Verfassungsbegriff/ Grundprinzipien E1 Flashcards
Grundprinzipien der Verfassung I
„Baugesetze“
* Obligatorische Volksabstimmung gem Art 44 Abs 3 B-VG bei
„Gesamtänderung“ der Bundesverfassung (obligatorisches
Verfassungsreferendum)
= erhebliche Änderung / Beseitigung schon eines (!) Grundprinzips
→GP sind höchstrangige Norm im Stufenbau der derogatorischen
Kraft
* Fakultative Volksabstimmung gem Art 44 Abs 3 B-VG bei „Teiländerung“
der Bundesverfassung, wenn dies von 1/3 des NR oder BR verlangt wird
(fakultatives Verfassungsreferendum)
Grundprinzipien der Verfassung II
Republikanisches Prinzip
* Demokratisches Prinzip
* Bundesstaatliche Prinzip
* Rechtstaatliches Prinzip
* Gewaltenteilendes Prinzip
* Liberales Prinzip
Republikanisches Prinzip
- ≠ Monarchie
- Merkmale beziehen sich auf die Rechtsstellung des Staatsoberhauptes
◦ gewähltes Staatsoberhaupt
◦ Zeitlich beschränkte Amtsdauer
◦ Verantwortlichkeit für Amtsführung
− Politische Verantwortlichkeit in Art 60 Abs 6 B-VG – BPräs:in kann durch Volksabstimmung
abgesetzt werden
− Rechtliche Verantwortlichkeit in Art 68 Abs 1 iVm Art 142 B-VG – BPräs:in kann beim VfGH
wegen in Amtstätigkeit erfolgter schuldhafter Rechtsverletzung angeklagt werden - Ausgestaltung im B-VG
- Art 1 B-VG: „Österreich ist eine demokratische Republik“
= Programmnorm - Konkretisierung durch weitere Verfassungsbestimmungen
- Art 60 ff B-VG → Staatsoberhaupt = BPräs:in
Demokratisches Prinzip
- Demokratiekonzept des B-VG
- Art 1 B-VG: „Österreich ist eine demokratische Republik. [Das] Recht geht vom
Volk aus“
= Programmnorm - Nähere Ausgestaltung durch Verfassungsbestimmungen
- Volk nimmt an der Gesetzgebung teil → Österreich ist eine (repräsentativ-)
parlamentarische Demokratie - Volksgewählte Parlamente: NR und LT (Art 26, 95 B-VG)
- Regelmäßige Wahlen: s für den NR Art 27 B-VG
- Parteien als Trägerinnen des polit. Lebens – s PartG (Grenze: VerbotsG)
Direkt-demokratische Elemente nur ergänzend
* Mitwirkung des Volkes an der GG durch Volksbegehren (Art 41 Abs 2 B-VG),
Volksabstimmung (Art 43 und 44 Abs 3 B-VG), Volksbefragung (Art 49b B-VG)
* Mitwirkung des Volkes an der Gerichtsbarkeit durch Schöffen/Geschworene
(Art 91 B-VG)
* In der Verwaltung:
* Wahl des:der Gemeinderats:rätin und Bürgermeisters:in (Art 117 B-VG)
* Selbstverwaltungskörper (Art 120c Abs 1 B-VG)
Bundesstaatliches Prinzip
Gegenstück ist der Zentralstaat (Einheitsstaat)
* Ausgestaltung im B-VG
* Art 2 B-VG: „Österreich ist ein Bundesstaat“
* Existenz der (Bundes-)Länder (Art 2 Abs 2, 3 Abs 1 B-VG)
= programmatische Verankerung des Bundesstaatsprinzips
* Konkretisierung durch weitere Verfassungsbestimmungen
* GG, Vollziehung, Gerichtsbarkeit auf Bund und Länder aufgeteilt
* „Kompetenz-Kompetenz“ beim Bund
* Generalklausel zugunsten der Länder Art 15 Abs 1 B-VG
* Relative Verfassungsautonomie der Länder
* Mitwirkung der Länder an der GG des Bundes – durch BR
* Mitwirkung der Länder an der Vollziehung des Bundes – im Rahmen der mittelbaren
Bundesverwaltung
Rechtsstaatliches Prinzip
- Begriff und Funktion
- Rechtsstaat im formellen Sinn:
- Verfassungsstaat – Gesetzesstaat – Rechtsschutzstaat
- Gegenbegriff: Polizeistaat
- Rechtsstaat im materiellen Sinn:
- „Gerechtigkeitsstaat“ vs Unrechtsstaat
- Ziel:
- Schutz der Freiheit des Einzelnen durch Bindung aller staatlichen Akte auf Gesetze und
die Verfassung → Konnex zum demokratischen GP
Ausgestaltung im B-VG
* Keine ausdrückliche Programmnorm – ergibt sich aus Gesamtaufbau des B-VG,
insb aus:
* Legalitätsprinzip (Art 18 B-VG)
* Bindung Gesetzgebung an die Verfassung (Art 140 B-VG)
* Verfassungsrechtlich verankerte Rechtsschutz- und Kontrolleinrichtungen durch
unabhängige Gerichte (OGH, VfGH…)
* Bindung der GG und Vollziehung an Grundrechte
* Grds: Verankerung der Grundrechte = Ausdruck des liberalen Prinzips
* Schutznormtheorie und subjektive Rechte
* Normenkontrolle (NK)
* Unter Gesichtspunkt der NK kann die Gewaltenteilung als Element der
Rechtsstaatlichkeit betrachtet werden
Gewaltenteilendes Prinzip
Begriff und Funktion
* Dreiteilung der Staatsgewalten → s Folie Staatsfunktionen
* Einteilung nach formellen / materiellen Gesichtspunkten
* Wechselseitige Kontrolle, zB:
* Parlamentarische Kontrollrechte
* Verwaltungsgerichtsbarkeit und VfGH
→Grund: Machtmissbrauch verhindern
Ausgestaltung im B-VG
* Insb formell-organisatorisch
* Ausdrücklich: Trennung von Justiz und Verwaltung (Art 94 B-VG); beachte aber
die Verwaltungsgerichtsbarkeit
* Trennung von GG- und Vollziehungsorganen erkennbar aus gesetzessystematischer Stellung der betreffenden Regelungen im B-VG
* Vgl: 2. Hauptstück: GG des Bundes (Art 24 ff), 3. Hauptstück: Vollziehung des Bundes:
A. Verwaltung (Art 60 ff), B. Ordentliche Gerichtsbarkeit (Art 82 ff)
* Unvereinbarkeitsbestimmungen s zB Art 61 B-VG
* Aufgabenverschiebungen?
* Schranke „Gerichtsgarantie“ des Art 6 EMRK
* Spezielle Schranke: Art 91 Abs 2 B-VG „schwere Strafen“
Liberales Prinzip
Statuierung von Grundrechten (GR)
◦ Strittig ob eigenständiges Baugesetz
◦ Wird zT als Element des rechtsstaatlichen Prinzips angesehen
◦ „Freiheit vom Staat“
◦ Der Staat darf nur, wozu er ermächtigt ist
◦ Den Bürger:innen ist alles erlaubt, was nicht verboten ist
◦ Schutz der Freiheit des Einzelnen durch GR
− GR = verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (Art 144 B-VG)
− Durchsetzbare subjektive Rechte
− Nicht alle GR haben liberale Zielsetzung, zB politische GR
◦ Damit auch Schutz der Minderheit vor Mehrheit