Organe e2 Flashcards

1
Q

Gesetzgebungsorgane

A
  • Nationalrat (183, durch Volk gewählt)
  • Bundesrat (61 derzeit)
  • Bundesversammlung (derzeit 244)
  • 9 Landtage (durch Volk gewählt; 26-100; 12 aus dem Land mit höchster Bürgerzahl; Rest verhältensmäßig, min 3)
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2
Q

Gesetzgebungsorgane
- . Wahlgrundsätze

A

Artikel 26 B-VG: Das Wahlrecht zum Nationalrat ist
– allgemein (wer das Wahlalter erreicht, darf wählen / gewählt werden)
– gleich (dh jede Stimme hat den gleichen Zählwert)
– unmittelbar (dh nicht vermittelt durch Wahlleute)
– persönlich (keine Stimmabgabe durch Stellvertreter*in)
– frei (Freiheit der Stimmabgabe und Wahlwerbung)
– geheim (Wahlzelle, Stimmkuverts, Wahlsprengel in Mindestgröße)
– Grundsatz der Verhältniswahl
Art 95 Abs 2 B-VG: bei Landtagswahlen dürfen Bedingungen des Wahlrechts
nicht enger sein als bei Wahlen zum Nationalrat (Homogenitätsprinzip).

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3
Q

Gesetzgebungsorgane
- Wahlverfahren

A

9 Landeswahlkreise, 39 Regionalwahlkreise, auf die 183 Mandate nach der
Zahl der dort wohnhaften Bürger*innen verteilt werden
zB Burgenland – 7 Mandate, Bgld Nord: 4 Mandate, Bgld Süd: 3 Mandate
– Ausschreibung der Wahl
– wahlberechtigte Personen werden in Wählerverzeichnis aufgenommen
– Wahlwerbende Parteien bringen Wahlvorschläge bei der Wahlbehörde ein
– Stimmabgabe an einem Sonntag oder Ruhetag
– 1. Ermittlungsverfahren im Regionalwahlkreis
– 2. Ermittlungsverfahren im Landeswahlkreis: Restmandate werden auf
Parteien verteilt, die im 1. Ermittlungsverfahren ein Grundmandat oder
4% der Stimmen erhalten haben,
– 3. Ermittlungsverfahren: Restmandate werden auf Parteien verteilt, die
ein Grundmandat oder 4% der Stimmen erhalten haben.

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4
Q

Gesetzgebungsorgane
- Stellung der Abgeordneten

A

Freies Mandat
Art 56 Abs 1 B-VG: Die Mitglieder des Nationalrates sind „bei der
Ausübung ihres Berufes an keinen Auftrag gebunden“.
Sinn: Abgeordnete sind gegenüber der wahlwerbenden Partei und
gegenüber ihren Wähler*innen „frei“: Sie sollen das gesamte
Bundesvolk vertreten.
Vergleichbare Regelungen bestehen für Landtags-Abgeordnete nach
einigen Landesverfassungen.
Immunität
Art 57 B-VG gewährt berufliche und außerberufliche Immunität …

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5
Q

Gesetzgebungsorgane
- Immunität

A

● berufliche Immunität: Abgeordnete dürfen
– aufgrund von Abstimmungen im Nationalrat nie,
– wegen beruflicher Äußerungen nur vom Nationalrat
verantwortlich gemacht werden
Ausnahme: Verleumdung, Geheimnisverrat
● außerberufliche Immunität: Abgeordnete dürfen wegen strafrechtlicher Handlungen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Nationalrates verfolgt werden (Ausnahmen bei Betretung auf frischer Tat)
Hängt eine Handlung offensichtlich nicht mit der politischen Tätigkeit
zusammen: behördliche Verfolgung ohne Zustimmung des Nationalrates, sofern der*die Abgeordnete nicht eine Entscheidung des
Nationalrates verlangt.
Art 96 Abs 1 B-VG: diese Regeln gelten auch für Landtags-Abgeordnete

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