StaatshaftR: unionsrechtl Staatshaftanspr Flashcards
Rechtsfigur des unionsrechtl Staatshaft.anspr
(1) eA: Modifizierung der nat Haftungsansprüche
(2) hM: eigenständiges Haftungsinstitut, das ggf neben den Amtshaftungsanspr tritt
Welche AGL ist für unionsrechtl Staatshaftungsanspr anzuwenden?
(1) BGH: §839/34
= Staatshaftungsansprüche wg Verletzung von Unionsrecht durch Staatsorgane richten sich nach dem nationalen Staatshaft.recht
= ABER unionsrechtskonform Auslegung u wg Anw.vorrang des Unionsrechts Anpassung an europarechtl Staatshaft.grdsätze
(2) ungeschriebener unionsrechtl SE-Anspr sui generis
Unterschied nat zu europarechtl Staatshaftung
- Verschulden ist nicht erforderl
- bei Verstoß von Staatsorganen gg UnionsR durch Erlass von von Gesetzen od Verordnung ist Drittbezug gegeben! (sonst würde Anspr leerlaufen)
Wann ist ein Verstoß hinreichend qualifiziert?
= bei offensichtl u erhebl Überschreitung
= zu berücksichtigen sind..
a. Maß an Klarheit u Genauigkeit der verletzten Vorschrift
b. Umfang des Ermessensspielraums
c. wurde Schaden vorsätzl zugefügt
d. entschuldbarer Rechtsirrtum
e. hat ein Verhalten eines Unionsorgans zu unionswidrigen Verhalten beigetragen
= höhere Anforderungen im Bereich der Judikative
RF eines unionsrechtl Staatshaftungsanspr
= anhand der nat Rechtsordnung sind zuständigen Gerichte zu bestimmen u das Verfahren auszugestalten
= Schutz des Einzelnen aus Unionsrecht muss voll gewährleistet werden: form u mat Voraussetzung des nat SE-Recht dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnl Klagen die nur nat Recht betreffen (Grds der Gleichwertigkeit)
= Entschädigung zu erlangen darf nicht praktisch unmöglich oder erhebl erschwert werden
= ACHTUNG: Einschränkungen des nat Rechts sind zu beachten (§839 III..)
Findet nat AusschlussTB des §839 III Anwendung?
= Problem: Verstoß gg effet utile?
= soweit es dem Geschädigten zumutbar war ein anderes Rechtsmittel einzulegen
Findet nat Verjährungsregelung Anwendung?
= Problem: Verstoß gg effet utile?
= Im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich Abgabepflichtigen u Behörde schützt, sind angemessene Ausschlussfristen anw.bar
= regelm Verjähr.frist von 3 Jahren, §195