VerwR AT 2: Nebenbest Flashcards
- Was ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beachtung entscheidungserheblichen Tatsachen?
= (1) bei Anfechtungsklagen grds der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Erlass Widerspruchsbescheid)
(2) DauerVA müssen dauerhaft rm sein, sodass maßgeblicher Zeitpunkt grds die der letzten gerichtliche Tatsacheninstanz ist; Ausnahmen können sich aus dem materiellen Recht ergeben (zB Gesetz eröffnet unter Fristeinhaltung die Möglichkeit einer Wiedererteilung), sodass Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich
- Dauerverwaltungsakt
= Sache wird dauerhaft beschlagnahmt (zB Gewerbeuntersagung/ Beschlagnahme)
- Entsteht durch ein Urteil eines Gerichts eine Bindungswirkung für andere Gerichte?
= es gilt der Grds, dass jede Behörde und jedes Gericht die Voraussetzungen für ihr Handeln selbständig und unabhängig von den Entscheidungen anderer Stellen feststellt. Es gelten Ausnahmen in Form der Feststellungs-/ Tatbestands- und Bindungswirkung, die gesetzlich bestimmt sein müssen (zB § 35 III GewO)
- Wann ist ein Gewerbetreibende unzuverlässig?
= wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewährt dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß betreiben wird (Zukunftsprognose)
- Wie wird das Teilnahmerecht aus § 10 II-IV GemO von dem Teilnahmerecht aus §§ 68 ff GewO abgegrenzt?
= danach, ob eine gewerberechtliche Festsetzung vorliegt (+) GewO (-) GemO
- Warum ist das Teilnahmerecht an einer Veranstaltung aus § 70 GewO nicht eindeutig dem öffentlichen Recht zuzuordnen?
= weil der Zulassungsanspruch sich nicht nur gegen Hoheitsträger, sondern sich auch gegen eine juristische Person des Privatrechts (als Marktveranstalter) wenden kann
-> mithilfe der 2-Stufen-Theorie: „ob“ der Zulassung: öffentlich-rechtlich; „wie“ der Zulassung kann privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich sein
- Ergibt sich aus § 70 I GewO ein gebundener Anspruch auf Zulassung an einer Veranstaltung?
= grds gebundener Anspruch auf Zulassung (Grds der Marktfreiheit)
= ausnahmsweise Einschränkung des Anspruchs bei Kapazitätserschöpfung § 70 III GewO, sodass Umwandlung in Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Auswahl erfolgt
- Welche Auswahlkriterien sind sachlich gerechtfertigte Differenzierungsgründe iSd § 70 III GewO?
= Prioritätsprinzip/ Rotationsprinzip/ Attraktivität des Angebots/ Zuverlässigkeit des Bewerbers/ Losverfahren
= unter Beachtung des Grds der Marktfreiheit aus § 70 I GewO muss aber beachtet werden, dass Neubewerber nicht auf unabsehbare Zeit von einer Veranstaltung ausgeschlossen werden dürfen, sondern in einem erkennbaren zeitlichen Turnus eine Zulassungschance eingeräumt werden (zB durch Bereithaltung eines Kontingents für Neubewerber)
- Wann ist das Kriterium der Attraktivität als Vergleichsmaßstab geeignet?
= sofern Anbieter in bestimmte vergleichbare Marktsegmente eingeteilt werden und dadurch Unterschiede identifiziert werden können (wenn auch geringe), zB bei Weihnachtsmarktständen ungeeignet, da alle gleich aussehen
- Stellt das Kriterium „Bekannt und Bewährt“ ein zulässiges Auswahlkriterium dar?
= ja, zur Sicherung der Qualität des Marktes, soweit nicht als einziges oder als höchstgewichtetes Kriterium, da sonst Neubewerber gänzlich ausgeschlossen würden
- Wann darf eine Nebenbestimmung zu einem gebundenem Haupt-VA erlassen werden?
= § 36 I VwVfG: wenn sie durch eine Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des VA erfüllt werden
- Wann darf eine Nebenbestimmung zu einem Ermessens-Haupt-VA erlassen werden?
= § 36 II VwVfG: VA darf nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit § 36 II Nr. 1-5 VwVfG. Hierbei ist der Grds der Verhältnismäßigkeit zu beachten, insbesondere dass ein konkreter Anlass für die Erteilung der Nb besteht (zB konkrete Feststellungen aus Vergangenheit)
- Abgrenzung Bedingung zu Auflage
(1) Wirksamkeit des Haupt-VA ist von Nebenbestimmung abhängig (Bedingung);
(2) Auflage ist zweiter VA, der selbständig vollstreckt werden kann
- Abgrenzung Nebenbestimmung § 36 VwVfG zu Inhaltsbestimmung
= Inhaltsbestimmung beschränkt den Inhalt einer Regelung; Nebenbestimmung modifiziert und ergänzt den eigentlichen Regelungsgehalt des VA
- Prüfung der materiell-rechtlichen Teilbarkeit der Nb vom VA (gebundener Haupt-VA)
= rw Nb kann in der Weise selbständig abgetrennt werden, dass der nicht aufgehobene Haupt-VA ohen Inhaltsänderung rm bestehen bleiben kann
= nicht wenn angefochtene Nb mit Haupt-VA in einem solchen Zusammenhang steht, dass nach Aufhebung der Nb eine entgegen dem geltenden Recht uneingeschränkte Begünstigung verbleiben würde