Täterschaft § 25 Probleme Flashcards
Abgrenzung Täterschaft/ Teilnahme
(1) Subjektive Theorie. Täter ist, wer die Tat als eigene Will. Teilnehmer wer sie als fremde will.
Kritik: Wortlaut § 25. Als Täter wird bestraft, wer die Tat selbst begeht.
(2) Eingeschränkt subjektive Theorie. Zusätzlich zur subjektiven Theorie noch objektive Kriterien. Z.B. Tatbeitrag, Interesse am Erfolg,…
Kritik: Eigeninteresse schwaches Abgrenzungskriterium. Gibt auch Paragraphen die erlauben im fremden Interesse zu handeln.
(3) Formell objektive Theorie. Täter ist, wer alle Tatbestandsmerkmale selbst verwirklicht.
Kritik: Mittelbare Täterschaft erlaubt Tatbegehung durch einen anderen.
(4) Tatherrschaftslehre. Täter ist, wer Tatherrschaft besitzt. Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste in den Händen halten des tatbestandsmäßigen Erfolgs.
A stößt B ins Wasser. Der Vater (V) des B sieht zu und unterlässt es B zu retten. Ist V Täter oder Teilnehmer?
(1) Tätertheorie. Ein Garant, der unterlässt, ist als Täter zu bestrafen.
(2) Teilnahmetheorie. Handelt ein aktiver Täter voll verantwortlich, ist der unterlassende Garant, stets als Teilnehmer zu betrachten.
(3) Gemischte Theorie. Beschützergaranten sind Täter und Überwachergaranten sind Teilnehmer.
(4) Gleichbehandlungstheorie. Abgrenzung nach allgemeiner Tatherrschaftstheorie.
Abgrenzung Täterschaft Teilnahme bei besonderen Deliktstypen
Täter kann bei Sonderdelikten nur Amtsinhaber sein. Bei eigenhändigen Delikten nur derjenige der zum Beispiel etwas schwört. Bei Pflichtdelikten, derjenige, der die Pflicht trägt. Bei Delikten mit überschießenden Innentendenzen nur derjenige der subjektive Voraussetzung erfüllt. Diebstahl z.b. Täter kann nur sein, wer Zueignungsabsicht hat.
Mittäterschaftliche Begehung (Voraussetzungen)
Mittäterschaft ist das bewusste und gewollte Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatplans.
Dementsprechend setzt die Mittäterschaft objektiv eine gemeinschaftliche Tatbegehung und subjektiv einen
gemeinsamen Tatentschluss voraus.
Gemeinsamer Tatentschluss § 25
Ein gemeinsamer Tatentschluss setzt das Einvernehmen eines jeden Beteiligten zur gemeinschaftlichen Begehung einer Straftat als Täter voraus.
Herstellen eines gemeinsamen Tatentschlusses durch bloßes zunicken oder angucken möglich?
Ja ein Tatentschluss kann auch konkludent entstehen.
A und B planen C zu beklauen. A holt eine Waffe raus, was B schweigend insgeheim billigt. Gemeinsamer Tatentschluss zu einem schweren Raub?
Nein das bloßes Billigen genügt nicht. Mittäterexzess!
Sukzessive Mittäterschaft nach Vollendung aber vor Beendigung der Tat möglich?
Kommt auf die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme an. Folgt man der H.L (Tatherschaftstheorie) ist das nicht möglich, da man nach Vollendung keine Tatherrschaft mehr haben kann. Der später hinzugetretene ist dann Gehilfe.
Gemeinsame Tathandlung
Mittäter kann ferner nur sein, wer einen täterschaftlichen Beitrag erbringt.
Mittäterschaftliche Tathandlung, wenn der Tatbeitrag nur im Vorbereitungsstadium erbracht worden ist.
(1) Subjektive Täterschaftstheorie, besagt ja, dass Täter ist, wer die Tat als eigene will. Derjenige der Vorbereitet will die Tat als eigene ist also unproblematisch Mittäter.
(2) Tatherrschaftstheorie. Ein minus in der Ausführungshandlung kann durch ein plus im Vorbereitungsstadium ausgeglichen werden.
Feststellung des Versuchsbeginns bei der Mittäterschaft. (A und B wollen Bank ausrauben. A schließt Tresor auf. B soll später dazukommen. Sobald A beim Tresor ist, werden beide festgenommen. Unmittelbares Ansetzen B ?)
(1) Einzellösung. Unmittelbares Ansetzen muss für jeden Mittäter gesondert festgestellt werden.
Kritik: Sinn der Mittäterschaft ist ja gerade die gegenseitige Zurechnung der Beiträge.
(2) Gesamtlösung. Versuchsbeginn zu dem Zeitpunkt an dem ein Täter unmittelbar ansetzt.
Unmittelbares Ansetzen bei Scheinmittäterschaft?
A und B wollen C ausrauben. A soll an der Tür klingeln und wenn er aufmacht, wollen sie ihn überwältigen. A geht aber zur Polizei und sagt dieser, wenn er klingelt sollen sie zugreifen. A klingelt und Polizei nimmt B fest. Hat B unmittelbar zum Versuch angesetzt?
(1) Unmöglich, da es keinen gemeinsamen Tatplan gibt.
(2) Rspr. Möglich, es kommt nämlich auf den Willen der Täter an.
Kritik: Unmittelbares Ansetzen ist objektiv. Da hat der Wille nichts zu suchen.
Rücktritt bei mehreren Beteiligten § 24 II
Strenger. Nicht Weiterhandeln reicht nicht. Man muss die Tat verhindern oder sich ernsthaft um Verhinderung bemühen, wenn die Tat ohne sein zutun nicht beendet werden kann oder die Tat unabhängig von seinen bisherigen Beiträgen beendet wird. Handeln alle einvernehmlich nicht weiter kann das beim unbeendeten Versuch reichen.
Rücktritt bei mehreren Beteiligten im Vorbereitungsstadium durch einfaches nicht Weiterhandeln.
Kommt drauf an, ob die im Vorbereitungsstadium erbrachten Beiträge bis zur Tat weiterwirken. In diesem Fall muss die Tat verhindert werden für einen Rücktritt.
A und B beschließen jeweils einen Stein einen Hang runter zu rollen. C wird erschlagen. Strafbarkeit A und B?
(1) Fahrlässige Mittäterschaft. Beide strafbar wegen fahrlässiger Tötung.
Kritik: Mittäterschaft erfordert Vorsatz.
(2) Deswegen gibt es das nicht. Straffrei?
Kritik: Vorsatz ist Voraussetzung für vorsätzliche Mittäterschaft. Dieser kann hier gar nicht erfüllt sein und ist deswegen entbehrlich.