Versuch Flashcards
Was passiert, was soll man sich fragen, wenn nach der Vorstellung des T noch eine zwigend erforderliche Mitwirkungshandlung des O erforderlich ist?
Fraglich ist in solchen Fällen wann der Täter unmittelbar zur Tat angesetzt hat?
wann hat der Täter in “solchen Fällen” unmittelbar zur Tat angesetzt? (was sind die verschiedenen Meinungen?)
m.M.: die Beendigung des Täterhandelns ist stets der VB
a.A.: Versuchsbeginn, wenn das Opfer sich in Wirkungskreis des Tatmittels begibt und von daher konkret gefährdet wird
nach h.M.: unmittelbar angesetzt, wenn T die Herrschaft über den Geschehenverlauf bewusst und willentlich aus der Hand gegeben hat ODER bei obj. Eintreten des Opfers in den Wirkungskreis
wie löst sich die Streit der Bestimmung der Moment, wo T unmittelbar angesetzt hat,wenn eine Handlung des O erforderlich ist?
man schaut nach welcher Ansicht wäre das unmittelbare Ansetzen zu verneinen wäre und on le dégomme d’arguments
was spricht gegen die mindere Meinung
Dieser Ansicht nach ist die Beendigung des Täterhandelns stets der VB
(-) Erfasst Konstellationen in denen der Täter noch die Herrschaft über das Geschehen hat
Tatentschluss
Der Tatentschluss ist der endgültige Handlungswille und Vorsatz zur Verwirklichung aller den jeweiligen objektiven Tatbestand ausfüllenden Umständen bei gleichzeitiger Erfüllung deliktsspezifischer subjektiver Tatbestandsmerkmale
Abgrenzung Tatenschlossenheit und Tatgeneigtheit
Eine bloße Tatgeneigtheit liegt vor, wenn die „Entscheidung“ zur Tat selbst noch vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht wird
Bei der Tatentschlossenheit hat T auf der Bedingung keinen Einfluss mehr und weiß schon dass er schießen wird
unmittelbares ansetzen
Der Täter setzt unmittelbar an, wenn er subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass nach seiner Vorstellung von der Tat sein Tun ohne wesentlich Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht