Betrug, §263 I StGB Flashcards

1
Q

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

A

a. Täuschung
b. Irrtum
c. Vermögensverfügung
d. Vermögensschaden

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Q

I. Tatbestand

  1. Objektiver Tatbestand
    a. Täuschung
A

Täuschung setzt das kommunikative Einwirken auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel einen Irrtum zu erregen voraus

  • ausdrücklich aber auch konkludent möglich. Dafür ist das Verhalten des T aus der Sicht eines objektiven Beobachters unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung auszulegen
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3
Q

I. Tatbestand

  1. Objektiver Tatbestand
    a. Täuschung
    b. Irrtum
A

Diese müsste täuschungsbedingt einem Irrtum erlegen sein.

Ein Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen

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4
Q

I. Tatbestand

  1. objektiver Tatbestand
    a. Täuschung
    b. Irrtum
    c. Vermögensverfügung
A

Irrtumsbedingt müsste das Opfer eine Vermögensverfügung getätigt haben.
Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden o. Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt
(P) Geschädigte und Verfügende nicht personenidentisch sind.
(P) Verfügungsbewusstsein (+), auch wenn Verfügender über den Gewahrsamverlust an den beklauten Sachen nicht bewusst war?

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5
Q

I. Tatbestand

  1. objektiver Tatbestand
    a. Täuschung
    b. Irrtum
    c. Vermögensverfügung
    d. Vermögensschaden
A

Differenzmethode

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6
Q

I. Tatbestand

  1. objektiver TB
  2. subjektiver TB
A

T müsste vorsätzlich und in der Absicht rechtswidriger Bereicherung gehandelt haben

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7
Q

(P) Geschädigte und verfugender sind nicht Personenidentisch

A

Fraglich ist, welche Anforderungen an die Nahebeziehung zw Verfügendem und Geschädigtem zu stellen sind, um die fremde Verfügung dem Geschädigten zurechnen zu können?

e.A.: Verfugender soll im Lager des G. stehen
Das ist der Fall wenn verfugender die Möglichkeit hat, über TO zu verfügen und eine Obhutsfunktion hat

a. A.: rechtliche Befugnis für die Vornahme der Vermögensverfugung ausschlaggebend fur das bejahen des fur die Zurechnung erforderlichen Nähenverhältnisses
- > Verf. muss durch den Geschädigten zur Vornahme der Vermögensverfügung nach zivilrechtlichen Grundsätzen ermächtigt worden sein

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8
Q
I. Tatbestand 
 1. objektiver Tatbestand
   a. Täuschung
   b. Irrtum
   c. Vermögensverfügung
Vermögensbewusstsein (+), auch wenn Verfügender über den Gewahrsamsverlust an den beklauten Sachen nicht bewusst war?
A

Diest steht der Annahme eines Vermögensbewusstsein nicht entgegen, wenn er nicht bemerkt hat, dass seine bewusst vorgenommene Vermögensverfügung zu einem Schaden geführt hat

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