Probleme Strafrecht Flashcards

1
Q

Tiere als Sachen

A

Im BGB steht unter § 90 ausdrücklich, dass Tiere keine Sachen sind. Im Strafrecht gibt es dazu keine ausdrückliche Regelung. Da es dem StGB im Gegensatz zum BGB in Erster Linie um den Schutz des Eigentümers und nicht um den des Tieres geht, wird das Tier als Sache behandelt.

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2
Q

Abgrenzung dolus eventualis/ bewusste Fahrlässigkeit

A
  1. Voluntative Vorsatztheorien:
    - Billigungstheorie. Täter muss den möglichen Erfolgseintritt erkennen und sich mit ihm Abfinden, ihn also billigen.
    - Ernstnahmetheorie. Der Täter muss die Möglichkeit des Erfolgs ernst nehmen und sich mit ihm abfinden.
    - Gleichgültigkeitstheorie. Erfolg muss dem Täter gleichgültig sein.
  2. Kognitive Theorien:
    - Möglichkeitstheorie
    - Wahrscheinlichkeitstheorie
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3
Q

Argumente Kognitive Theorien

A

Sie ignorieren das voluntative Element und vor allem bei der Möglichkeitstheorie ist die Grenzziehung zu nah an der Fahrlässigkeit.

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4
Q

Argumente Voluntative Theorien

A

Der Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit liegt in der bewussten Entscheidung für eine gewisse Tatbestandsverwirklichung. Einzig die voluntativen Theorien berücksichtgigen beide Aspekte und sind daher am besten dazu geeignet den Vorsatz von der Fahrlässigkeit abzugrenzen.

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5
Q

Objektive Zurechnung bei Erfolgsherbeiführung durch vorsatzlosen Zweitakt, während Täter glaubt, Erfolg durch den Erstakt herbeigeführt zu haben.
(Entsorgung der vermeintlichen Leiche z.B.)

A

Das Schrifttum verneint oft eine objektive Zurechnung des Zweitaktes, da der Ersthandlung nicht das spezifische Risiko des Zweitakts anhafte. Es kann auch auf eine atypizität des Zweitaktes verwiesen werden. Wenn die Zweithandlung von Anfang an geplant war, wird die objektive Zurechnung, z.T. bejaht.

Die hM bejaht die objektive Zurechnung, da nach allgemeiner Lebenserfahrung ein verspäteter Erfolg durch einen Zweitakt stets einzuplanen ist.

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6
Q

“Dolus generalis” Vorsatz, beim vorsatzlosen Zweitakt.
(A will B durch Schuss töten. A denkt irrtümlich B sei am Schuss gestorben und entsorgt die Leiche. Durch die Entsorgung stirbt B erst. Vorsatz? )

A
  1. dolus generalis. (Vollendete Vorsatztat)
    Veraltet
  2. Zwei Teilakte. (Versuch 1. Akt, Fahrlässig 2. Akt)
    Isolierte Betrachtung wird der Komplexität des Geschehens nicht gerecht.
  3. Differenzierte Betrachtung (HM)
    Vorsatz entfällt, wenn sich Täter in rechtlich erheblicher Weise über den Kausalverlauf geirrt hat. Von einer unerheblichen Abweichung ist auszugehen wenn:
    - Abweichung innerhalb des nach allgemeiner Lebenserfahrung erwartbaren.
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7
Q

Atypischer Kausalverlauf

A

hM.: Prüfungskriterien vor allem Schutzzweck der Norm und Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Wenn ein Dritter eigenverantwortlich in den Kausalverlauf eingreift, liegt regelmäßig ein atypischer Kausalverlauf vor.
Rspr.: Lässt erst den Vorsatz entfallen. Weil Täter auch Vorsatz bezüglich des Kausalverlaufs haben muss.

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8
Q

Kausales Vorverhalten (Zumutbarkeit den Erfolg hinzunehmen) iSv § 35

A

Eine Entschuldigung ist dem Täter erst dann zu versagen, wenn er gerade den Erfolg durch ein mindestens objektiv pflichtwidriges Vorverhalten zu verantworten hat. Handelt er im Rahmen des sozial üblichen, kann ihm das nicht zum Vorwurf gemacht werden.

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9
Q

Verschuldete Gefährdung Angehöriger und § 35

A

Der Täter muss bei Pflichtwidrigem Vorverhalten nur eine auf ihn selbst zukommende Gefahr erdulden. Hat er durch ein pflichtwidriges Vorverhalten eine Gefahr für einen Angehörigen hervorgerufen, ist erst recht davon auszugehen, dass er sich besonders verantwortlich fühlt die Gefahr von diesem abzuwenden. Eine Eigengefährdung ist im also eher zuzumuten, als die Gefährdung eines Angehörigen.

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10
Q

Bestimmung der beim Notstand § 34 zu berücksichtigenden Interessen. (A weicht Tochter B aus und Trifft C und dessen Fahrrad. Abwägung leben B und C oder Leben B und C + Sachbeschädigung)

A

Nur die tatbestandlich geschützten Interessen sind beachtlich.

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11
Q

Error in persona vel objecto

A

Verwechselt der Täter gleichwertige Objekte ist sein Irrtum unbeachtlich. Hält er zum Beispiel ein Tier für einen Menschen ist der Vorsatz ausgeschlossen. Er handelt dann fahrlässig bezüglich des getroffenen Objekts und Versuch bezüglich des vorgestellten Objekts.

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12
Q

Aberratio ictus

A

Unproblematisch bei Ungleichheit des anvisierten und getroffenen Rechtsguts. Wenn sie gleich sind:

(1) Gleichwertigkeitstheorie. Vollendetes Vorsatzdelikt bezgl. getroffenen Objekts, weil Güter gleich sind. Hier wird dem Täter ein nicht gewolltes, als gewolltes untergeschoben–> Täter hat keinen dolus generalis.
(2) Konkretisierungstheorie. Versuch und Fahrlässigkeit
(3) Differenzierende Ansicht. Versuch und Fahrlässigkeit nur bei höchstpersönlichen Rechtsgütern, nicht bei übertragbaren. Differnzierung inkonsequent.

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13
Q

Kausalität bei Gremienentscheidungen

A

(1) Äquivalenztheorie führt zu keinem Ergebnis
(2) kumulative Kausalität geht nicht weil einzelne Stimmen entbehrlich sind.
(3) alternative kausalität geht nicht weil auch Nein Stimmen hinweggedacht werden können, ohne das Erfolg entfiele.
(4) rspr. Mittäterschaftliche Zurechnung aller Ja Stimmen. Kausalitätsersetzende Zurechnung geht nicht, weil es einen Täter bräuchte dessen Handeln kausal war und dessen Beiträge sich die anderen zurechnen lassen müssten.
(5) gesetzmäßige Bedingung. Jede Handlung kausal, die die Folge nach unserer Erfahrung herbeiführen kann.
(Überarbeiten)

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14
Q

Feuerwehrmann wirft Kind weil das Haus brennt aus dem Fenster. Dies ist die einzige Möglichkeit zur Rettung. Strafbarkeit Feuerwehrmann?

A

Objektive Zurechnung. Risikoverringerung? Nein, schaffen einer neuen Gefahr. Mutmaßliche Einwilligung oder rechtfertigender Notstand.

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15
Q

Objektive Zurechnung bei unvorsätzlichem Fehlverhalten von Rettern, Ärzten,…

A

Objektiv zurechenbar, da sich durch das fahrlässige Verhalten eine Gefahr realisiert, mit der der Täter rechnen muss.

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16
Q

Vorsätzliches Dazwischentreten Dritter, das typischerweise in der Gefahr enthalten ist.

A

Ist zuzurechnen. Der Dritte muss eine neue Gefahr schaffen, die völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, um den Zurechnungszusammenhang zu unterbrechen.

17
Q

Eigenverantwortlichkeit bei der Selbstgefährdung (Mittelbare Täterschaft)

A

(1) Selbstgefährder handelt nur eigenverantwortlich wenn er § 216 entsprechend einwilligungsfähig war. Breiter Interpretationsrahmen….
(2) Eigenverantwortlichkeit wird nach den Exculpationsregeln bestimmt. Befindet sich der selbstgefährdende in keiner §§ 20, 35 oder § 3JGG entsprechenden Lage, handelt er eigenverantwortlich.

18
Q

Tatentschluss auf hypothetischer Tatsachengrundlage

A

Vorsatz, weil Entschluss zur Tat bereits gefallen ist und die Ausführbarkeit unsicher ist.

19
Q

Tatentschluss mit Rücktrittsvorbehalt.

A

Vorsatz

20
Q

Dolus Alternativus

A

(1) Vorsatz bezüglich beiden Delikten. Nicht verwirklichtes wird bei Konkurrenzen verdrängt. Es sei denn es wiegt wesentlich schwerer. Dann Tateinheit.
(2) Nur Vorsatz bzgl. dem verwirklichten Delikt.
(3) Nur Vorsatz bzgl. dem schwereren Delikt.

21
Q

Erlaubnistatbestandsirrtum

A

Streit !

22
Q

A will B Töten und schenkt ihm einen mit einer Bombe präparierten Drucker. C benutzt den Drucker aber wider Erwarten als Erstes und stirbt. Aberratio ictus oder error in persona ?

A

+ Aberratio ictus: A hat auf B gezielt und durch das Eingreifen Cs wurde der Angriff auf ihn abgelenkt.
+ Error in Persona: A hatte geplant, dass der erste Benutzer des Druckers sterben würde. Genau dieser Ablauf ist auch eingetreten. Irrtum nur über Identität des Benutzers. Es können nur Menschen (Objekte einer Gattung) durch den Drucker getroffen werden. Also dolus eventualis bezgl. des ersten Benutzers des Druckers…

23
Q

(1) A bricht ein um Laptop zu stehlen, findet ihn nicht und stiehlt Handy. Vorsatz?
(2) {…} findet ihn nicht, will enttäuscht Wohnung verlassen und sieht beim rausgehen ein Handy, welches er mitnimmt.

A

(1) Vorsatzwechsel unbeachtlich. Vorsätzlicher Diebstahl

(2) Versuch bzgl. Laptop und Vollendung bzgl. Handy. Ursprünglicher Versuch aufgegeben und neuen gefasst.

24
Q

Actio libera in causa bei Erfolgsdelikten

A

(1) Ausnahmemodell
Ausnahme vom Koinzidenzprinzip (Bei Begehung der Tat)
Schuld bei der Tat kann angenommen werden, weil ihr Fehlen von der Schuld beim Betrinken ausgeglichen wird.
(2) Ausdehnungsmodell
“zum Zeitpunkt der Tat” wird weiter gefasst

Kritik: Legaldefinition in § 8. Beide Theorien sind Verfassungswidrig

(3) Vorverlagerungsmodel
Das unmittelbare Ansetzen wird zu dem Zeitpunkt vorverlagert, als der Täter schuldfähig beschloss sich zu betrinken (wenn Kausalzusammenhang zwischen Betrinken und Tat besteht.)

25
Q

Alic und verhaltensgebundene Delikte. Z.B. § 315 c Gefährdung des Straßenverkehrs

A

Anwendung nicht möglich weil die Handlung selbst schuldhaft erfolgen muss und es keinen Sinn macht schuldhaft die Verursachung des Führens hervorgerufen zu haben.

26
Q

Alic und fahrlässige Delikte

A

Hierbei bedarf es keines intensiven Meinungsstreits, da die h.M. zurecht darauf verweist, dass bei einer Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit jedes objektiv pflichtwidrige Verhalten in Betracht kommen kann, so es denn in objektiv zurechenbarer Weise zum Tatbestandserfolg geführt hat. Folglich kann bereits das Sichbetrinken trotz Kenntnis aggressiver Tendenzen im Zustand des § 20 als Anknüpfungspunkt dienen.

27
Q

A betrinkt sich bis zur Schuldunfähigkeit und beschließt dann mit dem Auto irgendwo hinzufahren. Schuld? Alic?

A

Berauschtes Autofahren ist ein Tätigkeitsdelikt. Die Straßenverkehrsdelikte knüpfen ans Führen eines Autos an. Das sich Betrinken kann nicht als Beginn des Führens des Autos aufgefasst werden.

28
Q

Vorsatz bei der Alic

A

Doppelter Vorsatz. Vorsatz sich bis zur Schuldunfähigkeit zu betrinken und Vorsatz bezüglich späterer Tatbegehung.

29
Q

Vorsatzwechsel bei der Alic. A nimmt sich vor sich zu betrinken und dann im schuldunfähigen zustand B auszurauben. Als er schon schuldunfähig ist, beschließt er B stattdessen zu vergewaltigen.

A

323 a bzgl. Vergewaltigung und nach alic versuchter Raub, von dem A aber zurückgetreten ist.

30
Q

Error in Persona bei der ALic

A

(1) Error in Persona ist unbeachtlich. Sonst auch immer unbeachtlich. Keine wesentliche Abweichung, weil Täter beim Betrinken einplanen muss, dass seine Sinne später getrübt sind.
(2) Error in Persona ist beachtliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf. Wie bei der mittelbaren Täterschaft. Im nüchternen Zustand “schießt” er in Richtung A, sein Schuss (berauscht) trifft aber B. Also Aberratio Ictus.

31
Q

Versuchsbeginn bei der Alic

A

Problematisch. Das sich betrinken ist eigentlich zu früh, weil noch kein Rechtsgut gefährdet wird. Nachvollziehbar, wenn es zwischen betrinken und Tat keinen wesentlichen Zwischenschritt geben soll.

32
Q

Schema Fahrlässigkeit

A

I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Handlung - Kausalität - Erfolg
2. Objektive Komponente der Fahrlässigkeit
a) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
b) Objektive Voraussehbarkeit des Erfolgs
3. Objektive Zurechnung
a) Pflichtwidrigkeitszusammenhang
b) Schutzzweck der Norm
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
1. Individuelle Komponente der Fahrlässigkeit
a) Individuelle Sorgfaltspflichtverletzung
b) Individuelle Voraussehbrakeit