Probleme Strafrecht Flashcards
Tiere als Sachen
Im BGB steht unter § 90 ausdrücklich, dass Tiere keine Sachen sind. Im Strafrecht gibt es dazu keine ausdrückliche Regelung. Da es dem StGB im Gegensatz zum BGB in Erster Linie um den Schutz des Eigentümers und nicht um den des Tieres geht, wird das Tier als Sache behandelt.
Abgrenzung dolus eventualis/ bewusste Fahrlässigkeit
- Voluntative Vorsatztheorien:
- Billigungstheorie. Täter muss den möglichen Erfolgseintritt erkennen und sich mit ihm Abfinden, ihn also billigen.
- Ernstnahmetheorie. Der Täter muss die Möglichkeit des Erfolgs ernst nehmen und sich mit ihm abfinden.
- Gleichgültigkeitstheorie. Erfolg muss dem Täter gleichgültig sein. - Kognitive Theorien:
- Möglichkeitstheorie
- Wahrscheinlichkeitstheorie
Argumente Kognitive Theorien
Sie ignorieren das voluntative Element und vor allem bei der Möglichkeitstheorie ist die Grenzziehung zu nah an der Fahrlässigkeit.
Argumente Voluntative Theorien
Der Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit liegt in der bewussten Entscheidung für eine gewisse Tatbestandsverwirklichung. Einzig die voluntativen Theorien berücksichtgigen beide Aspekte und sind daher am besten dazu geeignet den Vorsatz von der Fahrlässigkeit abzugrenzen.
Objektive Zurechnung bei Erfolgsherbeiführung durch vorsatzlosen Zweitakt, während Täter glaubt, Erfolg durch den Erstakt herbeigeführt zu haben.
(Entsorgung der vermeintlichen Leiche z.B.)
Das Schrifttum verneint oft eine objektive Zurechnung des Zweitaktes, da der Ersthandlung nicht das spezifische Risiko des Zweitakts anhafte. Es kann auch auf eine atypizität des Zweitaktes verwiesen werden. Wenn die Zweithandlung von Anfang an geplant war, wird die objektive Zurechnung, z.T. bejaht.
Die hM bejaht die objektive Zurechnung, da nach allgemeiner Lebenserfahrung ein verspäteter Erfolg durch einen Zweitakt stets einzuplanen ist.
“Dolus generalis” Vorsatz, beim vorsatzlosen Zweitakt.
(A will B durch Schuss töten. A denkt irrtümlich B sei am Schuss gestorben und entsorgt die Leiche. Durch die Entsorgung stirbt B erst. Vorsatz? )
- dolus generalis. (Vollendete Vorsatztat)
Veraltet - Zwei Teilakte. (Versuch 1. Akt, Fahrlässig 2. Akt)
Isolierte Betrachtung wird der Komplexität des Geschehens nicht gerecht. - Differenzierte Betrachtung (HM)
Vorsatz entfällt, wenn sich Täter in rechtlich erheblicher Weise über den Kausalverlauf geirrt hat. Von einer unerheblichen Abweichung ist auszugehen wenn:
- Abweichung innerhalb des nach allgemeiner Lebenserfahrung erwartbaren.
Atypischer Kausalverlauf
hM.: Prüfungskriterien vor allem Schutzzweck der Norm und Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Wenn ein Dritter eigenverantwortlich in den Kausalverlauf eingreift, liegt regelmäßig ein atypischer Kausalverlauf vor.
Rspr.: Lässt erst den Vorsatz entfallen. Weil Täter auch Vorsatz bezüglich des Kausalverlaufs haben muss.
Kausales Vorverhalten (Zumutbarkeit den Erfolg hinzunehmen) iSv § 35
Eine Entschuldigung ist dem Täter erst dann zu versagen, wenn er gerade den Erfolg durch ein mindestens objektiv pflichtwidriges Vorverhalten zu verantworten hat. Handelt er im Rahmen des sozial üblichen, kann ihm das nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Verschuldete Gefährdung Angehöriger und § 35
Der Täter muss bei Pflichtwidrigem Vorverhalten nur eine auf ihn selbst zukommende Gefahr erdulden. Hat er durch ein pflichtwidriges Vorverhalten eine Gefahr für einen Angehörigen hervorgerufen, ist erst recht davon auszugehen, dass er sich besonders verantwortlich fühlt die Gefahr von diesem abzuwenden. Eine Eigengefährdung ist im also eher zuzumuten, als die Gefährdung eines Angehörigen.
Bestimmung der beim Notstand § 34 zu berücksichtigenden Interessen. (A weicht Tochter B aus und Trifft C und dessen Fahrrad. Abwägung leben B und C oder Leben B und C + Sachbeschädigung)
Nur die tatbestandlich geschützten Interessen sind beachtlich.
Error in persona vel objecto
Verwechselt der Täter gleichwertige Objekte ist sein Irrtum unbeachtlich. Hält er zum Beispiel ein Tier für einen Menschen ist der Vorsatz ausgeschlossen. Er handelt dann fahrlässig bezüglich des getroffenen Objekts und Versuch bezüglich des vorgestellten Objekts.
Aberratio ictus
Unproblematisch bei Ungleichheit des anvisierten und getroffenen Rechtsguts. Wenn sie gleich sind:
(1) Gleichwertigkeitstheorie. Vollendetes Vorsatzdelikt bezgl. getroffenen Objekts, weil Güter gleich sind. Hier wird dem Täter ein nicht gewolltes, als gewolltes untergeschoben–> Täter hat keinen dolus generalis.
(2) Konkretisierungstheorie. Versuch und Fahrlässigkeit
(3) Differenzierende Ansicht. Versuch und Fahrlässigkeit nur bei höchstpersönlichen Rechtsgütern, nicht bei übertragbaren. Differnzierung inkonsequent.
Kausalität bei Gremienentscheidungen
(1) Äquivalenztheorie führt zu keinem Ergebnis
(2) kumulative Kausalität geht nicht weil einzelne Stimmen entbehrlich sind.
(3) alternative kausalität geht nicht weil auch Nein Stimmen hinweggedacht werden können, ohne das Erfolg entfiele.
(4) rspr. Mittäterschaftliche Zurechnung aller Ja Stimmen. Kausalitätsersetzende Zurechnung geht nicht, weil es einen Täter bräuchte dessen Handeln kausal war und dessen Beiträge sich die anderen zurechnen lassen müssten.
(5) gesetzmäßige Bedingung. Jede Handlung kausal, die die Folge nach unserer Erfahrung herbeiführen kann.
(Überarbeiten)
Feuerwehrmann wirft Kind weil das Haus brennt aus dem Fenster. Dies ist die einzige Möglichkeit zur Rettung. Strafbarkeit Feuerwehrmann?
Objektive Zurechnung. Risikoverringerung? Nein, schaffen einer neuen Gefahr. Mutmaßliche Einwilligung oder rechtfertigender Notstand.
Objektive Zurechnung bei unvorsätzlichem Fehlverhalten von Rettern, Ärzten,…
Objektiv zurechenbar, da sich durch das fahrlässige Verhalten eine Gefahr realisiert, mit der der Täter rechnen muss.