VerwR AT: FFK Flashcards

1
Q

Rechtsschutz je nach untersch Klägerinteresse bei erledigendem Ereignis

A
  1. K hat trotz Erledigung Interesse an Sachentscheidung
    = FFK
  2. K hat kein Interesse mehr an Sachentscheidung, sondern will nur günstig Prozess beenden
    = Erledig.erklärung
    a. übereinstimmend §161 II 1
    = summarische Prüfung der urspr Klage
    = Kostenentscheidung per Beschluss
    b. einseitig (Umstellung auf Feststellung §43)
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2
Q
  1. Wann findet die FFK gem § 113 I 4 direkt Anwendung?
A

= § 113 I 4 bezieht sich auf Anfechtungsklagen (+) systematische Stellung
= VA hat sich vor Urteilsverkündung erledigt

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3
Q
  1. Wann muss sich der VA erledigt haben?
A

= „hat sich der VA „vorher“ durch Zurücknahme oder anders erledigt“
= Problem: auf was bezieht sich vorher? (1) vor Klageerhebung (2) nach Klageerhebung, aber vor Urteilsspruch (+) Systematik: § 113 befindet sich im 10. Abschnitt: Urteile

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4
Q
  1. Wie ist mit Fällen umzugehen, wenn sich der VA vor Klageerhebung erledigt?
A

= § 113 I 4 findet analog Anwendung („vorher“)
(+) sonst wäre es dem Zufall überlassen, die Statthaftigkeit der Klage zu bestimmen
(+) Einheitlichkeit des Rechtsschutzes

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5
Q
  1. Doppelt analoge Anwendung des § 113 I 4?
A

= Begehren auf Erlass eines VA hat sich VOR Erhebung der VERPFLICHTUNGSKLAGE erledigt
(1) eA: keine planwidrige Regelungslücke: bei Erledigung vor Klageerhebung, kann der Betroffene eine allgemeine Feststellungsklage geltend machen. Rechtsverhältnis liegt in der Berechtigung der Behörde, den vormaligen VA zu erlassen (-) durch Feststellungsklage würden besondere Voraussetzungen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unterlaufen
(2) hM: planwidrige Regelungslücke liegt vor: ein Rechtsverhältnis wird zwar durch den VA begründet, aber der VA selbst ist kein Rechtsverhältnis (+) statthafte Klageart würde sonst vom zufälligen Zeitpunkt der Erledigung abhängen

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6
Q
  1. Ist bei der FFK ein Widerspruchsverfahren notwendig?
A

a. Erledigung NACH Ablauf der Widerspruchsfrist (verfristet)
= notwendig, da die FFK keinen weitergehenden Rechtsschutz als AK od VK bieten kann

b. Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist (nicht verfristet)

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7
Q
  1. Ist die Einhaltung einer Klagefrist erforderlich?
A

a. Erledigung nach Klageerhebung
= Klagefrist nach § 74 I 2 ist einzuhalten, da die Klage sich auf die Anfechtung des VA bezogen hat

b. Erledigung vor Klageerhebung

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8
Q
  1. Besonderes Feststellungsinteresse: Präjudizinteresse
A

= Amtshaftungs- oder Entschädigungsanspruch darf nicht offensichtlich ausgeschlossen sein
= hM: Präjudizinteresse liegt nur vor, wenn die Erledigung erst NACH Klageerhebung eingetreten ist;
(+) im Amtshaftungprozess ist Zivilrichter auch für Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig (kein Recht auf sachnäheren Richter)

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9
Q

OS Begründetheit einer Feststellungsklage

A

=.. soweit das behauptete Rechtsverhältnis besteht. Dann müsste A einen Anspr aus … haben

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10
Q

Wann hat sich ein VA erledigt?

A

= wenn tats/ rechtl Beschwer durch VA weggefallen ist u nicht mehr geeign ist rechtl Wirkung zu erzeugen

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11
Q

Wann hat sich VA grds noch nicht erledigt?

A

= Vollzug eines VA allein führt grds nicht zur Erledigung, da von Betroffenen nachträgl noch Kosten erhoben werden können (weiterhin Entfaltung rechtl Wirkung)
= Bezahlung eines Kostenbescheids führt NICHT zur Erledigung, nur Vollzug

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12
Q
  1. Besonderes Feststellungsinteresse:
    tiefgreifender GR-Eingriff
A

a. VA hat sich kurzfristig erledigt, sodass eine gerichtl Entscheidung so gut wie nicht erreichbar war
b. Verletzung eines durch das GG besonders geschützten Bereichs, wie Vers.freiheit, Durchsuchungen, Freiheitsentziehung, Abhören

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13
Q
  1. Besonderes Feststellungsinteresse:
    Rehabilitationsinteresse
A

= angegriffene Maßnahme hat zu einer Stigmatisierung in der Öff.keit od im soz Umfeld geführt, die in der Ggwart noch andauert
= zB nicht wenn keine Zeugen von Maßnahme

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