Vollstrecken von Verwaltungsakten anderer Behörden Flashcards
Selbständige Vollzugshilfe Art. 2III, Art, 67I iVm. Art. 75III PAG
- > Vollzugshilfe richtet sich nach dem Recht der ersuchten Behörde
- > ist nur zur Ausübung unmittelbaren Zwangs statthaft
Unselbständige Vollzugshilfe gem.Art 2 IV PAG: Heranziehung durch die Sicherheitsbehörden gem. Art. 37II VwZWG
Setzt voraus, dass die Sicherheitsbehörde selbst Vollstreckungsmaßnahmen nach Art. 34 VwZVG (unmittelbarer Zwang) begonnen hat
-arg: Wortlaut Art. 37II VwZVG (“Heranziehung”): die Polizei darf nur dazu verwendet werden eine bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahme zu Ende zu vollstrecken.
- > die Polizei hat dann gem. Art. 11IV1 iVm Art.2 IV PAG nur die Befugnisse des LStVG; für die Art und Weise des unmittelbaren Zwangs gelten allerdings Art. 60 PAG
- > Die Rechtsbehelfe gegen die Maßnahme sind gegen die Sicherheitsbehörde als eigentliche Trägerin des Vollstreckungsaktes zu richten
Unsellbstständige Vollzugshilfe gem. Art. 2 IVPAG: Hilfe bei der unmittelbaren Ausführung gem. Art.7IIILStVG
Für die unmittelbare Ausführung der Beseitigung einer Gefahr zieht die Sicherheitsbehörde die Polizei als “verlängerten Arm” heran.
-> Im Unterschied zu Art. II VwZVG handelt es sich gerade nicht um die Hilfe zur Vollstreckung eines Grundverwaltungsaktes, weil ein solcher nicht erlassen werden kann
-> Die Polizei hat dabei gem. Art. 11 IV 1 iVm Art. 2 IV PAG nur die Befugnisse des LStVG.