StaatshaftR 1: §839 Flashcards
Wann kann ein hoheitl Handeln als öff-rechtl Tätigkeit qualifiziert werden?
- bei Eingriffsverwaltung: immer (+)
- bei Leist.verwaltung: abh von Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses
= Stadt haftet für PV des Bademeisters nach §839, wenn Nutzung in öffentl.rechtl Satzung geregelt
= erfolgt Nutzung aufgr priv.rechtl Regelungen, so haftet Stadt nach allg priv.rechtl Grds §§823, 831 - bei neutralen Handlungen (=Hdlen die von jederm vorgenommen werden können): abh von Fkt.zus.hang mit Wahrnehmung öff.rechtl Aufgaben u Zielsetzung
= zB Teilnahme am Straßenverkehr: Verfolgung eines Straftäters durch Polizei §35 StVO (Sonderrechte)/ Streifenfahrt - bei Handeln Privater: nur (+) wenn Beliehener/ Verwaltungshelfer/ Erfüllungsgehilfe
- Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten: grds priv.rechtl zu beurteilen (§§823ff)
= Gleichstellung, da jeder für geschaffene Gefahrenquelle Vorkehrungen treffen muss
= AUSNAHME: durch Gesetz ist bestimmt, dass Verkehrssich.pflicht öff.rechtl Natur ist (Straßenverkehrssich.pflicht)
Woraus kann sich eine Amtspflicht ergeben?
= Amtspflicht ist jede pers Verhaltenspflicht zw dem Amtswalter u dem Dienstherrn (Innenverhältnis)
= aus Gesetz/ VO/ Satzung/ Innenrecht/ ungeschr Recht/ interne Weisungen
Wer ist richtiger Anspr.gegner eines Amtshaftungsanspr aus §839 iVm Art.34
- grds Anstellungskörperschaft Art.34
- bei Beamten mit Doppelstellung: Körperschaft deren Aufgabe erfüllt wurden
- bei Beliehenen grds beleihende Körperschaft
Welcher Rechtsweg ist für Amtshaftungsanspr einschlägig?
= ZivilRW gem §71 II Nr. GVG
= streitwertunabh LG
Was gehört zu den Amtspflichten?
= generell Pflicht zum rm Verw.handeln Art.20 III (rw Verw.handeln ist grds amtpflichtwidrig)
- Pflicht zur Wahrung form Zust.keiten
- Pflicht zur Einhaltung von Ermessen u Verh.m.k
- Pflicht zur Vermeidung delikt Handelns
- Pflicht zur Erteilung richtiger/ sachgerechter/ vollst/ unmissverständl Auskünfte
- Pflicht zur Beachtung der einschlägigen Verf.vorschriften
- Pflicht zur Amtsverschwiegenheit
- Pflicht das übertragene Amt nicht zu missbrauchen
Wann besteht eine Amtspflicht ggü einem Dritten?
= wenn die Amtspflicht den Zweck verfolgt, Interessen des Dritten zu schützen u zu fördern u nicht nur dem Schutz der Allg.heit od inneren Ordnung der Behörde bezweckt
- pers Indiv.schutz
= es muss gerade ein begrenzter Personenkreis durch die Amtspflicht geschützt werden - sachl Indiv.schutz
= Amtspflicht muss bezwecken, die geltend gemachte Interessenbeeinträchtigung u die sich daraus ergebenden nachteiligen Folgen zu verhindern
Wofür dient die Annahme, dass es öff.rechtl Sonderverhältnissen bedarf?
= Anw.barkeit zivilrechtl Haftungsnormen, §62 VwVfG
= bei besonders engen Beziehungen zw Bürger u Staat soll die Rechtsposition des Bürgers verbessert werden, weil hier der Staat auch eine gesteigerte Eingriffs- u Einflussmögl.keit auf die Sphäre des Bürgers hat
Anerkannte Fallgruppen von öff.rechtl (vertragsähnl) Sonderverhältnissen
- öff.rechtl Verwahrung
- Beamtenverhältnis
- öff.rechtl Leistungsverhältnis (zB Benutzung von öff.rechtl Einrichtungen gg Entgelt)
Voraussetzungen zum Vorliegen eines öff.rechtl Sonderverhältnisses
I. Rechtsverhältnis mit bes Rechten u Pflichten
II. keine Sonderregelung
III. Bedürfnis, den Geschädigten durch die Gewährung schuldrechtl Ansprüche besser zu stellen als bei Amtshaftungsansprüchen
1. Obhutspflicht: Verwahrung
2. Fürsorgepflicht: Beamter
3. Austauschverhältnis: Anstaltsbenutzung
Welche Verbesserungen gelten bzgl SE bei Vorliegen eines öff.rechtl Sonderverhältnisses?
- §278 analog
- §280 I 2 analog
- §839 I 2 ist nicht anzuwenden
- §839 III ist nicht anzuwenden, aber bei unterlassenem Rechtsbehelf §254
Woraus kann sich ein SE-Anspr gg einen Amtsträger ergeben?
- Amtshaftung §839 iVm Art.34 I
- vertragl u vertragsähnl Ersatzansprüche
= §§280ff analog aus öff.rechtl Vertrag - Gefährdungshaftung (zB §7 StVG..)
= Hoheitsträger haftet unabh davon, ob sein Verhalten hoheitl od priv.rechtl zu qualifizieren ist
Welche Ansprüche bestehen im Staatshaftungsrecht auf Beseitigung/ Unterlassung
- öff.rechtl Abwehr-/ Unterlassungsanspr
- FBA
- öffentl.rechtl GoA
- öffentl.rechtl Erstattungsanspr
Welche Ansprüche bestehen im Staatshaftungsrecht bei einer PV des Amtsträgers
- Amtshaftung §839 iVm Art.34
- vertragl/ vertragsähnl Haftung §280 analog
- Gefährdungshaftung (§7 StVG)
Konkurrenzverhältnis §839 zu anderen AGL
- ausnahmsw kann Amtshaftung durch Spezialregelungen verdrängt werden (“grds” wird Eigenhaftung des Beamten auf Staat übergeleitet)
= zB Eigenhaftung des Notars als Beliehener §1 BNotG - §839 verdrängt ihrerseits sämtl verschuldensabh DeliktsTB (§§823, 826, 831) soweit es sich um hoheitl Aufgabe der Verwaltung handelt
- alle anderen Anspr auf SE/ Entschädigung/ Gefährd.haftung können neben §839 geltend gemacht werden
Beliehene
= (1) nat od juristische Personen des Privatrechts, (2) denen die Befugnis zur selbständigen hoheitl Wahrnehmung bestimmter Verw.aufgaben (3) im eigenen Namen übertragen worden ist
= ACHTUNG: Beleihung muss durch Gesetz od aufgrund eines Gesetzes erfolgen (=öff.rechtl Beleihungsakt)
= nicht wenn Tätigwerden aufgrund eines Vertrags
-> GANZ SELTEN (zB TÜV) wegen Ungleichbehdl durch Erhebung eines Privaten zum Hoheitsträger Art.3