Beihilfe Probleme Flashcards

1
Q

Psychische Beihilfe durch Bestärken des Tatentschlusses

A

(1) Nicht möglich, da auf Täter und nicht auf Tat eingewirkt wird.
pro: Einwirken auf den Täter wird durch Anstiftung geregelt und es ist kaum nachzuweisen, ob eine psychische Einwirkung kausal war –> in dubio pro reo
contra: technische Rathilfe anerkannt (auch Einwirkung auf Täter); Nachweisbarkeitsschwierigkeiten ändern nichts an grundsätzlicher Möglichkeit.
(2) Beihilfe durch Beseitigung von Hemmungen oder Bedenken Grundsätzlich möglich. Einschränkungen:
Mittwisserschaft und Billigung der Tat reichen nicht für Beihilfe. Beihilfe durch Anwesenheit grundsätzlich möglich. Genaue Differenzierung notwendig.

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2
Q

Kausalität der Hilfeleistung

A

(1) Beihilfe = abstraktes Gefährdungsdelikt. –> Jede nicht völlig ungeeignete Hilfeleistung ist ausreichend.
(2) rspr. Es genügt, wenn die Hilfeleistung die Haupttat irgendwie gefördert hat.
(3) H.L. Hilfeleistung muss kausal für die Haupttat gewesen sein. Sie also gefördert, ermöglicht, erleichtert oder abgesichert haben.
(4) Risikoerhöhungslehre. Hilfeleistung muss das Risiko des konkreten Erfolgseintritts erhöht haben.

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3
Q

Beihilfe durch neutrale Handlung

A

(1) Neutrale Handlungen sind nicht anders zu behandeln, als andere Beihilfehandlungen.
(2) Neutrale Handlungen sind nicht tatbestandsmäßig, da ein sozialadäquates Verhalten nicht rechtswidrig sein kann.
(3) Verneinen des Objektiven Tatbestandes, da durch sozialadäquates Verhalten keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen wird.
(4) H.L. trifft Unterscheidung im subjektiven TB. Wusste (dirctus 2. Grades) neutral Handelnder von bevorstehender Straftat, leistet er Beihilfe.

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4
Q

Kettenteilnahme (Anstiftung oder Beihilfe)

A

Immer Teilnahme an der Haupttat prüfen. Nicht Teilnahme an der Teilnahme an der Haupttat.

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5
Q

Spätmöglichster Zeitpunkt der Hilfeleistung

A

(1) Bis Vollendung der Tat. Eine Hilfeleistung die erst danach erfolgt, dient nicht mehr der Tatbestandsverwirklichung.
(2) H.L. bis Beendigung der Tat. Eine Tat kann erst dann nicht mehr gefördert werden, wenn sie ihren materiellen Abschluss gefunden hat.
Folgefrage: Abgrenzung Beihilfe und § 257 StGB
Wille: Beihilfe wenn Täter helfen will Tat zu beenden
Begünstigung wenn Täter die Vorteile der Tat sichern will.

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6
Q

Doppelter Gehilfenvorsatz

A

Vorsatz bzgl. Vollendung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat und bzgl. Hilfeleistung.

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7
Q

Notwendige Teilnahme

A

Exkurs. Vlt am Ende mal angucken

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