Anstiftung Probleme Flashcards
Hervorrufen des Tatentschlusses iSv § 26
- Reine Verursachungstheorie. (zu extensiv)
- Planherrschaft. Anstifter muss den Plan entwickeln, da er nur so die fehlende Tatherrschaft kompensieren kann. (zu restriktiv)
- H.m. Kollusive geistige Kommunikation. Der Anstifter muss dem Täter das entscheidende Motiv zur Tatbegehung liefern. Die kommunikative Beeinflussung wird meist als ausrechend erachtet.
Problem Bestimmen beim Situationsarrangement
Fraglich ist ob das Arrangement der Situation als kommunikative Beeinflussung bewertet werden kann. Gesetz gibt keine Auskunft über Form der “kommunikativen” Beeinflussung. Auch subtile Kommunikation theoretisch möglich. Fraglich ist also ob dem Sachverhalt zu entnehmen ist, dass es sich um eine zielgerichtete Aufforderung zur Begehung der Tat handelt.
Anstiftung durch Unterlassen
Nach Verursachungstheorie möglich, nach Planherrschaft unmöglich und nach H.L regelmäßig nicht möglich.
Konkretisierung von Tat und Täter im Vorsatz der Anstiftung
Laut BGH müssen Objekt, Ort, Zeit und sonstige Umstände der Tat bestimmt worden sein.
Für Roxin reicht, dass die Tat in ihren wesentlichen Unrechtsdimensionen erkennbar wird. (“Dann schlag halt zu” zu unbestimmt. Backpfeife oder Totschlag?). “konkreter Tatbestand und wesentliche Unrechtsdimension” muss bestimmt worden sein.
Omnimodo facturus
Es kann nur jemand zu einer Tat bestimmt werden, der noch nicht entschlossen ist, diese zu begehen. Psychische Beihilfe und versuchte Anstiftung kommen in Betracht.
Wer klauen will, aber nicht weiß was, wird angestiftet. Wer erst tatgeneigt ist, kann auch noch angestiftet werden.
A will Ladendiebstahl begehen. B überredet ihn, lieber Geld zu fälschen. Ist B Anstifter?
Umstiftung. B ist Anstifter
A will 10.000 Euro klauen. B überredet ihn, nur 5000 zu klauen. Ist B Anstifter?
Keine Anstiftung. Täter ist omnimodo facturus. lediglich Risikoverringerung.
Prüfungsschema Anstiftung
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat b) Bestimmen zur Hauptat 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bezüglich Vollendung der Haupttat b) Vorsatz bezüglich Bestimmens II. Rechtswidrigkeit und Schuld
A will einen Diebstahl begehen. B überredet ihn zu einem Raub. Ist B Anstifter?
Problem omnimodus facturus bezüglich Diebstahls und Raub beinhaltet Elemente des Diebstahls. Trotzdem unproblematisch Anstiftung, weil Raub keine Qualifikation des Diebstahls ist.
Problem Aufstiftung zur Qualifikation. A will B Schlagen. C überredet A, den B mit einem Stock zu schlagen.
- Qualifikationstheorie. Anstiftung liegt vor. Weil die Tat ein neues eigenes Unrecht sei. Kein omnimodus Facturus bezüglich der schwereren Tat. Anrechnung des Grundtatbestandes geht zu weit.
- Aliud Theorie. Es kann nur zu einem Aliud angestiftet werde. Steigern eines Tatentschlusses sei im Unrechtsgehalt nicht mit dem Hervorrufen gleichzusetzen. (vlt. psychische Beihilfe). Selbstständige Ermittlung des aliud gehalts führt zu Rechtsunsicherheit.
- Unrechtssteigerungstheorie. Entscheidend ob die neue Tat einen wesentlich höheren Unrechtsgehlat aufweist als die ursprüngliche. Auch innerhalb eines Tatbestandes möglich. Abgrenzung nicht objektiv.
Auswirkung Error in Persona bei Haupttäter auf den Anstifter
- Unbeachtlichkeitstheorie. Der Irrtum sei auch auf Seiten des Anstifters unbeachtlich, was sich aus der Akzessorität der Teilnahme ergibt. Kritik: Tötet der Haupttäter nachdem er seinen Fehler entdeckt hat, auch noch eine andere Person, wäre anstifter für beides strafbar, obwohl er nur Vorsatz bezgl. Tötung eines Menschen hatte.
- Wesentlichkeitstheorie. Irrtum grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, wesentliche Abweichung vom allgemein voraussehbaren Kausalverlauf (objektive Zurechnung) und Täter muss Abweichen gebilligt haben.
- Aberatio Ictus. Vergleichbar mit Aberratio Ictus. Kritik: Priviligierung des Anstifters.
Anstiftervorsatz beim Agent- Provocateur
Grundsätzlich muss vom Vorsatz die Vollendung der Straftat erfasst sein. Soll es lediglich zum Versuch kommen, liegt keine Anstiftung vor. (Gibt noch einen Meinungsstreit!)
Anstiftung. Exzess des Haupttäters
Der Anstiftende haftet nur so weit, wie sein Vorsatz beschaffen war. Der Anstifter haftet allerdings wenn die Abweichung nur unwesentlich vom geplanten Ablauf abweicht. (Meinungsstreit= Anstifter haftet für Exzess…)
Vorsatz bei der Anstiftung
Doppelter Vorsatz. Der Anstifter muss Vorsatz bezüglich des Hervorrufens des Tatentschlusses haben und der Vollendung einer in ihren Grundzügen konkretisierten Tat durch einen bestimmten Täter oder Personenkreis. Die Tat selbst muss als konkret individualisierbares Geschehen erkennbar sein. (Siehe Konkretisierung Tat und Täter)
Wo prüft man die Konkretisierung von Tat und Täter?
Weiß nicht… wahrscheinlich im Vorsatz?