Verfahren, Kompetenzenteilung E2 Flashcards
Weg der Gesetzgebung
1. Iniative
Initiative
Gesetzgebungsverfahren werden durch einen Antrag eingeleitet.
Antragsberechtigt sind nach Art 41 B-VG:
– mindestens 5 Abgeordnete des NR oder ein Ausschuss des NR
– Bundesrat oder 1/3 seiner Mitglieder
– Bundesregierung
– Bundesvolk in Form eines Volksbegehrens (100.000 Stimmberechtigte bzw. 1/6 der Stimmberechtigen von 3 Ländern)
Auf Landesebene bestehen vergleichbare Initiativrechte
dh für eine bestimmte Zahl von Abgeordnete des Landtages, einen
Landtags-Ausschuss, die Landesregierung und das Landesvolk,
in manchen Bundesländern überdies für Gemeinden.
Weg der Gesetzgebung
2. Stationen eines Bundesgesetzes
a) Nationalrat
a) Nationalrat
● Gesetzesantrag
● 1. Lesung im Plenum und Zuweisung an einen Ausschuss
● Beratung im Ausschuss
● 2. Lesung im Plenum: General- und Spezialdebatte
● 3. Lesung im Plenum: Beschlussfassung
Einfache Gesetze: Präsenz 1/3, Konsens unbedingte Mehrheit
Verfassungsgesetze: Präsenz 1/2, Konsens 2/3
Sonderfälle: einfache Gesetze mit Verfassungsmehrheit
– Art 30 Abs 2 B-VG: Geschäftsordnungsgesetz des NR
– Art 14 Abs 10 B-VG: bestimmte Schulregelungen
– Art 3 Abs 4 B-VG: Grenzänderungen
Weg der Gesetzgebung
2. Stationen eines Bundesgesetzes
b) Bundesrat
b) Bundesrat
=> Ausschuss => Plenum, Beschlussfassung
● Regelfall: Möglichkeit eines suspensives Vetos:
– mit Gründen versehener Einspruch binnen 8 Wochen
=> zurück zum NR:
◦ Beharrungsbeschluss (½ Präsenz) => Beurkundung
◦ neuer Gesetzesbeschluss => Bundesrat
◦ NR lässt das Gesetz fallen
– 8 Wochen-Frist verstreicht ohne Einspruch oder BR beschließt, keinen
Einspruch zu erheben => Beurkundung
● Ausnahme (1): Möglichkeit eines absoluten Vetos
wenn Länderinteressen stark betroffen sind (insb Länderkompetenzen
eingeschränkt oder Bundesrat geändert wird): Zustimmung des BR
● Ausnahme (2): keine Mitsprache, zB Budgetgesetz
Weg der Gesetzgebung
2. Stationen eines Bundesgesetzes
c) Zustimmung der Länder
d) Volksabstimmung
c) Zustimmung der Länder
wenn Länderinteressen stark betroffen sind, zB bei Übertragung von
Zuständigkeiten der LVwG an das BVwG.
d) Volksabstimmung
ist durchzuführen, wenn
● eine Gesamtänderung vorliegt, dh ein Grundprinzip der Verfassung
geändert wird (obligatorische Volksabstimmung, Art 44 Abs 3 B-VG)
einziges Bsp bisher 12. Juni 1994 Beitritt zur EU
● bei einfachen Verfassungsgesetzen: wenn ein Drittel der Mitglieder
des Nationalrates oder des Bundesrates die Volksabstimmung
verlangt (fakultative Volksabstimmung, Art 44 Abs 3 B-VG)
● bei einfachen Bundesgesetzen: wenn die einfache Mehrheit des
Nationalrates die Volksabstimmung verlangt (fakultative
Volksabstimmung, Art 43 B-VG)
einziges Bsp bisher: 5. November 1978: Kernkraftwerk Zwentendorf
Weg der Gesetzgebung
2. Stationen eines Bundesgesetzes
e) Beurkundung und Gegenzeichnung
e) Beurkundung und Gegenzeichnung
Art 47 B-VG:
● Bundespräsident beurkundet das „verfassungsmäßige
Zustandekommen“ des Bundesgesetzes
◦ jedenfalls formelles Prüfungsrecht: wurde der Weg der
Bundesgesetzgebung eingehalten?
◦ zusätzlich materielles Prüfungsrecht? nach manchen: nein; nach
anderen: nur bei ganz offensichtlichen Fehlern
● Bundeskanzler zeichnet gegen.
Weg der Gesetzgebung
2. Stationen eines Bundesgesetzes
f) Kundmachung
f) Kundmachung
Art 49 Abs 1 B-VG: Wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, tritt
ein Gesetz mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anderes kann in zwei Richtungen bestimmt sein:
● Gesetz tritt erst später in Kraft („Legisvakanz“)
zB damit sich die Bürger*innen darauf einstellen können
● Gesetz tritt früher in Kraft (Rückwirkung):
◦ erfreulich und unproblematisch bei Begünstigungen
◦ grundrechtlich heikel bei Belastungen
◦ grundrechtswidrig bei Strafgesetzen
Grundtypen der Kompetenzverteilung
Art 10 B-VG: Bund obliegt Gesetzgebung und Vollziehung
Art 11 B-VG: Bund obliegt Gesetzgebung
Ländern die Vollziehung
Art 12 B-VG: Bund obliegt Grundsatzgesetzgebung,
Ländern Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung
Art 15 B-VG: Ländern obliegt Gesetzgebung und Vollziehung
= Generalklausel
Kompetenzenverteilung - Beispiele
Art 10 B-VG: Zivilrecht, Strafrecht, Sozialversicherung, weite Teile des
Arbeitsrechts
Sicherheitspolizei; Vereins-, Versammlungs-, Migrationsrecht; weite Teile des Wirtschafts-, Umwelt-, Gesundheitsrechts
Art 11 B-VG: Staatsbürgerschaftsrecht, Straßenverkehrsrecht, Arbeitsrecht für land- und forstwirtschaftl. Arbeiter und Angestellte
Art 12 B-VG: Krankenanstaltenrecht, Armenwesen
Art 15 B-VG: Baurecht, Naturschutzrecht, Jugendschutzrecht
Örtliche Sicherheitspolizei, Veranstaltungswesen
Buschenschank, Leichen- und Bestattungswesen,
Gemeindesanitätsdienst, Rettungswesen
Kompetenzenverteilung
- Sonderfälle
Art 10 B-VG: Zivilrecht, Strafrecht, Sozialversicherung, weite Teile des
Arbeitsrechts
Sicherheitspolizei; Vereins-, Versammlungs-, Migrationsrecht; weite Teile des Wirtschafts-, Umwelt-, Gesundheitsrechts
Art 11 B-VG: Staatsbürgerschaftsrecht, Straßenverkehrsrecht, Arbeitsrecht für land- und forstwirtschaftl. Arbeiter und Angestellte
Art 12 B-VG: Krankenanstaltenrecht, Armenwesen
Art 15 B-VG: Baurecht, Naturschutzrecht, Jugendschutzrecht
Örtliche Sicherheitspolizei, Veranstaltungswesen
Buschenschank, Leichen- und Bestattungswesen,
Gemeindesanitätsdienst, Rettungswesen