Notwehr Flashcards
Schutzprinzip
jedes Mensch trägt die Rechnung, seine Rechtsgüter vor Angriffen zu schützen
Rechtsbewährungsprinzip
“Recht braucht Unrecht nicht zu weichen”
Angriff
(Notwehrlage) Ein Angriff ist jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten
was sind die rechtliche geschützte Interessen?
Leib, Leben, Eingetum, Ehre, das Recht an eigenem Bild, Privatsphäre (nicht erforderlich, dass der Angreifer sich strafbar macht!!!)
was ist mit den Tieren?
Tiere können nicht rechtswidrig handeln. Durch Unterlassen ihrer Halter können sie als Angrifsmittel gelten. Der Halter ist aber der Angreifer.
gegenwärtigkeit des Angriffs
gegenwärtig ist der Angriff, der unmittelbar bevorsteht, schon begonnen hat oder noch fortdauert
rechtswidriger Angriff
rechtswidrig ist ein Angriff, der im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, vom Betroffenen also nicht geduldet werden muss. Der Angriff muss hingegen nicht schuldhaft sein
erforderliche Verteidigung
erforderlich i.S.d. §32 ist diejenige Handlung, die zum einen geeignet ist, den Angriff wirksam abzuwehren, und zum anderen das mildeste zur Verfügung stehende Gegenmittel darstellt.
Geeignetheit der Verteidigung
(bei der Erforderlichkeit der Verteidigung) A. aa)Eine Massnahme ist zur Verteidigung geeignet, wenn sie grundsätzlich in der Lage ist, den Angriff entweder ganz zu beenden oder ihm wenigstens ein Hindernis in den Weg zu legen
gebotenheit
C) die Verteidigung ist nicht geboten, wenn von dem Angegriffenen aus sozial- und rechtsethischen Gründen ein anderes Verhalten, also eine eingeschränkte Verteidigungshandlung zu verlangen ist
wann ist ein Verteidigungsmittel nicht geboten?
krasses missverhältnis; Notwehrprovokation, falls der Verteidiger garant für die Rechtsgüter des Angreifers ist
krasses missverhältnis
ein Angriff ist unzulässig, wenn zwischen Art und Umfang der aus dem Angriff drohenden Verletzung und der mit Verteidigung verbundenen Beeinträchtigung des Angreifers ein grobes Missverhältnis besteht
Subjektives Rechtsfertigungselement
der Angegriffene musst bewusst sein, in Notwehr zu handeln, das heisst Kenntnis der rechtfertigenden Möglichkeit und Verteidigungswillen
dem Täter fehlt ein Notwehrwille
soll der Angegriffene trotzdem in den Genuss des Notwehrrechts kommen?
e.A.: VW nicht erforderlich, daher §32 (+)
a.A. Rspr.: Wenn kein Rechtfertigungselement, also keine VW dann §32 (-)
e.A.: Erfolungsunwert ist nicht gegeben aber Handlungsunwert schon.
Also Strafbarkeit wegen Versuch nach §§……., 22 StGB
nach einer Ansicht wird der T trotz objektiver Rechtfertigungslage wegen vollendenten Delikts bestraft