Notstand Flashcards
Gefahr
eine Gefahr ist jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen, bei der nach den tatsächlichen Umständen der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist
gegenwärtigkeit der Gefahr
gegenwärtig ist die Gefahr, wenn jederzeit bei natürlichem Fortgang der Ereignisse mit einem Schadenseintritt oder seiner Intensivierung gerechnet werden muss
(Schliesst auch Vorbereitungshandlung ein mit - Schaden schon vorbereitet ist auch gegenwärtig, also wenn sicher ist, dass die Gefahrabwendung zu spät kommt)
(Dauergefahr vor der unmittelbaren Angriff auch. Handlung gerechtfertigt, wenn sichergestellt ist, dass nur durch die jetzt sofortige Handlung die Gefahr sicher abgewendet werden kann(+))
Freiheitsberaubung
§239 I StGB: ein Freiheitsberaubung ist erfüllt, wer den anderen unter vollständiger Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit daran hidert, seinen Aufenthaltsort zu verlassen, dem Einsperren muss diese Variante nicht ähnlich sein
wer sind Angehörigen und nahestenden Personen?
angehörigen und nahestenden Personen sind solchen Personen, die mit dem Täter in ähnlicher Weise wie Angehörige in einer auf eine gewisse Dauer angelegten Beziehung persönlich verbunden sind
1.
- Nostandslage
a) Gefahr
b) Gegenwärtigkeit
c) für ein notstandfähiges Rechtsgut
- > jedes rechtlich geschützte Interesse
2.
2.Notstandshandlung ( bei Nötigungsnotstan a) Eingriff in Rechtsgut der Allgemeinheit) (Bsp. Nötigung zur Falschansage: Eingriff in das RG der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege) a) Erforderlichkeit aa )geeignetheit bb) mildestes Mittel b) Verhältnismässigkeit c) Angemessenheit §34 S.2
3.
- Subjektives Rechtsfertigungselement
a. Kenntnis der rechtfertigenden Umständen
b. Rettungswille
- b) Verhältnismässigkeit
das geschützte Rechtsgut muss das beeinträchtigte Rechtsgut wesentlich überwiegen
Güterabwägung
Überwiegt das Erhaltungsinterresse (das Rechtsgut das gerettet wird) das Eingriffsinteresse (dasjenige RG das eingegriffen wird zur Rettung des gefährdenden RG) wesentlich?
abstrakte Faktoren müssen betrachtet werden:
Ausmass des drohenden Schadens // Grad der drohenden Gefahr // Rangfolge zw. der Rechtsgüter (Leben > körp. Int. > Vermögeninteresse)
konkrete Situation muss auch betrachtet werden:
wenn ein erheblicher Vermögensschaden durch einen geringen Eingriff in die körp. Unversehrtheit gerettet sein kann, erscheint der Angriff nicht unverhältnismässig)
Eingriff geringfügig?
wurde das überwiegende Interesse gerettet?
KEINE ABWÄGUNG LEBEN GEGEN LEBEN
Gesamtbetrachtung bei der Verhältnismässigkeit
Welchem Zweck folgt der Täter?
Welche Rettungschancen bestehen?
Welches Rechtsgut ist “wichtiger”? keine Abwägung Leben gegen Leben!
- c) Angemessenheit
rechts- und sozialethische Schranken des Notstandsrechts
Keine Rechtfertigung, wenn gegen fundamentale Rechtsprinzipien verstossen wird oder wenn für Täter besondere Duldungspflichten bestehen
/!\ beschützte Garantenverpflichtung als Eltern gegenüber seinen Kindern
(P) Nötigungsnotstand
- Nostandslage
a) Gefahr
konkret tatsächliche Umstände ergeben
- c) Angemessenheit
(P) Nötigungsnotstand
Ist die Angemessenheit der Abwehrhandlung gegeben?
e.A.: nein. In Nötigungsnotstand ist es immer so, dass derjenige, der die Nötitungsnotstand nachgibt und das tut was derjenige von ihm verlangt (also in ein RG der Allgemeinheit eingrifft) ist dieses Verhalten immer ein Treten auf die Seite des Unrechts und das kann die Rechtsordnung auf keinen Fall legitimieren.
Weil die RO zugleich erwarten würde dass der Dritte (Allgemeinheit) den Rechtsgutsangriff duldet
bleibt nur Entschuldigungslösung, §35 StGB
a.A.: in der Gemeinschaft sind gewisse Solidarität nd Pflichten gegeneinander gegeben. Daher Angemessenheit (+).
Rechtfertigungslösung (+) RECHTSWIDRIGKEIT (-)
a.A.: differenzierungslösung
geht davon aus, dass diese Solidarität innerhalb der Rechtsgemeinschaft prinzipiell zu erwarten ist, dass sie aber nicht soweit gehen darf, dass vom Dritten verlangen wird, dass er der Angriff ihm persÖnliche RG dulden darf
Intapersonale Interessenskollision: §34 StGB anwendbar?
Vater wirft sein Kind durchs Fenster raus, um es vom Feuer zu retten
str. wiel 34 grds. nur Angriffe Drittens deckt aber ivF (+)
Interessenabwägung im Fall der indirekten Sterbehilfe
§34 StGB auf die Intrapersonale Interessenskollision befürwortet
dabei will man sicherstellen dass der Patiente nicht unter schlimmen Schmerzen leidet
Höherwertige RG ist die Menschenwürde. Dabei wird sie nur gewährleistet, indem die Person honorablement stirbt
Subjektives Rechtsfertigungselement
Gefahrabwendungswille
T muss handeln mit dem Willen, die G für das RG abzuwenden
1) Erkennbarkeit der Notstandslage
T muss die Notstandslage erkennt
2) Kenntnis der Gefahrabwendung durch Notstandshandlung
sieht dass sein handeln diese G abwenden
3) Motivation der Handlung ist Gefahrabwendungswille
Muss motiviert sein, diese Handlung vorzunehmen, um diese Gefahr abzuwenden