Diebstahl §242 StGB Flashcards
I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
a. Tatobjekt
fremde bewegliche Sache
Fremd ist eine Sache dann, wenn sie im Eigentum eines anderen steht, also weder herrenlos ist noch im ausschliesslichen Eigentum des Täters steht
I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand a. Tatobjekt b. Tathandlung Wegnahme + Gewahrsam
Wegnahme ist Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. Gewahrsam ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis, das von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen wird und dessen Reichweite sich nach der Verkehrsauffassung beurteilt
Wegnahme (Prüfung)
Def
wer hatte ursprünglich Herrschaft an der Sache ?
um das zu prüfen muss man sehen, ob er eine tatsächliche Sachherrschaft (=objektives Moment) über die Sache und ob er einen natürlichen Herschaftswille (subjektives Moment) hat
tatsächliche Herrschaft
notwendig ist nicht, dass man die Sache ständig bei sich trägt, man muss nur -bei Bedarf- auf sie zugreifen bzw. einwirken können
I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand a. Tatobjekt b. Tathandlung Wegnahme und Gewahrsam Begründung eines neuen Gewahrsams (def)
begründet ist neuer Gewahrsam, wenn der T oder ein Dritter die tatsächliche Sachherschaft über das Tatobjekt derart erlangen hat, dass er sie ohne wesentliche Hindernisse ausüben und der bisherige Gewarhsaminhaber auf die Sache nicht mehr einwirken kann, ohne zuvor die Verfügungsgewalt des T zu beseitigen
Begründung eines neuen Gewahrsams (Prüfung)
def + gegen den Willen -> kann durch einfache Feststellung erfolgen, dass es für den vorherigen Gewahrsaminhaber nunmehr schwierig ist, sich wieder in Herrschaftsposition zu setzen und Verfügungsmacht auszuüben
Gewahrsamswechsel
Ein Gewahrsamswechsel von x auf x liegt somit vor, wenn er auch gegen den Willen des x als ursprünglichen Gewahrsamsinhabers erfolgt
sache verloren ausserhalb des eigenen Herrschaftsbereichs
Gewahrsam beendet
sache vergessen
Gewahrsam besteht noch, solange der Berechtigte weiss, wo sich die Sache befindet, und er sie ohne äussere Hindernisse zurückerlangen kann
I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand a. Tatobjekt b. Tathandlung Wegnahme und Gewahrsam Begründung eines neuen Gewahrsams (def)
Schaffung einer Gewahrsamsenklave
Auf der Grundlage der Apprehensionstheorie genügt der h.M. zum Gewahrsamwechsel bei kleineren Gegenständen bereits ein Eingreifen der Sache, dh die Verbringung der Sache in die Gewahrsamenklave der eigenen Körpersphäre.
Ein Zugriff des ursprs. Gewahrsaminhabers wäre rechtfertigungsbedürftigt
/!\ An einem Bruch fremden Gewahrsams fehlt es, wenn der Gewahrsamsinhaber aus freien Stücken damit enverstanden ist, dass ein aderer die Sache an sich nimmt
Schutzvorrichtungen iSd §243 I 2 Nr.2 StGB?
Schutzvorrichtungen i.S.d. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB sind solche, die nach ihrer Beschaffenheit dazu geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren. Nicht ausreichend ist es, wenn die Schutzvorrichtung erst wirksam wird, wenn der Gewahrsam bereits gebrochen ist.
I. Tatbestand
- objektiver Tatbestand
- Subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz hinsichtlich des objektiven Tatbestandes
b. Absicht rechtswidriger Zueignung
1) Aneignungsabsicht
2) Enteignungsabsicht
3) Rechtswidrigkeit der Zueignung