Art. 23 PAG Flashcards
Durchsuchen
Durchsuchen ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen nach Personen oder Sachen oder die Ermittlung einer Gefahrenquelle in einer Wohnung.
Wohnung
Wohnung ist jede tatsächlich bewohnte oder Wohn-, Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszwecken dienende Räumlichkeit, ferner anderes befriedetes Besitztum.
Wohnungen sind demnach auch zu den genannten Zwecken genutzte bewegliche Sachen wie Schiffe, Wohnwagen, Zelte, Schlafkojen in LKWs,
Inhaber einer Wohnung
Inhaber einer Wohnung ist diejenige natürliche oder juristische Person, die rechtmäßig die tatsächliche Gewalt über die Räumlichkeit ausübt (z.B. Mieter, Hotelgäste,
Rechtsnatur von Durchsuchung und Betreten
- Vorliegen einer richterlichen Anordnung: Die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist ein Beschluss, der die Polizei ermächtigt, von der Befugnis nach Art. 23I Gebrauch zu machen -> Er ist mangels Außenwirkung kein VA-> Duldungsanordnung der Polizei zwar VA-> Aber nicht isoliert anfechtfar -> Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist nicht gegeben.
- Polizeilich angeordnete Durchsuchung (Gefahr im Verzug) : Gegen eine polizeiliche Durchsuchungsanordnung ist indes mangels abdrängender Sonderzuweisung die Anfechtungsklage statthaft -> bei Gefahr im Verzug wird in der Regel auch ein Vollzugsbeamter die Maßnahme anordnen; somit greift § 80IINr. 2 VwGO ein und kommt der Klage keine aufschiebende Wirkung zu. Geboten wäre insoweit einstweiliger Rechtsschutz nach § 80V VwGO
Rechtsschutz nach Durchführung der Maßnahme bei der polizeilich angeordneten Durchsuchung (Gefahr im Verzuge)
Lag kein Fall der uninformierten Abwesenheit vor, so gab es eine Duldungsanordnung, die sich mit Beendigung der Maßnahme erledigt hat. -> Hinsichtlich der polizeilichen Anordnung als solches ist die Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 I 4 VwGO statthaft.
Im Fall der uninformierten Abwesenheit fehlt es an einer Duldungsanordnung. Insoweit ist auch gegen die Durchsuchung als solches die Feststellungsklage nach § 43I statthaft.
Feststellungsinteresse
Das für die Zulässigkeit der Fortsetzungs- und der Feststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse besteht wegen der typischerweise eintretenden Erledigung vor Ergreifung von Rechtsschutz im Regelfall und zwar auch bei Durchsuchung von Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.
- > Es handelt sich um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff
- > es kann auch ein Rehabilitierungsinteresse gegeben sein.
Gefahr im Verzug bei Wohnungsdurchsuchung
- > verfassungskonforme Auslegung erfordert hohe Anforderungen bei Gefahr im Verzug.
- > Gefahr im Verzug ist immer dann anzunehmen, wenn die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung vereiteln oder gefährden würde. -> Um den strengen Anforderungen des Richtervorbehalts aus Art. 13 II GG gerecht zu werden ist Art. 24I jedoch so zu verstehen dass we das Vorliegen echter auf den Einzelfall bezogener Tatsachen für die Gefahr im Verzug erfordert. Reine Spekulationen, hypothetische ERwägugen oder lediglich auf kriminalistischen Alltagserfahrung gestützte fallunabhängige Vermutungen genügen zur Begründung einer Gefahr im Verzug nach der Rspr. des BVerfG ausdrücklich nicht.
- > Darüber hinaus folgen aus dem engen Verständnis von Gefahr im Verzug bestimmte organisatorische Anforderungen, damit die Ausübung der polizeilichen Notkompetenz für die Wohnungsdurchsuchung ein Ausnahmefall bleibt. Dies betrifft vor allem die Einrichtung eines richterlichen Bereitschaftsdienstes außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten. -> Nach der RSpr. des BVerG ist zumindest zu den Tageszeiten iSv §104III Stopp ein richterlicher Bereitschaftsdienst einzurichten, auch wenn diese Zeiten außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten des Gerichts liegen. Ein Bereitschaftsdienst in den Nachtzeiten ist hingegen nur erforderlich wenn nächtliche Durchsuchungen in dem entsprechenden Amtsgerichtsbezirk regelmäßig vorkommen. Kommen nächtliche Durchsuchungen nur ausnahmsweise vor, bleibt das Regel Ausnahme Verhältnis des Art. 24 I gewahrt, wenn die Polizei ggf. von ihrer Notkompetenz Gebrauch macht.
- > Soweit der richterliche Bereitschaftsdienst nicht in verfassungskonformer Weise eingerichtet ist kann sich die Polizei nicht schon deshalb auf ihre Eilkompetenz berufen. Es bleibt dabei, dass dann zu diesen Zeiten Gefahr im Verzug nur gegeben sein kann wenn die Wohnungsdurchsuchung so dringlich ist dass der eigentlich anwesende Richter nicht hätte eingeschaltet werden können.