Duales System der Gefahrenabwehr Flashcards

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Q

Begriff

A

Zur Gefahrenabwehr sind nach Art. 2 PAG und Art. 6 LStVG die Polizei und die Sicherheitsbehörden berufen.

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Q

Weisungsrecht der Sicherheitsbehörden

A

Nach Art. 10 2 LstVG und Art 9 II POG steht den Sicherheitsbehörden das Recht zu der Polizei Weisungen zu erteilen-> Dies führt dazu dass zwischen Polizei und Sicherheitsbehörden nach Art. 4 II Nr. 1 BayVwVfG niemals Amtshilfe gegeben ist.

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Q

Begründetheit der Anfechtungsklage

A
  1. Passivlegitimation § 78 I Nr.1 VwGO
  2. Rechtmäßigkeit des VA
    - Rechtsgrundlage
    - Formelle Rechtmäßigkeit
    - Materielle Rechtmäßigkeit
    a) Verfassungsmäßigkeit der Norm
    b) Tatbestand der Rechtsgrundlage
    c) Maßnahmerichtung Art.9 LStVG
    d) Fehlerfreie Ermessensausübung (Art. 40 VwVfG, § 114 VwGO -> insbesonder Verhältnismäßigkeit (Art. 8 LStVG
  3. Verletzung in eigenen Rechten
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Q

Zulässigkeit der Normenkontrolle nach §47 VwGO

A

I. Verwaltungsrechtsweg § 47 I VwGO iVm. § 40 I VwGO
-> Diese Gerichtsbarkeit ist nach h.M. nur eröffnet, wenn sich aus der zur Überprüfung gestellten Norm Streitigkeiten ergeben können für die der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO eröffnet ist. Es ist nicht dafür ausreichend dass die angegriffene Norm zum öffentlichen Recht zu zählen ist.

II. Statthaftigkeit
-> bestimmt sich nach dem (ggf. nach § 86 III, 88 VwGO auszulegenden) klägerischen Begehren.
Statthaft ist gem. § 47 I Nr. 2 VwGO iVm. Art. 5 S.1 AGVwGO das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren

III. Antragsbefugnis (§ 47 II 1 VwGO) -> Möglichkeit einer Verletzung geltend machen (Behörden müssen kein sujektives Recht geltend machen -> Sie sind antragsbefugt sofern sie die angegriffene Rechtsvorschrift auszuführen haben.

IV. Beteiligtenbezogenen Voraussetzungen
1. Antragsteller
§ 47 II 1 Alt.1 VwGO, §62 I VWGO, 67 IV VwGO
2. Antragsgegner § 47 II 2 VwGO, 62 III VwGO iVm Art.38 I GO, 67 IV 4 VwGO

V. Zuständiges Gericht § 47 I VwGO, § 184 VwGO iVm Art.1I1 AGVwGO

VI. Form § 81 I 1 VwGO analog

VII. Frist § 47 II 1 VwGO

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Q

Begründetheit Normenkontrolle § 47 VwGO

A

Der Antrag ist begründet, wenn die angegriffene Verordnung ungültig ist. Ungültigkeit kann sowohl aus dem Fehlen einer Rechtsgrundlage als auch aus formeller oder materieller Rechtswidrigkeit resultieren.

Prüfungsumfang § 47 III VwGO -> allein dem BayVerfGH steht die Prüfungs und Verwerfungskompetenz von Normen zu, wenn diese die Grundrechte der Bayerischen Verfassung verletzen. Bayrische Grundrechte werden vom VGH nicht als Maßstab herangezogen und sind vom Prüfungsumfang ausgenommen.

II. Rechtsgrundlage
Die Exekutive kann eine abstrakt-generelle Regelung nur erlassen, soweit sie vom Gesetzgeber dazu ermächtigt wird. Für das Bundesrecht ist dies in Art. 80 I1 GG ausdrücklich geregelt für das Landesrecht in Art. 55 Nr. 2 BV.

III. Formelle Rechtmäßigkeit der Verordnung

  1. Zuständigkeit
    a) Verbandskompetenz
    b) Organkompetenz: Gemeinderat , Kreistag, Bezirkstag (Art. 42 I1 LStVG iVm Art. 29 GO
  2. Verfahren
    a) Beschlussfähigkeit des Gemeinderats: Art. 47II GO -> Gemeinderat ist beschlussfähig wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
    b) Ordnungsgemäße Abstimmung Art. 51 I 1 GO
    c) Öffentlichkeit der Sitzung und Anfertigung einer Sitzungsniederschrift Art. 52, 54 GO

Form: Art.36 S.1 GO,Art. 26 II 1 GO

Materielle Rechtmäßigkeit der Verordnung

  1. Übereinstimmung mit der Ermächtigungsgrundlage
  2. Vereinbarkeit mit Grundrechten, insbesondere Verhältnismäßigkeit der Regelung.
  3. Beachtung des Zitiergebots in Art. 45 II LStVG
  4. Wahrung des Bestimmtheitsgebots
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