Gefahr Flashcards
Abstrakte Gefahr
Sachlage aus der nach allgemeiner Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefahr im Einzelfall entstehen kann. (typisierende Betrachtung).
-> Synonym: Allgemeine Gefahr (h.M.)
konkrete Gefahr
Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des im konkreten Einzelfall objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (konkrete Betrachtung).
-> Für Einschätzung der Gefahr bedarf es einer Gefahrenprognose auf der Grundlage einer verständigen Würdigung aller im Entscheidungszeitpunkt für den Polizeibeamten verfügbaren Erkenntnisquellen (ex-ante-Sicht). Ob die Verwirklichung der Gefahr hinreichend wahrscheinlich ist, hängt von einer Abwägung zwischen der Wertigkeit des gefährdeten Schutzguts und dem Umfang des zu befürchteten Schadens einerseits und dem Gewicht der durch die polizeiliche Maßnahme betroffenen Rechte anderseits ab.
Öffentliche Sicherheit
umfasst die Unversehrtheit des Lebens, der Gesundheit, Ehre, Freiheit und des Vermögens (Individualrechtsgüter), der Rechtsordnung und der Einrichtungen des Staates.
Öffentliche Ordnung
umfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, soweit die Beachtung dieser Regeln nach den herrschenden Auffassungen als unerlässliche Vorraussetzung eines geordneten Gemeinschaftslebens betrachtet wird.
Anscheinsgefahr
genügt als Anlass zum Einschreiten, wenn im Entscheidungszeitpunkt objektive Anhaltspunkte für eine Gefahr vorliegen, sich jedoch im Nachhinein herausstellt dass eine Gefahr in Wirklichkeit nicht vorlag.
-> unverschuldete Fehleinschätzung (Bsp: A richtet eine einer echte Pistole täuschend ähnlich sehende Atrappe auf B; der Polizeibeamte P greift ein).
Gefahrenverdacht
lediglich entfernte Möglichkeit des Eintritts eines schädigenden Eriegnisses aufgrund bloßer Vermutungen; Maßnahme ist rechtswidrig, es sei denn Vermutung durch Tatsache gerechtfertigt, also wenn Verdacht begründet ist dann liegt i.d.R. Aufgabeneröffnung für vorläufige Maßnahmen vor -> z.B. Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung (Gefahrerforschungseingriffe) zulässig; endgültige Maßnahmen sind nur dann gerechtfertigt wenn dies dem Schutz besonders wichtiger Güter dient. Bsp: der herrenlose Koffer.
Putativgefahr (Putativ=scheinbar vermeintlich)
Polizei hält Gefahr für gegeben, ohne dass die ihr bekannten Tatsachen hierfür ausreichende Anhaltspunkte enthalten; -> durch Ermittlungsdefizit verschuldete Fehleinschätzung (Polizeibeamter P hätte erkennen können, dass nur wenige Meter entfernt ein Kamerateam filmt) -> die Maßnahme ist rechtswidrig, dem Betroffenen stehen u.U. Amtshaftungsansprüche zu.
Latente Gefahr
Es besteht nur die entfernte Möglichkeit des Schadenseintritts bei Hinzutreten weiterer Umstände; -> Aufgabenbereich der Polizei ist nicht eröffnet, da andere (Sicherheits-) Behörde rechtzeitig tätig werden kann (Art. 3 PAG)
Drohende Gefahr
Im neuen Art. 11III 1 PAG hat der Gesetzgeber die “drohende Gefahr” legaldefiniert und zugleich eine allgemeine Befugnisform für die Polizei geschaffen, um Maßnahmen zur Abwehr der weiteren Entstehung einer Gefahr zu treffen und hierzu in einen Kausalverlauf einzugreifen. -> Um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren sind derartige Aufklärungs oder Eingriffsmaßnahmen auf die Abwehr von drohenden Gefahren für bedeutende Rechtsgüter beschränkt (Abs. 3 S.2). -> In verschiedenen Befugnisnormen der Art. 12 ff. PAG sind durch ebenfalls neu eingefügte Bezugnahmen auf eine “ drohende Gefahr” neue Befugnisse zur Gefahraufklärung und/oder Abwehr der weiteren Gefahrentstehung geschaffen worden.
-> Art. 11III1PAG lässt sowohl Erforschungsmaßnahmen wie auch Beseitigungs- bzw. Verhinderungsmaßnahemn zu, die der Unterbrechung des Kausalverlaufes dienen um die Entstehung einer konkreten Gefahr zu verhindern.