Versuch Problem Flashcards
Abgrenzung untauglicher Versuch/ Wahndelikt
Irrt sich der Täter über die tatsächlichen Umstände liegt ein untauglicher Versuch vor. Irrt er sich über die rechtliche Bewertung, ein Wahndelikt.
A übereignet B ein Buch. Am nächsten Tag nimmt er es ihm in Zueignungsabsicht wieder weg, ohne
zu wissen, dass B geisteskrank ist und somit keine wirksame Einigungserklärung zur Vereinbarung des Eigentumsübergangs abgeben konnte. Er hält das Buch also für „fremd“, obwohl er es gar nicht wirksam übereignet hat. Wahndelikt oder untauglicher Versuch
Untauglicher versuch, da A wusste, was fremd bedeutet. Irrtum auf Sachverhaltsebene. Er wusste nicht wie krank der Typ wirklich ist.
Z schwört falsch vor einem Polizisten, seine
Aussage wahrheitsgemäß gemacht zu haben. Er geht dabei davon aus, dass auch Polizisten zur Abnahme
von Eiden zuständig sind. Dies sind aber nur Richter. Der Meineid gegenüber Richtern steht unter Strafe.
Wahndelikt. Z irrt sich über rechtliche Bewertung. Er stellt sich einen Tatbestand vor, den es nicht gibt.
Wäre Polizist als Richter verkleidet = untauglicher Versuch
Fehlvorstellung über Tatsubjekt
Problem
Unmittelbares Ansetzen
(1) Sphärentheorie. Wenn Täter in die Schutzsphäre des Opfers eingedrungen ist und ein kurzer Zeitlicher Rahmen bis zur Tatbestandsverwirklichung vorliegt.
(2) Zwischenaktstheorie. Wenn es ohne weitere Zwischenakte zur Rechtsgutsverletzung kommen soll.
(3) Feuerprobentheorie. Täter hat subjektiv die Grenze zum “jetzt gehts los” überschritten.
(4) Gefhährdungstheorie. Wenn das geschützte Rechtsgut aus Sicht des Täters unmittelbar gefährdet scheint.
(5) Gemischte Theorie. Subj. Grenze zum jetzt gehts los überschritten und obj. Handlung, die ohne wesentliche Zwischenschritte in Tat übergehen soll.
Versuchtes Grunddelikt und Vorsatz bzgl. nicht eingetretener schwerer Folge des Erfolgsqualifizierten Delikts.
Erfolgsqualifikation fordert lediglich fahrlässige Herbeiführung. Also unproblematisch: Versuch des Erfolgsqualifizierten Delikts.
Täter führt ohne Vorsatz die schwere Folge herbei, ohne dabei den versuchten Grundtatbestand verwirklicht zu haben.
(1) Versuch kommt nur in Frage, wenn Erfolgsqualifikation vorsätzlich herbeigeführt wurde, da es keinen fahrlässigen Versuch gibt.
Kritik: Grunddelikt und Qualifikation müssen als Einheit betrachtet werden. §§ 11 II, 18
(2) Versuch bzgl. fahrlässiger Herbeiführung der Qualifikation, wenn deren Erfolg der typischen Gefahr des Grunddelikts anhaftet.
Kritik: Strafschärfung bei Ausbleiben des Grundtatbestandes wäre demnach rechtswidrig, weil die Gefahr ja dann nichtmehr dem Grunddelikt anhaftet.
(3) Unterscheidung ob die schwere Folge auf Tathandlung oder Taterfolg des Grunddelikts beruht. Nur im ersten Fall ist Versuchsstrafbarkeit möglich. (Gefahrverwirklichungszusammenhang?)
Fehlgeschlagen Definition
Fehlgeschlagen ist der Versuch dann wenn die Handlungen des Täters ihr Ziel nicht erreicht haben und der Täter erkannt hat, dass er den tatbestandlichen Erfolg mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht mehr oder nur mit einer relevanten zeitlichen Zäsur herbeiführen kann.
(h.M. hierzu gibt es einen Streit)
Unbeendet
Unbeendet gem. § 24 I S. 1 Alt. 1 ist ein Versuch, wenn der Täter glaubt, noch nicht alles zur Tatbestandsverwirklichung notwendige getan zu haben .
Schema Rücktritt vom Versuch
I. Kein Fehlschlag II. Rücktritt 1. Unbeendeter Versuch Freiwillige Aufgabe der Tathausführung 2. Beendeter Versuch Freiwilliges Verhindern der Vollendung
Wann ist ein Versuch fehlgeschlagen
(1) Jeder einzelne auf die Erfolgsherbeiführung gerichtete Akt ist ein Versuchsakt. Tritt der Erfolg nicht ein, liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor.
(2) Tatplantheorie. Vorstellung vom Täter vom Ablauf entscheidend. Hat der Täter alle geplanten Mittel ausgeschöpft, ist der Versuch fehlgeschlagen.
Kritik: Je umfassender der Plan (Erst Messer, seil, axt, säge, pistole,…), desto länger kann zurückgetreten werden. Falsche Priviligierung und was wenn Täter keinen konkreten Plan fasst?
(3) H.M. Siehe Definition. Vorstellung des Täters, dass Erfolg mit ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr erreicht werden kann.
Aufgabe der Tathandlung (unbeendeter Versuch) bei Vorbehalt weiterer Fortsetzungsakte.
(1) Täter muss endgültig von seinem Vorhaben abrücken. Behält er sich vor, die Tathandlung später zu verwirklichen, wurde die Tatausführung nicht aufgegeben.
Kritik: Zu weitgehend. Noch offen, ob es zu neuem Tatentschluss kommen wird.
(2) Vorbehalte hindern eine Aufgabe der Tat nur wenn sie zeitlich eine natürlichen Handlungseinheit mit dem jetzigen Versuch bilden.
Korrektur des Rücktrittshorrizonts
In beide Richtungen möglich. Täter muss lediglich unmittelbar nach der Handlung feststellen, dass die Tat doch nicht beendet oder doch nicht unbeendet ist.
A sticht B Messer in den Bauch mit Tötungsvorsatz um ihm einen Denkzettel zu verpassen. Erkennt, dass er nicht tödlich verletzt ist und geht weg, weil er sein Ziel “den Denkzettel” erreicht hat. Rücktritt vom versuchten Todschlag möglich?
m. M. Nein, weil der Täter nichts aufgibt und nicht honorierbar auf den Verzicht einer Straftat verzichtet, wenn er sein Ziel schon erreicht hat.
h. M. Ja möglich. Wortlaut und Opferschutz
Freiwilligkeit und Unfreiwilligkeit
Freiwiligkeit ist das Ablassen von der Tat aufgrund autonomer Gründe. Unfreiwillig wenn das Ablassen auf heteronomen Gründen beruht.