Probleme BT Flashcards

1
Q

Restriktive Auslegung Heimtücke?

A

(1) Bewusstes Ausnutzen der Wehrlosigkeit in feindlicher Willensrichtung. Z.B. aus Mitleid
Kritik: Eine Heimtückische Tötung nutzt immer noch die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers aus.
(2) Besonderer Vertrauensbruch.
Kritik: Überzeugt z.b. bei Attentaten oder Auftragsmorden nicht.

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2
Q

Teilnahme bei Täterbezogenen Mordmerkmalen

A

(1) § 211 ist Qualifikation. Daher wirken die subjektiven Mordmerkmale strafschärfend. § 28 II ist anzuwenden.
Wenn Teilnehmer Mordmerkmale hat, Anstiftung zum Mord, wenn nicht, keine Anstiftung zum Mord.
(2) § 211 ist eigenes Delikt. Deswegen Strafbegründend und § 28 I ist anzuwenden. Liegen beim Täter Mordmerkmale vor und sind diese vom Vorsatz des Hintermannes umfasst dann Teilnahme am Mord. Strafmilderung wenn Teilnehmer weniger Mordmerkmale hat. Hat Teilnehmer ein anderes Mordmerkmal “fehlt” keins und keine Milderung.

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3
Q

Zurechnung von Mordmerkmalen bei der Mittäterschaft.

A

Spielt keine Rolle. Mörder und Todschläger können mittäterschaftlich handeln. Mittäter muss Täterbezogene Mordmerkmale in eigener Person verwirklichen.

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