Täterschaft § 25 Probleme Flashcards
Abgrenzung Täterschaft/ Teilnahme
(1) Subjektive Theorie. Täter ist, wer die Tat als eigene Will. Teilnehmer wer sie als fremde will.
Kritik: Wortlaut § 25. Als Täter wird bestraft, wer die Tat selbst begeht.
(2) Eingeschränkt subjektive Theorie. Zusätzlich zur subjektiven Theorie noch objektive Kriterien. Z.B. Tatbeitrag, Interesse am Erfolg,…
Kritik: Eigeninteresse schwaches Abgrenzungskriterium. Gibt auch Paragraphen die erlauben im fremden Interesse zu handeln.
(3) Formell objektive Theorie. Täter ist, wer alle Tatbestandsmerkmale selbst verwirklicht.
Kritik: Mittelbare Täterschaft erlaubt Tatbegehung durch einen anderen.
(4) Tatherrschaftslehre. Täter ist, wer Tatherrschaft besitzt. Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste in den Händen halten des tatbestandsmäßigen Erfolgs.
A stößt B ins Wasser. Der Vater (V) des B sieht zu und unterlässt es B zu retten. Ist V Täter oder Teilnehmer?
(1) Tätertheorie. Ein Garant, der unterlässt, ist als Täter zu bestrafen.
(2) Teilnahmetheorie. Handelt ein aktiver Täter voll verantwortlich, ist der unterlassende Garant, stets als Teilnehmer zu betrachten.
(3) Gemischte Theorie. Beschützergaranten sind Täter und Überwachergaranten sind Teilnehmer.
(4) Gleichbehandlungstheorie. Abgrenzung nach allgemeiner Tatherrschaftstheorie.
Abgrenzung Täterschaft Teilnahme bei besonderen Deliktstypen
Täter kann bei Sonderdelikten nur Amtsinhaber sein. Bei eigenhändigen Delikten nur derjenige der zum Beispiel etwas schwört. Bei Pflichtdelikten, derjenige, der die Pflicht trägt. Bei Delikten mit überschießenden Innentendenzen nur derjenige der subjektive Voraussetzung erfüllt. Diebstahl z.b. Täter kann nur sein, wer Zueignungsabsicht hat.
Mittäterschaftliche Begehung (Voraussetzungen)
Mittäterschaft ist das bewusste und gewollte Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatplans.
Dementsprechend setzt die Mittäterschaft objektiv eine gemeinschaftliche Tatbegehung und subjektiv einen
gemeinsamen Tatentschluss voraus.
Gemeinsamer Tatentschluss § 25
Ein gemeinsamer Tatentschluss setzt das Einvernehmen eines jeden Beteiligten zur gemeinschaftlichen Begehung einer Straftat als Täter voraus.
Herstellen eines gemeinsamen Tatentschlusses durch bloßes zunicken oder angucken möglich?
Ja ein Tatentschluss kann auch konkludent entstehen.
A und B planen C zu beklauen. A holt eine Waffe raus, was B schweigend insgeheim billigt. Gemeinsamer Tatentschluss zu einem schweren Raub?
Nein das bloßes Billigen genügt nicht. Mittäterexzess!
Sukzessive Mittäterschaft nach Vollendung aber vor Beendigung der Tat möglich?
Kommt auf die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme an. Folgt man der H.L (Tatherschaftstheorie) ist das nicht möglich, da man nach Vollendung keine Tatherrschaft mehr haben kann. Der später hinzugetretene ist dann Gehilfe.
Gemeinsame Tathandlung
Mittäter kann ferner nur sein, wer einen täterschaftlichen Beitrag erbringt.
Mittäterschaftliche Tathandlung, wenn der Tatbeitrag nur im Vorbereitungsstadium erbracht worden ist.
(1) Subjektive Täterschaftstheorie, besagt ja, dass Täter ist, wer die Tat als eigene will. Derjenige der Vorbereitet will die Tat als eigene ist also unproblematisch Mittäter.
(2) Tatherrschaftstheorie. Ein minus in der Ausführungshandlung kann durch ein plus im Vorbereitungsstadium ausgeglichen werden.
Feststellung des Versuchsbeginns bei der Mittäterschaft. (A und B wollen Bank ausrauben. A schließt Tresor auf. B soll später dazukommen. Sobald A beim Tresor ist, werden beide festgenommen. Unmittelbares Ansetzen B ?)
(1) Einzellösung. Unmittelbares Ansetzen muss für jeden Mittäter gesondert festgestellt werden.
Kritik: Sinn der Mittäterschaft ist ja gerade die gegenseitige Zurechnung der Beiträge.
(2) Gesamtlösung. Versuchsbeginn zu dem Zeitpunkt an dem ein Täter unmittelbar ansetzt.
Unmittelbares Ansetzen bei Scheinmittäterschaft?
A und B wollen C ausrauben. A soll an der Tür klingeln und wenn er aufmacht, wollen sie ihn überwältigen. A geht aber zur Polizei und sagt dieser, wenn er klingelt sollen sie zugreifen. A klingelt und Polizei nimmt B fest. Hat B unmittelbar zum Versuch angesetzt?
(1) Unmöglich, da es keinen gemeinsamen Tatplan gibt.
(2) Rspr. Möglich, es kommt nämlich auf den Willen der Täter an.
Kritik: Unmittelbares Ansetzen ist objektiv. Da hat der Wille nichts zu suchen.
Rücktritt bei mehreren Beteiligten § 24 II
Strenger. Nicht Weiterhandeln reicht nicht. Man muss die Tat verhindern oder sich ernsthaft um Verhinderung bemühen, wenn die Tat ohne sein zutun nicht beendet werden kann oder die Tat unabhängig von seinen bisherigen Beiträgen beendet wird. Handeln alle einvernehmlich nicht weiter kann das beim unbeendeten Versuch reichen.
Rücktritt bei mehreren Beteiligten im Vorbereitungsstadium durch einfaches nicht Weiterhandeln.
Kommt drauf an, ob die im Vorbereitungsstadium erbrachten Beiträge bis zur Tat weiterwirken. In diesem Fall muss die Tat verhindert werden für einen Rücktritt.
A und B beschließen jeweils einen Stein einen Hang runter zu rollen. C wird erschlagen. Strafbarkeit A und B?
(1) Fahrlässige Mittäterschaft. Beide strafbar wegen fahrlässiger Tötung.
Kritik: Mittäterschaft erfordert Vorsatz.
(2) Deswegen gibt es das nicht. Straffrei?
Kritik: Vorsatz ist Voraussetzung für vorsätzliche Mittäterschaft. Dieser kann hier gar nicht erfüllt sein und ist deswegen entbehrlich.
A will O im Schlaf erschlagen. Davon weiß auch die F. Ohne Verabredung mit A verabreicht sie O ein Schlafmittel, legt neben dem Bett zudem ein taugliches
Schlagwerkzeug bereit, lässt die Haustüre angelehnt und verhindert ferner, dass Dritte das Geschehen stören
könnten. A erschlägt den schlafenden O. Wie ist F zu bestrafen?
Alleintäterschaft scheitert mangels Tathandlung, Mittäterschaft am fehlenden gewollten Zusammenwirken, Mittelbare Täterschaft am fehlenden überlegenen Wissen, Anstiftung scheitert da A omnimodus facturus ist.
(1) Einpassungsentschluss kann Tatplan ersetzen. Sonst käme es zu STrafbarkeitslücken.
(2) Einpassungsentschluss nicht möglich, weil Mittäterschaft einen gemeinsamen Tatplan verlangt. –> Beihilfe!
Verfolgerirrtum. A und B planen auf der Flucht auf potentielle Verfolger zu schießen. B hält A irrtümlicherweise für einen Polizisten und schießt auf ihn. A ist schwer verletzt. Strafbarkeit A?
(1) Exzess des B, da A kein Verfolger ist. A bleibt straflos.
Kritik: B hält sich indem er schießt an den Tatplan.
(2) Kein Exzess!
A –> Versuchter Todschlag an sich selbst und (untaugliche) versuchte gefährliche Körperverletzung, weil Körperliche Unversehrtheit ihm gegenüber nicht geschützt ist.
A überzeugt B davon C etwas ins Getränk zu mischen, was angeblich zu kurz anhaltenden Magenbeschwerden führen würde. In Wirklichkeit führt das Gift zu tagelangen Magenschmerzen. Strafbarkeit A?
(1) M.m. Mittelbarer Täter, weil A überlegenes Wissen hatte.
Kritik: B hat vorsätzlich § 223 I, 224 I Nr. 2 verwirklicht und ist vollverantwortlicher Täter. Die Konstruktion des Täters hinter dem vollverantwortlich handelnden Täter ist wegen Anstiftung (Anstifter wird gleich dem Täter bestraft) unnötig.
(2) H.m. Verneint hier mittelbare Täterschaft.
A will O umbringen. F will Y tot sehen und schafft es, dass A irrtümlicherweise O mit Y verwechselt und letzteren tötet. Strafbarkeit F
(1) F ist mittelbarer Täter.
Kritik: Ein für den Vorsatz irrelevanter Motivirrtum begründet kein ausreichendes Verantwortungsdefizit. Es verschwimmen die Grenzen zwischen Täterschaft und Teilnahme.
(2) F kann kein mittelbarer Täter sein.
Mittelbare Täterschaft wenn “Werkzeug” einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlag?
(1) Unmöglich, weil sich der in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befindende voll strafbar macht.
Kritik: Im Moment der Tat fehlt ihm trotzdem das Unrechtsbewusstsein, egal ob vermeidbar oder nicht.
(2) Rspr. Mittelbare Täterschaft möglich.
Grundbuchbeamter (G) veranlasst den nicht Beamten (N) einen falschen Eintrag ins Grundbuch zu machen. N weiß genau was er tut, macht sich als nicht Beamter aber nicht strafbar. Strafbarkeit G?
(1) Sonderpflicht kann keine Herrschaft über ein eigenverantwortlich handelnden begründen.
Kritik: Strafbarkeitslücken. Könnte ja dann jeder machen.
(2) Sonderpflichtsinhaber macht sich wegen Unterlassens strafbar.
Kritik: Schwerpunkt des Unrechts liegt ja im aktiven Tun.
(3) Täterschaft des Hintermanns folgt aus normativer Betrachtung
+ “Werkzeug” könnte Tat regelmäßig ohne den Hintermann gar nicht begehen
(4) Roxin. Bei Sonderdelikten folgt die Täterschaft aus der Sonderpflicht selbst. Keine Abgrenzung Täterschaft/ Teilnahme über Tatherrschaftlehre notwendig.
Mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft?
(1) Organisationsherrschaft kann vollverantwortliches Handeln des Ausführenden nicht ersetzen.
Kritik: Ausführender ist ersetzbar. Anstiftung geht auch nicht immer, wenn Organisation so gut gemacht ist, dass es keinen offenen geistigen Kontakt gibt.
(2) Mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft ist möglich.
Schema Mittelbare Täterschaft
I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Keine eigen Verwirklichung b) Verwirklichung durch "Werkzeug" c) Willens-/ Wissensherrschaft - Werkzeug Qualität --> Deliktisches Minus - Beherrschung des Werkzeugs 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. Verwirklichung Vorsatz bzgl. Tatherrschaft
Auswirkung error in persona beim “Werkzeug” auf den mittelbaren Täter.
(1) Unbeachtlicher Motivirrtum. Vorsatz zur Tötung eines Menschen bleibt bestehen.
Kritik: Blutbad des Werkzeugs wenn es Fehler entdeckt. Mittelbarer Täter hatte nur Vorsatz bezgl. Tötung eines Menschen.
(2) Error in persona beim Werkzeug = Aberratio ictus des mittelbaren Täters.
+ Werkzeug = Waffe, die auf Ziel schießt und was anderes trifft.
(3) Aberratio ictus wenn mittelbarer Täter das Ziel individualisiert (dem Täter genau beschreibt wo, wann, …). Unbeachtlicher Motivirrtum wenn der Täter dem Werkzeug Individualisierung selbst überlässt.
Objektiv beherrscht Täter ein Werkzeug. Subjektiv will er das Werkzeug lediglich Anstiften. Mittelbare Täterschaft verlangt Vorsatz bzgl. Beherrschung des Werkzeugs. Wie wird der Täter bestraft?
(1) rspr. Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme erfolgt über den inneren Willen. Hier will Täter keine Tatherrschaft. Anstiftung scheitert daran, dass Werkzeug tatbestandslos handelt. Also allenfalls versuchte Anstiftung § 30
(2) Tatherrschaftstheorie. Tatherrschaft muss vom Vorsatz des Hintermanns umfasst sein. Hintermann weiß aber nicht, dass er Tatherrschaft hat. Auch versuchte Anstiftung.
(Handelt das Werkzeug vorsätzlich aber (unerkannt) geisteskrank, liegt eine Teilnahmefähige Haupttat vor. Problem: Täter hat Werkzeug objektiv beherrscht und nicht angestiftet. Streit Rechtsfolgen… Teilnahme in mittelbarer Täterschaft enthalten.)
Versuchsbeginn Mittelbare Täterschaft
(1) Gesamtlösung. Versuchbeginn für beide wenn Werkzeug unmittelbar ansetzt.
Kritik: Der Täter erbringt Tatbeitrag wesentlich früher, was zu Strafbarkeitslücken führen würde.
(2) H.L. Einzellösung. Mittelbarer Täter Versuchsbeginn, wenn das Werkzeug seinen Machtbereich verlassen hat und ddas Werkzeug nach seiner Vorstellung unmittelbar ansetzt.
(3) strenge Einzellösung. Versuchsbeginn, wenn Täter anfängt auf Werkzeug einzuwirken.
Kritik: Zu weite Ausdehnung. Noch keine Rechtsgutsgefährdung.
Versuchsbeginn Mittelbarer Täter bei Werkzeug gegen sich selbst.
Unterscheidung ob der mittelbare Täter das Erscheinen oder die (unbewusste) Mitwirkung des Opfers als gewiss ansieht oder nicht.
Ist er sich sicher, dass das Opfer z.b. Gift trinken wird, unmittelbares Ansetzen in dem Moment der Tathandlung. Ist er ungewiss ob das Opfer z.B. nach Hause kommt, liegt unmittelbares Ansetzen vor, wenn es tatsächlich kommt und unmittelbar gefährdet scheint.
A hat B überredet ein Hausboot anzuzünden. A ruft bei B den Irrtum hervor, dass das Haus unbewohnt sei. Ist es aber nicht. B Strafbarkeit Brandstiftung. Ist A mittelbarer Täter zur schweren Brandstiftung?
Fraglich ist, ob B als Werkzeug des A gehandelt hat. Dafür müsste er ein deliktisches Minus aufweisen. B hat allerdings vollverantwortlich die Brandstiftung verwirklicht. Umstritten ist, ob in solchen Fällen des Täters hinter dem Täter eine mittelbare Täterschaft angenommen werden kann.
(1) Ja wegen großen Unrechtsgefälles. Reicht nicht damit B “Werkzeug” wird. Außerdem ist es nicht Notwendig wegen §28, 29.
(2) Anstiftung