Die Primärmaßnahme Flashcards
Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Primärmaßnahme sind grundsätzlich folgende Punkte von Bedeutung:
- Eröffnung des Aufgabenbereichs (Art. 2,3 PAG)
- Vorliegen einer Befugnisnorm (Art. 11, 12 ff. PAG oder Spezialgesetz)
- Richtiger Adressat (Art. 7, 8, 10 PAG)
- Verhältnismäßigkeit der Maßnahme (Art. 4 PAG)
- Ordnungsgemäße Ermessensausübung (Art. 5 PAG)
Eröffnung des polizeilichen Aufgabenbereichs (Art. 2 PAG)
Aufgaben der Polizei:
präventiv: Gefahrenabwehr (auch vorbeugende Bekämpfung von Straftaten ) Verhütung /Beseitigung von Störungen -> PAG -> Verwaltungsrechtsweg § 40I VwGO, Art. 12I POG
repressiv: Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten-> StPO/OWIG-> Ordentlicher Rechtsweg § 23I, III EGGVG
- > Für den Fall des Nebeneinanders präventiver und repressiver Zwecke (doppelfunktionale Maßnahme) kommt es für den Rechtsweg auf den Schwerpunkt und Gesamteindruck der polizeilichen Maßnahme an. -> Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist hierbei die Sicht eines verständigen Bürgers in der Lage des Betroffenen entscheidend.
- > Liegt ein einheitlicher Lebenssachverhalt vor, ist eine einheitliche Betrachtung der verschiedenen Einzelmaßnahmen erforderlich, es sei denn einzelne Teile sind objektiv abtrennbar.
- > Aufgabeneröffnung betrifft die sachliche Zuständigkeit der Polizei. Art. 3 POG regelt örtliche Zuständigkeit.
Problem: Konnexität zwischen Primär- und Sekundärebene
MM: Der zugrunde liegende Verwaltungsakt muss rechtmäßig sein.
-> Arg: Polizeiliche Verwaltungsakte und Zwangsmittel sind derart eng miteinander verbunden, dass die Rechtswidrigkeit der Primärebene zwingend die Rechtswidrigkeit der Sekundärebene zur Folge hat.
hM: Die Rechtsmäßigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsakt hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung.
- > arg 1: Aus Art. 53II PAG ergibt sich, dass nur in diesen Fällen die Rechtmäßigkeit der Primärmaßnahme relevant ist.
- > arg 2: Der Wortlaut von Art. 53I PAG fordert lediglich die Bestandskraft oder die sofortige Vollziehbarkeit der Primärmaßnahme.
- > arg 3: Auch im VwZVG, das ergänzend zu den Regelungen des PAG herangezogen wird, gibt kein Hinweis auf ein solches Rechtmäßigkeitserfordernis.
- > arg: Polizeiliches Handeln muss oft zeitnah und ad hoc geschehen. Eine Konnexität zwischen Primär- und Sekundärebene würde die Polizei sehr stark in ihren Befugnissen beschränken.
- > Eine Grenze bleibt dabei bestehen : Ist der Grundverwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so wäre eine Vollstreckung ermessensfehlerhaft.
- > Rechtmäßigkeit des VAs ist jedoch im Verhältnis Primär zur Kostenebene relevant. Kosten ggü. dem Bürger können nur geltend gemacht werden wenn die Vollstreckung auf einer Rechtmäßigen Primärmaßnahme beruht (Art. 16 VKG; Art. 20 III GG) Grund dafür ist insbesondere, dass es bei der Kostenerhebung nicht mehr um eine effektive Gefahrenabwehr, sondern eine gerechte Kostenverteilung geht.