StaatshaftR: Enteignung Flashcards
Entschädigung wg Enteignung Art.14
1. Enteignung = vollst od tlw Entzug (1) einer vermögenswerten Rechtsposition (2) durch gezielten hoheitl Rechtsakt (3) zur Erfüllung öffentl Aufgaben (4) durch Güterbeschaffung
- Enteignung kann auf Gesetz gestützt werden, das seinerseits verf.gem ist
enteignungsgleichen Eingriffs Art.14
anw. bar bei..
1. RW Vollzug verf.gem Gesetze
2. RW faktische Eigentumsbeeinträchtigung
= keine finale, sondern faktische Enteignung
Welche Ansprüche bestehen im Staatshaftungsrecht wegen Enteignung
- Enteignungsentschädigung nach SpezialG
- ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung nach SpezialG
- enteignungsgleicher Eingriff bei rw hoheitl Maßn
- einteignender Eingriff bei rm hoheitl Maßn
- Aufopferung
Abgrenzung Inhalts-/Schrankenbestimmung zu Enteignung
- Inh.bestimmung
= (1) generelle u abstr Festlegung (2) von Rechten u Pflichten durch Gesetzgeber bzgl Eigentum
= alle sind gleichermaßen betroffen
= zB Nutzungsbeschränkung im Naturschutzgebiet - Enteignung
= (1) zielgerichteter staatl Zugriff (2) auf Eigentum des EINZELNEN, der auf die vollst od tlw Entziehung konkr subj Eigentum gerichtet ist u (3) zwingend der Güterbeschaffung zugunsten der öff Hand od eines sonstigen Begünstigten dient
= Einzelner wird zu Sonderopfer unter Verletzung des Gleichheitssatzes zum Wohl der Allg.heit genötigt
= zB Entzug eines Grundstücks für Str.bau
Welche entschädigungsrechtlichen Folgen ergeben sich bei einem (1) enteignenden in Abgrenzung zum (2) enteignungsgleichen Eingriff?
(1) enteignender Eingriff
= Eigentümer muss Eigentumsentzug dulden
= an Stelle der Bestandsgarantie tritt Wertgarantie auf Entschädigung
(2) enteign.gleicher Eingriff
= Eigent.entziehung muss nur dann hingenommen werden, wenn Eingriff auch rm ist
= Folge ist NICHT Entschädigung, sondern die Aufhebung des rw Einzelakts durch Anf.klage vor dem VerwG (KEIN Wahlrecht)
Wie erfolgt eine Enteignung
= durch VA (Administrativenteignung) od ausnahmsw umb durch Gesetz (Legalenteignung)
= NICHT Realakte/ ungewollte Nebenfolgen mangels Finalität
Begründet eine Inhalts-/Schrankenbestimmung, die das Eigentum beschränkt auch einen Anspr auf Entschädigung?
- grds entschädigungslos
- ausnahmsw bei unzumutbarer Beeinträchtigung des Betroffenen, die zur Unverh.m.k u Verf.widrig.k der Regelung führt, kann zum Ausgleich der Belastung eine Entschädigung gewährt werden u Belastung abgemildert werden
-> unverh.m Maßnahme wird verh.m (ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung), ansonsten Abwehrrecht des Betroffenen (Bsp: Pflichtexemplar)
enteignender EIngriff
= wenn die Eigentumsbeeinträchtigung eine faktische, zumeist atyp u unvorhergesehene Nebenfolge eines RM Verw.handelns ist
= Entschädigung wird gewährt, wenn die Folgen bes schwerwiegend u deshalb unzumutbar sind
= zB Umsatzeinbußen durch Bauarbeiten an Straße
Wann bewirkt eine Beeinträchtigung ein Sonderopfer?
=hoheitl Maßn trifft den Einzelnen/ Gruppen im Vergleich zu anderen ungleich besonders hart u zwingt sie zu einem bes, den übrigen nicht zugemuteten Opfer für die Allg.heit (unter Verstoß des Gleichheitssatzes Art.3 I)
= entscheidend ist die Zumutbarkeit der Beeinträchtigung
= NICHT wenn Beeinrächtigung ihren Grund in der Sache selbst hat (Lage/ Zustand..)/ sich nur das allg Lebensrisiko verwirklich hat/ der Betroffene sich selbst in eine gefährl Situation begeben hat
(1) bei enteign.gleichen Eingriff wird Sonderopfer durch RWK des Einzelakts indiziert
(2) bei enteignenden Eingriff, muss Sonderopfer mangels RWK besonders festgestellt werden
Worauf ist bei der Bestimmung über das Vorliegen eines Sonderopfers abzustellen, wenn Beeinträchtigung auf einer tats Einwirkung auf das Eigentum beruht?
= Rechtsgedanke §906 BGB
= Sonderopfer, wenn Betroffene bei priv.rechtl Beeinträchtigung einen Ausgleichsanspr nach §906 II 2 hätte, weil die ortsübl Nutzung des gestörte Grundstücks eingeschränkt wird
= nicht wenn Duldungpflicht wg übergeordneten Gründen
Wann fehlt es an einem Sonderopfer eines enteignenden Eingriffs?
- Beeinträchtigung liegt in der Sache selbst (Zustand, Lage..)
- die für jedermann geltende Grenze der Soz.bindung des Eigentums wird konkretisiert
= zB Beeinträchtigung durch Straßenarbeiten führt zu Schicksalsgemeinschaft der Anlieger der Straße, außer Folgen des Eingriffs sind so erhebl dass unzumutbar - nur die Situationsgebundenheit des Grundstücks hat sich realisiert, sodass Nutzung nicht mögl ist, weil es der Situation immanent ist u sich jeder in der Situation fügen müsste
= zB Grundstück lag schon immer in grüner Lunge
= NICHT wenn Situationsgebundenheit nachträgl durch hoheitl Maßn verschlechtert wird (zB Bau eines Damms) - für den Betroffenen hat sich nur das allg Lebensrisiko verwirklicht
- Betroffene hat sich selbst in eine gefährl Situation begeben
Herleitung des enteign.gleichen Eingriffs (AGL)
- gewohnheitsrechtl aus dem Aufopferungsgedanken der §§74, 75 EALR (Einleitung zum Preuß allg LandR) als Richterrecht
- früher bestand Anspr aus Art.14 III, weil hiernach bereits rm Eingriffe entschädigungspflichtig waren, deshalb erst-Recht Entschädigung für rw Eingriffe
- durch Nassauskiesungsentscheidung wurde Enteigungsbegriff des Art.14 III enger gefasst u konnte daher nicht mehr als Haftungsgrdl herangezogen werden
RW (klassische) Enteignung
= analoge Anw der gesetzl Entschäd.regel für RM Enteignung
= Vorrang verw.rechtl Rechtsschutzes gilt hier nicht, da es um eine Entschädigung trotz RWK, nicht wegen der RWK geht
Enteignungsgleicher Eingriff:
Umb.k.zusammenhang zw hoheitl Handeln u Schaden
= wenn das hoheitl Handeln ohne selbständige Zw.ursache den Schaden als typ Gefahr herbeigeführt hat (Adäquanztheorie: innerhalb allg Lebenserfahrung)
= auch bei selbständigen Zw.ursachen, wenn sich in Schaden eine hoheitl geschaffene Gefahrenlage realisiert hat u der Schaden NICHT völlig unvorhersehbar u atyp war
= NICHT wenn Schaden durch von außen kommendes Dritterereignis (Naturkatastrophe…)/ höhere Gewalt u Schaden mit allen zumutbaren Mögl.keiten nicht hätte verhindert werden können
Vor welchem Gericht muss bei einem enteign.gleichen Eingriff geklagt werden?
=gem §40 II 1 wg enteign.gleichen Eingriffs als Aufopferungsanspr u als Anspr des einf Rechts vor dem Zivilgericht
= §§23, 71 I GVG: sachl Zust.k des LG streitwertunabh