StaatshaftR 1: §839 Flashcards

1
Q

Wann kann ein hoheitl Handeln als öff-rechtl Tätigkeit qualifiziert werden?

A
  1. bei Eingriffsverwaltung: immer (+)
  2. bei Leist.verwaltung: abh von Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses
    = Stadt haftet für PV des Bademeisters nach §839, wenn Nutzung in öffentl.rechtl Satzung geregelt
    = erfolgt Nutzung aufgr priv.rechtl Regelungen, so haftet Stadt nach allg priv.rechtl Grds §§823, 831
  3. bei neutralen Handlungen (=Hdlen die von jederm vorgenommen werden können): abh von Fkt.zus.hang mit Wahrnehmung öff.rechtl Aufgaben u Zielsetzung
    = zB Teilnahme am Straßenverkehr: Verfolgung eines Straftäters durch Polizei §35 StVO (Sonderrechte)/ Streifenfahrt
  4. bei Handeln Privater: nur (+) wenn Beliehener/ Verwaltungshelfer/ Erfüllungsgehilfe
  5. Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten: grds priv.rechtl zu beurteilen (§§823ff)
    = Gleichstellung, da jeder für geschaffene Gefahrenquelle Vorkehrungen treffen muss
    = AUSNAHME: durch Gesetz ist bestimmt, dass Verkehrssich.pflicht öff.rechtl Natur ist (Straßenverkehrssich.pflicht)
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2
Q

Woraus kann sich eine Amtspflicht ergeben?

A

= Amtspflicht ist jede pers Verhaltenspflicht zw dem Amtswalter u dem Dienstherrn (Innenverhältnis)

= aus Gesetz/ VO/ Satzung/ Innenrecht/ ungeschr Recht/ interne Weisungen

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3
Q

Wer ist richtiger Anspr.gegner eines Amtshaftungsanspr aus §839 iVm Art.34

A
  1. grds Anstellungskörperschaft Art.34
  2. bei Beamten mit Doppelstellung: Körperschaft deren Aufgabe erfüllt wurden
  3. bei Beliehenen grds beleihende Körperschaft
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4
Q

Welcher Rechtsweg ist für Amtshaftungsanspr einschlägig?

A

= ZivilRW gem §71 II Nr. GVG
= streitwertunabh LG

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5
Q

Was gehört zu den Amtspflichten?

A

= generell Pflicht zum rm Verw.handeln Art.20 III (rw Verw.handeln ist grds amtpflichtwidrig)

  1. Pflicht zur Wahrung form Zust.keiten
  2. Pflicht zur Einhaltung von Ermessen u Verh.m.k
  3. Pflicht zur Vermeidung delikt Handelns
  4. Pflicht zur Erteilung richtiger/ sachgerechter/ vollst/ unmissverständl Auskünfte
  5. Pflicht zur Beachtung der einschlägigen Verf.vorschriften
  6. Pflicht zur Amtsverschwiegenheit
  7. Pflicht das übertragene Amt nicht zu missbrauchen
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6
Q

Wann besteht eine Amtspflicht ggü einem Dritten?

A

= wenn die Amtspflicht den Zweck verfolgt, Interessen des Dritten zu schützen u zu fördern u nicht nur dem Schutz der Allg.heit od inneren Ordnung der Behörde bezweckt

  1. pers Indiv.schutz
    = es muss gerade ein begrenzter Personenkreis durch die Amtspflicht geschützt werden
  2. sachl Indiv.schutz
    = Amtspflicht muss bezwecken, die geltend gemachte Interessenbeeinträchtigung u die sich daraus ergebenden nachteiligen Folgen zu verhindern
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7
Q

Wofür dient die Annahme, dass es öff.rechtl Sonderverhältnissen bedarf?

A

= Anw.barkeit zivilrechtl Haftungsnormen, §62 VwVfG
= bei besonders engen Beziehungen zw Bürger u Staat soll die Rechtsposition des Bürgers verbessert werden, weil hier der Staat auch eine gesteigerte Eingriffs- u Einflussmögl.keit auf die Sphäre des Bürgers hat

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8
Q

Anerkannte Fallgruppen von öff.rechtl (vertragsähnl) Sonderverhältnissen

A
  1. öff.rechtl Verwahrung
  2. Beamtenverhältnis
  3. öff.rechtl Leistungsverhältnis (zB Benutzung von öff.rechtl Einrichtungen gg Entgelt)
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9
Q

Voraussetzungen zum Vorliegen eines öff.rechtl Sonderverhältnisses

A

I. Rechtsverhältnis mit bes Rechten u Pflichten
II. keine Sonderregelung

III. Bedürfnis, den Geschädigten durch die Gewährung schuldrechtl Ansprüche besser zu stellen als bei Amtshaftungsansprüchen
1. Obhutspflicht: Verwahrung
2. Fürsorgepflicht: Beamter
3. Austauschverhältnis: Anstaltsbenutzung

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10
Q

Welche Verbesserungen gelten bzgl SE bei Vorliegen eines öff.rechtl Sonderverhältnisses?

A
  1. §278 analog
  2. §280 I 2 analog
  3. §839 I 2 ist nicht anzuwenden
  4. §839 III ist nicht anzuwenden, aber bei unterlassenem Rechtsbehelf §254
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11
Q

Woraus kann sich ein SE-Anspr gg einen Amtsträger ergeben?

A
  1. Amtshaftung §839 iVm Art.34 I
  2. vertragl u vertragsähnl Ersatzansprüche
    = §§280ff analog aus öff.rechtl Vertrag
  3. Gefährdungshaftung (zB §7 StVG..)
    = Hoheitsträger haftet unabh davon, ob sein Verhalten hoheitl od priv.rechtl zu qualifizieren ist
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12
Q

Welche Ansprüche bestehen im Staatshaftungsrecht auf Beseitigung/ Unterlassung

A
  1. öff.rechtl Abwehr-/ Unterlassungsanspr
  2. FBA
  3. öffentl.rechtl GoA
  4. öffentl.rechtl Erstattungsanspr
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13
Q

Welche Ansprüche bestehen im Staatshaftungsrecht bei einer PV des Amtsträgers

A
  1. Amtshaftung §839 iVm Art.34
  2. vertragl/ vertragsähnl Haftung §280 analog
  3. Gefährdungshaftung (§7 StVG)
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14
Q

Konkurrenzverhältnis §839 zu anderen AGL

A
  1. ausnahmsw kann Amtshaftung durch Spezialregelungen verdrängt werden (“grds” wird Eigenhaftung des Beamten auf Staat übergeleitet)
    = zB Eigenhaftung des Notars als Beliehener §1 BNotG
  2. §839 verdrängt ihrerseits sämtl verschuldensabh DeliktsTB (§§823, 826, 831) soweit es sich um hoheitl Aufgabe der Verwaltung handelt
  3. alle anderen Anspr auf SE/ Entschädigung/ Gefährd.haftung können neben §839 geltend gemacht werden
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15
Q

Beliehene

A

= (1) nat od juristische Personen des Privatrechts, (2) denen die Befugnis zur selbständigen hoheitl Wahrnehmung bestimmter Verw.aufgaben (3) im eigenen Namen übertragen worden ist
= ACHTUNG: Beleihung muss durch Gesetz od aufgrund eines Gesetzes erfolgen (=öff.rechtl Beleihungsakt)
= nicht wenn Tätigwerden aufgrund eines Vertrags
-> GANZ SELTEN (zB TÜV) wegen Ungleichbehdl durch Erhebung eines Privaten zum Hoheitsträger Art.3

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16
Q

Verwaltungshelfer

A

= (1) Personen, die eine Behörde bei der Erfüllung von Verw.aufgaben unterstützen
(2) u im öffentl.rechtl Auftrag der Behörde Hilfstätigkeiten wahrnehmen, (öff.rechtl Vertrag)
(3) bei deren Ausübung sie weisungsgebunden sind u kein eigener Entscheidungsspielraum

-> im Gegensatz zu Beliehenen kein selbständiges Handeln, sondern nur Hilfstätigkeit im Auftrag u nach Weisung
-> keine gesetzl EGL erforderl
= handelt im Außenverhältnis als Behörde

17
Q

Wann ist das Handeln eines privaten Dritten auf privatrechtl Grundlage (privatrechtl Vertrag) zur Erfüllung hoheitl Aufgaben, dennoch als Beamter im haftungsrechtl Sinne/ öff.rechtl anzusehen?

(kein Beliehener/ kein Verw.helfer)

A

= Figur des Erfüllungsgehilfen/ zivilrechtl Verw.helfers
-> unstreitig in Eingriffsverwaltung/ str in Leistungsverwaltung!!
-> aufgrund einer engen Beziehung des Privaten zur hoheitl Aufgabe, auf die der Staat weitgehend Einfluss nimmt, handelt Privater nur als Werkzeug, sodass sich Staat sein Verschulden zurechnen lassen muss

  1. enger innerer Zus.hang des Privaten zur hoheitl Tätigk
  2. je enger die Verbindung zw der übertragenen Tätigkeit u den von der Behörde wahrzunehmenden Tätigkeit u der Private damit in den behördl Pflichtenkreis eingebunden ist
  3. kein od nur eng begrenzter Entsch.spielraum (Werkzeugtheorie)
    = schon begrenzter Entsch.spielraum kann Zurechnung entfallen lassen!

-> sonst wäre Flucht ins Privatrecht mögl
-> privatrechtl Grdl unerhebl, wenn Dritter nach außen als Erfüllungsgehilfe des Trägers öff Gewalt handelt

18
Q

Warum ist es für die Haftung relevant abzugrenzen, ob ein Dritter als Beamter im haftungsrechtl Sinne des Staates zu qualifizieren ist?

A

= bedeutend für die Eigenhaftung des Unternehmers od Haftung des Staates

a. handelt er als öff.rechtl Verwaltungshelfer: keine pers Haftung, sondern nur der Staat haftet
b. handelt Dritter nicht als Verw.helfer: pers Haftung nach §§823, 831

19
Q

In welchen Fällen ist die Subsidiaritätsklausel §839 I 2 teleolog zu reduzieren?

(keine Haftung des Staats bei FL u anderweitiger Ersatzmögl.k)

A
  1. Anspr gg andere öff-rechtl Körperschaft
    = Gedanke der wirt Einheit des Staates
  2. bei dienstl Teilnahme am allg Straßenverkehr, soweit nicht Sonderrecht §35 StVO
    = haftungsrechtl Gleichbehdl aller Verkehrsteilnehmer u keine sachl Rfg für eine Privilegierung des Staates durch Verweisungsprivileg
    = zB Polizist verursacht fl Verkehrsunfall mit A u B. A hat gg B zwar Anspr aus §7 StVG, aber trotzdem noch §839 gg Land
  3. bei Verstößen gg die Straßenverkehrssicherungspflicht
    = öffentl.rechtl u privatrechtl Verkehrssicherungspflichten stimmen inhaltl überein, bei §823 ist jedoch kein Verw.privileg -> deshalb haftungsrechtl Gleichbehdl
  4. bei soz.rechtl Versicherungsleistungen, die der Geschädigte durch eigene Leistung verdient hat
    = unbillig, wenn Eigenleistungen zu einer Haftungsbefreiung des Staates führen würden
20
Q

Warum ist die Subsidiaritätsklausel des §839 I 2 teleolog zu reduzieren?

(keine Haftung des Staats bei FL u anderweitiger Ersatzmögl.k)

A

= Sinn u Zweck des §839 I 2 war es urspr, als allein die Norm des §839 mit Eigenhaftung des Beamten existierte, diesen vor übermäßiger Haftung zu schützen
= heute haftet aber nicht mehr Beamte pers, sondern gem Art.34 der Staat

-> deshalb ist Subsidiaritätsklausel nur anw.bar, wenn nach Sinn u Zweck der anderweitigen Ersatzmögl.k auch der Staat von der Haftung freigestellt werden soll

21
Q

Verjährung des Amtshaftungsanspruchs

A

= regelm Verjähr.frist von 3 Jahren §195
= Beginn , wenn der Geschädigte weiss/ ohne grobe FL wissen musste, dass Amthdl widerrechtl u schuldhaft war

22
Q

Welcher RW ist für Amtshaftungsanspr nach §839/34 einschlägig?

A

= es handelt sich zwar um öff.rechtl Streitigkeit, jedoch ist historisch bedingt der ZIVILRW eröffnet Art.34 3!!
= sachl zuständig ist streitwertunabh das Landgericht

23
Q

Entfaltet Amptspflicht bei Erlass von Rechtsvorschriften indiv.schützende Wirkung?

A
  1. wegen abstrakt-genereller Wirkung von Rechtsnormen grds kein Indiv.schutz bezweckt
    =Amtswalter handeln bei Gesetzesgebung ausschl im Interesse der Allg.heit
  2. Ausnahme bei BBP, der zwar als Satzung erlassen wird, sich aber auf einen räuml u indiv abgrenzbaren Personenkreis bezieht, insbes §1 VII BauGB (drittschützend)
24
Q

Welche drei Personengruppen gibt es, deren Handeln dem Staat über §839/34 zugerechnet werden können?

A
  1. Beliehener (durch Gesetz)
  2. Verw.helfer (durch öff.rechtl Vertrag)
  3. Erfüllungsgehilfe/ zivilrechtl Verw.helfer (durch zivilrechtl Vertrag)
25
Q

Wann ist die Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten durch einen Hoheitsträger als öff.rechtl zu beurteilen?

A
  1. grds priv.rechtl zu beurteilen (§§823ff):
    = Rechtsgrundsatz dass jeder der in seinem Verantw.bereich eine Gefahrenquelle schafft, auch die zumutbaren Maßnahmen treffen muss um Gefahren abzuwehren
  2. AUSNAHME: durch Gesetz ist ausdrückl bestimmt, dass Verkehrssich.pflicht öff.rechtl Natur ist
    = Straßenverkehrssich.pflicht §9 I StrG (Straßenbaulast)