Verdachtslehre Flashcards
Verdacht
Der Verdacht ist eine kriminalisierte Annahme oder Überzeugung, die stets der Überprüfung und Absicherung bedarf.
(Verdachtsgewinnung und -schöpfung sind Grundlage und Ausgangspunkt der Beweisführung im Ermittlungsverfahren)
Der Verdachtsgewinnungsprozess
Der Verdachtsgewinnungsprozess ist subjektiv geprägt!
- Verdacht aufgrund von Intuition
- Subjektive Einschätzung, Gefühl
- Klare Verdachtsindizien deuten von Beginn an auf ein kriminalistisch relevantes Ereignis hin
- Verdachtsgewinnungsstrategien, bei denen gezielt nach verdächtigen Umständen geforscht wird
(Verdacht)
Ein Verdacht liegt vor, wenn bei vernünftiger Betrachtung von Sachverhalten die begründete Annahme entsteht, dass ein kriminalistisch relevantes Ereignis vorliegt.
(Verdacht = Anfang vom Ende der Latenz, bezieht sich sowohl auf eine Straftat als auch auf die Täterschaft, ist Grundlage kriminalistisches Denkens, beruht auf Wahrnehmung und Bewertung von Informationen, ist häufigster Auslöser kriminalistischer Arbeit)
Versacht einer Straftat:
- durch Tatsachen begründete Annahme
- dass durch die Handlung einer Person
- ein gesetzlicher Tatbestand erfüllt wurde
Verdächtiger:
- jeder, der im Verdacht steht, Täter oder Teilnehmer einer Straftat zu sein
Strafprozessuale Verdachtsstufen
- Anfangsverdacht
- liegt vor, wenn es aufgrund von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten möglich erscheint, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde. (152 II StPO - Legalitätsprinzip, 160 I StPO - Ermittlungsverfahren) - Dringender Tatverdacht
- Besteht, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte schuldiger Täter oder Teilnehmer ist. - Hinreichender Tatverdacht
- liegt vor, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch (170 I StPO, 203 StPO)
Kriminalistische Leitsätze
- Verdacht ist Grundlage und Ausgangspunkt polizeilichen Handelns
- Verdacht bedarf stets einer Überprüfung und Absicherung
- Je normaler das Geschehen, desto schwieriger die Verdachtsschöpfung
- Verdachtsstrategien und -taktiken stets auf rechtliche Zulässigkeit und Effizenz prüfen!
Informationsquellen
- Daten, die mit dem TB gewonnen worden sind
- Aussagen von Zeugen, Geschädigten, Beschuldigten
- Verhalten von Personen oder der Zustand von Sachen
- Auswertung von Datensammlungen über sachverhalts- oder personenbezogene Daten
- Auswertung kriminaltechnischer Untersuchungen
- Ergebnisse gezielter, verdeckt oder offen durchgeführter Verdachtsgewinnungsmaßnahmen
Verdachtsstufen (der kriminalistische Verdacht)
> zeigt sich nicht als fertiges Ergebnis, sondern entwickelt sich in Stufen…
- Misstrauen (Zweifel und ungutes (Bauch)gefühl)
- Vermutung (auf Erfahrungen gestützte Annahme ohne konkrete Hinweise)
- Vager Verdacht (durch konkrete Wahrnehmungen erhärtete Vermutung)
- Begründeter Verdacht (zureichende tatsächliche Anhaltspunkte)
(+ dingender Verdacht, hinreichender Verdacht, überzeugender Verdacht (Gewissheit))
Die kriminalistische Version
- eine auf Tatsachen begründete, hypothtische, variantenhafte Annahme in Bezug auf ein noch nicht geklärtes kriminalistisch relevantes Ereignis
- basiert auf den gesicherten Erkenntnissen zum Sachverhalt
- ist Ausgangspunkt für die Gewinnung neuer Erkenntnisse bzw für das Erschließen neuer Wege zum Erkenntnisgewinn
- Erklärungsversuche für bislang Unbekanntes, d.h. gedankliche Modelle mit Wahrscheinlichkeitscharakter
- Zwischenstufe der Beweisführung
Tatverdächtiger
- Tatsachen lassen auf die nahe Möglichkeit der Täterschaft schließen
- Anhaltspunkte lassen eine Täterschaft/Teilnahme als möglich erscheinen
- bloße Vermutungen reichen nicht aus!
- siehe Anfangsverdacht (begründeter Verdacht):
Ein Anfangsverdacht liegt vor wenn es nach kriminalidtischer Erfahrung auf Grund von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten möglich erscheint, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde.
Bsp. Glaubhafte Aussage eines Zeugen/Opfers
Tätermerkmale
- Täterwissen
- Opferwissen
- Spuren der Tat
- indiv. Merkmale
- Motiv
- Tatortbeziehung
- Tatmittel
- modus operandi
- äußere Merkmale
- Tatortkenntnis
- Fähigkeiten
- kein Alibi
Beschuldigter
Ist eine Person gegen die
1. ein begründeter Tatverdacht besteht und
2. mindestens eine gezielte strafprozessuale MN durchgeführt wird
(Beginn des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens gem. 160 StPO)
z. B.
- Anzeigenaufnahme gegen Bekannt 158 StPO
- förmliche Beschuldigtenvernehmung 136 StPO
- Anordnung einer körperlichen Untersuchung 81 StPO
- Erkennungsdienstliche Behandlung 81b StPO
> > Kinder können nicht Beschuldigte sein da strafmündig!
Alibi (Defi)
Ist die nachgewiesene Anwesenheit einer kriminalistisch interessierenden Person zu einer kriminalistisch interessierenden Zeit an einem anderen als dem kriminalistisch interessierenden Ort.
- Alibi ist ein Anwesenheitsnachweis
- Feststellung Alibis ist wesentlicher Bestandteil der Verdachtsüberprüfung und somit Beweisführung im Strafprozess, also Aufgabe der Polizei
- durch Alibis kann Verdächtigenkreis reduziert werden!
- Feststellung Alibi = Verpflichtung be- und entlastend zu ermitteln
- Rechtsgrundlage Alibiermittlung = allgem. Verpflichtungen zur Sachberhaltserforschung aus 160, 161 u. 163 StPO
Alibiermittlung umfasst
- Feststellung der Behauptung der kriminalidtisch interessierenden Person (Verdächtiger) zu ihrem Alibi im Wege der Vernehmung oder eines Beweisantrages (244 StPO)
- Den Vergleich der Alibi - Behauptung mit den bisherigen Ermittlungsergebnissen
- Die Ermittlung u. Vernehmung von (möglichst zahlreichen) Alibi - Zeugen
- Die Erhebung von (möglichst zahlreichen) Sachbeweisen für das Alibi
- ggf. die Rekonstruktion von behaupteten Weg- und Zeitabläufen bzw. deren Darstellung als Weg - Zeit - Diagramm
- die Entscheidung über die Nachweisbarkeit des Alibis bzw. über den Wahrheitsgehalt der Alibi - Behauptung
ALIBI ZWEIFELSFREI NACHGEWIESEN = WEGFALL DES VERDACHTS!!!