VerwR AT 5: FBA/ Staatshaftung/ LK Flashcards
- Woraus wird die AGL der Abwehr-/ Unterlassungs-/ Folgenbeseitigungsansprüche hergeleitet?
= es ist gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass sich aus der
(1) Abwehrfunktion der Grundrechte,
(2) dem Rechtsstaatsprinzip Art. 20 III oder aus der
(3) Einheit der Rechtsordnung §§ 1004 I 2, 823 I BGB ein Anspruch auf Unterlassen von rw, nicht zu duldenden Eingriffen in subjektive Rechte ergeben kann
- Inhalt des FBA
= auf Wiederherstellung des früheren Zustands gerichtet
= NICHT verlangt werden, kann die Herstellung des Zustands, der ohne den rw Eingriff bestehen würde (NICHT Schadensersatz!!), sondern Schaffung eines gleichwertigen Zustands (zB Errichtung Stützmauer)
- Klagebefugnis innerhalb der allgemeinen Leistungsklage
= es muss möglich sein, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zusteht
- öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
= gewohnheitsrechtlich anerkannt und kommt nur zur Anwendung, wenn keine spezialgesetzlichen AGL (zB § 49a VwVfG) eingreifen. Wird durch die allgemeine Leistungsklage geltend gemacht um rw Vermögensverschiebungen rückabzuwickeln
- Wer kann den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend machen?
= Staat gg Bürger/ Bürger gg Staat/ Staat gg Staat
- RF des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs
= Hrg des Erlangten, § 812 I 1 Var. 1 BGB, ABER der Staat kann sich nicht auf die Einrede der Entreicherung gem § 818 III berufen, da dies dem Grds der Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung widerstreben und nicht verhältnismäßig wäre (zB Einrede der leeren Kassen)
- Verhältnis öff.rechtl. Erstattungsanspruch zu anderen AGL
= kann neben FBA und Amtshaftungsanspruch geltend gemacht werden
- Abgrenzung öff.rechtl. Abwehranspruch zu FBA
= Abwehr des bevorstehenden/andauernden rw Eingriffs selbst; nicht der Folgen
= RWK des Eingriffs rw Folge
- Öffentlich-rechtliche GoA § 677 analog
= Tätigwerden eines Hoheitsträgers für den Bürger ohne Auftrag
- Welche SE-Ansprüche existieren im öffentlichen Recht?
= Amtshaftungsanspruch/ europarechtl Staatshaftungsanspruch/ öff.rechtl Vertrag
XIII. Öffentlich-rechtlicher Vertrag §§ 54 ff VwVfG
1. Handlungsformverbot für Vertrag
= öffentlich-rechtlicher Vertrag ist als Handlungsform nicht erlaubt (zB § 1 III BauGB) und ist als solche ausgeschlossen
- Abgrenzung bei „RW zu VG § 40 I 1 VwGO“: zivilrechtliche öffentlich-rechtlicher Streitigkeit
= Rechtsnatur, ob es sich um einen zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt, ist zu erörtern. Dies bestimmt sich nach der herrschenden Vertragsgegenstandstheorie, die auf den Ggst bzw Inhalt des geschlossenen Vertrags abstellt (zB Stellplatz § 37 LBO)
- Werden nur öffentlich-rechtliche Verträge, die einen VA ersetzen (Subordinationsrechtliche Verträge) von den Nichtigkeitsgründen § 59 II Nr. 1-4 VwVfG erfasst?
= § 54 2 VwVfG ist weit auszulegen, sodass auch Verträge des Bereichs, der generell auch durch einen VA geregelt werden könnte, erfasst werden
- Woraus kann sich ein Nichtigkeitsgrund iSd § 59 I VwVfG ergeben, der gg Vorschriften des BGB verstößt?
= gem § 134 BGB ist ein Vertrag nichtig, wenn er gg ein gesetzliches Verbot verstößt. Jedoch führt nicht jeder Verstoß zur Nichtigkeit, denn sonst wäre die Aufzählung in § 59 II VwVfG überflüssig
= zB Handlungsformverbot
-> §134 iVm Verbotsgesetz bildet Einfalltor für Prüfung eines GR-Verstoßes/ Verstoß gg Grundfreiheiten
= grds führen Verstöße gg Verbotsnormen, die sich nur an einen Vertragsteil richten nicht zur Nichtigkeit, ABER ausnahmsw kann auch Verstoß gg einseitiges Verbot zur Nichtigkeit führen, wenn es mit dem Sinn u Zweck unvereinbar wäre das RG bestehen zu lassen
- Handlungsformverbot
= Vertragsform des öffentlich-rechtlichen Vertrags ist als solche ausgeschlossen