Verdachtslehre Flashcards

1
Q
  1. Wann besteht der Verdacht einer Straftat?
A

Ein Verdacht liegt vor, wenn bei vernünftiger Betrachtung von Sachverhalten die begründete Annahme entsteht, dass ein kriminalistisch relevantes Ereignis vorliegt.

(wenn etwas von der Normalität abweicht, durch Tatsachen begründete Annahmen)

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2
Q
  1. Definieren sie den Begriff “Tatverdächtiger” u. erläutern sie, wann eine Person als Tatverdächtiger in Frage kommt! Dabei sind die Gründe ggf. sachverhaltsbezogen zu benennen!
A

(Defi) - Tatverdächtiger ist derjenige, bei dem zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass dieser als Täter o. Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt.

Wann eine Person als TV in Frage kommt:

  • Tatsachen begründen die Möglichkeit einer Täterschaft
  • Anhaltspunkte lassen Täterschaft/Teilnahme als möglich erscheinen
  • bloße Vermutungen reichen nicht aus
  • Anfangsverdacht sollte also vorliegen (an Defi denken)

(Bsp.: glaubhafte Aussage eines Zeugen/Opfers)

Tätermerkmale (nur zur Info):
Täterwissen, Opferbeziehung, Motiv, Tatortbeziehung, Tatortkenntnis, Fähigkeiten, kein Alibi, modus operandi (Art. u. Weise des Vorgehens), Tatmittel, Spuren der Tat, äußere Merkmale, indiv. Merkmale

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3
Q
  1. Erläutern sie, wann eine Person Beschuldigter im Ermittlungsverfahren ist!
A
  • Ist eine Person, gegen die
    1. begründeter Tatverdacht besteht (AnfangsV.)
    2. mindestens eine gezielte strafprozessuale MN durchgeführt wird (Beginn Ermittlungsverfahren gem. 160 StPO)

z.B.:
- Anzeigenaufnahme gegen “Bekannt” (158 StPO)
- Anordnung körperl. Untersuchung (81a StPO)
- Erkennungsdienstliche Behandlung (81b StPO)
- förmliche Beschuldigtenvernehmung (136 StPO)
» Kinder = Strafmündig erst ab 14j. > also niemals Beschuldigte!

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4
Q
  1. Nennen (und erläutern) sie die Arten des Verdachts! Welche strafprozessual beweiserheblich?
A
  • Misstrauen
    > bloßer Gedanke, dass “etwas nicht stimmt”
    » keine strafprozessuale Beweiserheblichkeit!
  • Vermutung
    > eine auf Lebens- und Berufserfahrung gestützte Annahme, dass etwas rechtswidrig sein könnte ohne konkrete Hinweise
    » keine strafprozessuale Beweiserheblichkeit!
  • vager Verdacht
    > durch konkrete Wahrnehmung erhärtete Vermutung (Lebens- und Berufserfahrung hier wichtig!)
    » keine strafprozessuale Beweiserheblichkeit!
  • begründeter Verdacht (Anfangsverdacht)
    > zureichende tatsächliche Anhaltspunkte i.S.v. 152 II StPO
    » strafprozessual beweiserheblich
  • hinreichender Verdacht
    > bezieht sich auf Ergebnisse des bereits abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens
    > Vorliegen einer Beweislage gegen den Betroffenen, die eine Verurteilung so gut wie sicher erscheinen lässt (genug Beweise)
    » strafprozessual beweiserheblich!
  • dringender Verdacht
    > Anhaltspunkte für Straftat u. Täterschaft so eindeutig, dass kein anderer Schluss möglich ist (Voraussetzung für U-Haft)
    » strafprozessual beweiserheblich!
  • überzeugender Verdacht (Gewissheit)
    > Richter/Gericht anhand von Beweisen überzeugt von der Täterschaft (keine Zweifel)
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5
Q
  1. Nennen u. erläutern sie die strafprozessualen Verdachtsstufen!
A

• Anfangsverdacht (begründeter Verdacht):
- liegt vor, wenn es aufgrund von zureichenden tatsächlichen Angaltspunkten möglich erscheint, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde.

• Dringender Tatverdacht:
- besteht, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte schuldiger Täter o. Teilnehmer ist.

• Hinreichender Tatverdacht:
- liegt vor, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.
(Vorausserzung für Anklage u. Eröffnung Gerichtsverfahren)

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6
Q
  1. Was ist eine kriminalistische Version? Erläutern sie ihre Bedeutung!
A
  • auf Tatsachen begründete, hypothetische, variantenhafte Annahme in Bezug auf ein noch nicht geklärtes kriminalistisch relevantes Ereignis.

> basiert auf den gesicherten Erkenntnissen zum Sachverhalt
Ausgangspunkt für Gewinnung neuer Erkenntnisse bzw. erschließen neuer Wege zum Erkenntnisgewinn
ist eine Zwischenstufe der Beweisführung

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7
Q
  1. Definieren u. erläutern sie den Begriff “Alibi”!
A
  • Alibi ist die nachgewiesene Anwesenheit einer kriminalistisch interessierenden Person zu einer kriminalistisch interessierenden Zeit an einem anderen als dem kriminalistisch interessierenden Ort.

> Alibi ist ein Anwesenheitsnachweis
wesentlicher Bestandteil für Verdachtsprüfung u. damit der Beweisführung im Strafprozess, also die Aufgabe der Polizei
Feststellung des Alibis kann be- und entlastend sein
der Verdächtigenkreis kann reduziert werden (bei mehreren Verdächtigen)

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8
Q
  1. Benennen/erläutern sie die MN zur Alibiermittlung!
A
  • Feststellung der Behauptung des Verdächtigen zu seinem Alibi (entweder per Vernehmung o. Beweisantrag)
  • Vergleich der Alibi-Behauptung mit bisherigen Ermittlungsergebnissen
  • gibt es Alibi-Zeugen?! (Ermittlung)
  • gibt es Sachbeweise für das Alibi? (Ermittlung)
  • ggf. Rekonstruktion von behaupteten Weg- und Zeitabläufen bzw. Darstellung als Weg-Zeit-Diagramm (also überhaupt möglich?)

> > Entscheidung über Nachweisbarkeit des Alibis bzw. über Wahrheitsgehalt der Alibi-Behauptung
Alibi zweifelsfrei nachgewiesen = Wegfall des Verdachts!

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