StaatshaftR 2 Flashcards
Kommen außer dem öff.rechtl Verträgen noch andere öff.rechtl SV in Betracht, aus denen sich ein Anspr auf SE ergeben kann?
= aus §40 II 1 VwGO folgt, dass ein SE-Anspr aus Verletzung öff.rechtl Pflichten, die nicht aus einem öff.rechtl Vertrag beruhen, zu gewähren sind
Fallgruppen von öff.rechtl SV (vertragsähnl Sonderverhältnisse), aus denen sich ein SE-Anspr §280 ergeben kann
- öff.rechtl Verwahrung (durch Vertrag/ Hoheitsakt)
= Obhutspflicht des Staates begründet Pflichten nach §§688ff außer §690/ Leist.störung §275ff
= zB Beschädigung des Fzgs beim Abschleppen - öff.rechtl Leistungs- u Benutzungsverhältnisse
= geprägt von Leistung- u Ggleistung
= zB Benutzung gemeindl Einrichtungen - Beamtenverhältnis
= bes Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet SE bei deren schuldhafter Verletzung
= AGL umb aus Beamtenverhältn/ Art.33 II - sonstige vertragsähnl Sonderbeziehungen
= bei enger Rechtsbeziehung mit Obhuts- u Fürsorgepflichten
= NICHT Schüler-Lehrer/ Gefangener-Wärter
Welche Vorteile hat die Zubilligung von Ansprüchen analog §280 neben deliktischer Haftung?
- bei §839/34 trägt Kläger volle Beweislast, insbes für Verschulden bei §§280ff muss Staat beweisen dass er PB nicht zu vertreten hat
- bei vertragl Anspr Zurechnung des Verschuldens von Hilfspersonen mögl §278 bei §839/34 nur Zurechnung des Verschuldens von Beliehenen/ Verw.helfern
- bei vertragl Anspr greift Subsidiaritätsklausel §839 I 2 nicht, ABER §839 III ist entsprechend anzuwenden (schuldh Nichteinlegung von Rechtsmitteln)
- §839/34 nur auf Geldleistung gerichtet/ bei §280 auch Naturalrestitution
Welcher RW ist für die Geltendmachung von SE aus öffentl.rechtl SV einschlägig?
- öffentl.rechtl Vertrag u beamtenrechtl Ansprüche: VerwRW §40 II 2
- vertragsähnl Ansprüche/ Amtshaftungsanspr: ZivilRW §40 II 1 HS1
Wann unterfallen Verkehrssicherungspflichten dem öffentl Recht?
= grds privatrechtl, da sie aus allg deliktsrechtl Grdsätzen abgeleitet werden
= ausnahmsw hoheitl, wenn eine gesetzl Sonderregelung den hoheitl Charakter bestimmt (zB Straßenbaulast §9 StrG) u ein enger Zus.hang mit öffentl.rechtl Tun besteht
Wann entfaltet eine Amtspflicht pers Individualschutz? (Drittebezogenheit)
= wenn die Amtspflicht den Zweck hat, die Belange u Interessen des Geschädigten zu schützen, sodass eine besondere Beziehung zw der verletzten Amtspflicht u dem Geschädigten besteht
Wann entfaltet eine Amtspflicht sachl Individualschutz? (Drittbezogenheit)
= wenn die Amtspflicht nicht nur im öff Interesse, sondern auch im Interesse einzelner Personen od Personengruppen besteht
= zB §823 stellt darauf ab abs geschützte Rechte des Bürgers nicht zu verletzen
Gilt die Subsidiaritätsklausel des §839 I 2, wenn gg die Straßenverkehrssicherungspflicht während der Inanspruchnahme von Sonderrechten (§35 VI StVO) verstoßen wird?
- grds kein Verweisungsprivileg bei Verstößen gg die Straßenverkehrssicherungspflicht, wg haftungsrechtl Gleichbehdl (§823 enthält kein Verweisungsprivileg)
- ausnahmsw aber auch bei Verstößen gg die Straßenverkehrssicherungspflicht anw.bar, wenn Amtsträger Sonderrechte §35 StVO wahrnimmt
= in diesen Fällen hat Amtsträger Befugnisse, die nicht jedem Verkehrsteilnehmer zustehen, wo,durch Gefahren entstehen, die für den allg Verkehr nicht typisch sind (im öff Interesse wird eine bes Gefahr zugelassen)
-> ggf aber Anspr gg Land aus §7 StVG
Wer trägt die Beweispflicht über das Vorliegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit?
= Vorliegen einer anderweitigen Ersatzmögl.k ist keine Einwendung des Anspr.gegners, sondern Teil des Klagegrundes
= Verletzte hat deshalb zu beweisen, dass es keine anderweitige Ersatzmögl.k gibt u die Voraussetzungen des Amtshaftungsanspr vorliegen
Gefährdungshaftung §7 StVG (Halterhaftung) gg Land BW
= neben §839/34 anw.bar (AUCH wenn Haftungsprivilegierung §839 I 2 einschlägig zu prüfen!!)
Ist die Privilegierung des §839 I 2 auch auf die Gefährdungshaftung §7 StVG analog anzuwenden?
(+) sonst würde Privilegierung im Ergebnis umgangen, wenn zwar keine Haftung aus §839/34, aber aus Gefährd.haftung
(-) §839 I 2 ist eine Sondervorschrift, die ohnehin bereits im direkten Anw.bereich restriktiv auszulegen ist, weshalb es nicht angebracht scheint, durch Analogie den Anw.bereich zu erweitern
(-) Schutzzweck des §839 I 2 war urspr Schutz des Amtsträgers vor Eigenhaftung: Gefährdungshaftung trifft aber originär das Land u nicht den Beamten
Ist die in §832, 833, 836 enthaltene Beweislastregel iRd Amtshaftung anw.bar oder wird diese durch die Beweislast des §839 verdrängt?
-> Beweislastregeln der §§832ff sind anw.bar
(+) verdrängt werden durch §839 nur die HaftungsTB der §§823ff als solche, NICHT aber die in ihnen enthaltenen bes Beweislastregeln
(+) Wesen der Aufsichtspflicht erfordert dass der Pflichtige Rechenschaft darüber ablegt, was er zur Erfüllung seiner Pflicht getan hat, da es dem Geschädigten oft nicht mögl ist eine Verletzung nachzuweisen
AGL für Enteignungsentschädigung
-> AGl ist stets spez Entschädigungsvorschrift (zb §93ff BauGB)
= es gelten spez.gesetzl Entschädigungsvorschriften
= subsidiär Anw der allg Enteignungsgesetze der Länder
-> gem Art.14 III 2 ist eine Enteignung nur zulässig, wenn das Gesetz zugleich Art u Ausmaß der Entschädigung regelt (Junktimklausel)
Wann entfalten Mitwirkungsakte bei mehrstufigen VA Außenwirkung u dementsprechend Indiv.schutz?
= zB §36 II BauGB iVm §54 IV LBO: Baugenehmig.behörde ist vor Erlass des VA ggü Bürger noch verpflichtet das Einvernehmen der Gemeinde einzuholen
= wenn die mitwirkende Behörde inkongruente Prüfungskompetenz hat (Gemeinde entscheidet selbständig über best Gesichtspkte, die von Genehmig.behörde nicht geprüft werden)
Entfaltet das gemeindl Einvernehmen §36 BauGB für eine Baugenehmigung Außenwirkung/ indiv Drittschtz?
(1) eA: keine Drittwirkung, da reines Verw.internum
(2) Rspr: grds Drittwirkung des Einvernehmens §36 BauGB
(+) Beteiligung der Gemeinde am Baugenehmigungsverfahren kann im Falle einer Versagung des Einvernehmens für Bauherrn von Bedeutung sein, da dies Bauvorhaben vereitelt/ verzögert
= ABER unter Beachtung von §54 IV LBO kann das fehlende Einvernehmen durch Baugenehmig.behörde ersetzt werden, sodass nicht fehlendes Einvernehmen der Gemeinde, sondern fehlende Ersetzung durch Baugenehm.behörde Außenwirkung entfaltet!