Rechtsschutz – Teil 2: VfGH, RH und Volksanwaltschaft E6 Flashcards
1
Q
VfGH – Zuständigkeiten im Überblick
A
- Kausalgerichtsbarkeit (Art 137 B-VG)
- Kompetenzgerichtsbarkeit (Art 138 B-VG)
- Prüfung von Gliedstaatsverträgen (Art 138a B-VG)
- Streitschlichtung betreffend parlamentarische Untersuchungsausschüsse und die
Klassifizierung von Informationen, die dem NR (BR) zur Verfügung stehen (Art 138b B-VG) - Normenkontrolle (NK)
- Verordnungsprüfung (Art 139 B-VG)
- Gesetzesprüfung (Art 140 B-VG)
- Wiederverlautbarungsprüfung (Art 139a B-VG)
- Staatsvertragsprüfung (Art 140a B-VG)
- Wahlgerichtsbarkeit (Art 141 B-VG)
- Staatsgerichtsbarkeit (Art 142 B-VG; vgl auch Art 143 B-VG)
- Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit (Erkenntnisbeschwerde gem Art 144 B-VG)
2
Q
Gesetzesprüfungsverfahren I (Art 140 B-VG)
- Prüfungsgegenstand und Prüfungsmaßstab
A
- Aufhebung von Gesetzen = Kern der Verfassungsgerichtsbarkeit
- VfGH als negativer Gesetzgeber → Spannungsverhältnis zu Parlament
- Prüfungsgegenstand
- BG und LG
- Bundes- und LandesverfassungsG
- Prüfungsmaßstab
- Bei BG: Bundesverfassungsrecht
- Bei BundesverfassungsG: Baugesetze
- Bei LG: jeweiliges Landesverfassungsrecht und Bundesverfassungsrecht
→ Prüfungsmaßstab Unionsrecht? - Verordnungsprüfung iW gleich (Art 139 B-VG)
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Q
Gesetzesprüfungsverfahren II
- Normenkontrolle, Individualantrag
A
- Konkrete Normenkontrolle
- VfGH unterbricht anhängiges Verfahren von Amts wegen (zB Art 144 B-VG)
- Alle Gerichte sind antragsberechtigt und bei Bedenken verpflichtet Art 89 und
Art 135 B-VG - Individualantrag (Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG)
- Jede (unmittelbar betroffene) Person, wenn
oaktueller, eindeutig bestimmter Eingriff in die Rechtssphäre des
Antragstellers (unmittelbare Eingriffswirkung) und
okein anderer zumutbarer gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher
Rechtsweg (Umwegsunzumutbarkeit; Individualantrag als subsidiärer
Rechtsbehelf). - VfGH kann Behandlung des Antrags ablehnen, wenn er keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg hat
4
Q
Gesetzesprüfungsverfahren II
- Parteiantrag und Normenkontrolle
A
- Parteiantrag (Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG)
◦ Parteien eines Zivil- oder Strafverfahrens aus Anlass des RM gegen eine
erstinstanzliche Entscheidung
◦ Rechtsverletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes - Abstrakte Normenkontrolle
◦ BReg bei LG sowie LReg bei BG
◦ 1/3 der Mitglieder des NR oder BR bei BG sowie 1/3 der Mitglieder eines LT
bei LG, wenn Landesverfassung dies vorsieht
5
Q
Gesetzesprüfungsverfahren IV
- Entscheidungsmöglichkeiten
A
- Entscheidungsmöglichkeiten
◦ Bedenken bestätigen sich: → Aufhebung des G als verfassungswidrig bzw Ausspruch, dass G
verfassungswidrig war - Umfang der Aufhebung durch Antrag begrenzt
- Ausnahme: Aufhebung des ganzen G, wenn unzuständiger Gesetzgeber oder in
verfassungswidriger Weise kundgemacht
◦ Folgen der Aufhebung / Rechtswirkungen: - Kundmachung der Aufhebung im BGBl bzw LGBl
- Aufhebung tritt grds mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft (außer Aufhebung unter
Fristsetzung) - Aufhebung wirkt daher immer nur pro-futuro („ex nunc“-Wirkung)
- Ausnahme: Anlassfall sowie „Quasi-Anlassfälle“ (Judikatur); auch erweiterte Anlassfallwirkung
durch VfGH möglich - Anlassfall: jener Fall, der das G-Prüfungsverfahren tatsächlich ausgelöst hat → „Ergreiferprämie“
- Quasi-Anlassfälle: Fälle, die spätestens zu Beginn der mündlichen Verhandlung bzw nichtöffentlicher
Beratung beim VfGH anhängig waren - Inkrafttreten früherer gesetzlicher Bestimmungen, sofern VfGH nicht anderes ausspricht
- Bedenken bestätigen sich nicht: Abweisung des Antrags bzw Ausspruch, dass G nicht aufgehoben
wird (bei amtswegiger Gesetzesprüfung)
6
Q
Erkenntnisbeschwerde I (Art 144 B-VG)
- Entscheidungslegimitation, Frist, Umfang der Prüfung
A
- Quantitativ wichtigste Kompetenz des VfGH
- VfGH als „Sonderverwaltungsgerichtshof“
- „Grundrechtsbeschwerde“ / Anregung NK → inzidente NK
- Möglich auch „Parallelbeschwerde“
- Beschwerdegegenstand: Erkenntnis eines VwG
- Beschwerdelegitimation
- Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht (GR) und / oder
- Verletzung durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm
- Beschwerdefrist: 6 Wochen (§ 82 Abs 1 VfGG)
- Umfang der Prüfung abhängig von der Beschwerdebehauptung
- Bei behaupteter GR-Verletzung: VfGH nicht an genannte GR gebunden → prüft, ob
überhaupt ein GR verletzt wurde - Bei behaupteter Rechtsverletzung wegen Anwendung einer rw generellen Norm: VfGH
prüft, ob die behauptete Rechtswidrigkeit der Norm vorliegt
→ bei Bedenken: Unterbrechung des Verfahrens und Einleitung eines NK-Verfahrens
von Amts wegen (inzidente NK)
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Q
Erkenntnisbeschwerde II (Art 144 B-VG)
- Entscheidung des VfGH
A
- Entscheidung des VfGH
- Ablehnung der Beschwerde
- wegen Aussichtslosigkeit oder fehlender verfassungsrechtlicher Relevanz
- Zurückweisung aus formellen Gründen
- Aufhebung des Erkenntnisses wegen Verletzung eines GR oder wegen Verletzung
sonstiger subjektiver Rechte infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm
(Kassation) - Kassationswirkung: Rechtsache tritt in die Lage zurück, in der sie sich vor Erkenntniserlassung
befunden hat („ex tunc“-Wirkung) - VwG erlässt „Ersatzerkenntnis“ → dabei an Rechtsansicht des VfGH gebunden
- Beseitigung der Folgen des verfassungswidrigen Erkenntnisses
- Abweisung wegen Nichtvorliegen derartiger Rechtsverletzungen
- Abtretung an den VwGH → dort Erhebung einer Revision
- Im Falle einer Abweisung oder Ablehnung
- Als Eventualantrag schon bei Einbringen der Beschwerde oder 2 Wochen nach Zustellung der
Entscheidung des VfGH
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Q
Rechnungshof
A
- Hauptaufgabe: Gebarungskontrolle ggü der öffentlichen Hand als
(funktionelles) Hilfsorgan der Gesetzgebung des Bundes bzw der Länder
◦ zB Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden), SVTr, ORF,
Stiftungen, Universitäten (Art 126b-127b B-VG)
◦ Sonderregelungen für Kontrolle politischer Parteien - Präsident + erforderliche Beamte (Art 122 Abs 3 B-VG): Präsident ist
weisungsfrei - Art 122 Abs 1 B-VG: untersteht unmittelbar dem NR
- Art 122 Abs 2 B-VG: unabhängig von BReg oder LReg
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Q
Volksanwaltschaft
A
- Kollegialorgan
- gehört organisatorisch und funktionell zur gesetzgebenden Gewalt
- Bestellung durch NR aufgrund Vorschlags Hauptausschusses
- Zuständigkeit für Bundesbereich; Länder können „zusteigen“
- Unabhängig (Art 148a Abs 6 B-VG), weisungsfrei (Art 148h Abs 3 B-VG)
- Kompetenz: Missstandskontrolle der Verwaltung
◦ Wenn alle anderen rechtlichen Mittel bereits ausgeschöpft
◦ Umfasst rechtswidriges Handeln, inkorrekte und unzweckmäßige
Verhaltensweisen, Hoheits- als auch Privatwirtschaftsverwaltung
◦ Auch gem Art 148a Abs 4 B-VG Beschwerdemöglichkeit bei Säumigkeit eines
Gerichts
◦ Kein klassischer Rechtsschutz, sondern Empfehlungen als Ergebnis