Grundrechte: Freiheits-und Gleichheitsrechte E5 Flashcards
Freiheitsrechte
1. Sachlicher Schutzbereich
- Recht auf ….
- Sachlicher Schutzbereich
= der Lebensbereich / das Verhalten, das ein Freiheitsrecht schützt
bzw die Handlungen, vor denen ein Freiheitsrecht schützt
– Recht auf Leben : schützt vor Tötung und Lebensgefährdung
– Recht auf persönl. Freiheit : schützt vor Festnahme und Anhaltung
– Freizügigkeit : schützt vor sonstigen Bewegungsbeschränkungen
– Eigentum : schützt vermögenswerte Privatrechte + Privatautonomie
– Erwerbsfreiheit : schützt jede Erwerbstätigkeit
– Glaubensfreiheit : schützt Religionsausübung
– Meinungsfreiheit : schützt Empfang, Bildung, Äußerung von Meinungen
– Versammlungsfreiheit : schützt Teilnahme an Versammlungen
– Achtung des Privat- und Familienlebens: schützt Verfügung über
eigenen Körper; Beziehungen; Gründung und Kontakt mit Familie
Freiheitsrechte
2. Eingriff in ein Freiheitsrecht
= eine substanzielle Beschränkung des sachlichen Schutzbereiches, die
eine Rechtfertigungspflicht des Staates auslöst
● A wird festgenommen.
Der AuvBZ greift in die persönliche Freiheit ein (PersFrG).
● B wird enteignet, weil ihr Grundstück für eine Straße gebraucht wird.
Bescheid greift in das Eigentum ein.
● Der Gesundheitsminister verhängt einen Lockdown.
Verordnung greift ein in: Freizügigkeit, Erwerbsfreiheit, Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens, Vereinsfreiheit, Glaubensfreiheit.
● C verliert Kund*innen, weil der Verkehr durch ein Linksabbiegeverbot von
seiner Würstelbude weggeleitet wird.
Kein Eingriff, nur Nebeneffekt: D darf Würste ja weiter verkaufen.
IV. Freiheitsrechte
3. Verletzung eines Freiheitsrechts
= nicht gerechtfertigter Eingriff in ein Freiheitsrecht
Ein Eingriff in ein Freiheitsrecht verletzt dieses Recht also nicht automatisch,
er ist rechtmäßig, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) Die Freiheitsgarantie ermächtigt den Staat, unter bestimmten Bedingungen
in das Freiheitsrecht einzugreifen
b) der Eingriff erfüllt diese Bedingungen, sie lauten idR
– der Eingriff muss auf einem Gesetz beruhen,
– er muss ein legitimes Ziel verfolgen,
– er muss geeignet sein, um das Ziel zu erreichen,
– er muss das gelindeste Mittel sein, dh es gibt keinen freiheitsschonenderen Weg zum Ziel,
– er darf nicht unverhältnismäßig schwer wiegen, dh sein Gewicht darf
nicht außer Verhältnis zum Ziel stehen.
Freiheitsrechte
3. Verletzung eines Freiheitsrechts Bsp
Bsp für einen Gesetzesvorbehalt: Art 8 Abs 2 EMRK
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und
Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts
ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und
eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für
die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das
wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur
Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit
und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer
notwendig ist.
Freiheitsrechte
3. Verletzung eines Freiheitsrechts durch ein Gesetz
Bsp: Gesetz für absoluten Klimaschutz ordnet an: Familien dürfen nur
noch ein Kind haben + sofortiges Fahr- und (Weiter-)Verkaufsverbot für
Verbrenner-PKW
(1) Eingriff in Privat- und Familienleben (s oben)
Verletzung? Prüfung am Maßstab des Art 8 EMRK
a) gesetzliche Grundlage : ja, das Gesetz für absoluten Klimaschutz
b) öffentliches Interesse : ja, Gesundheits- und Umweltschutz.
c) geeignet : ja, reduziert Bevölkerung und so Ressourcenverbrauch.
d) gelindestes Mittel : für „maximalen“ Klimaschutz: ja.
e) verhältnismäßig ieS : nein, das Recht auf Fortpflanzung wiegt schwerer
als ein derart absolutistischer Klimaschutz.
Freiheitsrechte
3. Verletzung eines Freiheitsrechts durch ein Gesetz
- Verletzung eines Freiheitsrechts durch ein Gesetz
Bsp: Gesetz für absoluten Klimaschutz (2)
Sofortiges Fahr- und (Weiter-) Verkaufsverbot für PKW mit
Verbrennungsmotor greift in Eigentumsfreiheit ein
Verletzung? Prüfung am Maßstab des Art 5 StGG
a) gesetzliche Grundlage : ja, das Gesetz für absoluten Klimaschutz
b) öffentliches Interesse ja, Gesundheits- und Umweltschutz
c) geeignet ja, reduziert Emissionen u. damit den Treibhauseffekt
d) gelindestes Mittelfür „maximalen“ Klimaschutz: ja
e) verhältnismäßig ieS nein, plötzliche und entschädigungslose
Entwertung aller Autos geht zu weit.
Freiheitsrechte
3. Verletzung durch individuelle Rechtsakte
Ein Bescheid (AuvBZ, Erkenntnis) verletzt ein Freiheitsrecht, wenn er (es)
in dieses Freiheitsrecht eingreift und
a. ohne gesetzliche Grundlage (gesetzlos) ergeht
b. oder auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht
c. oder denkunmöglich ist, dh
an einer Rechtswidrigkeit leidet, die der Gesetzlosigkeit gleichkommt
oder dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.
„Gesetz“ = Gesetz im materiellen Sinn, dh auch Verordnung, Staatsvertrag
Jede Verfassungswidrigkeit zählt: nicht nur grundrechtswidrige, sondern zB
auch kompetenzwidrige oder zu unbestimmte Gesetze;
bei Verordnungen: nicht nur grundrechtswidrige, sondern zB auch Verordnungen ohne gesetzliche Deckung etc.
Freiheitsrechte
3. Verletzung durch einen Bescheid
Bsp 1 Gestützt auf das Gesetz für absoluten Klimaschutz verhängt eine
Behörde eine Strafe über B weil sie einen Verbrenner-Pkw fährt.
Verletzt der Bescheid Bs Grundrechte?
Der Bescheid greift in Bs Eigentum ein.
Der Eingriff ist
– nicht gesetzlos, sondern beruht auf einem Gesetz;
– aber das Gesetz ist verfassungswidrig, weil es (siehe Folie 9) unverhältnismäßig schwer in das Eigentum eingreift.
Bsp 2: Wie oben, aber B wird bestraft, weil sie mit dem Motorrad fährt.
Der Bescheid greift in Bs Eigentum ein.
Der Eingriff ist
– nicht gesetzlos, sondern beruht auf einem Gesetz;
– aber die Behörde wendet das Gesetz denkunmöglich an.
Gleichheitsrechte
1. Rechtsquellen
2. Grundrechtsträgerinnen
- Rechtsquellen
– Art 7 Abs 1 Satz 1 B-VG
– Art I BVG-Rassendiskriminierung (BVG-RD)
– Art 14 EMRK - Grundrechtsträgerinnen
– Art 7 Abs 1 Satz 1 B-VG: Staats- und Unionsbürgerinnen
– Art I BVG-RD: Fremde im Verhältnis untereinander
– Art 14 EMRK: alle Menschen beim Genuss der Rechte der
EMRK
– Grundrechtsmündigkeit ist nicht relevant
– natürliche und juristische Personen
Gleichheitsrechte
3. Bindung für den Gesetzgeber
- gleichbehandlungsgebot, differenzierungsgebot, sachlichkeitsgebot
Gleichbehandlungsgebot
Wesentlich gleiche Personen bzw. Sachverhalte muss der Gesetzgeber
gleich behandeln.
zB männliche, weibliche und diverse Personen muss der Gesetzgeber
bei der Gewährung von Sozialhilfe gleich behandeln.
* Differenzierungsgebot
Wesentlich ungleiche Personen bzw. Sachverhalte muss der Gesetzgeber entsprechend differenziert behandeln.
zB Studierende mit und ohne Behinderung bei einer Prüfung.
(* allgemeines Sachlichkeitsgebot
bestimmte nicht-komparative Rechte, die der VfGH aus dem Gleichheitssatz
ableitet, zB das Recht, nicht für etwas einstehen zu müssen, worauf man
keinen Einfluss hat oder womit einen nichts verbindet)
Gleichheitsrechte
3. Bindung für individuell-konkrete Vollziehungsakte
Ein Bescheid (AuvBZ, Erkenntnis) verletzt den Gleichheitssatz, wenn er
a) willkürlich ergeht oder
b) auf einem gleichheitswidrigen Gesetz (VO, StV) beruht oder
c) einem Gesetz (VO, StV) einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt.
Unterschiede zur Formel für Freiheitsrechte:
– keine Eingriffsprüfung
– dafür zählt beim Gesetz (VO, StV) nicht jede Rechtswidrigkeit,
sondern nur die Gleichheitswidrigkeit
Unterschied zur Gleichheitsformel für Gesetze:
– kein Vergleich mit anderen Personen