Verjährung und Haftung Flashcards

1
Q

Wie ist die Festsetzungsverjährung geregelt?

A
  • gilt für Steuerbescheide, gleichgestellte Bescheide und Haftungsbescheide
  • # 169AO
    • Steuerbescheid: 4 Jahre #169II1Nr2S1AO
    • VerbrauchSt: 1 Jahr
    • beginnt mit Ablauf Jahres, in der StE abgegeben wurde #170II1Nr1AO
      • spätestens mit Ablauf 3. Jahres nach Entstehung Steuer #170II1Nr1AO
    • leichtfertige Steuerverkürzung #378AO iVm #169II2AO: 5 Jahre
    • Steuerhinterziehung #370AO iVm #169II2AO: 10 Jahre
  • Bescheid ist zwar rechtswidrig aber nicht nichtig → muss Einspruch einlegen, sonst bestandskräftig
  • Rechtsfolge: Erlöschen des Anspruchs auf Steuerfestsetzung (wechselseitig) #47AO
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2
Q

Was ist die Anlaufhemmung?

A
  • # 170IAO
  • Entstehung der Steuer #170IAO
    • vgl. oben Entstehungszeitpunkte
  • # 170IIAO Pflicht zur Abgabe StE
    • EStE: grdstzl. jeder StPfl #25IIIEStG
      • Ausnahme: wenn nur Arbeitslohn #46IIEStG
    • KStE: #18IIIKStG
  • Wichtig: Wenn StE nicht unterschrieben wurde, gilt sie als nicht abgegeben (insofern ggf. ebenso Anlaufhemmung)
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3
Q

Wie ist die Ablaufhemmung geregelt?

A
  • # 171AO
  • # 171IAO 6 Monate vor Fristende höhere Gewalt (z.B: FA brennt ab)
  • # 171IIIAO Keine Flucht des FA Beamten in die Verjährung, bis zur Antragsentscheidung ist Verjährung gehemmt
  • # 171IIIaAO Keine Verjährung bis zur unanfechtbaren Entscheidung
    • auch noch nachträgliche Einspruchserweiterung möglich
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4
Q

Was sind die wichtigsten Klausurfälle der Ablaufhemmung?

A
  • offenbare Unrichtigkeit StBescheid #171IIAO #129AO #173aAO
    • kein Ablauf vor 1 Jahr nach Bekanntgabe wenn Fehler #129AO erfüllt
  • Änderungsantrag #171IIIAO
  • laufendes Rechtsbehelfsverfahren #171IIIaAO
  • Außenprüfung #171IVAO
    • auch bei Hinauszögerung durch StPfl
    • gilt nicht das rausschicken einer Prüfungsanordnung #196AO sondern ein ernstliches “sich beschäftigen”
    • FA Prüfer erkrankt während Prüfung → Unterbrechung der BP #171IV2AO → Verjährung nicht gehemmt weil FA das zu vertreten hat → Ersatzprüfer muss beschafft werden
  • vorläufige Festsetzung #171VIIIAO #165AO
    • Eintritt: Ende Vorläufigkeit + 1 Jahr
  • Bindung Grundlagenbescheid #171XAO #181VAO
    • Folgebescheid 2 Jahre nach Bekanntgabe Grundlagenbescheid geändert werden
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5
Q

Wie ist die Zahlungsverjährung geregelt?

A
  • alle Ansprüche inkl. Erstattung unterliegen Zahlungsverjährung #228S1AO
  • Frist:
    • idR 5 Jahre
    • bei Straftaten nach #370AO, #373AO, #374AO beträgt nach #228S2AO 10 Jahre
  • Frist beginnt mir Ablauf KJ in dem erstmals fällig #229I1AO, nicht vor Ablauf KJ wirksamer Festsetzung #229I2AO
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6
Q

Wann wird die Frist der Zahlungsverjährung aufgeschoben?

A
  • Wann wird Frist aufgeschoben? #231IAO
    • Zahlungsaufschub #223AO, Stundung #222AO, Aussetzung Vollziehung #361AO #69FGO
    • Sicherheitsleistung #241-248AO
    • Vollstreckungsmaßnahme #249ffAO
    • gewisse Handlungen im InsOVerfahren #249ffAO
  • Wenn Unterbrechung endet → neuer Fristbeginn #231IIIAO
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7
Q

Was sind die beiden häufigsten Haftungsfälle?

A
  • # 69AO Haftung des Vertreters
  • # 75AO Betriebsübernehmer
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8
Q

Wie ist die Haftung des gesetzlichen Vertreters geregelt?

A
  • GF: Haftung nach #34IAO iVm #35IGmbHG → Gesetzlicher Vertreter
  • Voraussetzung: Pflichtverletzung nach #33IAO #34IAO
    • benachteiligt man FA im Vergleich zu anderen Gläubigern: Pflichtverletzung
  • Mitschuld des FA: keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen solvente Gesellschaft, versäumte Aufrechnung
    • Schadensminimierungspflicht außer Acht gelassen #254AO analog
  • Haftungsschaden: Ansprüche nicht/nicht rechtzeitig festgesetzt und somit entweder fälschlich gezahlte Vergütung oder unterlassene Zahlung an FA #69S1AO
    • muss Kausal aus Pflichtverletzung erfolgen
    • umfasst nach #69S2AO auch Säumniszuschläge
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9
Q

Wie ist die Haftung des Betriebsübernehmers geregelt?

A
  • # 75IAO
    • Betrieb/Teilbetrieb lebend und lebensfähig im Ganzen übernehmen
    • Keine Anwendung bei Übernahme aus Insolvenzmasse #75IIAO
  • Haftung nur für Betriebssteuern
    • USt, Lohn, Gewerbesteuer
  • zeitlich begrenzt auf
    • Entstehung im letzten Jahr vor Übernahme entstanden
    • Anmeldung ein Jahr nach Übernahme
  • gegenständlich beschränkt auf übernommenes Vermögen #75I2AO
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10
Q

Wie ist der Haftungsbescheid geregelt?

A
  • Voraussetzung
    • Bestehen Anspruch aus Steuerschuldverhältnis
    • Akzessorität der Haftung
  • kann auch vor Festsetzung ergehen #191III4AO
  • FA hat Ermessen welchen Beteiligten sie in Anspruch nimmt
  • Bei Verjährung zugrundeliegender Schuld vor ergehen Haftungsbescheid:
    • kein Haftungsbescheid zulässig #191V1Nr2AO
    • wenn nach Ergehen Verjährung → egal
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