Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe Flashcards

1
Q

Notstandslage iSv § 34

A

Eine Notstandslage ist eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut, die nicht anders abgewendet werden kann, als durch den Eingriff in ebenfalls rechtlich anerkannte Interessen.

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2
Q

Gegenwärtige Gefahr (§34)

A

Eine gegenwärtige Gefahr ist ein Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, wenn nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.

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3
Q

Notwehrlage

A

Eine Notwehrlage liegt bei einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff vor.

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4
Q

Angriff

A

Ein Angriff ist jede unmittelbar durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter.

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5
Q

Notwehrhandlung

A

Die Notwehrhandlung muss geeignet und erforderlich sein.
Geeignet ist die Handlung die grundsätzlich dazu geeignet ist den Angriff zu beenden oder zu mildern.
Erforderlich ist die Verteidigung die geeignet ist und dabei das mildeste Mittel darstellt.
Außerdem muss die Handlung normativ geboten sein.
Geboten ist sie wenn der Angreifende nicht schuldlos handelt, provoziert wurde oder in einem engen familiären Verhältnis steht. Außerdem Verteidigungswille.

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6
Q

A wird ohnmächtig. Sein Auto rast auf B zu. Liegt ein Angriff iSv § 32 vor?

A

Nein! Angriff muss durch menschliches VERHALTEN drohen. Nur Handlungen, die strafrechtlich relevant sind, kommen in Frage.

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7
Q

A richtet ungeladene Waffe auf B. Angriff iSv § 32 (durch untauglichen Versuch)?

A

Nein! Der Angriff muss zu einer realen Bedrohung führen. Scheinangriff ist kein Angriff

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8
Q

A fährt rückwärts und bemerkt nicht, dass er auf B zufährt. Angriff iSv § 32 ?

A

Ja! Angreifer muss nicht gezielt handeln. Es reicht eine objektiv auf Verletzung gerichtete Tendenz.

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9
Q

Angriff iSv § 32 durch Unterlassen

A

(1) Unmöglich denn der Begriff Angriff inpliziere aktives Tun. - § 13 setzt Unterlassen mit Tun gleich.
(2) Jedes Unterlassen kann auch ein Angriff sein. - § 13 s.o.
(3) Ein Unterlassen ist dann einem Angriff durch aktives Tun gleichzustellen, wenn der Täter durch sein Unterlassen gegen seine Garantenstellung verstößt.

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10
Q

Erforderlichkeit der automatisierten Notwehrhandlung (z.B. Selbstschussanlage)

A

Die automatisierte Notwehrhandlung muss so eingerichtet sein, dass sie bei allen erdenklichen Angriffen nie das erforderliche Maß überschreitet. Es muss also eine Stufenweise schärfer werdende Einrichtung installiert werden.

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11
Q

Mildestes Mittel iSv § 32

A

Das Mildeste Mittel ist das, welches bei gleicher Wirksamkeit den geringsten Schaden anrichtet.

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12
Q

Ermittlung der Erforderlichkeit der Notwehrhandlung

A

Es kommt auf die ex ante betrachtete Kampfeslage an.

  • Es muss nicht geflohen werden.
  • Es muss sich nicht auf ungewisse Abwehrmaßnahmen zurückgegriffen werden.
  • Wenn möglich, muss Polizei gerufen werden.
  • Werden Lebensbedrohliche Abwehrmaßnahmen getroffen, Abgestufte Anwendung.
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13
Q

A schlägt B mit einer Pistole gem. § 32 erforderlicher weise gegen den Kopf. Dabei löst sich ein Schuss und B stirbt. Das Töten des B wäre nicht erforderlich gewesen. Ist A durch Notwehr gerechtfertigt?

A

Ja. Maßgeblich ist die Erforderlichkeit der Notwehrhandlung und nicht des Erfolgs. Das Risiko des ungewollten Erfolgs muss der Angreifer und nicht der Verteidiger tragen.

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14
Q

Gelähmter Mann erschießt Jungen der seine Kirschen isst. Gebotenheit der Notwehr ?

A

Gebotenheit entfällt bei extremem Missverhältnis zwischen angegriffenem Rechtsgut und Folge der Notwehrhandlung.

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15
Q

Gebotenheit der Notwehr bei Garantenbeziehung?

A

Notwehrrecht eingeschränkt, aber grundsätzlich gegeben. Nur bei leichten Eingriffen zu dulden.

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16
Q

Notwehrrecht bei Angriff erkennbar schuldunfähiger.

A

Grundsätzlich möglich, weil Schuldunfähigkeit nichts an der Rechtswidrigkeit ändert, aber engeschräkt. Erst ausweichen, dann Schutzwehr und dann erst Trutzwehr.

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17
Q

Absichtsprovokation. Notwehrrecht des provozierenden.

A

(1) H.m. kein Notwehrrecht, da Provokateur rechtsmissbräuchlich handelt und ihm Verteidigungswille fehlt. In Wirklichkeit ist er Angreifer.
(2) Eingeschränktes Notwehrrecht. Gar keins wäre unbillig, falls der Provozierte den Provokateur z.B. töten will.
(3) Actio illicita in causa. Notwehrhandlung selbst gerechtfertigt. Aber das Provozieren Kausal für die spätere Handlung und somit ist ihm die spätere Tat als rechtswidrige zuzurechnen. Unlogisch weil rechtmäßige Verteidigung nicht rechtswidrig sein kann.

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18
Q

Notwehrprovokation durch vorangegangenes rechtswidriges Verhalten

A

Eingeschränktes Notwehrrecht

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19
Q

Notwehrprovokation durch rechtmäßiges aber sozialwidriges Verhalten.

A

(1) rechtmäßiges Verhalten führt nie zu Einschränkungen des Notwehrrechts
(2) h.m. nur eingeschränktes Notwehrrecht. Provokationseffekt besteht unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Verhaltens.

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20
Q

Abwehrprovokation (A deckt sich in Erwartung eines Angriffes überproportional mit Waffen ein. Es kommt zum Angriff und er setzt sie erforderlicher weise zur Notwehr ein.)

A

h.m. erkennt diese Fallgruppe nicht an. Spielt keine Rolle, solange Notwehrhandlung erforderlich ist. Verteidiger trägt dann entweder das Risiko unzureichend bewaffnet zu sein oder sich strafbar zu machen.

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21
Q

Gefahr die erst in der Zukunft eintritt, jedoch nur durch unverzügliches Handeln abgewendet werden kann (Haustyrann). Rechtfertigungsgrund?

A

Gegenwärtige Gefahr iSv § 34. So genannte Dauergefahr.

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22
Q

Mildestes Mittel iSv § 34

A

Im Gegensatz zur Notwehr muss zwingend ausgewichen werden und bei Möglichkeit (behördliche) Hilfe angefordert werden.

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23
Q

Autonomieprinzip

A

Eingriff in Rechtsgüter eines Dritten. h.m. sehr streng. Ist das nicht § 904 BGB ?

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24
Q

Notstandsrecht bei Verschulden der Notwehrlage?

A

Grundsätzlich ja, findet aber Berücksichtigung in der Güterabwägung

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25
Q

Rechtliche Behandlung einer Dauergefahr. (F tötet M, der sie regelmäßig vergewaltigt, im Schlaf. )

A

Notwehr scheitert eig. an Gegenwärtigkeit der Gefahr. Frage wie man das rechtlich behandeln soll.
(1) Über § 32 indem gegenwärtig erweiternd ausgelegt wird. Schon wenn Angriff später kaum noch abgewendet werden kann.
(2) Nach § 34 lösen, indem man die Abwägungskriterien des § 228 integriert (Problem Interessenabwägung).
Contra: § 228 bezieht sich auf Sachen.
Pro: § 34 eher Defensivnotstand. Diese Situation ist ein Aggressivnotstand.
(3) § 32 auf diese notwehrähnliche Lage analog anwenden.
Contra: Notwehrrecht darf nur in absoluten Ausnahmesituationen angewendet werden.

26
Q

Verschulden der Notstandslage.

A

Schließt § 34 nicht aus, muss aber in der Interessenabwägung berücksichtigt werden.

27
Q

Einwilligung Schema

A

a) Disponibilität des Rechtsguts
b) Einwilligungserklärung
c) Einwilligungsfähigkeit
d) Keine Willensmängel
e) § 228
f) Täter kennt Einwilliung

28
Q

Fehlerhafte oder gar nicht erfolgte Aufklärung eines Patienten, führt zu theoretisch rechtswidrigem Eingriff des Arztes. Hypothetische Einwilligung ?

A

(1) Wenn der Eingriff lege artis erfolgte und davon auszugehen ist, dass der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung zugestimmt hätte, sei hypothetische Einwilligung und somit Rechtfertigung zu bejahen.
(2) Dadurch wird jede Ärztliche Aufklärungspflicht umgangen. Rechtswidrig und Konstruktion ist abzulehnen.

29
Q

Ermittlung des mutmaßlichen Willen des Einwilligenden

A
  1. Auf Prinzip des überwiegenden Interesses. Würde der Rechtsgutsinhaber vermutlich Ja sagen? Hat der Rechtsgutsinhaber vermutlich ein großes Interesse daran, den Schutz seines Rechtsguts zu opfern?
  2. Prinzip des mangelnden Interesses.
    Würde Rechtsgutsinhaber vermutlich nicht nein sagen? Weil unbedeutend…
30
Q

Genügt dringender Tatverdacht für eine Festnahme nach § 127 I StPO ?

A

(1) Wortlaut § 127 StPO fordert ein frische Tat. Das spricht dafür, dass ein dringender Tatverdacht nicht ausreicht.
(2) Da der Bürger eine öffentliche Pflicht wahrnimmt und nicht im Eigeninteresse handelt, wäre es unbillig ihm das Irrtumsrisiko aufzubürden. Von ihm kann nicht mehr verlangt werden, als eine Beachtung der Sorgfaltspflicht.

31
Q

Auf frischer Tat betroffen iSv § 127 StPO

A

Auf frischer Tat betroffen ist derjenige, der bei Begehung der Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Umgebung gestellt wird.

32
Q

Fluchtverdacht

A

Wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Täter durch Flucht der Verantwortung entziehen will.

33
Q

Schusswaffen (falls erforderlich) als Festnahmemittel des Privatmannes erlaubt?

A

Umstritten. Eher nicht, weil Festnahmerecht durch Privatpersonen Ausnahmesituation ist.

34
Q

Schema Festnahme § 127 StPO

A
  1. Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt
  2. Fluchtverdacht oder keine Feststellung der Identität
  3. Festnahmehandlung
  4. Festnahme Vorsatz
35
Q

Notstandsbefugnisse von Hoheitsträgern

A

Problem

36
Q

§ 127 StPO. Muss die Tat schuldhaft begangen worden sein oder reicht Rechtswidrigkeit?

A

Laut herrschender Meinung nicht. Ggf § 229 BGB

37
Q

Definition ETBI

A

Bei einem Erlaubnistatbestandsirrtums stellt sich der Täter Umstände vor, welche, lägen sie tatsächlich vor, seine Handlung rechtfertigen würden.

38
Q

A radiert Strich von Bierdeckel, der Grundlage für spätere Abrechnung ist. A weiß dies. Denkt aber, dass dem Bierdeckel kein Schutz der Rechtsordnung zukomme, da er keine Urkunde sei. Was für einem Irrtum unterliegt er?

A

Subsumtionsirrtum –> § 17

39
Q

Unvermeidbarkeit iSv § 17

A

Unvermeidbarkeit ist gegeben, wenn der Täter bei gehöriger Anspannung seines Gewissens und unter Einsatz aller seiner intellektuellen Kräfte die Unrechtmäßigkeit seines Handelns nicht hätte erkennen können.

40
Q

Nahestehende Person iSv § 35

A

Der Begriff der „nahestehenden
Person“ setzt, wie sich aus der Gleichstellung mit dem Angehörigen ergibt, das Bestehen eines auf eine gewisse
Dauer angelegten zwischenmenschlichen Verhältnisses voraus, das ähnliche Solidaritätsgefühle wie
(i.d.R.) unter Angehörigen hervorruft und das deshalb im Fall der Not auch zu einer vergleichbaren psychischen
Zwangslage führt.

41
Q

Schema entschuldigender Notstand § 35

A

a) Notstandslage
b) Notstandshandlung
c) Keine Zumutbarkeit iSv § 35 I 2.
also Keine Gefahrtragungspflicht:
- wegen vorwerfbarer Herbeiführung der Notstandslage
- wegen eines besonderen Rechtsverhältnisses
- wegen sonstiger Zumutbarkeitserwägungen

42
Q

Schema rechtfertigender Notstand § 34

A
  1. Notstandslage
  2. Notstandshandlung
    a) geeignet
    b) erforderlich
    c) Interessenabwägung
    d) Angemessenheit
    aa) Beruf, Seite des Unrechts, …
    (3. Notstandsbefungnisse von Hoheitsträgern
    a) Wenn gesetzliche Regelungen fehlen)
  3. Subjektives Element
43
Q

Irrtum über normative Merkmale des § 35. Also über die Zumutbarkeit.

A

eine Ansicht entschuldigt nach § 35 II,

h.m. unbeachtlich, weil Täter ja nicht über Rechtswidrigkeit irrt und somit Unrecht erfasst.

44
Q

Nötigungsnotstand Rechtfertigung oder Entschuldigung ?

A

(1) Es kommt nur § 35 in Frage, da der genötigte auf der Seite des Unrechts steht und man dem angegriffenen nicht das Notwehrrecht entsagen dürfte.
Kritik: §35 bezieht sich nur auf nahestehende Personen. Wenn mit dem Tod eines Dritten gedroht würde, wäre der genötigte strafbar wegen des begangenen Delikts oder wegen Unterlassener Hilfeleistung.
(2) Überwiegt die angedrohte Rechtsgutsverletzung die des vom genötigten verletzte erheblich, ist der genötigte nach § 34 gerechtfertigt und der vom genötigten angegriffene, muss halt aufs Notwehrrecht verzichten.
Kritik: Notwehrrecht fehlt.
(3) Differenzierende Lösung. § 35 nur wenn gravierend in Rechtsgüter des Dritten eingegriffen werden soll. (Notwehrrecht).

45
Q

Putativnotwehrexzess. Erlaubnistatbestandsirrtum über vorliegen einer Notwehrlage und zusätzlich Exzess.

A

(1) § 33 Analog anwenden, wenn der Irrtum über das vorliegen einer Notwehrlage nicht auf sorgfaltswidrigem Verhalten beruhte.
(2) § 33 Analog wenn der sich im Irrtum befindende nicht schuld an dem Irrtum ist. Das Opfer also zum Beispiel einen Angriff vorgetäuscht hat.
Kritik: Analogiebildung nicht möglich. § 33 beruht auf § 32 und setzt somit immer einen gegenwärtigen Angriff voraus.
(3) Deswegen können nur die Irrtumsregeln angewendet werden. Doppelirrtum –> § 17

46
Q

Anforderungen an den intensiven Notwehrexzess. Umfasst § 33 das vorsätzliche überschreiten des Notwehrrechts.

A

(1) § 33 umfasst nur unbewusste Überschreitungen des Notwehrrechts. Der asthenische Effekt muss so stark sein, dass sich der Täter falsche oder gar keine Gedanken über sein Überschreiten macht.
Kritik: Wortlaut spricht von jedem Überschreiten + Entstehungsgeschichte.
(2) § 33 umfasst auch Überschreitungen, die in der Vorstellung des Täters das Notwehrrecht überschreiten, solange sie auf einem in § 33 genannten asthenischen Affekt beruhen. Wenn dieser stark genug ist, kann es sein, dass sich ein Täter gezwungen sieht auf eine gewisse Art zu handeln, obwohl er das Unrecht erkennt.

47
Q

Intensiver Notwehrexzess

A

Der Täter überschreitet das “erforderliche” Maß. Also ganz normaler § 33

48
Q

Extensiver Notwehrexzess

A

(1) Nicht möglich. Wortlaut § 32 fordert gegenwärtigen Angriff. § 33 baut auf § 32 auf.
(2) Möglich. Kein Unterschied zum Intensiven Notwehrexzess. Angriff richtet sich ja gegen einen rechtswidrigen Angriff und ein Notwehrexzess aus Vergeltung oder dergleichen ist nicht möglich wegen der geforderten asthenischen Affekte.
(3) Nur beim nachzeitigen extensiven Notwehrexzess möglich. Wegen Wortlaut “gegenwärtiger Angriff”. Notwendig ist enger Zusammenhang zwischen Angriff, Beendigung und Überschreitung der Notwehr. Dann gibt es Zusammenhang zwischen gegenwärtigem Angriff und dem Exzess.

49
Q

Notwehrexzess bei Notwehrprovokation möglich?

A

Wenn man der Ansicht folgt, dass der Täter kein Notwehrrecht hat, kann er sich auch nicht auf § 33 berufen. Folgt man aber der Ansicht, dass der Täter ein eingeschränktes Notwehrrecht hat und fliegt bei der Prüfung von § 32 erst bei der Gebotenheit raus, dann ist Notwehrexzess möglich.

50
Q

Müssen asthenische Affekte alleiniger Grund für die Notwehrüberschreitung sein?

A

Nein. Asthenischer Effekt muss nur mitursächlich sein. Greift jemand aus Furcht an weil er besoffen ist und das ganze nicht richtig wahrnimmt, ist er trzdem aus § 33 entschuldigt.

51
Q

A kann nur B oder C retten. A entscheidet sich B zu retten Rechtfertigung?

A

§ 34 geht nicht wegen Güterabwägung Leben gegen Leben. Rechtfertigende Pflichtenkollision. Problem Notwehrrecht des anderen. –> Entschuldigung. Quatsch, weil er sich ja gar nicht “besser” verhalten kann.

52
Q

Notwehr gegen schuldlos handelnden möglich?

A

(1) Nein
(2) Wortlaut § 32 schränkt Notwehrhandlung nur gegen gerechtfertigte Angriffe ein. Notwehr gegen schuldlos handelnden grundsätzlich möglich. Frage wird dann erst wieder in Gebotenheit aufgegriffen.

53
Q

Gegenwärtiger Angriff iSv § 32

A

Gegenwärtig ist ein Angriff, der im Sinne einer akut bedrohlichen Lage unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert.

54
Q

Unmittelbares bevorstehen iSv § 32

A

Unmittelbar bevor steht ein Angriff bei einem Verhalten, das unmittelbar in die Verletzungshandlung übergehen soll (z.B. Ausholen zum Schlag).

55
Q

Tötung als Notwehrhandlung zur Verteidigung von Sachwerten?

A

(1) EMRK Art. 2 I verbietet Tötung zur Verteidigung von Sachwerten.
(2) EMRK bindet keine Privatpersonen. Grundsätzlich ist das also möglich.

56
Q

A will dem O die Vase des E auf den Kopf schlagen. Bei der Abwehr geht die Vase zu Bruch. Sachbeschädigung O?

A

§ 32
H.M. Verteidigungshandlung gegen Rechtsgüter Dritter nicht möglich. –> BGB Notstand
M.M. in solchen Fällen bilden Sache und Angreifer eine funktionale Einheit. Notwehrrecht darf in solchen Fällen nicht entwertet werden.

57
Q

Notwendigkeit eines subjektiven Rechtfertigungselementes

A

(1) Subjektives Rechtfertigungselement ist entbehrlich, da der Erfolgsunwert der Notwehr-, Notstandshandlung fehlt.
Kritik: Der Notwehr-, Notstandshandlung wohnt trotzdem ein Handlungsunwert bei, der unbeachtet bleibt.
(2) Es reicht die Kenntnis der Rechtfertigenden Umstände.
Kritik: Wortlaut um… zu. Wozu Schutz, wenn nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung gehandelt wird….
(3) Es ist ein Verteidigungswille von Nöten!

58
Q

Rechtsfolge fehlendes subjektives Rechtfertigungselement.

A

(1) Täter wird aus vollendetem Delikt bestraft. Keine Notwehr oder Notstand…
Kritik: Kein Erfolgsunwert
(2) Bestrafung wegen (untauglichen) Versuchs.

59
Q

Selbsthilferecht Paragraph

A

229 BGB

60
Q

Schema Selbsthilferecht § 229 BGB

A

a) Zivilrechtlicher Anspruch des Gläubigers
b) Eilbedürftigkeit. Kein rechtzeitiges Eingreifen des Staates möglich.
c) Im Rahmen des § 230 BGB. Polizei verständigen
d) Subj. Wille Anspruchserfüllung zu sichern