Das Verhältnis der Polizei zu den Sicherheitsbehörden Flashcards

1
Q

Weisungsrecht ggü. der Polizei

Übergang der sicherheitsrechtlichen Befugnisse ?

A

Sicherheitsbehörden haben ein Weisungsrecht ggü. der Polizei (Art. 10 S. 2 LStVG, Art. 9 II POG) und zwar auch dann wenn sie selbst rechtlich befugt und tatsächlich in der Lage wären, rechtzeitig tätig zu werden, hiervon jedoch absehen.

Die erteilte Weisung entbindet die Polizei von der Prüfung der Subsidiarität ihrer Zuständigkeit.
-> Sie bewirkt jedoch KEINEN Übergang sicherheitsbehördlicher Befugnisse; die polizeilichen Maßnahmen bedürfen, wenn sie in Rechte Dritter eingreifen einer Rechtsgrundlage nach Art. 11 ff. PAG oder anderen Rechtsvorschriften (Art.2 IV, Art. 11 III 1 PAG

-> Die Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde zur Gefahrenabwehr besteht auch nach Erteilung einer Weisung fort (Doppelkompetenz)

Die Subsidiarität polizeilichen Handelns (Art. 3PAG) gilt nur im präventiven bzw. Gefahr abwehrenden Bereich ( nicht bei repressivem (strafverfolgendem) Tätigwerden der Polizei.

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2
Q

Art. 4 II Nr. 1 BayVwVfG

A

Gemäß Art. 4II Nr. 1 BayVwVfG ist im Verhältnis zwischen Polizei und Sicherheitsbehörden niemals Amtshilfe gegeben.

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