VerwR AT: FFK Flashcards
Rechtsschutz je nach untersch Klägerinteresse bei erledigendem Ereignis
- K hat trotz Erledigung Interesse an Sachentscheidung
= FFK - K hat kein Interesse mehr an Sachentscheidung, sondern will nur günstig Prozess beenden
= Erledig.erklärung
a. übereinstimmend §161 II 1
= summarische Prüfung der urspr Klage
= Kostenentscheidung per Beschluss
b. einseitig (Umstellung auf Feststellung §43)
- Wann findet die FFK gem § 113 I 4 direkt Anwendung?
= § 113 I 4 bezieht sich auf Anfechtungsklagen (+) systematische Stellung
= VA hat sich vor Urteilsverkündung erledigt
- Wann muss sich der VA erledigt haben?
= „hat sich der VA „vorher“ durch Zurücknahme oder anders erledigt“
= Problem: auf was bezieht sich vorher? (1) vor Klageerhebung (2) nach Klageerhebung, aber vor Urteilsspruch (+) Systematik: § 113 befindet sich im 10. Abschnitt: Urteile
- Wie ist mit Fällen umzugehen, wenn sich der VA vor Klageerhebung erledigt?
= § 113 I 4 findet analog Anwendung („vorher“)
(+) sonst wäre es dem Zufall überlassen, die Statthaftigkeit der Klage zu bestimmen
(+) Einheitlichkeit des Rechtsschutzes
- Doppelt analoge Anwendung des § 113 I 4?
= Begehren auf Erlass eines VA hat sich VOR Erhebung der VERPFLICHTUNGSKLAGE erledigt
(1) eA: keine planwidrige Regelungslücke: bei Erledigung vor Klageerhebung, kann der Betroffene eine allgemeine Feststellungsklage geltend machen. Rechtsverhältnis liegt in der Berechtigung der Behörde, den vormaligen VA zu erlassen (-) durch Feststellungsklage würden besondere Voraussetzungen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unterlaufen
(2) hM: planwidrige Regelungslücke liegt vor: ein Rechtsverhältnis wird zwar durch den VA begründet, aber der VA selbst ist kein Rechtsverhältnis (+) statthafte Klageart würde sonst vom zufälligen Zeitpunkt der Erledigung abhängen
- Ist bei der FFK ein Widerspruchsverfahren notwendig?
a. Erledigung NACH Ablauf der Widerspruchsfrist (verfristet)
= notwendig, da die FFK keinen weitergehenden Rechtsschutz als AK od VK bieten kann
b. Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist (nicht verfristet)
- Ist die Einhaltung einer Klagefrist erforderlich?
a. Erledigung nach Klageerhebung
= Klagefrist nach § 74 I 2 ist einzuhalten, da die Klage sich auf die Anfechtung des VA bezogen hat
b. Erledigung vor Klageerhebung
- Besonderes Feststellungsinteresse: Präjudizinteresse
= Amtshaftungs- oder Entschädigungsanspruch darf nicht offensichtlich ausgeschlossen sein
= hM: Präjudizinteresse liegt nur vor, wenn die Erledigung erst NACH Klageerhebung eingetreten ist;
(+) im Amtshaftungprozess ist Zivilrichter auch für Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig (kein Recht auf sachnäheren Richter)
OS Begründetheit einer Feststellungsklage
=.. soweit das behauptete Rechtsverhältnis besteht. Dann müsste A einen Anspr aus … haben
Wann hat sich ein VA erledigt?
= wenn tats/ rechtl Beschwer durch VA weggefallen ist u nicht mehr geeign ist rechtl Wirkung zu erzeugen
Wann hat sich VA grds noch nicht erledigt?
= Vollzug eines VA allein führt grds nicht zur Erledigung, da von Betroffenen nachträgl noch Kosten erhoben werden können (weiterhin Entfaltung rechtl Wirkung)
= Bezahlung eines Kostenbescheids führt NICHT zur Erledigung, nur Vollzug
- Besonderes Feststellungsinteresse:
tiefgreifender GR-Eingriff
a. VA hat sich kurzfristig erledigt, sodass eine gerichtl Entscheidung so gut wie nicht erreichbar war
b. Verletzung eines durch das GG besonders geschützten Bereichs, wie Vers.freiheit, Durchsuchungen, Freiheitsentziehung, Abhören
- Besonderes Feststellungsinteresse:
Rehabilitationsinteresse
= angegriffene Maßnahme hat zu einer Stigmatisierung in der Öff.keit od im soz Umfeld geführt, die in der Ggwart noch andauert
= zB nicht wenn keine Zeugen von Maßnahme