objektive Zurechnung Flashcards
objektiv zurechenbarer Erfolg
ein Erfolg ist objektiv zurechenbar, wenn der Täter durch sein Verhalten ein rechtlich relevantes Risiko geschaffen hat, das sich im konkreten Erfolg realisiert hat
1)Schaffung eines rechtlich relevanten Risikos
Strafbar ist jede rechtlich relevantes Risiko
entfällt bei einer Risikoverringerung oder bei einem erlaubten Risiko
Risikoverringerung
objektiv nicht zurechenbar ist ein Erfolg, der aus einer Verhaltensweise entspringt durch die eine drohende Rechtsgutverletzung vermindert wird selbst wenn der Erfolg in seiner konkreten Gestalt auf ein Verhalten des Handelnden zuruckzuführen ist
erlaubtes Risiko
Objektiv nicht zurechenbar ist ein Erfolg, der aus einem Verhalten entspringt das sich noch im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos bzw. des von der Gesellschaft tolerierten Risikos hält und daher als sozialadäquat anzusehen ist
2) Risikozusammenhang
entfällt bei atypischer Kausalverlauf ; schutzzweckder Norm ; freiverantwortliche Selbstgefährdung ;fehlender Pflichtwidrigkeitzusammenhang
atypischer Kausalverlauf
objektiv nicht zurechenbar ist ein Erfolg, der zwar auf einem rechtlich relevanten Risiko beruht, der aber völlig ausserhalb dessen liegt, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten ist
Schutzzweck der Norm
objektiv nicht zurechenbar ist ein Erfolg, wenn die begangene Sorgfaltspflichtwidrikeit tatsächlich einen Erfolg herbeigeführt hat, der mit der verletzten Sorgfaltsnorm nicht verhindert werden sollte
freiverantwortliche Selbstgefährdung
Objektiv nicht zurechenbar ist ein Erfolg, wenn das Opfer freiverantwortlich handelt und sich die Mitwirkung des Täters lediglich auf die blosse Veranlassung, Ermöglichung oder selbstgefährdung bezieht
bei fehlender Pflichtwidrigkeitzusammenhang
objektiv nicht zurechenbar ist ein Erfolg, der zwar durch ein pflichtwidriges Verhalten verursacht wurde, der aber auch eingetreten wurde, denn der Täter pflichtgemäss gehandelt hätte (lehre von pflichtgemässen Alternativverhalten/ Risikoerhöhungslehre)
Fall bei dem O aufgrund eines Verkehrsunfalls stirbt und nicht unmittelbar wegen der Handlung des T
Nach allgemeiner Ansicht stellt ein Verkehrsunfall einen atypischen Kausalverlauf dar, der dem Täter nicht objektiv zurechenbar ist. Durch einen Unfall realisiert sich nämlich nicht die vom Täter geschaffene Gefahr sondern vielmehr die Gefahr, die mit jeder Autofahrt zu rechnen ist.
verantwortung eines Dritten
Objektiv nicht zurechenbar ist ein Erfolg; wenn ein Dritter die Verantwortung des Erfolgs zu tragen hat
RF: wegen Versuch strafbar