Allgemeines Flashcards
Verhältnismäßigkeitsprüfung eines Verwaltungsakts
Bei der Überprüfung eines Verwaltungsakts wird der Zweck durch das Gesetz festgelegt-> Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung eines Gesetzes ist die Suche nach dem legitimen Zweck freier: Der Gesetzgeber legt den Zweck fest. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung eines Verwaltungsakts kann die Verwaltung den legitimen Zweck nicht frei bestimmen. Sie ist an den Zweck des Gesetzes gebunden und muss die Verhältnismäßigkeitsprüfung auf diesen bezogen durchführen.
-> Z.B. Zweck des Polizeirechts ist die effektive Gefahrenabwehr.
Der Handlungsstörer, Art. 7 PAG
Wie bestimmt sich ob eine Person ein Handlungsstörer ist oder nicht.
Ausgangspunkt: Formel der unmittelbaren Verursachung
-> ob jemand als Handlungsstörer einzustufen ist, bestimmt sich nach der Kausalität. -> eine reine sine qua non Formel würde zu weit gehen. -> Handlungsstörer ist deshalb derjenige der den letzten Verursachungsbeitrag für die Gefahr in zurechenbarer Weise gesetzt hat. -> Entscheidend ist, dass die “Unmittelbarkeit” der Verursachung durch wertende Gesichtspunkte des Einzelfalls bestimmt wird: es muss ein hinreichend enger Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang zwischen der Gefahr und dem Verhalten der Person bestehen.
- > Auf ein Verschulden kommt es nicht an; dies ergibt sich schon aus Wortlaut von Art. 7 II PAG, wonach bei schuldunfähigen Personen Maßnahmen sowohl gegen den Betreuer als auch gegen die Person selbst gerichtet werden können. -> es geht um effektive Gefahrenabwehr und nicht um strafrechtliche Verantwortlichkeit.
- > Handlungstörer durch Unterlassen ist nach den allgemeinen Grundsätzen nur bei einer Handlungspflicht denkbar.
Sonderfall: Figur des sog. Zweckveranlassers
die wertende Zurechnung im Rahmen der Bestimmung eines Handlungsstörers lässt sich anhand der Figur des Zweckveranlassers - der obwohl er nicht den letzten Verursachungsbeitrag gesetzt hat ebenfalls als Handlungsstörer eingestuft wird - demonstrieren.
- > beruht auf dem Schaufensterpuppenfall: Ein Schaufenster eines Kaufhauses war so aufreizend gestaltet dass die stehen bleibenden Passanten einen Verkehrsstau auslösten. Hinter dem Konzept der Zweckveranlassung steht also, dass ein eigentlich gefahrneutrales Verhalten (Im Schaufensterpuppenfall die Gestaltung des Schaufensters) andere dazu animiert, Handlungsstörer zu werden. -> die Polizei kann dann die Maßnahme sowohl gegen die eigentlichen Handlungsstörer als auch gegen den Zweckveranlasser als Handlungstörer richten.
- > Es kommt darauf an ob bei wertender Betrachtung zwischen der Gefahr und der Zweckveranlassung ein so enger Zusammenhang besteht, dass auch der Zweckveranlasser als Handlungsstörer anzusehen ist. -> Wertung wird durch Grundrechtliche Gesichtspunkte beeinflusst. -> Demonstration ist grundsätzlich nicht als Zweckveranlasser einer gewalttätigen Gegendemonstration anzusehen.
Der Zustandsstörer
Problem der Haftungseingrenzung
Die Haftung des Zustandsstörers geht sehr weit. -> die Sache muss nicht gefährlich sein und der Zustandsstörer muss nicht selbst in irgendeiner Form verantwortlich für die von der Sache ausgehende Störung sein.
-> Eine besondere Rolle spielt diese Frage bei den sog. Altlastenfällen (giftige Ablagerungen im Boden). Grundsätzlich ist dann der Eigentümer des Grundstücks haftbar, auch wenn er nichts mit der ursprünglichen Verschmutzung zu tun hatte. -> kann sehr teuer werden
- > deshalb Versuche der Haftungseingrenzung
1. Ansicht: Die Haftung wird bereits auf Ebene der Störereigenschaft begrenzt - arg: Eine verschuldensabhängige Zustandsverantwortlichkeit verstößt gegen Art. 14I GG
- Ansicht: Einschränkung der Zustandshaftung auf vorhersehbare Schäden, wie dies bei der Haftung nach § 1004 IBGB vertreten wird. (Z.B. muss der Grundstückseigentümer nicht nach § 1004 BGB haften wenn sein gesunder Baum nach einem Jahrhundertsturm auf das Nachbargrundstück stürtzt