Verfahren, Kompetenzenteilung E2 Flashcards

1
Q

Weg der Gesetzgebung
1. Iniative

A

Initiative
Gesetzgebungsverfahren werden durch einen Antrag eingeleitet.
Antragsberechtigt sind nach Art 41 B-VG:
– mindestens 5 Abgeordnete des NR oder ein Ausschuss des NR
– Bundesrat oder 1/3 seiner Mitglieder
– Bundesregierung
– Bundesvolk in Form eines Volksbegehrens (100.000 Stimmberechtigte bzw. 1/6 der Stimmberechtigen von 3 Ländern)
Auf Landesebene bestehen vergleichbare Initiativrechte
dh für eine bestimmte Zahl von Abgeordnete des Landtages, einen
Landtags-Ausschuss, die Landesregierung und das Landesvolk,
in manchen Bundesländern überdies für Gemeinden.

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2
Q

Weg der Gesetzgebung
2. Stationen eines Bundesgesetzes
a) Nationalrat

A

a) Nationalrat
● Gesetzesantrag
● 1. Lesung im Plenum und Zuweisung an einen Ausschuss
● Beratung im Ausschuss
● 2. Lesung im Plenum: General- und Spezialdebatte
● 3. Lesung im Plenum: Beschlussfassung
Einfache Gesetze: Präsenz 1/3, Konsens unbedingte Mehrheit
Verfassungsgesetze: Präsenz 1/2, Konsens 2/3
Sonderfälle: einfache Gesetze mit Verfassungsmehrheit
– Art 30 Abs 2 B-VG: Geschäftsordnungsgesetz des NR
– Art 14 Abs 10 B-VG: bestimmte Schulregelungen
– Art 3 Abs 4 B-VG: Grenzänderungen

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3
Q

Weg der Gesetzgebung
2. Stationen eines Bundesgesetzes
b) Bundesrat

A

b) Bundesrat
=> Ausschuss => Plenum, Beschlussfassung
● Regelfall: Möglichkeit eines suspensives Vetos:
– mit Gründen versehener Einspruch binnen 8 Wochen
=> zurück zum NR:
◦ Beharrungsbeschluss (½ Präsenz) => Beurkundung
◦ neuer Gesetzesbeschluss => Bundesrat
◦ NR lässt das Gesetz fallen
– 8 Wochen-Frist verstreicht ohne Einspruch oder BR beschließt, keinen
Einspruch zu erheben => Beurkundung
● Ausnahme (1): Möglichkeit eines absoluten Vetos
wenn Länderinteressen stark betroffen sind (insb Länderkompetenzen
eingeschränkt oder Bundesrat geändert wird): Zustimmung des BR
● Ausnahme (2): keine Mitsprache, zB Budgetgesetz

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4
Q

Weg der Gesetzgebung
2. Stationen eines Bundesgesetzes
c) Zustimmung der Länder
d) Volksabstimmung

A

c) Zustimmung der Länder
wenn Länderinteressen stark betroffen sind, zB bei Übertragung von
Zuständigkeiten der LVwG an das BVwG.
d) Volksabstimmung
ist durchzuführen, wenn
● eine Gesamtänderung vorliegt, dh ein Grundprinzip der Verfassung
geändert wird (obligatorische Volksabstimmung, Art 44 Abs 3 B-VG)
einziges Bsp bisher 12. Juni 1994 Beitritt zur EU
● bei einfachen Verfassungsgesetzen: wenn ein Drittel der Mitglieder
des Nationalrates oder des Bundesrates die Volksabstimmung
verlangt (fakultative Volksabstimmung, Art 44 Abs 3 B-VG)
● bei einfachen Bundesgesetzen: wenn die einfache Mehrheit des
Nationalrates die Volksabstimmung verlangt (fakultative
Volksabstimmung, Art 43 B-VG)
einziges Bsp bisher: 5. November 1978: Kernkraftwerk Zwentendorf

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5
Q

Weg der Gesetzgebung
2. Stationen eines Bundesgesetzes
e) Beurkundung und Gegenzeichnung

A

e) Beurkundung und Gegenzeichnung
Art 47 B-VG:
● Bundespräsident beurkundet das „verfassungsmäßige
Zustandekommen“ des Bundesgesetzes
◦ jedenfalls formelles Prüfungsrecht: wurde der Weg der
Bundesgesetzgebung eingehalten?
◦ zusätzlich materielles Prüfungsrecht? nach manchen: nein; nach
anderen: nur bei ganz offensichtlichen Fehlern
● Bundeskanzler zeichnet gegen.

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6
Q

Weg der Gesetzgebung
2. Stationen eines Bundesgesetzes
f) Kundmachung

A

f) Kundmachung
Art 49 Abs 1 B-VG: Wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, tritt
ein Gesetz mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anderes kann in zwei Richtungen bestimmt sein:
● Gesetz tritt erst später in Kraft („Legisvakanz“)
zB damit sich die Bürger*innen darauf einstellen können
● Gesetz tritt früher in Kraft (Rückwirkung):
◦ erfreulich und unproblematisch bei Begünstigungen
◦ grundrechtlich heikel bei Belastungen
◦ grundrechtswidrig bei Strafgesetzen

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7
Q

Grundtypen der Kompetenzverteilung

A

Art 10 B-VG: Bund obliegt Gesetzgebung und Vollziehung
Art 11 B-VG: Bund obliegt Gesetzgebung
Ländern die Vollziehung
Art 12 B-VG: Bund obliegt Grundsatzgesetzgebung,
Ländern Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung
Art 15 B-VG: Ländern obliegt Gesetzgebung und Vollziehung
= Generalklausel

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8
Q

Kompetenzenverteilung - Beispiele

A

Art 10 B-VG: Zivilrecht, Strafrecht, Sozialversicherung, weite Teile des
Arbeitsrechts
Sicherheitspolizei; Vereins-, Versammlungs-, Migrationsrecht; weite Teile des Wirtschafts-, Umwelt-, Gesundheitsrechts
Art 11 B-VG: Staatsbürgerschaftsrecht, Straßenverkehrsrecht, Arbeitsrecht für land- und forstwirtschaftl. Arbeiter und Angestellte
Art 12 B-VG: Krankenanstaltenrecht, Armenwesen
Art 15 B-VG: Baurecht, Naturschutzrecht, Jugendschutzrecht
Örtliche Sicherheitspolizei, Veranstaltungswesen
Buschenschank, Leichen- und Bestattungswesen,
Gemeindesanitätsdienst, Rettungswesen

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9
Q

Kompetenzenverteilung
- Sonderfälle

A

Art 10 B-VG: Zivilrecht, Strafrecht, Sozialversicherung, weite Teile des
Arbeitsrechts
Sicherheitspolizei; Vereins-, Versammlungs-, Migrationsrecht; weite Teile des Wirtschafts-, Umwelt-, Gesundheitsrechts
Art 11 B-VG: Staatsbürgerschaftsrecht, Straßenverkehrsrecht, Arbeitsrecht für land- und forstwirtschaftl. Arbeiter und Angestellte
Art 12 B-VG: Krankenanstaltenrecht, Armenwesen
Art 15 B-VG: Baurecht, Naturschutzrecht, Jugendschutzrecht
Örtliche Sicherheitspolizei, Veranstaltungswesen
Buschenschank, Leichen- und Bestattungswesen,
Gemeindesanitätsdienst, Rettungswesen

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