Beweislehre Flashcards
Beweislehre
“Überzeugender Verdacht”
Ist die über jeden Zweifel erhabene Überzeugung des Gerichtes von der Tatbestandsmäßigkeit einer Tathandlung sowie über die Täterschaft und die Schuld des Tatverdächtigen
Beweisen
Heißt dem beurteilenden Gericht einen Sachverhalt so darzulegen, dass ein vernünftiger Zweifel an dem angenommenen Tatgeschehen nicht möglich ist.
Beweisen ist Aufgabe der Prozessbeteiligten:
- Verteidiger
- Staatsanwalt
Beweismittel
Das Mittel zum Nachweis derjenigen Tatsachen und Erfahrungssätze, die für das Gericht in seiner Entscheidungsfindung bestimmend sind.
- Mittel der Parteien zum Beweis einer Behauptung vor Gericht
- für die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sind Beweismittel begrenzt
- grundsätzlich haben alle Beweismittel dieselbe Beweiskraft
- Richter kann frei nach seiner Überzeugung bestimmen, welcher der Beweise schwerer wiegt
Tatsachen, Erfahrungssätze
Tatsachen:
- konkrete Umstände, Geschehnisse u. Zustände
- können der Vergangenheit u. Gegenwart angehören
- Beurteilung u. Wertung sind keine Tatsachen
Erfahrungssätze:
- Regeln, die sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse oder auf allg. Lebenserfahrungen begründen
- sind in kriminalistischen Praxis besonders bei der Beweiswürdigung von Indizienbeweisen bedeutsam
- Unterscheidung zwischen absouluten und relativen Erfahrungssätzen
Beweisarten
Personalbeweis = subjektives Beweismittel Sachbeweis = objektives Beweismittel
> Personalbeweis und Sachbeweis = Verknüpfung von Personalbeweis u. Sachbeweis stellt eine Idealform der Beweiskombination im Verfahren dar
Personalbeweis (PB)
- Beweismittel des PB ist der Mensch, PB wird durch Vernehmung erhoben
> Beschuldigter, Zeugen, Auskunftspersonen, mündlich vortragene Sachverständige - PB ist subjektiv abhängig von den individuellen Fähigkeiten der Wahrnehmung u. Reproduktion sowie der Wahrhaftigkeit der Aussage
- Zeugenbeweis einer der wichtigsten BM, das die StPO zur Wahrheitsforschung zur Verfügung stellt
- soll das Gericht durch Aussageinhalt überzeugen
- Beweiswert hängt nicht von der Stellung der Person ab, sondern vom persönlichen Gesamteindruck (egal wie arm, reich etc.)
Zeuge
Ist jeder, gegen den sich das Verfahren nicht richtet.
- soll Aussagen über Tatsachen machen, die er selbst erlebt oder sinnlich wahrgenommen hat
- kann jede natürliche Person sein, soweit sie zur Wahrheitsfindung beitragen und sich genügend verständlich machen kann
- Abschnitt StPO (48-75 StPO)
Zeugenarten
- Tatzeuge
- Wahrnehmungen direkt zum Tathergang - Ergänzungszeuge
- kann Angaben über Umstände machen, die außerhalb des eigentlichen Tathergangs liegen (Flucht, Annäherung..) - Geschädigte/Verletzte
- sind klassische Zeugen, nehmen aber eine Sonderstellung ein - Sachverständiger Zeuge (85 StPO)
- bekundet Tatsachen, für deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich ist - Leumundszeuge
- kann Angaben zum Leumund (Ruf, Ansehen) ded Beschuldigten machen
Sachverständiger Zeuge
- Zeuge, der auf einem Sachgebiet ZUFÄLLIG besondere Sachkunde besitzt
- ist im Gegensatz zum Sachverständigen nicht austauschbar
- es gelten die allgemeinen Zeugenvorschriften
Sachverständiger
- wer besondere Sachkunde besitzt u. dazu BESTELLT wurde, gegebene Tatsachen auszuwerten und daraus richtige Schlüsse zu ziehen
- ermöglicht richtige Auswertung der festgestellten Tatsachen
- Auswahl Sachverständigen erfolgt durch Gericht ggf. auf Anregung von Anklage o. Verteidigung
- erstellt Gutachten
- Gericht nicht an Schlussfolgerungen des Sachverständigen gebunden (freie Beweiswürdigung)
- es gelten 48 ff. StPO sowie 72 ff. StPO
Beispiele: Unfallgutachter, Ballistiker, Cyber-Crine, Psychiater…
» DNS-Gutachten, kraftfahrzeugtechnisches Gutachten, rechtsmedizinisches Gutachten, psychiatrisches Gutachten…
Gesetzliche Verpflichtung Sachverständigen heranzuziehen
- Bei Einweisung des BE in psychiatrisches KH
- bei Leichenschau oder Leichenöffnung
- bei Vergiftungsverdacht (Toxykologe heranziehen)
- bei Geld- oder Wertzeichenfälschung
Beschuldigter
Person, gegen die Anfangsverdacht einer Straftat (152 II StPO) besteht und gegen die mindestens eine zielgerichtete strafprozessuale MN durchgeführt wird
Oder
Wenn gegen sie aufgrund einer Anzeuge ermittelt wird (160 StPO)
(Straftat = Beschuldigter, Owi = Betroffener)
Sachbeweis (obj. Beweis)
Zwei Beweismittel bei Sachbeweis:
- Augenschein 86 StPO
- Urkunde 249 StPO
- naturwissenschaftlich geführter Beweis
- auf materielle Spuren/ Gegenstände gestützte Beweisführung
- Gegenstand des Sachbeweises sind meist Indizien
Sachbeweise Bsp:
- Gegenstände 94, 103 StPO
- Beweisstücke 147 I StPO
- Spuren einer Straftat 103 StPO
- Tatsachen 81a StPO
- Atemalkohol 24a StVG
- Urkunde u. Schriftstücke 249 StPO
> > Locardsche Regel (Edmond Locard, 1910) - im Skript durchlesen!!!
- Augenschein
- sinnliche Wahrnehmung durch eine Person zur Feststellung von Tatsachen
(Richter o. dritte Person = z.B. Tatort anschauen, Mitschnitt eines Erpresseranrufs hören, fühlen der Messerklinge, Augenscheinnahme einer Person etc.)
• Materielle / immaterielle Spuren
- Urkunde
- sind Schriftstücke aller Art, die eine gedankliche Erklärung verkörpern, inkl. Protokolle, Berichte, schriftliche Expertisen
- jedes in deutscher Sprache verlesbare Schriftstück (strafprozessualer Sinn)
Urkundenbeweis:
- ist die Auswertung des Gedankeninhaltes von Schriftstücken
Z.B. > Fingerabdrücke auf Urkunde = Sachbeweis (Augenschein), Inhalt der Urkunde = Sachbeweis (Urkunde)