VerwR AT 1 Flashcards

1
Q
  1. Wann können Verfassungsorgane der öffentlichen Verwaltung zugerechnet werden?
A

= (1) wenn die wahrzunehmenden Aufgaben und Zuständigkeiten sachlich der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen sind und ihre Grundlage im öffentlichen Recht haben (Verwaltung im materiellen Sinn), zB BT in einer Behördenfunktion
(2) NICHT bei Akten der gesetzgebenden Gewalt

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2
Q
  1. Abgrenzung Verwaltungsvorschriften zu Gesetzen (Außenrechtsnormen)
A

= VV haben grds keine umb Außenwirkung ggü Bürgern und sind deshalb keine Gesetze iSd Art. 20 III, sondern entfalten nur Innenwirkung für diejenigen, die die Vorschriften vollziehen

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3
Q
  1. Wann entfalten Verwaltungsvorschriften ausnahmsweise Außenwirkung?
A

= im Umwelt- und Technikrecht, wo einigen VV eine normkonkretisierende Wirkung zukommt, mit der Folge, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen auch für Gerichte verbindlich und dann wie Rechtsnormen auszulegen und anzuwenden sind (zB die nach § 48 BImSchG erlassenen VV der TA-Lärm und der TA-Luft (antizipiertes Sachverständigengutachten)). Diese VV dienen nämlich der Ausfüllung eines der Verwaltung eingeräumten Beurteilungsspielraums, um so die Einheitlichkeit des Verwaltungshandelns sicherzustellen
-> Folge ist, dass sich Bürger umb auf die Vorschrift berufen können

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4
Q
  1. Welche Abwägung hat bei der TA-Lärm stattgefunden?
A

= Art. 12, 2 (gewerbliche Nutzung) Art. 2 II, 14 (Freizeit)
= Kirchengeläute (Art. 4) wurde bei Abwägung nicht miteingenommen, deshalb ist TA-Lärm verfassungskonform auszulegen: Art. 12 Art. 4, 137 III iVm Art. 140 GG (Selbstbestimmungsrecht der Kirche). Art. 4 (unbeschränktes GR) schlägt Art.12 (Einschränkbar durch einfaches Gesetz) -> Kirche darf TA-Lärm minimal rm überschreiten

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5
Q
  1. Zwei-Stufen-Theorie
A

= soweit eine streitentscheidende Norm nicht existiert, ist iRd Leist.verwaltung danach zu differenzieren, wie die Leistungsgewährung ausgestaltet ist (öff.rechtl zivilrechtl)

(1) zweistufige Gewährung
(a) über das „ob“ und die wesentlichen Modalitäten der Leistungsgewährung wird auf der ersten Stufe durch VA entschieden (zB Bewilligungsbescheid) -> immer öffentlich-rechtlich
(b) auf der zweiten Stufe ist abzugrenzen, ob die Leistung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags (Darlehensvertrag) oder auf öffentlich-rechtlicher Ebene gewährt wurde
- > IMMER bei Darlehen zu thematisieren!!!

(2) einstufiges Verfahren
= öffent.rechtl bei verlorenen Zuschuss

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6
Q
  1. Wie erfolgt die Abgrenzung einer öffentlich-rechtlichen zu einer privatrechtlichen Streitigkeit der Leistungsverwaltung (zB Förderungsbeitrag), wenn keine einfachrechtliche streitentscheidende Norm existiert?
A

= mithilfe der 2-Stufen-Theorie
= ist die Leistungsgewährung als einstufiges Verfahren ausgestaltet, ist eine Zuordnung zum öffentlichen Recht dann zwingend, wenn es sich um verlorene Zuschüsse handelt

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7
Q
  1. Sind Kirchen dem öffentlichen Recht zuzuordnen?
A

= gem Art. 140 iVm Art. 137 V WRV handelt es sich bei Religionsgemeinschaften um Körperschaften des öffentlichen Rechts. Allerdings ist nicht jedes Handeln einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ein hoheitliches Handeln, deshalb kommt es auf den Zweck des Handelns an (zB liturgisches Glockenläuten Stundenglockenschlag)

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8
Q
  1. Was ist bei Haupt- und Hilfsantrag zu beachten?
A

= strikt voneinander zu trennen, deshalb getrennte Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung

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9
Q
  1. Bietet Art. 3 I iVm der Selbstbindung der Verwaltung eine ausreichende AGL oder stellt dies ein Verstoß gg den Vorbehalt des Gesetzes aus Art. 20 III dar?
A

= (1) Lehre vom Totalvorbehalt:
= jedes staatliche Handeln bedarf einer gesetzlichen Grdl um eine klare und verbindliche Lage für den Staat und die Bürger zu schaffen

(2) Wesentlichkeitstheorie:
= Vorbehalt des Gesetzes gilt nicht für jede Maßnahme der Verwaltung, weil aufgrund der Vielzahl an hoheitlichen Handlungsmöglichkeiten es unmöglich ist alle Varianten im Rahmen gesetzlicher Vorschriften zu erfassen.
= Eine willkürliche Vergabe von Mitteln innerhalb der Leistungsverwaltung zu vermeiden wird durch Art. 3 I verhindert
(+) Begünstigung der Flexibilität der Leistungsverwaltung, wenn keine Bindung an starre gesetzliche Vorgaben
(+) Hdl der Verwaltung unmögl wenn jede Hdl.form durch eine gesetzl Regelung legitimiert sein muss

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10
Q

Anforderungen an Art.3 I iVm Selbstbindung der Verwaltung als taugl AGL

A

(1) es bedarf einer legitimierten Forderung
= nicht wenn rw Forderung, da kein Anspr auf Gleichbehdl im Unrecht

(2) „wie“ der Leistung bedarf keiner konkreten Regelung, sondern die Vorauss für die Leist.gewährung durch Verw.vorschriften genügen

(3) kein Verstoß gg Willkürverbot
= sachl Rfg für Ungleichbehdl

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11
Q
  1. Welche RF tritt ein, wenn die Vergabepraxis aus der Selbstbindung der Verwaltung rw ist?
A

= kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht
= dies führt aber nicht dazu, dass niemand mehr einen Anspruch auf die Begünstigung hat, sondern Heilung durch Umkehrung der bisherigen Praxis und nachträglicher Gleichbehandlung

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12
Q
  1. Fristberechnung
A

= zu beachten ist (1) Zustellungsfiktion von 3 Tagen § 4 VwZG (2) Ereignisfrist beginnt einen Tag nach Ereignis § 188 II BGB (3) Monatsfristberechnung endet an dem Tag des letzten Monats, welcher durch seine Benennung dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt

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13
Q
  1. Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses
A

= (1) Erkennbarkeit der Urheberschaft

(2) Beweisfunktion
(3) RBW: der Erklärende übernimmt für den Inhalt die Verantwortung

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14
Q
  1. Wie erfolgt die Fristberechnung?
A

= (1) Klagefrist beginnt mit der Zustellung (2) Zustellungsfiktion bei Übergabeeinschreiben gem BVwZG am dritten Tag nach Postaufgabe (3) bei Ereignisfrist wird Tag des Ereignisses nicht mitgezählt, sondern Frist beginnt einen Tag danach (4) Fristende §§ 57 II VwGO, 222 I ZPO, 188 II BGB

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15
Q
  1. Handelt es sich bei Maßnahmen in Sonderrechtsverhältnissen um einen VA (zB Schüler-Lehrer/ Gefangener-JVA)?
A

= Problem: Außenwirkung der Maßnahme oder lediglich verwaltungsinterne Wirkung?
= (1) Organisationsregelungen (zB Tausch Mathe gg Deutschunterricht): Betroffenheit ausschließlich als Mitglied des Sonderrechtsverhältnisses
(2) Statusregelungen: Bürger ist in seiner persönlichen Rechtsstellung betroffen und Maßnahme hat grundrechtsrelevante Folgen

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16
Q
  1. Merksatz zur Abgrenzung VA und Rechtsverhältnis
A

= ein VA ist kein Rechtsverhältnis, ein VA begründet ein Rechtsverhältnis

17
Q
  1. Wer kann Klagegegner § 78 1 VwGO sein?
A

= Bund/ Land/ Körperschaften des öffentlichen Rechts!! (Zweckverbände/ Universität … immer selbst Klagegegner, NICHT LAND)

18
Q
  1. personenbezogene Allgemeinverfügung § 35 2 VwVfG
A

= Adressatenkreis nach allgemeinen Merkmalen bestimmt oder bestimmbar. Ausreichend ist, dass die Personen durch ihre Beziehung zu einem konkreten Fall im Wesentlichen bestimmbar sind und der Adressatenkreis nicht völlig offen ist

19
Q
  1. Unterliegen unbestimmte Rechtsbegriffe einem voll überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Behörde?
A

= aus Art. 19 IV GG (Recht auf effektiven Rechtsschutz) ergibt sich Anspruch des Bürgers auf umfassende Kontrolle von exekutiven Entscheidungen durch die Judikative (wenige Ausnahmen: zB mündliche Prüfung)

20
Q

Wann nur kann ein VA bestandskräftig werden?

A

= wenn er wirksam nach §44 VwVfG ist

a. VA ist nicht rw (leidet unter Fehler)
b. Fehler ist nicht schwerwiegend u evident

21
Q

Hat die Wahl einer privatrechtl Organisationsform Auswirkungen auf die GR-Bindung des Staates?
(zB Gemeinde wird in Form einer GmbH tätig)

A

= bedient sich Staat einer von ihm vollst beherrschten jur Person des Privatrechts, ist diese unabh von der Organisationsform/ den gewählten Handlungsformen/ Zwecken, zu denen sie tätig wird UMB GR-gebunden
= unerhebl ist auch ob Organisation spezifische Verwaltungsaufgaben wahrnimmt/ erwerbswirt od zur reinen Bedarfsdeckung tätig wird (fiskalisches Handeln)
-> keine Flucht aus GR-Bindung ins Privatrecht

22
Q

Ist das Nachschieben von Gründen während Prozess möglich?

A
  1. materielle Seite
    = nachträgl inhaltl Gründe haben Einfluss auf RMK eines VA
    -> zulässig, wenn Gründe schon bei Erlass des VA vorgelegen haben, das Wesen des VA nicht verändert u der Rechtsschutz des Bürgers nicht unzumutbar verkürzt wird
  2. prozessuale Seite
    = was darf im Prozess noch vorgebracht werden?
    -> §114 2 VwGO: Ergänzung von Ermessensabwägungen mögl (NICHT vollst Nachholung von Erm.abwägungen)
23
Q

Wann findet das LVwVfG u wann das BVwVfG Anwendung?

A
  1. LVwVfG wenn Landesbehörde handelt
    = ABER: Anw.bereich §2 I LVwVfG muss eröffnet sein
    = soweit nicht eröffnet (zB SWR) sind allg Vorschriften des BGB §130 analog anw.bar (NICHT BVwVfG!!)
  2. BVwVfG wenn Bundesbehörde handelt
24
Q

Annexantrag §80 V 3

“ist der VA im Zeitpkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen”

A

= es liegt gleichzeitig eine Anfechtungs- u Verpflichtungssituation vor, wobei der Verpfl.anspr nur im Fall besteht, dass Anfechtungsklage Erfolg hat
= beide Anträge werden verbunden u der 2.Antrag als Annexantrag behandelt (da von 1.Antrag abhängig)
= ansonsten müsste 1.Antrag abgewartet werden u bis dahin das Rechtsschutzbedürfnis fehlen

25
Q

Wann ergibt sich aus GR ein Anspruch (Klagebefugnis)

A

= grds nur Abwehrfkt
= ausnahmsw abgeleitetes Leistungs-/Teilhaberecht aus Art.3 I, wenn ein staatl Monopol bzgl GR-Ausübung besteht u Leistungen bereits an Dritte gewährt wurden
= Verwaltungspraxis führt zu Anspr aus Art.3 I iVm der Selbstbindung der Verwaltung

26
Q

Gewillkürte Prozessstandschaft im Verw.prozess

A

= grds ausgeschlossen aufgrund Erfordernis der Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte §42 II VwGO

27
Q

Befangenheitsantrag gg Richter

A

= §54 VwGO iVm §42ff ZPO

  1. Antrag wird verworfen, wenn offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts od offensichtl unzul (keine geeign Bef.heitsgründe)
  2. Richter wird per Beschluss als befangen erklärt, wenn Grund vorliegt der Misstrauen gg Unparteilichkeit rechtfertigt (böser Schein)