Betrug, §263 I StGB Flashcards
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Täuschung
b. Irrtum
c. Vermögensverfügung
d. Vermögensschaden
I. Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
a. Täuschung
Täuschung setzt das kommunikative Einwirken auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel einen Irrtum zu erregen voraus
- ausdrücklich aber auch konkludent möglich. Dafür ist das Verhalten des T aus der Sicht eines objektiven Beobachters unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung auszulegen
I. Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
a. Täuschung
b. Irrtum
Diese müsste täuschungsbedingt einem Irrtum erlegen sein.
Ein Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen
I. Tatbestand
- objektiver Tatbestand
a. Täuschung
b. Irrtum
c. Vermögensverfügung
Irrtumsbedingt müsste das Opfer eine Vermögensverfügung getätigt haben.
Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden o. Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt
(P) Geschädigte und Verfügende nicht personenidentisch sind.
(P) Verfügungsbewusstsein (+), auch wenn Verfügender über den Gewahrsamverlust an den beklauten Sachen nicht bewusst war?
I. Tatbestand
- objektiver Tatbestand
a. Täuschung
b. Irrtum
c. Vermögensverfügung
d. Vermögensschaden
Differenzmethode
I. Tatbestand
- objektiver TB
- subjektiver TB
T müsste vorsätzlich und in der Absicht rechtswidriger Bereicherung gehandelt haben
(P) Geschädigte und verfugender sind nicht Personenidentisch
Fraglich ist, welche Anforderungen an die Nahebeziehung zw Verfügendem und Geschädigtem zu stellen sind, um die fremde Verfügung dem Geschädigten zurechnen zu können?
e.A.: Verfugender soll im Lager des G. stehen
Das ist der Fall wenn verfugender die Möglichkeit hat, über TO zu verfügen und eine Obhutsfunktion hat
a. A.: rechtliche Befugnis für die Vornahme der Vermögensverfugung ausschlaggebend fur das bejahen des fur die Zurechnung erforderlichen Nähenverhältnisses
- > Verf. muss durch den Geschädigten zur Vornahme der Vermögensverfügung nach zivilrechtlichen Grundsätzen ermächtigt worden sein
I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand a. Täuschung b. Irrtum c. Vermögensverfügung Vermögensbewusstsein (+), auch wenn Verfügender über den Gewahrsamsverlust an den beklauten Sachen nicht bewusst war?
Diest steht der Annahme eines Vermögensbewusstsein nicht entgegen, wenn er nicht bemerkt hat, dass seine bewusst vorgenommene Vermögensverfügung zu einem Schaden geführt hat