Mord §211 Flashcards
Heimtücke
G2, objektiv: heimtükisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst und in feindseliger Willensrichtung zu dessen Tötung ausnutzt
arglosigkeit
wer sich keines Angriffs versieht
man nimmt die Arglosigkeit mit in den Schlaf
wehrosgikeit
wer sich aufgrund der Arglosigkeit nicht verteidigen kann
feindseliger Willensrichtung
in feindseliger Willensrichtung handelt derjenige, der nicht zum Besten des Opfers zu handeln glaubt
der verwerfliche Vertrauensbruch
restriktive Auslegung der Heimtücke durch TB
es müsste ein Vertrauen (familiäre Bindung oder ein einfaches “Vertrauen”) zw. Opfer und Täter bestehen.
(+) die Heimtücke wäre zu schnell bejaht
(-) viele Morde werden hinterrücks verübt, weil sie keine Morde mehr wären // der Meuchelmord wäre kein Mord mehr was nicht vertretbar ist
warum stellt sich die Frache einer verfassungsrechtlichen gebotenen restriktiven Auslegung des Mordmerkmals der Heimtücke?
die Grunddefinition der Heimtücke (2. G 1.Var.) sei zu weit gefasst. Jede überraschende Tötung wäre ein Heimtückesmord.
Die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe sollte sich auf besonders verwerfliche Fälle sich beschränken, um den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu wahren.
Lehre von der negativen Typenkorrektur
Trotz Vorliegen des Mordmerkmales ist der Mordtatbestand zu verneinen, wenn aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung die Tötung ausnahmsweise als nicht besonders verwerflich erscheint
(+) das Vorliegen eines Mordmerkmals ist nur ein INDIZ für eine besonders verwerfliche Tat
(sub)
(-) Mordtatbestand wäre unbestimmt und daher Verstoss gegen Art. 103 GG
Rechtssicherheit wäre beeinträchtigt
Rechtsfolgelösung
Unter Würdigung der Gesamtsumstände und wegen aussergewöhnlichen Umstände kann das Gericht die Strafe gemäss §49 I StGB mildern
(+) ersten beide Ansichten abzulehnen: ihre Rechtsbegriffe unbestimmt sind. Bestimmtheitsgebot Art. 103 II GG hat Vorrang
grausam
Zufügung besonderer körperlicher Schmerzen/Seelenqualen, deutlich über das Herbeiführung des Todeserfolges Erforderliche hinausgehend
gemeingefährliche Mittel
Ein Mittel ist gemeingefährlich, wenn der Täter das eingesetzte Mittel seiner Natur nach nicht mehr kontrollieren kann und das Mittel geeignet ist, eine grössere Anzahl von Menschen zu gefährden
Mordlust
G1,täterbezogen: Freude an der Vernichtung menschlichen Lebens
- > Tod/Sterben als einziges Ziel
- > losgelöst vom konkreten Opfer
- > prinzipielle Missachtung fremden Lebens
Befriedigung des Geschlechtstriebs
Lustmord, Nekrophilie, in Kauf genommene Folge einer Vergewaltigung
Habgier
ungezügeltes, rücksichtloses Gewinnstreben um jeden Preis
Ermöglichungsabsicht
G3; täterbezogen: Tötungshandlung muss als Mittel zur leichteren oder schnelleren Begehung einer weiteren eigenen oder fremden rechtswidrigen Tat dienen
Verdeckungsabsicht
Tötung mit dem Ziel, hierduch die Aufdeckung der Verwirklichung einer anderen Straftat oder der Täterschaft hinsichtlich der Straftat zu verdecken
(zu verneinen bei einer Doppelspontanäität: wenn beide Taten einer unvorhergesehenen Augensblicke entspringen)