Grundrechte E5 Flashcards
Begriff: Was ist ein Grundrecht?
Grundrechte sind
– fundamentale Rechtspositionen,
– die der Staat Menschen unverbrüchlich gewährt und
– die in einem rechtlichen Verfahren durchsetzbar sind.
● Das B-VG spricht von „verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Rechten“ (Art 144) und meint damit:
– subjektive Rechte (nicht zwingend fundamental)
– die im Verfassungsrang gewährt sind (dh durch den Staat und
unverbrüchlich)
– und die ua beim VfGH durchsetzbar sind (dh in einem
rechtlichen Verfahren).
Grundrechtsquellen
– Gesetz zum Schutz des Hausrechts 1862
– Staatsgrundgesetz 1867
– Beschluss der Provisorischen Nationalversammlung 1918
– StV von St. Germain 1919
– B-VG: Art 7, Art 83 Abs 2, Art 85 und Wahlrecht (Art 23a, 26,
60, 95, 117)
– StV von Wien 1955
– EMRK, seit 1964 im Verfassungsrang
– BVG zum Schutz vor rassischer Diskriminierung 1973
– BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit 1988
– § 1 Datenschutzgesetz 1999
– BVG über die Rechte von Kindern 2011
– Grundrechte-Charta
Drei Elemente der Grundrechte
- Wer hat
- wem gegenüber
- ein Recht worauf?
- Grundrechtsträger*innen
- Grundrechtsverpflichtete
- Typologie der Grundrechte
Drei Elemente / 1. Grundrechtsträger*innen
- Staatsbürger und Menschenrechte
● Staatsbürger- und Menschenrechte
Grundrechte berechtigen entweder
– Staatsbürger*innen („Staatsbürgerrechte“) oder
– alle Menschen („Menschenrechte“, „Jedermannsrechte“)
StGG: enthält – anders als der Titel („allg. Rechte der Staatsbürger“)
vermuten lässt – nur wenige Staatsbürgerrechte: Art 2 (Gleichheit),
Art 3 (gleiche Ämterzugänglichkeit), Art 6 (Aufenthalts-, Liegenschaftsund Erwerbsfreiheit) und Art 12 (Vereins- und Versammlungsfreiheit)
B-VG: Art 7 ist ein Staatsbürgerrecht, Art 83 Abs 2 und Art 85 sind
Menschenrechte
EMRK und ZPe: enthält grundsätzlich nur Menschenrechte;
Ausnahme: Art 3 4. ZPEMRK (Recht auf Aufenthalt im Heimatstaat)
Drei Elemente / 1. Grundrechtsträger*innen
- Grundrechtmündigkeit und juristische Personen
- Grundrechtsmündigkeit
Relevant bei Grundrechten, deren Ausübung Einsichtsfähigkeit und
Eigenverantwortlichkeit voraussetzt (zB Religionsfreiheit),
nicht relevant bei Grundrechten, die die menschliche Existenz oder
die Integrität der Person schützen (zB Recht auf Leben) oder die ausdrücklich ab einem bestimmten Alter gewährt werden (zB Wahlrecht, Art 12 EMRK) - Juristische Personen des Privatrechts
Sind Träger von Grundrechten, die ihnen „ihrem Wesen nach“ zukommen, zB Eigentum, Gleichheit, aber nicht das Folterverbot
Drei Elemente / 2. Grundrechtsverpflichtete
Grundrechte sollen uns vor der Übermacht des Staates schützen.
Sie verpflichten daher den Staat
* in all seinen Untergliederungen: Bund, Länder, Gemeinden, andere
öffentlich-rechtliche Körperschaften, soweit sie Anteil an der Staatsgewalt haben bzw. Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllen
* in allen Staatsfunktionen:
– Gesetzgebung
Unterlassungspflichten (liberale „Abwehrrechte“)
Gewährleistungspflichten (seit den 1990er Jahren)
– Vollziehung, dh Verwaltung und Gerichtsbarkeit
sind an das Gesetz gebunden, das seinerseits den Grundrechten
entsprechen muss
und das grundrechtskonform auszulegen ist.
Drei Elemente / 3. Typologie der Grundrechte
Nach ihrem Gegenstand lassen sich fünf Typen unterscheiden:
* Freiheitsrechte: gewähren einen bestimmten Lebensbereich als
grundsätzlich frei. Eingriffe sind zwar möglich, bedürfen aber einer
Rechtfertigung und müssen maßhaltend sein.
* Gleichheitsrechte: vermitteln ein Recht, in gleicher Lage gleich und in
ungleicher Lage differenziert behandelt zu werden.
* Verfahrensrechte: binden den Staat in bestimmten Situationen an
prozessuale Regeln, zB Verteidigungsrechte im Strafprozess.
* Politische Rechte: gewähren Teilhabe am Staat, zB Wahlrecht.
* Soziale Rechte: verpflichten den Staat, Menschen in bestimmten
Situationen positive Leistungen zu erbringen, ihn insbes in sozialer
Notlage zu unterstützen.