Verdachtslehre Flashcards
- Wann besteht der Verdacht einer Straftat?
Ein Verdacht liegt vor, wenn bei vernünftiger Betrachtung von Sachverhalten die begründete Annahme entsteht, dass ein kriminalistisch relevantes Ereignis vorliegt.
(wenn etwas von der Normalität abweicht, durch Tatsachen begründete Annahmen)
- Definieren sie den Begriff “Tatverdächtiger” u. erläutern sie, wann eine Person als Tatverdächtiger in Frage kommt! Dabei sind die Gründe ggf. sachverhaltsbezogen zu benennen!
(Defi) - Tatverdächtiger ist derjenige, bei dem zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass dieser als Täter o. Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt.
Wann eine Person als TV in Frage kommt:
- Tatsachen begründen die Möglichkeit einer Täterschaft
- Anhaltspunkte lassen Täterschaft/Teilnahme als möglich erscheinen
- bloße Vermutungen reichen nicht aus
- Anfangsverdacht sollte also vorliegen (an Defi denken)
(Bsp.: glaubhafte Aussage eines Zeugen/Opfers)
Tätermerkmale (nur zur Info):
Täterwissen, Opferbeziehung, Motiv, Tatortbeziehung, Tatortkenntnis, Fähigkeiten, kein Alibi, modus operandi (Art. u. Weise des Vorgehens), Tatmittel, Spuren der Tat, äußere Merkmale, indiv. Merkmale
- Erläutern sie, wann eine Person Beschuldigter im Ermittlungsverfahren ist!
- Ist eine Person, gegen die
1. begründeter Tatverdacht besteht (AnfangsV.)
2. mindestens eine gezielte strafprozessuale MN durchgeführt wird (Beginn Ermittlungsverfahren gem. 160 StPO)
z.B.:
- Anzeigenaufnahme gegen “Bekannt” (158 StPO)
- Anordnung körperl. Untersuchung (81a StPO)
- Erkennungsdienstliche Behandlung (81b StPO)
- förmliche Beschuldigtenvernehmung (136 StPO)
» Kinder = Strafmündig erst ab 14j. > also niemals Beschuldigte!
- Nennen (und erläutern) sie die Arten des Verdachts! Welche strafprozessual beweiserheblich?
- Misstrauen
> bloßer Gedanke, dass “etwas nicht stimmt”
» keine strafprozessuale Beweiserheblichkeit! - Vermutung
> eine auf Lebens- und Berufserfahrung gestützte Annahme, dass etwas rechtswidrig sein könnte ohne konkrete Hinweise
» keine strafprozessuale Beweiserheblichkeit! - vager Verdacht
> durch konkrete Wahrnehmung erhärtete Vermutung (Lebens- und Berufserfahrung hier wichtig!)
» keine strafprozessuale Beweiserheblichkeit! - begründeter Verdacht (Anfangsverdacht)
> zureichende tatsächliche Anhaltspunkte i.S.v. 152 II StPO
» strafprozessual beweiserheblich - hinreichender Verdacht
> bezieht sich auf Ergebnisse des bereits abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens
> Vorliegen einer Beweislage gegen den Betroffenen, die eine Verurteilung so gut wie sicher erscheinen lässt (genug Beweise)
» strafprozessual beweiserheblich! - dringender Verdacht
> Anhaltspunkte für Straftat u. Täterschaft so eindeutig, dass kein anderer Schluss möglich ist (Voraussetzung für U-Haft)
» strafprozessual beweiserheblich! - überzeugender Verdacht (Gewissheit)
> Richter/Gericht anhand von Beweisen überzeugt von der Täterschaft (keine Zweifel)
- Nennen u. erläutern sie die strafprozessualen Verdachtsstufen!
• Anfangsverdacht (begründeter Verdacht):
- liegt vor, wenn es aufgrund von zureichenden tatsächlichen Angaltspunkten möglich erscheint, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde.
• Dringender Tatverdacht:
- besteht, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte schuldiger Täter o. Teilnehmer ist.
• Hinreichender Tatverdacht:
- liegt vor, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.
(Vorausserzung für Anklage u. Eröffnung Gerichtsverfahren)
- Was ist eine kriminalistische Version? Erläutern sie ihre Bedeutung!
- auf Tatsachen begründete, hypothetische, variantenhafte Annahme in Bezug auf ein noch nicht geklärtes kriminalistisch relevantes Ereignis.
> basiert auf den gesicherten Erkenntnissen zum Sachverhalt
Ausgangspunkt für Gewinnung neuer Erkenntnisse bzw. erschließen neuer Wege zum Erkenntnisgewinn
ist eine Zwischenstufe der Beweisführung
- Definieren u. erläutern sie den Begriff “Alibi”!
- Alibi ist die nachgewiesene Anwesenheit einer kriminalistisch interessierenden Person zu einer kriminalistisch interessierenden Zeit an einem anderen als dem kriminalistisch interessierenden Ort.
> Alibi ist ein Anwesenheitsnachweis
wesentlicher Bestandteil für Verdachtsprüfung u. damit der Beweisführung im Strafprozess, also die Aufgabe der Polizei
Feststellung des Alibis kann be- und entlastend sein
der Verdächtigenkreis kann reduziert werden (bei mehreren Verdächtigen)
- Benennen/erläutern sie die MN zur Alibiermittlung!
- Feststellung der Behauptung des Verdächtigen zu seinem Alibi (entweder per Vernehmung o. Beweisantrag)
- Vergleich der Alibi-Behauptung mit bisherigen Ermittlungsergebnissen
- gibt es Alibi-Zeugen?! (Ermittlung)
- gibt es Sachbeweise für das Alibi? (Ermittlung)
- ggf. Rekonstruktion von behaupteten Weg- und Zeitabläufen bzw. Darstellung als Weg-Zeit-Diagramm (also überhaupt möglich?)
> > Entscheidung über Nachweisbarkeit des Alibis bzw. über Wahrheitsgehalt der Alibi-Behauptung
Alibi zweifelsfrei nachgewiesen = Wegfall des Verdachts!