Sektorenkop./Rechtsrahm. Wasserstoffwirts. Flashcards

1
Q

Rolle von H2 im Energiesystem (slide 8)

Nutzungspfade von PtG (slide 10)

Prozesskette Power-to-Gas (slide 11)

Wasserstoffnachfrage in verschiedenen Sektoren (slide 12)

A

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2
Q

Bausteine einer Wasserstoffwirtschaft

Wasserstoff ermöglicht die zeitliche Entkopplung von Stromerzeugung und Stromnachfrage und ist damit ein zentrales Element des zukünftigen Energiesystems

Zur Erreichung der Klimaziele muss Wasserstoff mittel- bis langfristig (Ziel +/- 2045) aus Elektrolyse aus Strom aus EE als grüner H2 erzeugt werden

Dies kann in DE erfolgen oder an günstigeren Standorten zu reduzierten Kosten anderenorts (Importwasserstoff könnte häufig güsntiger sein als inländischer grüner Wasserstoff)

A

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3
Q

Was ist zu regeln?
-> siehe slide 13!

A

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4
Q

Die Europäische Wasserstoffstrategie sieht Wasserstoff als ?(1)? für das Ziel ?(2)?

Priorisierung von ?(3)? Wasserstoff

Temporärer Einsatz ?(4)? als Brückenenergie

A

(1) unverzichtbare Schlüsseltechnologie

(2) “Klimaneutral bis 2050”

(3) erneuerbarem

(4) fossilen low-carbon-Wasserstoffs mit CCS

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5
Q

Die Europäische Wasserstoffstrategie

Schwerpunkte: ?? (4)

A

Förderung der Nachfrage in Anwendungsgebieten

Steigerung der Wasserstoffproduktion

Entwurf eines regulatorischen Rahmens für Infrastruktur und Marktdesign

Förderung von Forschung und Innovation

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6
Q

RePowerEU-Plan

Wasserstoff ist eine tragende Säule des REPowerEU-Planes, der die Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland herstellen soll

Konzept eines “Wasserstoff-Accelerators”, das den Einsatz von erneuerbarem Wasserstoff voranbringen soll

RePowerEU-Plan ziel darauf ab, bis 2030 innerhalb der EU? (2)

A

Jährlich 10 Mio. t erneuerbaren Wasserstoff zu erzeugen

Weitere 10 Mio. t zu importieren

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7
Q

Nationale Wasserstoffstrategie
-> siehe slides 16+17

A

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8
Q

1) Nenne Netzgekoppelte Umlagen! (4)

2) Was ist der Entstehungstatbestand?

A

1) Netzgekoppelte Umlagen:
- KWKG-Umlage
- Offshore-Netzumlage
- §19-StromNEV-Umlage
- Konzessionsabgabe
(weggefallen: Abschaltbare-Lasten-Umlage)

2) Netznutzung

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9
Q

Nenne jeweils den Entstehungstatbestand!

1) Netznutzungsentgelte

2) Stromsteuer

3) Weggefallen: EEG-Umlage

A

1) Netznutzung

2) Entnahme von Strom (aus Versorgungsnetz oder zum Selbstverbrauch)

3) Verbrauch von Strom

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10
Q

Netzentgelte

Befreiung von Stromnetzentgelten für Entnahmen nach § 118 Abs. 6 EnWG für?

A

Anlagen in denen durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugt oder (Bio-)Gas durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt wird

(bei Inbetriebnahme bis 04.08.2026 (schon seit 2011), Freistellung für 20 Jahre ab IBN)

(-> Keine Wiedereinspeisung zurückgewonnener elektrischer Energie in dasselbe Netz erforderlich)

(Keine Befreiung von Gasausspeiseentgelten und Umlagen Gas (Bilanzierungsumlage, Konvertierungsentgelt, Konvertierungsumlage))

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11
Q

Netzentgelte

Verbleibende Unsicherheiten z.B. bei Nutzung Elektrolyseur und Einsatz des Wasserstoffs/Methans als Industriegas oder Kraftstoff
-> Ist Elektrolyseur auch dann eine “Anlage zur Speicherung elektrischer Energie”?

A

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12
Q

BGH zu § 118 Abs. 6 EnWG und netzbezogenen Umlagen:

“Der Anspruch auf Befreiung von Entgelten für den Netzzugang im Sinne des § 118 Abs. 6 EnWG erfasst nicht die ?(1)?, die ?(2)? und die ?(3)?, die ?(4)? und die ?(5)?.”

A

(1) gesetzlichen Umlagen

(2) Konzessionsabgaben

(3) Entgelte für den Messstellenbetrieb

(4) Messung

(5) Abrechnung

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13
Q

Stromsteuerbefreiung

1) Befreiung von der Stromsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG bei?

2) Befreiung von Stromsteuer nach § 9 Abs.1 Nr. 3 StromStG bei?

3) Stromsteuerbefreiung ist von was abhängig?

A

1) Erzeugung von Strom in einer EE-Anlage mit elektr. Leistung > 2 MW und Eigenverbrauch vor Ort

2) Bei Erzeugung von Strom in einer EE-Anlage mit elektr. Leistung <= 2 MW und Eigenverbrauch oder Lieferung im räumlichen Zusammenhang

(= 4,5 km Radius um die Stromerzeugungseinheit)

3) von Erlaubnis abhängig

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14
Q

Stromsteuerentlastung

§9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG:

Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich versteuerten Strom erlassen, den ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes für die Elektrolyse entnommen hat.

Wahr/Falsch?

A

Wahr

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15
Q

Stromsteuerentlastung

§9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG:

Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich versteuerten Strom erlassen, den ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes für die Elektrolyse entnommen hat.

1) Anspruchsberechtigt ist?

2) Rechtsfolge?

3) Was ist unklar?

A

1) Anspruchsberechtigt: Unternehmen, das Strom entnommen hat

2) Rechtsfolge: vollständige Steuerentlastung

3) ob nur der Strom, der in der Elektrolyse selbst eingesetzt wird, entlastungsfähig ist
(oder auch der Strom, der z.B. für die “Glühlampe” des Motorraumes verwendet wird)

(Hintergrund: Im Wortlaut steht Strom “für die Elektrolyse”)

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16
Q

Vorgaben zur H2-Readiness im EEG: EEG 2023

Was muss nach EEG möglich sein?

A

Schnelle und günstige Nachrüstbarkeit
(Details später)

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17
Q

Vorgaben zur H2-Readiness im EEG: EEG 2023

Regelung für Biomethananlagen im EEG 2023 (§§ 39k ff): ??

A

Biomethananlagen mit Leistung > 10 MW, die nach dem 30.06.2023 nach dem BImSchG genehmigt worden sind, müssen ab 01.01.2028 mit Kosten in Höhe von max. 10% der Neuerrichtungskosten so umgestellt werden können, dass der Strom ausschließlich auf Basis von Wasserstoff erzeugt wird (“H2-ready”)

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18
Q

Vorgaben zur H2-Readiness im KWKG

Geltung der neuen Zulassungsvoraussetzung für neue Anlagen mit einer Leistung > ?(1)? und wenn ?(2)?

(Identisch zu Vorgaben im EEG)

A

(1) 10 MW

(2) BImSchG-Genehmigung nach dem 30.06.2023

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19
Q

Vorgaben zur H2-Readiness im KWKG

Geltung der neuen Zulassungsvoraussetzung für neue Anlagen mit einer Leistung > 10 MW und wenn BImSchG-Genehmigung nach dem 30.06.2023

Anforderungen: ?? (2)

A

Umrüstbarkeit von Kraftwerken ab dem 01.01.2028 auf den ausschließlichen Betrieb mit Wasserstoff

Kosten der Umrüstung müssen < 10% der Neubaukosten eines vergleichbaren Kraftwerkes liegen (keine Modernisierungskosten)

(Tatsächliche Umrüstung in Abhängigkeit des Wasserstoffhochlaufs)

(Zulassungsverfahren: Geeigneter Nachweis für Erfüllung der kraftwerksseitigen Anforderungen zur späteren Umrüstbarkeit, insb. technisches Gutachten und Herstellergarantie, dass Umrüstkosten unter 10% der Neubaukosten)

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20
Q

Wasserstoffnetzregulierung - aktueller Stand Gesetzgebung

  1. Änderungsgesetz EnWG
    -> Regelung Wasserstoff-Kernnetz: Auftrag an FNB-Gas, Planungsprämissen und Genehmigung (§ 28q EnWG)
    -> Festlegungskompetenz BNetzA zur Bildung einheitlicher Netzentgelte H2-Transport (§ 280 EnWG)
  2. Änderungsgesetz EnWG

Regelung Szenariorahmen- und Netzentwicklungsplanung Gas und H2 (§§ 15 a-e EnWG)

Regelung Finanzierung H2-Kernnetz, Amortisationskonto (§ 28 r, s EnWG)

EU-H2/Gas Richtlinie
-> Neu: Regulierungsrahmen für Wasserstoff
-> Keine eigentumsrechtliche und keine gesellschaftsrechtliche Entflechtung H2-Netze für Stadtwerke

A

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21
Q

Informationen zum Wasserstoff-Kernnetz (slide 29-32)

A

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22
Q

Instrumente und Ziele für den Markthochlauf von grünem Wasserstoff bis 2022
-> siehe slide 34

A

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23
Q

Begriffserklärung grüner/erneuerbarer Wasserstoff

Welcher Begriff ist in Europa und welcher in Deutschland gebräuchlich?

A

In Europa erneuerbarer Wasserstoff (“renewable hydrogen”)

In Deutschland grüner Wasserstoff
-> Es wird der Farbenlehre gefolgt (Wasserstoff kann grün, grau, blau, türkis, gelb, orange, THG-neutral, … sein)

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24
Q

Gemeint ist mit erneuerbarem und grünem Wasserstoff wohl dasselbe und zwar?

A

H2 aus Wasserelektrolyse mit grünem, d.h. regenerativen Strom, der zudem aber mehr oder weniger zusätzliche Eigenschaften aufweist

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25
Q

Was macht Wasserstoff zu erneuerbaren, förderfähigem Wasserstoff?

A

Die Frage wird aktuell nicht einheitlich beantwortet
-> Unterschiedliche rechtliche (Förder-) Zusammenhänge stellen noch uneinheitliche Anforderungen

Perspektivisch sollen aber möglichst einheitliche Anforderungen für alle Nutzungspfade für grünen Wasserstoff gelten.

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26
Q

Was macht Wasserstoff zu erneuerbaren, förderfähigem Wasserstoff?

Die Frage wird aktuell nicht einheitlich beantwortet
-> Unterschiedliche rechtliche (Förder-) Zusammenhänge stellen noch uneinheitliche Anforderungen

Perspektivisch sollen aber möglichst einheitliche Anforderungen für alle Nutzungspfade für grünen Wasserstoff gelten.

Nachweisanforderungen ergeben sich aktuell u.a. aus? (3)

A

der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie II (RED II) und den Delegierten Rechtsakten

der 37. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchV)

Gebäudeenergiegesetz (GEG), Förderrichtlinie “Klimaschutzverträge”

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27
Q

Definitionen für Wasserstoff

1) Europäischer Standard für grünen Wasserstoff aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs ergibt sich aus?

2) Kriterien für biogenen Wasserstoff im Verkehrssektor ergibt sich aus?

3) Definition für blauen Wasserstoff aus Pyrolyse und Reformation mit Nutzung oder Speicherung von CO2 ergibt sich aus?

A

1) Delegierte Rechtsakte der Kommission zu Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 RED II

2) § 13 der 37. BImSchV

3) §3 Nr. 4a GEG und Förderrichtlinie Klimaschutzverträge

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28
Q

Grüner Wasserstoff aus erneuerbaren Energien (EU)

Strombezugsanforderungen nach Delegiertem Rechtsakt (DA: Delegated Act)
(-> Europäischer Standard für grünen Wasserstoff aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs)

Überblicksdarstellung der Anforderungen
-> siehe slide 38 in Zusammenhang mit slide 39+40 ff.

A

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29
Q

Grüner Wasserstoff aus erneuerbaren Energien (EU)

DA (Delegated Act): Direktbezug (Strombezug per Direktleitung) ist mit Netzbezug kombinierbar.

Wenn Strom auch aus dem Netz bezogen wird, gilt er als vollständig erneuerbar, wenn?

A

Wenn er den Allgemeinen Regeln für Netzbezug (Art. 4 DA) entspricht, also folgende Regelungen/Voraussetzungen erfüllt:

90%-Regelung

18g CO2-Äqu./MJ-Regelung

Redispatch-Regelung

Voraussetzungen der Art.5 (Zusätzlichkeit), Art 6 (zeitliche Korrelation) und Art. 7 (geographische Korrelation)

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30
Q

Grüner Wasserstoff aus erneuerbaren Energien (EU)

Strombezugsanforderungen nach Delegiertem Rechtsakt

Es können zwei grundlegende Varianten unterschieden werden!

A

Strombezug per Direktleitung

Netzstrombezug

(Varianten kombinierbar)

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31
Q

Grüner Wasserstoff aus erneuerbaren Energien (EU)

Strombezug per Direktleitung (Art. 3):

Was sind die Anforderungen? (3)

A

Vorliegen einer Direktleitung zwischen EE-Anlagen und Elektrolyseur (EE-Strom und räumliches Kriterium)
ODER
Erzeugung Strom, Wasserstoff und flüssigem oder gasförmiger Kraftstoff in der gleichen Anlage

Inbetriebnahme der EE-Anlage nicht früher als 36 Monate vor dem Elektrolyseur -> sog. “Zusätzlichkeit” (Erweiterungen innerh. von 36 Monaten “neutral” möglich)

Keine Netzanbindung der EE-Stromerzeugungsanlage ODER Netzanbindung und Nachweis per Smart-Meter, dass kein Strom aus Netz bezogen wurde

(NEU: Wenn Strom auch aus Netz bezogen wird, gilt er als vollständig erneuerbar, wenn er den Reglungen in Art. 4 (Netzbezug) entspricht)

(Weiterhin nicht erforderlich: ungeförderte Anlagen. Was, wenn “Überschussstrom” in das Netz eingespeist wird? Norm sagt dazu nicht, (ungeförderte) Vermarktung ggf. zulässig)

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32
Q

Grüner Wasserstoff aus erneuerbaren Energien (EU)

Allgemeine Regeln für Netzbezug, Art 4 DA: ?? (4)

(Grundausnahmefälle, in denen weitere Kriterien nicht erfüllt sind)

A

Abs. 1: 90%-Regelung: Kraftstoff vollständig erneuerbar, wenn:
Elektrolyseur in einer Gebotszone steht, in der EE-Stromanteil im letzten Kalenderjahr > 90% betrug + Stundenhöchstzahl nicht überschritten wird

Abs. 2: 18g CO2-Äq./MJ - Regelung: Auch dann Kraftstoff vollst. erneuerbar (18g Obergrenze für Emissionsintensität von Strom wird eingehalten, (…))

Abs. 3: Redispatch-Regelung: H2-Herstellung war ursprünglich für Reduzierung von Strommenge, die grundsätzlich Redispatch unterlegen hätte

Abs. 4: Ansonsten, wenn die ersten 3 Absätze nicht erfüllt sind dann müssen Zusätzlichkeit (Art. 5) UND zeitliche Korrelation (Art. 6) UND geographische Korrelation (Art. 7) erfüllt sein

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33
Q

Welche Voraussetzungen müssen für PPA erfüllt sein nach Delegiertem Rechtsakt für Grünen Wasserstoff? (falls nicht < 18g CO/MJ erfüllt)

A

Zusätzlichkeit (Art. 5) UND zeitliche Korrelation (Art. 6) UND geographische Korrelation (Art. 7)

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34
Q

Zusätzlichkeit bei Netzbezug (Art. 5 DA) gilt nur, wenn?

A

wenn Art. 4 Abs. 4 DA darauf verweist(!)

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35
Q

Zusätzlichkeit bei Netzbezug (Art. 5 DA) gilt nur, wenn Art. 4 Abs. 4 DA darauf verweist

1) Grundvoraussetzungen: Ausreichende Menge erneuerbarer Strom zur Erzeugung von H2/Derivat aus eigener Anlage oder über PPA von einer Anlage bezogen, die folgende Voraussetzungen einhält:

2) Weitere Grundvoraussetzung? (1)

A

1)
Stromerzeugungsanlage wurde frühstens 36 Monate vor der Anlage zur Erzeugung des erneuerbaren Kraftstoffs (RFNBO) in Betrieb genommen

-> Für Folge-PPA wird angenommen, dass die Stromerzeugungsanlage gleichzeitig mit Elektrolyseur/… in Betrieb genommen wurde

-> Bei Erweiterung des Elektrolyseurs / … wird angenommen, dass die zusätzliche Kapazität gleichzeitig mit der Ursprungsanlage in Betrieb genommen wurde, wenn: selber Standort und Erweiterung innerhalb von 36 Monaten

2)
Stromerzeugungsanlage hat keine Förderung über Investitions- oder Betriebsbeihilfe erhalten (es gibt aber Ausnahmen)

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36
Q

Zeitliche Korrelation (Gleichzeitigkeit), Art. 6 DA, gilt nur, wenn Art. 4 Abs. 4 DA darauf verweist

1) Bis 31.12.2029 genügt es, wenn?

2) Ab 01.01.2030 ist was erforderlich?

A

1) die Erzeugung von flüssigem oder gasförmigem erneuerbarem Kraftstoff nichtbiogenem Ursprungs im selben Kalendermonat wie der grüne Strom stattfindet.

(Sonderregelung für Strom aus einer neuen Speicheranlage, die sich hinter demselben NPV befindet wie der Elektrolyseur/die sonstige Erzeugungsanlage: Ladung im selben Kalendermonat erforderlich, in dem der EE-Strom des PPA erzeugt wurde)

2) Die gleichzeitige Erzeugung innerhalb einer Kalenderstunde!

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37
Q

Zeitliche Korrelation ist auch erfüllt, wenn Kraftstoff in einer Stunde erzeugt wurde, in der u.a. Day-Ahead-Preis in der Gebotszone höchstens 20 €/MWh beträgt.

Wahr/Falsch?

A

Wahr

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38
Q

Geographische Korrelation, Art. 7 DA, gilt nur, wenn Art. 4 Abs. 4 DA darauf verweist

Geographische Korrelation gilt als erfüllt, wenn? (3 Möglichkeiten)

A

Anlagen zur Strom- und Kraftstofferzeugung in derselben Gebotszone sind

ODER

Anlagen sich in verbundener Gebotszone befinden

ODER

Stromerzeugungsanlage sich in Off-Shore-Gebotszone befindet, die mit Gebotszone verbunden ist, in der sich der Elektrolyseur befindet

(Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien einführen, um Vereinbarkeit zusätzlicher Kapazität mit der nationalen Planung der Wasserstoff- und Stromnetze sicherzustellen, ohne dass sich diese zusätzlichen Kriterien negativ auf das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts auswirken)

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39
Q

Geographische Korrelation

Was gilt als räumlicher Bezugspunkt?

A

Die Gebotszone

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40
Q

Förderansätze im Überblick:

Anschubfinanzierung für Errichtung von Elektrolyseuren, dabei nur CAPEX-Förderung, OPEX-Förderung so beihilferechtlich allenfalls begrenzt möglich.

Beispiel für welchen Förderansatz?

A

“Klassische” Investitionsförderung über Förderrichtlinien (Förderansatz allg.: Verlorener Zuschuss)

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41
Q

Förderansätze im Überblick

-> Nenne ein paar Förderansätze! (7)

A

Verlorener Zuschuss

Befreiungen (z.B. Steuervorteile, Befreiungen von Abgaben, Umlagen oder Netzentgelten)

Quoten (z.B.: Gesetzliche Verpflichtung zum Inverkehrbringen von CO2-armen Energieträgern/Produkten ODER THG-Minderungsverpflichtung (Keine direkte Förderung. Aber Marktteilnehmer werden zu Investitionen “genötigt”))

Differenzverträge/Contracts for Difference (CfD)

Doppelauktionsmodell

Förderung über Klimaschutzverträge (z.B. nach dem Konzept der CO2-Differenzverträge: Carbon Contracts for Difference (CCfD))

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42
Q

Förderansätze

THG-Minderungsverpflichtung für Einsatz etwa von Gas und Öl in Verkehr, Industrie oder Wärmeversorgung): Sich etwa jährlich erhöhende, gesetzliche Pflicht zur THG-Minderung:

Keine Förderung. Durch Pflicht zum Inverkehrbringen und Pönalisierung werden Marktteilnehmer aber zu Investitionen “genötigt”. Beispiel: THG-Minderungsquote im Kraftstoffbereich, §§ 37a ff. BImSchG

A

43
Q

Förderansätze

Gesetzliche Verpflichtung zum Inverkehrbringen von CO2-armen Energieträgern/Produkten (Quote)
-> theoretisches Beispiel: Jährlich steigende Quote für grünen Wasserstoff am Wasserstoffverbrauch (Industrie) in Deutschland

A

44
Q

Förderansätze im Überblick

Differenzverträge/Contracts for Difference (CfD):

1) Erkläre das grundsätzliche Prinzip von CfDs im Wasserstoffmarkt!

2) Welche neue Variante gibt es?

A

1) CfD gleichen marktpreisbasiert die Differenzkosten zwischen grauem und grünem Produkt aus -> ist damit weniger Komplex als Klimaschutzverträge (CCfD)

2) European Hydrogen Bank-Förderung über “Fixe Prämie” für Wasserstofferzeuger

(die Prämie soll die Kostenlücke zwischen erneuerbarem und fossilem Wasserstoff in der EU so effektiv wie möglich reduzieren)

45
Q

Förderung von grünem Strom in Höhe der Differenz grüner Erzeugungskosten (pauschaliert) zum Strom-Marktpreis
-> Rückzahlungspflicht für den Fall, dass Marktpreis über Erzeugungskosten steigt

Standardbeispiel für welchen Förderansatz?

A

Contract for Difference (CfD) / Differenzverträge

46
Q

Förderansätze:

Doppelauktionsmodell: Ausgestaltung auch mit zentralem Aufkäufer: H2Global-Mechasmus:

Erkläre prinzipielles Vorgehen!

A

Einkaufsausschreibung für “Förder-“ Vertrag zwischen Produzenten und zentralem Aufkäufer

Verkaufsausschreibung für Vermarktungsvertrag Aufkäufer - Verbraucher

Förderbetrag bildet sich aus Delta der beiden Kaufpreise

47
Q

Förderansatz:

Klimaschutzverträge (CCfD)

Förderrechtliche Klimaschutzverträge für die Industrie (06.06.2023): CCfD

1) Förderung über Klimaschutzverträge (KSV) nach dem Konzept der?

2) Was ist das Ziel?

A

1) CO-Differenzverträge (Carbon Contracts for Difference (CCfD) in Abhängigkeit von möglichst günstigen THG-Vermeidungskosten)

2) Ausgleich von Mehrkosten, die Unternehmen aus energieintensiven Industriebranchen entstehen, weil sie ihre Produktion auf Verfahren umstellen, die perspektivisch nahezu THG-neutral erfolgen können

(Dabei werden die zusätzlichen Errichtungskosten für die Transformationstechnologien (CAPEX) ebenso berücksichtigt wie die Mehrkosten aus dem Betrieb dieser klimafreundlicheren Anlagen (OPEX), die im Vergleich zu herkömmlichen Anlagen oder Produktionsverfahren entstehen)

48
Q

Nenne aktuell bestehende Instrumente zur Förderung des Wasserstoffhochlaufs! (5)

A

Feste Prämien für Wasserstofferzeugung
(z.B. European Hydrogen Bank)

Variable Prämien für Wasserstofferzeugung
(z.B. CfDs für erneuerbaren Strom und H2, H2Global)

Steuerliche Anreize & beschleunigte Abschreibungen
(z.B. Befreiung Stromsteuer/Netzentgelte Elektrolyseure, IRA USA)

Carbon Contracts for Difference (CCfD)
(z.B. Klimaschutzverträge)

Grüngasquote
(z.B. Vorschlag aus der SPD-Fraktion)

49
Q

Aktuell bestehende Instrumente zur Förderung des Wasserstoffhochlaufs

Beschreibe folgendes Instrument: Feste Prämien für Wasserstofferzeugung

A

Produktionsseitige Förderung durch in Auktionen festgelegte fixe Prämien pro erzeugter Einheit Wasserstoff (z.B. European Hydrogen Bank)

Produzenten erlösen durch Verkauf am Markt zusätzliche für Kostendeckung erforderliche Erlöse

50
Q

Aktuell bestehende Instrumente zur Förderung des Wasserstoffhochlaufs

Beschreibe folgendes Instrument: Variable Prämien für Wasserstofferzeugung

A

Produktionsseitige Förderung durch Differenzvertrag zwischen Staat und produzierenden Unternehmen, die den Ausgleich der Differenz zwischen dem vereinbarten Vertragspreis und dem Marktpreis für Wasserstoff garantieren

Doppelauktionsmodell (nutzt H2Global), um die Verkaufspreisrisiken für den Produzenten zu eliminieren und eine Liefermenge für Abnehmer bereitzustellen

51
Q

Aktuell bestehende Instrumente zur Förderung des Wasserstoffhochlaufs

Beschreibe was folgende Instrumente für H2 umfassen können: Steuerliche Anreize & beschleunigte Abschreibungen! (3)

A

Senkung anfallender Steuern und Umlagen bei Erzeugung von grünem H2

Steuergutschriften für Erzeuger von grünem H2

Beschleunigte Abschreibungen von Investitionen in H2-Erzeugungsanlagen

52
Q

Aktuell bestehende Instrumente zur Förderung des Wasserstoffhochlaufs

Beschreibe folgendes Instrument: Carbon Contracts for Difference!

A

Nachfrageseitige Förderung durch Differenzvertrag zwischen Staat und investierendem Unternehmen, die die Differenz zwischen dem vereinbarten Vertragspreis und dem CO2-Marktpreis ausgleicht

-> Klimaschutzverträge gleichen mithilfe von CCfDs die Mehrkosten klimafreundlicher Produktionsverfahren ggü. herkömmlichen Verfahren aus

53
Q

Aktuell bestehende Instrumente zur Förderung des Wasserstoffhochlaufs

Beschreibe folgendes Instrument: Grüngasquote

A

Verpflichtung für Gasbetriebe einen Anteil des Gasabsatzes durch Grüngas zu decken

Ansteigender Quotenpfad bis 100% des Gasverbrauchs in 2045

Quote kann physisch und/oder bilanziell (z.B. durch Biomethan, grünen oder blauen H2) erfüllt werden

Pönale bei Nichterfüllung der Quote

54
Q

Vermarktungsoptionen für Wasserstoff - (1) Grüner Wasserstoff im Stromsektor:

Neues Ausschreibungssegment: H2-basierte Stromspeicherung (§§ 39o, 88e EEG)

1) Betrifft?

A

1) Anlagenkombinationen aus WEA an Land oder Solaranlage jeweils mit einem chemischen Stromspeicher mit H2 als Speichergas

55
Q

Vermarktungsoptionen für Wasserstoff - (1) Grüner Wasserstoff im Stromsektor:

Neues Ausschreibungssegment: H2-basierte Stromspeicherung (§§ 39o, 88e EEG)

Betrifft: Anlagenkombinationen aus WEA an Land oder Solaranlage jeweils mit einem chemischen Stromspeicher mit H2 als Speichergas

1) Weitere Voraussetzungen?

2) Einzelheiten legt wer wie fest?

A

1) Weitere Voraussetzungen:
- Wasserstoff wird ausschließlich durch Elektrolyse der EE-Anlage erzeugt

  • Wasserstoff wird nicht in das Netz eingespeist
  • Wasserstoff wird ausschließlich zur Stromerzeugung verwendet
  • Anlagenkombination aus EE-Erzeugungsanlage speist über gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt Strom ein

2) Bunderegierung durch Verordnungen (noch nicht geschehen)

56
Q

Vermarktungsoptionen für Wasserstoff - (1) Grüner Wasserstoff im Stromsektor:

Neues Ausschreibungssegment: Stromerzeugung aus grünem H2 (§§ 39p ff., 88 ff. EEG)

Regelung bislang nur sehr rudimentär

“Grüner Wasserstoff” erhält eigene Definition im EEG (vgl. § 3 Nr. 27a EEG): “Wasserstoff, der nach Maßgabe der Verordnung nach § 93 ?(1)? durch den ?(2)? hergestellt wird, wobei der Wasserstoff zur ?(3)? oder zum ?(4)? auch in anderen Energieträgern chemisch oder physikalisch gespeichert werden kann.”

Vermarktungsoptionen für Wasserstoff - (1) Grüner Wasserstoff im Stromsektor:

Neues Ausschreibungssegment: Stromerzeugung aus grünem H2 (§§ 39p ff., 88 ff. EEG)

Regelung bislang nur sehr rudimentär

“Grüner Wasserstoff” erhält eigene Definition im EEG (vgl. § 3 Nr. 27a EEG): “Wasserstoff, der nach Maßgabe der Verordnung nach § 93 elektrochemisch durch den Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energien hergestellt wird, wobei der Wasserstoff zur Speicherung oder zum Transport auch in anderen Energieträgern chemisch oder physikalisch gespeichert werden kann.”

Förderanspruch soll nur für eine Höchstbemessungsleistung von ?(5)? bestehen, darüber hinaus Reduzierung des ?(6)? auf ?(7)?

Einzelheiten legt Bundesregierung durch ?(8)? fest (noch nicht geschehen)

A

(1) elektrochemisch

(2) Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energien

(3) Speicherung

(4) Transport

(5) 10%

(6) anzulegenden Wertes

(7) null

(8) Verordnungen

57
Q

Vermarktungsoptionen für Wasserstoff - (2) Grüner Wasserstoff im Verkehr: THG-Quote

Verkehrssektor als Teil der ?(1)?:

Für MS werden jährliche Emissionszuweisungen festgelegt, die bis ?(2)? schrittweise gesenkt werden

Deutschland soll Emissionen bis 2030 um ?(3)? senken (gem. “Fit for 55”-Paket)

Instrumente zur Zielerreichung stehen dem MS grundsätzlich ?(4)?, aber verkehrsrelevante Vorgaben in einer Reihe von Richtlinien/Verordnungen:

insb. EE-Richtlinie (RED III), VO zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue PKW und für neue leichte Nutzfahrzeuge (VO (EU) 2019/631) und für schwere Nutzfahrzeuge (VO (EU) 2019(1242), Clean-Vehicle-Directive, VO über Aufbau einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR), zukünftig ggf. EU ETS II

A

(1) EU-Lastenteilungsverordnung (EU) 2018/1899)

(2) 2030

(3) mind. 50% (ggü. 2005)

(4) frei

58
Q

Vermarktungsoptionen für Wasserstoff - (2) Grüner Wasserstoff im Verkehr: THG-Quote

MS können in der Umsetzung zws. was wählen?

A

THG-Quote und energetischer Quote

59
Q

Vermarktungsoptionen für Wasserstoff - (2) Grüner Wasserstoff im Verkehr: THG-Quote

MS können in der Umsetzung zwischen THG-Quote und energetischer Quote wählen

Europäische Vorgaben für den Verkehrssektor:

Art. 25 Abs. 1 RED III (EU 2023/2413)

Jeder MS verpflichtet Kraftstoffanbieter dafür zu sorgen, dass:

a) die Menge der Kraftstoffe und der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die dem Verkehr bereitgestellt werden, bis 2030 einen EE-Mindestanteil am Endenergieverbrauch von 29% (Ziff. i) oder bis 2030 eine Treibhausreduktion v. mind. 14,5 % ggü. dem in Art. 27 Abs. 1 b) genannten Ausgangswert (Ziff. ii) zu erreichen.

b) ein kombinierter Anteil fortschrittlicher Biokraftstoff u. Biogas/RFNBO v. mind. 1% in 2025 u. 5,5% in 2030, davon mind. 1% RFNBO

(Indikative) Bemühungsverpflichtung RFNBO-Anteil an Versorgung des Seeverkehrssektor v. mind. 1,2% ab 2030

A

60
Q

Vermarktungsoptionen für Wasserstoff - (2) Grüner Wasserstoff im Verkehr: THG-Quote

Die THG-Quote adressiert?

A

THG-Minderung im Verkehrssektor

61
Q

Vermarktungsoptionen für Wasserstoff - (2) Grüner Wasserstoff im Verkehr: THG-Quote

Die THG-Quote adressiert THG-Minderung im Verkehrssektor

Hintergrund der THG Minderungsquote:

In Art 25 RED III werden Vorgaben für den Anteil erneuerbarer Energien im Verkehrssektor festgelegt (29% EE-Anteil bzw. 14,5% THG-Minderung bis 2030)

Zur Erfüllung hat der Bundestag die ?(1)? verabschiedet

Quotenverpflichteter nach dem Energiesteuergesetz: ?(2)?

A

(1) THG-Minderungsquote (ehemals Biokraftstoffquote)

(2) Inverkehrbringer von Diesel- und Ottokraftstoffen

62
Q

Vermarktungsoptionen für Wasserstoff - (2) Grüner Wasserstoff im Verkehr: THG-Quote

Was ist die THG-Minderungsquote?

A

Die Quotenverpflichteten müssen ihre THG-Emissionen senken, um die für sie geltende THG-Minderungsquote zu erfüllen.

Die Senkung kann:

a) durch Inverkehrbringen von emissionsarmen/-freien Kraftstoffen oder

b) durch Ankauf von THG-Quoten von anderen Inverkehrbringern von emissionsarmen/-freien Kraftstoffen erfolgen

(Der Delegated Act hat Einfluss darauf, welche Anforderungen Wasserstoff erfüllen muss, um auf die Quoten angerechnet zu werden)

63
Q

Vermarktungsoptionen für Wasserstoff - (2) Grüner Wasserstoff im Verkehr: THG-Quote

THG-Quotenhandel
-> Lerne Abb. slide 56 mit Erklärung slide 55(!)

A

64
Q

Das ?(1)? und ?(2)? regeln die Anforderungen der THG-Quote

A

(1) BImSchG

(2) Rechtsverordnungen

65
Q

Das BImSchG und Rechtsverordnungen regeln die Anforderungen der THG-Quote (Gesetzliche Grundlage).

§ 37a ff. BImSchG: THG-Minderungspflicht und Höhe Erfüllungsoptionen Quotenhandel

-> 10. BImSchV: Anforderungen an die Qualität von Kraftstoffen

-> 36. BImSchV:
Durchführungsverordnung für biogene Kraftstoffe

-> 37. BImSchV:
Durchführungsverordnung für strombasierte Kraftstoffe

-> 38. BImSchV:
Durchführungsverordnung für Strom, fortschrittliche Biokraftstoffe, Bio-LNG, Verflüssigtes Biomethan

A

66
Q

THG-Quotenhandel

Quotenverpflichteter ist wer?

A

Unternehmen, die fossile Otto- oder Dieselkraftstoffe in den Verkehr bringen

(Keine Anwendbarkeit auf Erdgaskraftstoffe o. Wasserstoff)

67
Q

THG-Quote

Quotenverpflichteter ist, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 Energiesteuergesetz (EnergieStG) zu versteuernde Ottokraftstoffe oder Dieselkraftstoffe in Verkehr bringt, §37a Abs. 1 Satz 1 BImSchG

Inverkehrbringen = ??

A

Entstehen der Energiesteuer nach dem EnergieStG

(Bei Otto- und Dieselkraftstoffen regelmäßig §8 Abs. 1 EnergieStG)

68
Q

THG-Quote

Eine Mehrfachanrechnung ist bei ausgewählten Erfüllungsoptionen zulässig

Erfüllungsoptionen und Anrechnungsfaktoren im nationalen Recht

-> gehe Tabelle auf slide 59 durch!

A

69
Q

Vermarktungsoptionen für Wasserstoff - (2) Grüner Wasserstoff im Verkehr: THG-Quote

Strombezugsanforderungen nach der 37. BImSchV
-> In der Umsetzung wurden keine strengeren Kriterien festgelegt (!)

Also weiterhin:

Direktleitung:

  1. Direktleitung oder dieselbe Anlage

UND

  1. Keine Verbindung zum Netz oder intelligentes Messsystem nach §21 MsbG

UND

  1. IBN nicht früher als 36 Monate vor IBN des Elekrolyseurs

(Kombination mit Strombezug über das Netz der alllg. Versorgung ist zulässig)

Netz der allgemeinen Versorgung:

  1. Zusätzlichkeit erst bei IBN des Elektrolyseurs ab 01.01.2023

UND

  1. Zeitliche Korrelation:
    -> bis 31.12.2029: monatliche Korrelation; ab dem 01.01.2030: stündliche Korrelation ODER
    -> geringe Strompreise (<= 20€/MWh in Gebotszone oder < 0,36 x CO2-Preis pro Tonne)

UND

  1. Räumliche Korrelation:
    Dieselbe Gebotszone o. verbundene Offshore-Gebotszone o. verbundene Gebotszone mit day-ahead-Strompreis >= Preis Elektrolyseur-Gebotszone
A

70
Q

Vermarktungsoptionen für Wasserstoff - (2) Grüner Wasserstoff im Verkehr: THG-Quote

  1. BImSchV: Gleichzeitigkeit - monatliche Bilanzierung

Zulässigkeit einer Zwischenveräußerung von Strom noch nicht abschließend geklärt

Gemäß Art. 6 Abs. 1 des DA zu Art. 27 RED II ist es bis zum 31.12.2029 gestattet, dass Strom- und Kraftstoffproduktion (lediglich) im selben Kalendermonat erfolgen müssen.

Damit stellt sich die Frage, ob Strom auch als Graustrom an der Börse vermarktet und an den Kraftstoffproduzenten lediglich eine Lieferung von Herkunftsnachweisen für die erzeugte Grünstrommenge erfolgen kann
-> Sinn und Zweck: Monatsbilanzierung ermöglicht es gerade, Strom ungleichzeitig zur Kraftstoffherstellung zu verbrauchen; dies ist bei Netzbezug nur denkbar, wenn die skizzierte zwischenzeitliche Börsenveräußerung erfolgt
-> Zulässigkeit einer Zwischenveräußerung aber nicht ausdrücklich geregelt, sodass Rest-Unsicherheiten bestehen

A
71
Q

Vermarktungsoptionen für Wasserstoff - (2) Grüner Wasserstoff im Verkehr: THG-Quote

Beim Stromabnahmevertrag nach Satz 1 darf der Mittler Vertragspartei sein

Wahr/Falsch?

A

Falsch!
-> KEINE Vertragspartei sein

72
Q

Vermarktungsoptionen für Wasserstoff - (2) Grüner Wasserstoff im Verkehr: THG-Quote

Biogener Wasserstoff, ist beim Einsatz im Straßenverkehr auf die THG-Quote anrechenbar.

Wahr/Falsch?

A

Wahr

73
Q

Vermarktungsoptionen für Wasserstoff - (2) Grüner Wasserstoff im Verkehr: THG-Quote

Biogener Wasserstoff, ist beim Einsatz im Straßenverkehr auf die THG-Quote anrechenbar.

Voraussetzungen für die Anrechnung nach § 13 der 37. BImSchV: ?? (3)

A
  1. Nachweis über den Einsatz im Straßenverkehr
  2. Erfüllung der Anforderungen der BioKraft-NachV von 02.12.2021
  3. Herstellung aus Rohstoffen des Anhanges IX Teil A Richtlinie (EU) 2018/2021 (RED II) (= Anl. 1 der 38. BImSchV)
74
Q

Vermarktungsoptionen für Wasserstoff - (2) Grüner Wasserstoff im Verkehr: THG-Quote

Biogener Wasserstoff, ist beim Einsatz im Straßenverkehr auf die THG-Quote anrechenbar.

Als Inverkehrbringen gilt?

A

Versteuerung nach EnergieStG

(bzw. Abgabe an Letztverbraucher zur Verwendung im Straßenverkehr)

75
Q

Vermarktungsoptionen für Wasserstoff - (2) Grüner Wasserstoff im Verkehr: THG-Quote

Wasserstoff aus Strom des biogenen Anteils in Abfällen wird als biogener Wasserstoff klassifiziert.

Wahr/Falsch?

A

FALSCH!
-> wird NICHT als biogener Wasserstoff klassifiziert

(Biogener Wasserstoff muss u.a. aus Rohstoffen des Anhang IX Teil A zur Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) erzeugt worden sein (= Anl. 1 der 38. BImSchV)
-> Darunter fallen z.B. auch der Biomasseanteil gemischter Siedlungsabfälle/Industrieabfälle: Ist Wasserstoff der mittels Elektrolyse aus Strom aus dem biogenen Anteil von Abfällen erzeugt wird, als biogener Wasserstoff klassifizierbar?
-> Laut BMU ist das abzulehnen; es solllen nur “Umwandlungstechnologien” gefördert werden
-> Zulässige Herstellungspfade werden noch in Nabisy konkretisiert)

76
Q

In ?? werden Nachweise über die Nachhaltigkeit von Biomasse erzeugt

A

Nabisy

77
Q

Vermarktungsoptionen für Wasserstoff - (2) Grüner Wasserstoff in der Industrie

Gegenstand der Förderrichtlinie: CCfD

Förderung über ?(1)? nach dem Konzept der ?(2)?

A

(1) Klimaschutzverträge (KSV)

(2) CO-Differenzverträge

78
Q

Vermarktungsoptionen für Wasserstoff - (2) Grüner Wasserstoff in der Industrie

Gegenstand der Förderrichtlinie: CCfD

Förderung über Klimaschutzverträge (KSV) nach dem Konzept der CO2-Differenzverträge: Carbon Contracts for Difference (CCfD)

1) Ziel?

2) Welche Kosten werden berücksichtigt?

A

1) Ausgleich von Mehrkosten, die Unternehmen aus energieintensiven Industriebranchen entstehen, weil sie ihre Produktion auf Verfahren umstellen, die perspektivisch nahezu THG-neutral erfolgen können

2)
zusätzliche Errichtungskosten (CAPEX) für die Transformationstechnologien

Mehrkosten aus dem Betrieb dieser klimafreundlichen Anlagen (OPEX)

79
Q

Vermarktungsoptionen für Wasserstoff - (2) Grüner Wasserstoff in der Industrie

Differenzverträge/CCfD:

Orientierung an sog. ?(1)? aus der Privatwirtschaft

Klimaschutzverträge sollen bisher nicht kalkulierbare ?(2)? absichern

A

(1) Hedging-Verträgen

(2) Preisrisiken

80
Q

Vermarktungsoptionen für Wasserstoff - (2) Grüner Wasserstoff in der Industrie

Funktionsweise der Differenzverträge/CCfD:

Erkläre die Funktionsweise!

A

Den geförderten Unternehmen wird eine variable Förderung gezahlt

Förderhöhe orientiert sich an den jeweiligen Mehrkosten der klimafreundlichen Anlage im Vergleich zur konventionellen Anlage (CAPEX und OPEX)

Die Dynamisierung des Vertragspreises bewirkt, dass entweder ein bestimmter Betrag aufgeschlagen oder auch abgezogen wird

Der Vertragspreis hängt von vers. Faktoren ab (etwa dem ETS-Preis oder dem Preis für Energieträger)

Der Basis-Vertragspreis (Gebotspreis) wird im Rahmen eines Auktionsverfahrens ermittelt und bietet die Grundlage der Förderung

(Gute Abb. siehe slide 70)

81
Q

Vermarktungsoptionen für Wasserstoff - (2) Grüner Wasserstoff in der Industrie

Funktionsweise der Differenzverträge / CCfD:

1) Grundlage der Förderung ist was?

2) Dadurch soll was erreicht werden?

3) Im Gegenzug entfällt was?

4) Zuschlagskriterien sind? (2)

A

1)
Ein Basis-Vertragspreis (Gebotspreis), der im Rahmen eines Auktionsverfahrens ermittelt wird

-> Die Unternehmen müssen dabei bieten, wie viel €/t sie brauchen, um mit ihrer transformativen Technologie eine Tonne CO2 zu vermeiden

2) Es sollen nur die Unternehmen den Zuschlag in Form eines Klimaschutzvertrages bekommen, die besonders günstig kalkuliert haben

3) Die Dokumentations- und Nachprüfungspflichten
(-> die zu einer hohen Belastung bzw. eines zu aufwändigen Bewilligungsverfahrens führten)

4) Zuschlagskriterien:
- Förderkosteneffizienz: 80%
- Relative THG-Minderung: 20%

82
Q

Vermarktungsoptionen für Wasserstoff - (2) Grüner Wasserstoff in der Industrie

Verfahrensschritte bis zum Abschluss eines Klimaschutzvertrages

-> Siehe slide 72 (!!)

A

83
Q

Vermarktungsoptionen für Wasserstoff - (2) Grüner Wasserstoff in der Industrie

EU Innovation Fund

Kommission vergibt über den Innovationsfond 3,6 Milliarden € an Großprojekte

Einnahmen aus dem ?(1)? werden im Innovationsfund gesammelt und in innovative ?(2)? investiert

Der Innovationsfund fördert nunmehr auch grüne Wasserstoffprojekte

Ausschreibungen werden über die ?(3)? abgewickelt

?(4)? v. max. 4,5€/kg Wasserstoff über 10 Jahre (je nach Zuschlag)

A

(1) EU-Emissionshandel

(2) klimaneutrale Technologien

(3) Europäische Wasserstoffbank (European Hydrogen Bank)

(4) “Fixed Premium”

84
Q

Vermarktungsoptionen für Wasserstoff - (2) Grüner Wasserstoff in der Industrie

European Hydrogen Bank:

Die Europäische Wasserstoffbank unterstützt Projekte zu erneuerbaren Wasserstoff

Projekte innerhalb der EU und Importe

Abwicklung der Ausschreibungen nach dem EU-Innovationsfund

EU Auction Plattform für “Auction as a service”

A

85
Q

Vermarktungsoptionen für Wasserstoff - (2) Grüner Wasserstoff in der Industrie

Funktionsweise des Auction as a Service-Mechanismus

Beschreibe!

A

European Climate, Infrastructure and Environment Executive Agency (CINEA) führt die Auktion durch.

Die Gebote werden im Rahmen der normalen Auktion abgegeben und von CINEA bewertet.

Bis zum Erreichen des vorhandenen Budgets im EU Innovation Fund werden die Gebote von CINEA bezuschlagt.

CINEA sortiert die weiteren Gebote bis zum Erreichen der nationalen Budgetschwellen und bezuschlagt diese.

Die teilenehmenden Mitgliedsstaaten sind für die Zuwendungen an die Bieter und die Überwachung ihrer Projekte verantwortlich.

(Die EU-MS können sich also an die Innovation Fund-Ausschreibung “heranhängen”)

86
Q

Vermarktungsoptionen für Wasserstoff - (2) Grüner Wasserstoff im Wärmesektor

Wasserstoff nach § 3 GEG

§3 Abs. 1 Nr. 13b GEG “Grüner Wasserstoff”:

“Wasserstoff, der die Anforderungen nach Art. 27 Abs. 3 UAbs. 7 sowie Art. 28 Abs. 5 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2018/2001 in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, wobei der Wasserstoff zur Speicherung oder zum Transport in anderen Energieträgern chemisch oder physikalisch gespeichert werden kann.”

A

87
Q

Vermarktungsoptionen für Wasserstoff - (2) Grüner Wasserstoff im Wärmesektor

Wasserstoff nach § 3 GEG

Was versteht man unter Blauem Wasserstoff nach §3 Abs. 1 Nr. 4a GEG? (2)

A

“Wasserstoff, der durch Reformation oder Pyrolyse aus ERDGAS hergestellt wird

(und der den nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 geltenden technischen Bewertungskriterien zum Nachweis des weesentlichen Beitrags zum Klimaschutz genügt;)

in Bezug auf die Verringerung von THG-Emissionen muss der Mindestschwellenwert von 73,4 % errreicht werden

(; gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 ist diese Verringerung ggü. einem Vergleichswert von 94g Kohlendioxidäquivaltent pro Megajoule nachzuweisen, indem das entstehende Kohlendioxid abgeschieden und gespeichert oder in Produkten dauerhaft gebunden wird)

88
Q

Herkunftsnachweise für Wasserstoff - EU

Erneuerbaren-Energien-Richtlinie 2018 (RED II)

1) Art. 19 EE-RL erhält welche Pflicht?

2) Durch RED II Ausweitung des Anwendungsbereichs auf?

-> 3) MS müssen für was sorgen?

4) Regelungen waren bis wann umzusetzen?

A

1) Pflicht zur Ausstellung und Übertragung von Herkunftsnachweisen

2) erneuerbare Gase einschließlich Wasserstoff

3) Dass auf Anfrage eines Produzenten von EE-Gasen oder Wasserstoff ein Herkunftsnachweis ausgestellt wird

(es sei denn, die MS beschließen, einem Produzenten, der eine Förderung erhält, keinen Nachweis auszustellen)

4) 30.06.2021
(-> DE ist unter großem Druck zur Umsetzung, um Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden)

89
Q

Herkunftsnachweise für Wasserstoff - EU

RED III

Änderungen durch RED III
-> bzgl. Herkunftsnachweisen keine grundlegenden Änderungen (im Vergleich zu RED II)
-> Umsetzung bis 20.05.2025

A

90
Q

Herkunftsnachweise für Wasserstoff - EU

Gasbinnenmarkt-Richtlinie

Geplante Änderungen durch Gas-Binnenmarkt-Richtlinie? (2)

A

Einführung einer Kennzeichnungspflicht der Versorger in Abrechnung hinsichtlich der vom Kunden gemäß Vertrag erworbenen Anteile EE-Gase/CO2-arme Gase (analog Stromkennzeichnung)

-> Offenlegung unter Verwendung von Herkunftsnachweisen

91
Q

Herkunftsnachweise für Wasserstoff - National

Nationaler Rechtsrahmen zur Verwendung von Wasserstoff-Herkunftsnachweisen

Folien 81 - 87 durchlesen(!)

A

92
Q

Herkunftsnachweise für Wasserstoff - National

Zusammenfassung Nachweismöglichkeiten

Wie viele und welche Nachweissysteme gibt es aktuell für grüne Gase / grünen Wasserstoff?

A

Aktuell 3 unters. Nachweissysteme:

  1. BImSchV (Nachweisführung für THG-Quote für u.a. strombasierte Kraftstoffe (RFNBO))

Herkunftsnachweisregister Gas/Wärme/Kälte (also u.a. für erneuerbaren Wasserstoff (GWKHV))

Biogasregister (Massebilanzsystem des dena biogasregister (§ 44b EEG))

93
Q

Herkunftsnachweise für Wasserstoff - National

Zusammenfassung Nachweismöglichkeiten

Aktuell gibt es drei unterschiedliche Nachweissysteme für grüne Gase/grünen Wasserstoff.

1) Es können dabei grundsätzlich wie viele und welche Methodiken unterschieden werden?

2) Es können dabei grundsätzlich wie viele und welche Nachweisgegenstände unterschieden werden?

3) Es können dabei grundsätzlich wie viele und welche Träger unterschieden werden?

A

1) zwei Methodiken: ´
-> wie Nachhaltigkeits-Nachweissystem
ODER
-> wie Herkunftsnachweissystem

2) zwei Nachweisgegenstände:
-> DA-Anforderungen für grünen Strom
ODER
-> sonstige, geringere Herkunftsmerkmale des Stroms

3) zwei Träger:
-> Umweltbundesamt
ODER
-> Dena

94
Q

Herkunftsnachweise für Wasserstoff - National

Zusammenfassung Nachweismöglichkeiten

37.BImSchV: Nachweisführung für TGH-Quote für u.a. strombasierte Kraftstoffe (RFNBO*)

1) Grüner Wasserstoff für welchen Sektor?

2) Materielle Voraussetzungen (um als grüner Wasserstoff zu gelten/Nachweis)?

3) Welche Methodik wird angewandt?

*RFNBO: Renewable Fuels of Non-Biological Origin

A

1) Verkehrssektor

2) Grüner Strom muss die Voraussetzungen für grünen Wasserstoff aus dem Delegierten Rechtsakt (DA-Delegated Act) erfüllen

3) Methodik: §§ 14 ff. 37. BIImSchV -> Eng angelehnt an Nachhaltigkeitsnachweise nach BioKraftNachV (“Nabisy”-System bei der BLE)

95
Q

Herkunftsnachweise für Wasserstoff - National

Zusammenfassung Nachweismöglichkeiten

Herkunftsnachweisregister Gas/Wärme/Kälte (also u.a. für erneuerbaren Wasserstoff)

1) Nachweisführung für?

2) Materielle Voraussetzungen (um als grüner Wasserstoff zu gelten/Nachweis)?

3) Welche Methodik wird angewandt?

4) Zuständige Behörde/Träger?

A

1) Potenziell für Wasserstoffeinsatz in allen Sektoren

(u.a. für erneuerbaren Wasserstoff bei Lieferung an Endkunden (Verbraucherschutz))

2) Wasserstoff muss aus erneuerbaren Energieträgern hergestellt worden sein (Einzelheiten slide 83)

3) Eng an Strom-Herkunftsnachweissystem angelehnt (HkNRDV)

4) Umweltbundesamt (UBA)

96
Q

Herkunftsnachweise für Wasserstoff - National

Zusammenfassung Nachweismöglichkeiten

Biogasregister:

§44b EEG: Massebilanzsystem des dena biogasregister

1) Anwendung dieser Nachweisführung für Wasserstoffeinsatz in welchen Sektoren?

2) Materielle Voraussetzungen (um als grüner Wasserstoff zu gelten/Nachweis)?

3) Welche Methodik wird angewandt?

4) Zuständige Behörde/Träger?

A

1) Potenziell für Wasserstoffeinsatz in allen Sektoren

2) Anforderungen an grünen Strom des DA müssen erfüllt sein
-> falls grüner Wasserstoff zur Stromerzeugung auch Voraussetzungen hierzu im EEG zu erfüllen

3) Ähnlich Herkunftsnachweisregister beim UBA, aber ausdifferenzierteres Eigenschaftsprofil

4) Deutsche-Energie-Agentur (dena)

97
Q

Es gibt:
- zwei Methodiken (wie Nachhaltigkeits-Nachweissystem oder wie Herkunftsnachweissystem)
- zwei Nachweisgegenstände (DA-Anforderungen für grünen Strom oder sonstige, geringere Herkunftsmerkmale des Stroms)
- zwei Träger (Umweltbundesamt oder dena)

–> ABER NIE die gleiche Kombination!

-> Es still sich daher die Frage wie die Nachweiserbringung für Eigenschaften von grünem Wasserstoff vereinfacht werden kann.

A

98
Q

Genehmigungsrecht für Elektrolyseure & CO
-> ab slide 90 (aber nicht klausurrelevant!)

A

99
Q

Wasserstoffbeschleunigungsgesetz

1) Als Vorbild dient welches Gesetz?

2) Was benötigt der Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft vor allem?

3) Was steht im Fokus? (2)

A

1) LNG-Beschleunigungsgesetz

2) effektive Rahmenbedingungen, um Förderinstrumente zu ergänzen

3)
Vereinfachung von Planungs- und Genehmigungsverfahren

Die Infrastruktur für die Herstellung, Speicherung und Import von Wasserstoff und dessen Derivaten einschließlich der Anbindung der dafür erforderlichen Anlagen

100
Q

Wasserstoffbeschleunigungsgesetz

Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 30.05.2024

Aktuelle Verhandlungen im Bundestag; Verabschiedung noch offen

Inkrafttreten noch für 2024 geplant.

A

101
Q

Wasserstoff-Beschleunigungsgesetz

Anwendungsbereich u.a.?

A

Zulassung von Elektrolyseuren

Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff

Anlagen zum Import von Wasserstoff

Anlagen zur Aufspaltung von Ammoniak

Wasserstoffanbindungsleitungen

Verdichter

(…) -> slide 100

102
Q

Wasserstoffbeschleunigungsgesetz

Errichtung und Betrieb der Anlagen und Leitungen sowie Nebenanlagen liegen im ?(1)? und dienen ?(2)?.

A

(1) überragenden öffentlichen Interesse

(2) der öffentlichen Sicherheit

103
Q

Wasserstoffbeschleunigungsgesetz

Was ist konkret zur Vereinfachung von Planungs- und Genehmigungsverfahren geplant? (6) (paar merken)

A

Errichtung und Betrieb der Anlagen und Leitungen sowie Nebenanlagen liegen im ÜBERRAGENDEN öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.

Verfahrensvereinfachungen bei der Planfeststellung (z.B. Anpassung des EnWG für Wasserstoffleitungen)

Privilegierung nach dem Bundesfernstraßengesetz (wie bei Wind- und Solaranlagen)

Beschleunigung von Gerichtsverfahren
-> z.B. soll Widerspruch/Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben , (…)

Genehmigungsprozess beschleunigen (Einreichung Antrag elektronisch, Vollständigkeitsprüfung durch Behörde soll i.d.R. innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen sein, …)

Änderungen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung (u.a. wird Äußerungsfrist für Wasserstoff-Vorhaben auf 2 Wochen nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen verkürzt; …)