StaatshaftR: unionsrechtl Staatshaftanspr Flashcards

1
Q

Rechtsfigur des unionsrechtl Staatshaft.anspr

A

(1) eA: Modifizierung der nat Haftungsansprüche

(2) hM: eigenständiges Haftungsinstitut, das ggf neben den Amtshaftungsanspr tritt

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2
Q

Welche AGL ist für unionsrechtl Staatshaftungsanspr anzuwenden?

A

(1) BGH: §839/34
= Staatshaftungsansprüche wg Verletzung von Unionsrecht durch Staatsorgane richten sich nach dem nationalen Staatshaft.recht
= ABER unionsrechtskonform Auslegung u wg Anw.vorrang des Unionsrechts Anpassung an europarechtl Staatshaft.grdsätze

(2) ungeschriebener unionsrechtl SE-Anspr sui generis

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3
Q

Unterschied nat zu europarechtl Staatshaftung

A
  1. Verschulden ist nicht erforderl
  2. bei Verstoß von Staatsorganen gg UnionsR durch Erlass von von Gesetzen od Verordnung ist Drittbezug gegeben! (sonst würde Anspr leerlaufen)
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4
Q

Wann ist ein Verstoß hinreichend qualifiziert?

A

= bei offensichtl u erhebl Überschreitung
= zu berücksichtigen sind..

a. Maß an Klarheit u Genauigkeit der verletzten Vorschrift
b. Umfang des Ermessensspielraums
c. wurde Schaden vorsätzl zugefügt
d. entschuldbarer Rechtsirrtum
e. hat ein Verhalten eines Unionsorgans zu unionswidrigen Verhalten beigetragen

= höhere Anforderungen im Bereich der Judikative

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5
Q

RF eines unionsrechtl Staatshaftungsanspr

A

= anhand der nat Rechtsordnung sind zuständigen Gerichte zu bestimmen u das Verfahren auszugestalten
= Schutz des Einzelnen aus Unionsrecht muss voll gewährleistet werden: form u mat Voraussetzung des nat SE-Recht dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnl Klagen die nur nat Recht betreffen (Grds der Gleichwertigkeit)
= Entschädigung zu erlangen darf nicht praktisch unmöglich oder erhebl erschwert werden

= ACHTUNG: Einschränkungen des nat Rechts sind zu beachten (§839 III..)

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6
Q

Findet nat AusschlussTB des §839 III Anwendung?

A

= Problem: Verstoß gg effet utile?

= soweit es dem Geschädigten zumutbar war ein anderes Rechtsmittel einzulegen

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7
Q

Findet nat Verjährungsregelung Anwendung?

A

= Problem: Verstoß gg effet utile?
= Im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich Abgabepflichtigen u Behörde schützt, sind angemessene Ausschlussfristen anw.bar
= regelm Verjähr.frist von 3 Jahren, §195

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