstellergarantie, dass Umrüstkosten unter 10% der Neubaukosten)
Wasserstoffnetzregulierung - aktueller Stand Gesetzgebung
- Änderungsgesetz EnWG
-> Regelung Wasserstoff-Kernnetz: Auftrag an FNB-Gas, Planungsprämissen und Genehmigung (§ 28q EnWG)
-> Festlegungskompetenz BNetzA zur Bildung einheitlicher Netzentgelte H2-Transport (§ 280 EnWG) - Änderungsgesetz EnWG
Regelung Szenariorahmen- und Netzentwicklungsplanung Gas und H2 (§§ 15 a-e EnWG)
Regelung Finanzierung H2-Kernnetz, Amortisationskonto (§ 28 r, s EnWG)
EU-H2/Gas Richtlinie
-> Neu: Regulierungsrahmen für Wasserstoff
-> Keine eigentumsrechtliche und keine gesellschaftsrechtliche Entflechtung H2-Netze für Stadtwerke
…
Informationen zum Wasserstoff-Kernnetz (slide 29-32)
…
Instrumente und Ziele für den Markthochlauf von grünem Wasserstoff bis 2022
-> siehe slide 34
…
Begriffserklärung grüner/erneuerbarer Wasserstoff
Welcher Begriff ist in Europa und welcher in Deutschland gebräuchlich?
In Europa erneuerbarer Wasserstoff (“renewable hydrogen”)
In Deutschland grüner Wasserstoff
-> Es wird der Farbenlehre gefolgt (Wasserstoff kann grün, grau, blau, türkis, gelb, orange, THG-neutral, … sein)
Gemeint ist mit erneuerbarem und grünem Wasserstoff wohl dasselbe und zwar?
H2 aus Wasserelektrolyse mit grünem, d.h. regenerativen Strom, der zudem aber mehr oder weniger zusätzliche Eigenschaften aufweist
Was macht Wasserstoff zu erneuerbaren, förderfähigem Wasserstoff?
Die Frage wird aktuell nicht einheitlich beantwortet
-> Unterschiedliche rechtliche (Förder-) Zusammenhänge stellen noch uneinheitliche Anforderungen
Perspektivisch sollen aber möglichst einheitliche Anforderungen für alle Nutzungspfade für grünen Wasserstoff gelten.
Was macht Wasserstoff zu erneuerbaren, förderfähigem Wasserstoff?
Die Frage wird aktuell nicht einheitlich beantwortet
-> Unterschiedliche rechtliche (Förder-) Zusammenhänge stellen noch uneinheitliche Anforderungen
Perspektivisch sollen aber möglichst einheitliche Anforderungen für alle Nutzungspfade für grünen Wasserstoff gelten.
Nachweisanforderungen ergeben sich aktuell u.a. aus? (3)
der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie II (RED II) und den Delegierten Rechtsakten
der 37. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchV)
Gebäudeenergiegesetz (GEG), Förderrichtlinie “Klimaschutzverträge”
Definitionen für Wasserstoff
1) Europäischer Standard für grünen Wasserstoff aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs ergibt sich aus?
2) Kriterien für biogenen Wasserstoff im Verkehrssektor ergibt sich aus?
3) Definition für blauen Wasserstoff aus Pyrolyse und Reformation mit Nutzung oder Speicherung von CO2 ergibt sich aus?
1) Delegierte Rechtsakte der Kommission zu Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 RED II
2) § 13 der 37. BImSchV
3) §3 Nr. 4a GEG und Förderrichtlinie Klimaschutzverträge
Grüner Wasserstoff aus erneuerbaren Energien (EU)
Strombezugsanforderungen nach Delegiertem Rechtsakt (DA: Delegated Act)
(-> Europäischer Standard für grünen Wasserstoff aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs)
Überblicksdarstellung der Anforderungen
-> siehe slide 38 in Zusammenhang mit slide 39+40 ff.
…
Grüner Wasserstoff aus erneuerbaren Energien (EU)
DA (Delegated Act): Direktbezug (Strombezug per Direktleitung) ist mit Netzbezug kombinierbar.
Wenn Strom auch aus dem Netz bezogen wird, gilt er als vollständig erneuerbar, wenn?
Wenn er den Allgemeinen Regeln für Netzbezug (Art. 4 DA) entspricht, also folgende Regelungen/Voraussetzungen erfüllt:
90%-Regelung
18g CO2-Äqu./MJ-Regelung
Redispatch-Regelung
Voraussetzungen der Art.5 (Zusätzlichkeit), Art 6 (zeitliche Korrelation) und Art. 7 (geographische Korrelation)
Grüner Wasserstoff aus erneuerbaren Energien (EU)
Strombezugsanforderungen nach Delegiertem Rechtsakt
Es können zwei grundlegende Varianten unterschieden werden!
Strombezug per Direktleitung
Netzstrombezug
(Varianten kombinierbar)
Grüner Wasserstoff aus erneuerbaren Energien (EU)
Strombezug per Direktleitung (Art. 3):
Was sind die Anforderungen? (3)
Vorliegen einer Direktleitung zwischen EE-Anlagen und Elektrolyseur (EE-Strom und räumliches Kriterium)
ODER
Erzeugung Strom, Wasserstoff und flüssigem oder gasförmiger Kraftstoff in der gleichen Anlage
Inbetriebnahme der EE-Anlage nicht früher als 36 Monate vor dem Elektrolyseur -> sog. “Zusätzlichkeit” (Erweiterungen innerh. von 36 Monaten “neutral” möglich)
Keine Netzanbindung der EE-Stromerzeugungsanlage ODER Netzanbindung und Nachweis per Smart-Meter, dass kein Strom aus Netz bezogen wurde
(NEU: Wenn Strom auch aus Netz bezogen wird, gilt er als vollständig erneuerbar, wenn er den Reglungen in Art. 4 (Netzbezug) entspricht)
(Weiterhin nicht erforderlich: ungeförderte Anlagen. Was, wenn “Überschussstrom” in das Netz eingespeist wird? Norm sagt dazu nicht, (ungeförderte) Vermarktung ggf. zulässig)
Grüner Wasserstoff aus erneuerbaren Energien (EU)
Allgemeine Regeln für Netzbezug, Art 4 DA: ?? (4)
(Grundausnahmefälle, in denen weitere Kriterien nicht erfüllt sind)
Abs. 1: 90%-Regelung: Kraftstoff vollständig erneuerbar, wenn:
Elektrolyseur in einer Gebotszone steht, in der EE-Stromanteil im letzten Kalenderjahr > 90% betrug + Stundenhöchstzahl nicht überschritten wird
Abs. 2: 18g CO2-Äq./MJ - Regelung: Auch dann Kraftstoff vollst. erneuerbar (18g Obergrenze für Emissionsintensität von Strom wird eingehalten, (…))
Abs. 3: Redispatch-Regelung: H2-Herstellung war ursprünglich für Reduzierung von Strommenge, die grundsätzlich Redispatch unterlegen hätte
Abs. 4: Ansonsten, wenn die ersten 3 Absätze nicht erfüllt sind dann müssen Zusätzlichkeit (Art. 5) UND zeitliche Korrelation (Art. 6) UND geographische Korrelation (Art. 7) erfüllt sein
Welche Voraussetzungen müssen für PPA erfüllt sein nach Delegiertem Rechtsakt für Grünen Wasserstoff? (falls nicht < 18g CO/MJ erfüllt)
Zusätzlichkeit (Art. 5) UND zeitliche Korrelation (Art. 6) UND geographische Korrelation (Art. 7)
Zusätzlichkeit bei Netzbezug (Art. 5 DA) gilt nur, wenn?
wenn Art. 4 Abs. 4 DA darauf verweist(!)
Zusätzlichkeit bei Netzbezug (Art. 5 DA) gilt nur, wenn Art. 4 Abs. 4 DA darauf verweist
1) Grundvoraussetzungen: Ausreichende Menge erneuerbarer Strom zur Erzeugung von H2/Derivat aus eigener Anlage oder über PPA von einer Anlage bezogen, die folgende Voraussetzungen einhält:
2) Weitere Grundvoraussetzung? (1)
1)
Stromerzeugungsanlage wurde frühstens 36 Monate vor der Anlage zur Erzeugung des erneuerbaren Kraftstoffs (RFNBO) in Betrieb genommen
-> Für Folge-PPA wird angenommen, dass die Stromerzeugungsanlage gleichzeitig mit Elektrolyseur/… in Betrieb genommen wurde
-> Bei Erweiterung des Elektrolyseurs / … wird angenommen, dass die zusätzliche Kapazität gleichzeitig mit der Ursprungsanlage in Betrieb genommen wurde, wenn: selber Standort und Erweiterung innerhalb von 36 Monaten
2)
Stromerzeugungsanlage hat keine Förderung über Investitions- oder Betriebsbeihilfe erhalten (es gibt aber Ausnahmen)
Zeitliche Korrelation (Gleichzeitigkeit), Art. 6 DA, gilt nur, wenn Art. 4 Abs. 4 DA darauf verweist
1) Bis 31.12.2029 genügt es, wenn?
2) Ab 01.01.2030 ist was erforderlich?
1) die Erzeugung von flüssigem oder gasförmigem erneuerbarem Kraftstoff nichtbiogenem Ursprungs im selben Kalendermonat wie der grüne Strom stattfindet.
(Sonderregelung für Strom aus einer neuen Speicheranlage, die sich hinter demselben NPV befindet wie der Elektrolyseur/die sonstige Erzeugungsanlage: Ladung im selben Kalendermonat erforderlich, in dem der EE-Strom des PPA erzeugt wurde)
2) Die gleichzeitige Erzeugung innerhalb einer Kalenderstunde!
Zeitliche Korrelation ist auch erfüllt, wenn Kraftstoff in einer Stunde erzeugt wurde, in der u.a. Day-Ahead-Preis in der Gebotszone höchstens 20 €/MWh beträgt.
Wahr/Falsch?
Wahr
Geographische Korrelation, Art. 7 DA, gilt nur, wenn Art. 4 Abs. 4 DA darauf verweist
Geographische Korrelation gilt als erfüllt, wenn? (3 Möglichkeiten)
Anlagen zur Strom- und Kraftstofferzeugung in derselben Gebotszone sind
ODER
Anlagen sich in verbundener Gebotszone befinden
ODER
Stromerzeugungsanlage sich in Off-Shore-Gebotszone befindet, die mit Gebotszone verbunden ist, in der sich der Elektrolyseur befindet
(Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien einführen, um Vereinbarkeit zusätzlicher Kapazität mit der nationalen Planung der Wasserstoff- und Stromnetze sicherzustellen, ohne dass sich diese zusätzlichen Kriterien negativ auf das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts auswirken)
Geographische Korrelation
Was gilt als räumlicher Bezugspunkt?
Die Gebotszone
Förderansätze im Überblick:
Anschubfinanzierung für Errichtung von Elektrolyseuren, dabei nur CAPEX-Förderung, OPEX-Förderung so beihilferechtlich allenfalls begrenzt möglich.
Beispiel für welchen Förderansatz?
“Klassische” Investitionsförderung über Förderrichtlinien (Förderansatz allg.: Verlorener Zuschuss)
Förderansätze im Überblick
-> Nenne ein paar Förderansätze! (7)
Verlorener Zuschuss
Befreiungen (z.B. Steuervorteile, Befreiungen von Abgaben, Umlagen oder Netzentgelten)
Quoten (z.B.: Gesetzliche Verpflichtung zum Inverkehrbringen von CO2-armen Energieträgern/Produkten ODER THG-Minderungsverpflichtung (Keine direkte Förderung. Aber Marktteilnehmer werden zu Investitionen “genötigt”))
Differenzverträge/Contracts for Difference (CfD)
Doppelauktionsmodell
Förderung über Klimaschutzverträge (z.B. nach dem Konzept der CO2-Differenzverträge: Carbon Contracts for Difference (CCfD))