Selbstverwaltung E4 Flashcards

1
Q

Selbstverwaltung: was bedeutet das?

A

Grundgedanken
* Der Staat fasst Personen, die gemeinsame Interessen haben, zu einem
finanziell selbständigen Rechtsträger zusammen und ermächtigt ihn,
* Angelegenheiten des Bundes oder der Länder, die im ausschließlichen
oder überwiegenden Interesse des Rechtsträgers liegen und geeignet
sind, durch diesen Rechtsträger besorgt zu werden,
* relativ eigenständig zu besorgen, dh
−durch Organe, die aus dem Kreis der Mitglieder des Rechtsträgers nach
demokratischen Grundsätzen gewählt wurden,
−frei von Weisungen staatlicher Organe, aber unter deren Aufsicht.
* Die solcherart geschaffene Organisation kann der Staat nützen, um dem
Rechtsträger Aufgaben zu übertragen, die nicht primär im Interesse des
Rechtsträgers liegen. Diese Aufgaben erledigt der Rechtsträger dann
gebunden an Weisungen staatlicher Organe.

  1. Subsidiariätsprinzip
    Wahrung der Eigenständigkeit der kleineren Einheiten
    Delegation unwichtiger Angelegenheiten durch höhere Ebene
  2. Ersatz für fehlende Demokratie auf höherer Ebene
    Merkmale
    – Rechtspersönlichkeit kraft Gesetzes oder kraft Hoheitsakts
    – Vermögensfähigkeit und finanzielle Selbständigkeit
    – Pflichtmitgliedschaft
    – Organe werden von den Mitgliedern demokratisch gewählt
    – Recht auf Besorgung öffentlicher Aufgaben
    – unabhängig vom Staat,
    – aber unter seiner Aufsicht (eigener Wirkungsbereich)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Territoriale Selbstverwaltung: gemeinsamkeiten/ unterschiede bund, land und gemeinde

A

Einordnung: Bund, Länder, Gemeinden
* Gemeinsamkeit:
Bund, Länder und Gemeinden sind juristische Personen, dh Träger von
Rechten und Pflichten, und zwar Gebietskörperschaften: Ihnen gehören
alle Menschen an, die sich im jeweiligen Gebiet dauerhaft aufhalten.
* Unterschiede:
Bund und Länder sind (Glied)Staaten: Sie haben eine Verfassung; auf ihr
basierend üben sie Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenzen aus.
Gemeinden sind keine Staaten, sondern
– Selbstverwaltungskörper, soweit sie ihre eigenen Angelegenheiten
besorgen (Gesetze erlassen dürfen sie dabei nicht).
– Verwaltungssprengel, soweit sie Aufgaben für den Bund und die Länder
besorgen.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Territoriale Selbstverwaltung: Aufgaben
- eigener Wirkungsbereich

A

Eigener Wirkungsbereich:
– Art 116 Abs 2 B-VG: Privatwirtschaftsverwaltung; Führung des
Gemeindehaushaltes; Abgaben => Gemeinde als Wirtschaftskörper
– Art 118 Abs 2 B-VG: Angelegenheiten im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Gemeinde, die geeignet sind, von ihr innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
Bsp nennt Art 118 Abs 3 B-VG: Bestellung der Gemeindeorgane und -
bediensteten; örtliche Sicherheits-, Veranstaltungs-, Markt-, Baupolizei
Maßstab: Einheitsgemeinde
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs erledigt die Gemeinde
– durch eigene Organe,
– ohne an Weisungen staatlicher Behörden gebunden zu sein,
– staatliche Behörden beaufsichtigen Gemeinden nur (Art 119a B-VG)
Die Gemeinde ist hier Selbstverwaltungskörper.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Territoriale Selbstverwaltung: Aufgaben
- Übertragender Wirkungsbereich

A

Übertragener Wirkungsbereich:
Art 119 B-VG: Angelegenheiten, die die Gemeinde
– durch den/die Bürgermeister*in
– für den Bund oder die Länder erledigt,
– daher auch gebunden an Weisungen der Bundes- bzw Landesorgane
Die Gemeinde ist hier bloßer Verwaltungssprengel.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Territoriale Selbstverwaltung: Aufgaben
- Wer entscheidet, welcher Wirkungsbereich?

A

Ob eine Angelegenheit im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich
zu vollziehen ist, entscheidet der Gesetzgeber, die für die Regelung der
Angelegenheit kompetent ist.
Erfüllt eine Angelegenheit die Voraussetzungen des Art 118 Abs 2 B-VG,
muss der jeweils kompetente Gesetzgeber sie ausdrücklich als solche des
eigenen Wirkungsbereichs bezeichnen (Art 118 Abs 2 letzter Satz B-VG).
Darauf haben die Gemeinden ein subjektives Recht.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Territoriale Selbstverwaltung: Organe
- genrell + gemeinderat

A

Art 117 B-VG: Landesgesetzgebung muss jedenfalls vorsehen:
* Gemeinderat
* Gemeindevorstand (Stadtrat, Stadtsenat)
* Bürgermeisterin
* Gemeindeamt, das Gemeindeorgane unterstützt
Gemeinderat
gewählt vom Gemeindevolk nach den Grundsätzen der Wahlen zum
Nationalrat (Art 117 B-VG) + Unionsbürger
innen
Aufgaben: zT quasi-parlamentarisch, zT Verwaltung, insb:
– Erlassung von Verordnungen, zB Flächenwidmungspläne; ortspolizeiliche Verordnungen, die Missstände abwehren; Abgaben
– oberstes Gemeindeorgan im eigenen Wirkungsbereich
Verantwortlich: dem Gemeindevolk; Aufsichtsbehörde

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Territoriale Selbstverwaltung: Organe
- Gemeindevorstand und Bürgermeister:in

A

Gemeindevorstand
gewählt durch den Gemeinderat
Aufgaben: Gemeinderegierung, insb:
– Vorberatung der Verhandlungsgegenstände im Gemeinderat
– Antragstellung im Gemeinderat
– Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindebetriebe
Verantwortlich: dem Gemeinderat (Art 118 Abs 5 B-VG)
Bürgermeisterin
gewählt durch Gemeinderat oder direkt vom Volk
Aufgaben:
– Vorsitzende
r des Gemeindevorstandes und des Gemeinderates
– Vorstand des Gemeindeamtes (Magistrat)
– im übertragenen Wirkungsbereich Zuständigkeit kraft B-VG
– im eigenen Wirkungsbereich idR subsidiäre Allzuständigkeit
Verantwortlich: LH bzw LReg im übertragenen Wirkungsbereich

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Territoriale Selbstverwaltung: Aufsicht

A

Gemeinde erledigt
– Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (Folie 8)
– durch ihre eigenen Organe (Folien 10-11)
– frei von Weisungen durch Bundes- oder Landesbehörden
– aber: unter deren Aufsicht
Aufsichtsbehörden (Art 119a Abs 3 B-VG):
– BVB / LH in Angelegenheiten der Bundesvollziehung
– BVB / LReg in Angelegenheiten der Landesvollziehung
Aufsichtsmittel:
– Information: Art 119a Abs 4 B-VG
– Verordnungsprüfung: Art 119a Abs 6 B-VG
– Ersatzvornahme: Art 119a Abs 7 B-VG
– Genehmigungsvorbehalt: Art 119a Abs 8 B-VG
– Auflösung des Gemeinderates als letztes Mittel: Art 119a Abs 7 B-VG
– weitere Mittel können einfachgesetzlich vorgesehen sein.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Territoriale Selbstverwaltung: Besondere Gemeinden
- Statutarstadt

A

Statutarstadt (Art 116 Abs 3 B-VG)
Eine Statutarstadt ist eine Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohner-
*innen, der auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Stadtrecht
(„Stadtstatut) verliehen wurde.
Konsequenz: Statutarstadt besorgt neben Gemeindeangelegenheiten im
eigenen und im übertragenen Wirkungsbereich auch Aufgaben der
Bezirksverwaltung.
Sie ist daher zugleich Bezirksverwaltungsbehörde und verdrängt insoweit
die Bezirkshauptmannschaft.
Aufsichtsbehörde im eigenen Wirkungsbereich: immer LH / LReg
Statutarstädte sind: alle Landeshauptstädte außer Bregenz sowie Krems,
Rust, Steyr, Villach, Waidhofen an der Ybbs, Wels, Wiener Neustadt.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Territoriale Selbstverwaltung: Besondere Gemeinden
- Wien

A

Wien (Art 108-112 B-VG)
Wien ist sowohl Statutarstadt als auch Bundesland.
Daher erledigen die Gemeindeorgane der Stadt Wien auch die Aufgaben
des Landes Wien:
– der Gemeinderat fungiert auch als Landtag
– der Stadtsenat (= Gemeindevorstand) fungiert auch als LReg
– der Bürgermeister fungiert auch als Landeshauptmann
– der Magistrat fungiert auch als Bezirksverwaltungsbehörde und als
Amt der Landesregierung.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Nichtterritoriale Selbstverwaltung

A

Art 120a B-VG: Der einfache Gesetzgeber kann
– Personen zu Selbstverwaltungskörpern zusammenfassen,
– damit sie im eigenen Wirkungsbereich öffentliche Aufgaben frei von
Weisungen staatlicher Behörden besorgen;
– daneben kann ein übertragener Wirkungsbereich festgelegt werden,
in dem sie öffentliche Aufgaben weisungsgebunden erledigen.
Beispiele:
* Berufliche Selbstverwaltung: Kammern
* Soziale Selbstverwaltung: Sozialversicherung
* Studentische Selbstverwaltung: ÖH
nicht hingegen: Universitäten; sie sind selbstverwaltungsähnlich, das B-VG
regelt sie aber gesondert in Art 81c.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Nichtterritoriale Selbstverwaltung
- Unterschiede zu territorialen

A

Territoriale Selbstverwaltung
−knüpft an den Raum (Gemeindegebiet) an
−Wahlrecht wie beim NR + zusätzlich EU-Bürger*innen
−Gesetz muss Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs ausdrücklich
als solche bezeichnen
−Aufsicht sorgt für Rechtmäßigkeit der Vollziehung
−Gemeinde hat ein verfassungsgesetzliches Recht auf Selbstverwaltung
* Nichtterritoriale Selbstverwaltung
−knüpft an die Lebenssituation an
−Wahl aus dem Kreis der Mitglieder „nach demokratischen Grundsätzen“
−Gesetz muss Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs
ausdrücklich bezeichnen und ein Weisungsrecht vorsehen
−Neben Rechtmäßigkeitsaufsicht ist Zweckmäßigkeitsaufsicht möglich
−Selbstverwaltung ist verfassungsrechtlich erlaubt, aber nicht geboten,
anders möglicherweise bei Sozialpartnern (Art 120a Abs 2 B-VG)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly