VerwR AT 3: Verpf.klage Flashcards
- Nachholen einer Begründung und Nachschieben einer Begründung
- Nachholen einer Begründung und Nachschieben einer Begründung
= (1) Begründung fehlt ganz und wird später nachgeholt (2) es wurden bereits Gründe gegeben und später werden diese erweitert
- Obersatz für Begründetheit der Verpflichtungsklage
= (1) …begründet, wenn die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist, § 113 V 1. Dies ist der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf Erteilung des Verwaltungsakts hat.
(2) …begründet, wenn die Ablehnung oder Unterlassung des VA rw, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache NICHT spruchreif ist, § 113 V 2. Dies ist der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf eine neue ermessensfehlerfreie Entscheidung hat
- Welche 2 Arten von Verpflichtungsklagen gibt es?
= (1) § 113 V 1: Vornahmurteil (gebundene Entscheidung) (2) § 113 V 2: Bescheidungsurteil (Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung)
-> Bescheidungsklage ist zu prüfen, wenn Vornahmeurteil unbegründet ist („andernfalls spricht es…“)
- Bescheidungsklage
= bei fehlender Spruchreife („andernfalls“) spricht das VG nur die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und weist die Vornahmeklage im Übrigen ab, sofern die Ablehnung/ Unterlassung des VA rw und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (Teilabweisung)
= Prüfung ob Anspruch entstanden (form. und mat. Anspruchsvoraussetzungen)/ untergegangen (Erfüllung durch ermessensfehlerfreie Entscheidung)/ durchsetzbar (keine Einreden)
- Spruchreife
- gebundene Entscheidungen
= alle tats und rechtl Voraussetzungen für eine abschließende gerichtliche Entscheidung sind über das Klagebegehren gegeben - Ermessensentscheidungen
a. grds keine Spruchreife, wenn der Behörde auch nach Feststellung von RWK und Rechtsverletzung noch ein selbständiger Entscheidungsspielraum verbleibt -> Bescheidungsurteil (Ausgangsbehörde muss neu entscheiden)
b. ausnahmsw Spruchreife bei Ermessensreduzierung auf Null
- Kann der Kläger sich innerhalb der Klagebefugnis auf die Adressatentheorie berufen?
= nein, weil sich aus Grundrechten kein Anspruch ergibt. Deshalb ist eine einfachgesetzliche Anspruchsgrundlage zu nennen
- Wann ist vor der Vornahme eines Realakts eine regelnde Entscheidung mit Verwaltungsaktcharakter erforderlich? (zB vor Akteneinsicht muss Entscheidung über das „ob“ (die Gewährung) ergehen/ vor tatsächlicher Auszahlung des Geldbetrags muss eine regelnde Entscheidung über die Förderung ergehen)
-> Abgrenzung Leistungsklage oder Verpflichtungsklage
= vorheriger VA ist erforderlich, wenn eine regelnde Entscheidung über das „ob“ der vorzunehmenden Handlung erfolgen muss. zB wenn anzuwendende Vorschrift unbestimmte Rechtsbegriffe enthält und Behörde subsumiert/ Entscheidung im Ermessen der Behörde steht (Ermessen durch Erlass eines VA)/ Entscheidung greift in Rechte Dritter ein
- Welche Interessen stehen sich bei einer Abwägung, ob eine Aufhebung eines VA rm ist ggü?
= Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung Vertrauensschutz des Bürgers
- Wann beginnt die Widerrufsfrist von einem Jahr gem § 48 IV VwVfG zu laufen?
(1) BVerwG: Entscheidungsfrist (keine Bearbeitungsfrist), deshalb beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die Behörde alle entscheidungserheblichen Tatsachen ermittelt hat (= wenn die RWK des VA erkannt wurde und die weiteren erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind)
(+) Wortlaut spricht dafür, dass alle entscheidungserheblichen und die RWK rechtfertigenden Tatsachen vollständig bekannt sind
(+) Sinn und Zweck ist Sicherstellung, dass mit Fristablauf der Rücknahmefall rm abgeschlossen ist und ein gesetzesmäßiger Zustand besteht. Behörde wäre gezwungen schon vor Entscheidungsreife und vor vollständiger Kenntnis zu entscheiden, obwohl sich später noch rausstellen könnte, dass die getroffene Entscheidung rw war
(2) aA: Bearbeitungsfrist, die mit Kenntnis der RWK zu laufen beginnt
(-) die Herbeiführung der Entscheidungsreife kann sich auch aus der Sphäre des Betroffenen durch die Anhörung und Stellungnahme länger hinziehen (Missbrauchsgefahr)
- Lehre vom intendierten Ermessen
= im Rahmen des § 49 II, III VwVfG hat der Gesetzgeber den Vertrauensschutz bereits in die Widerrufstatbestände eingearbeitet, sodass der Vertrauensschutz grds bei der Ermessensausübung keine Berücksichtigung finden muss -> das behördliche Ermessen ist bzgl des Widerrufs intendiert — Vertrauensschutzgründe ausnahmsweise dann im Ermessen, wenn der aus dem Gesetz folgende Vertrauensschutz aus besonderen atypischen Gründen nicht ausreichend erscheint. Das Abweichen ist besonders zu begründen, § 39 I 3 VwVfG
-> „soll“-Vorschriften; ABER auch bei einer „kann“-Vorschrift kann im Einzelfall von einer gebundenen Vorschrift auszugehen sein: „kann“= „soll“
- Kann ein Subventionsverwaltungsakt auch nur teilweise aufgehoben werden?
= bei einem einheitlichen Subventionszweck keine teilweise Aufhebung möglich, wenn zB Subvention ihrem Zweck nach auf mindestens 3 Jahre angelegt war, dann keine teilweise Aufhebung wenn Zweck nach 2 Jahren verfehlt wurde
- Unterschied § 818 III BGB zu § 49a II 2 VwVfG (Entreicherung)
= (1) § 49a II 2 VwVfG: nicht wenn er die Umstände kannte oder infolge grober FL nicht kannte; (2) § 818 III BGB: ab Eintritt der Rechtshängigkeit oder Erlangung der Kenntnis keine Entreicherung
- Schriftliche Begründung von Ermessensentscheidungen § 39 I 3 VwVfG
= schriftliche Begründung soll die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ermessensausübung ausgegangen ist. Fehlen diese, begründet dies allein zwar noch keinen Ermessensausfall, kann aber ein Indiz für einen Ermessensfehlgebrauch sein
- Voraussetzungen des § 49a VwVfG
= Rücknahme/ Widerruf eines VA mit Wirkung für die Vergangenheit. Voraussetzung ist wirksamer Widerruf/ Rücknahme. Wirksamkeit liegt gem § 43 VwVfG wenn VA bekannt gemacht wurde, NICHT RMK erforderlich!
- Kann ein öffentlich-rechtlicher Rückzahlungsanspruch geltend gemacht werden, wenn sich die Behörde durch den Abschluss des Darlehensvertrags auf die Ebene des Zivilrechts (vertraglich gewährtes Darlehen) begeben hat? -> Rückabwicklung eines zweistufig gewährten Darlehens
= (1) eA: Beurteilung allein nach zivilrechtlichen Vorschriften, weil Rechtsverhältnis nur auf privatrechtlicher Grundlage basiert
(2) aA: öffentlich-rechtlicher Rückzahlungsanspruch ist möglich, sodass bei der Rückforderung sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche AGL in Betracht kommen können. Entscheidend ist wie die Behörde die Rückforderung verfolgt (Kündigung Rücknahmebescheid)
(+) Recht auf vermögenswerte Leistung basiert auf dem Bewilligungsbescheid, sodass der auf der ersten Stufe geschaffene Rechtsgrund auch später noch beseitigt und das Rechtsverhältnis insgesamt öffentlich-rechtlich abgewickelt werden kann
(+) §§ 48, 49, 49a lassen erkennen, dass die nachträgliche Rücknahme zu einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch führt